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Gerichtsbescheid

S 25 KR 433/18

SG Frankfurt 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFFM:2020:0515.S25KR433.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher zuhören. Letzteres ist durch Anhörungsschreiben vom 9. April 2020 erfolgt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 3. April 2018 und 4. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2018 sind rechtmäßig. Die Beklagten haben zu Recht den monatlichen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung der Versicherten unter Berücksichtigung der Einnahmen ihres Ehemannes festgesetzt. Dies ist von der Beklagten zu 1) im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt worden. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab. Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Grundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber der Versicherten sind § 252 Abs. 1 Satz 1 und § 250 Abs. 2 SGB V hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung. Danach sind diese Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Dies sind die freiwilligen Mitglieder, denn sie tragen diese Beiträge allein. Die Beiträge der Krankenversicherung werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Für die soziale Pflegeversicherung gilt entsprechendes (§§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 2, 59 Abs. 4 Satz 1, 54, 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI). Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V und § 57 Abs. 4 SGB XI. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei deren Bestimmung mindestens die Einnahmen berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V). Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - im Folgenden: BeitrVerfGrsSz) vom 27. Oktober 2008 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 4. November 2008), hier anzuwenden in der Fassung der Fünften Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. November 2013 (eBanz vom 2. Dezember 2013) und in der Fassung vom 15. November 2017, nachgekommen (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit der BeitrVerfGrsSz mit höherrangigem Recht vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 = BSGE 113, 1-23, Leitsatz 1 und RdNr. 13 ff.; BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 KR 15/13 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 25, RdNr. 22 = BSGE 119, 107). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 und 3 BeitrVerfGrsSz setzen sich bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LpartG) nicht einer in § 4 Abs. 2 SGB V genannten Krankenkasse angehört, die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Beklagten die nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz berücksichtigungsfähigen Einnahmen des Ehemannes der Versicherten zu Recht der Bemessung der Beiträge der Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt. Die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder auch nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 KR 9/10 R –, Juris; BSG, Beschluss vom 08. März 2018 – B 12 KR 89/17 B –, RdNr. 8, Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Versicherten ab 1. November 2016 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger war Ehemann und ist Alleinerbe der 1953 geborenen und 2019 verstorbenen Frau B. A. (im Folgenden: Versicherte). Er ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Versicherte war seit dem 1. September 2016 bei der BKK Henschel Plus, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), freiwillig krankenversichert und bei deren Pflegekasse pflegeversichert. Der Beitragsbemessung legten die Beklagten monatliche beitragspflichtige Einnahmen der Versicherten in Höhe von 1.150,88 € zugrunde (Bescheid vom 31. August 2016). Nachdem die Versicherte in den Jahren 2017 und 2018 keine Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht hatte, setzten die Beklagten mit Bescheid vom 5. März 2018 die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. März 2018 in Höhe von insgesamt 814,20 € (Krankenversicherung 690,30 €, Pflegeversicherung 123,90 €) fest. Der Beitragsbemessung legten sie Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 4.425,00 € zugrunde. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 13. März 2018 Widerspruch und legte die Einkommenssteuerbescheide für 2015 vom 21. Oktober 2016 und für 2016 vom 20. Dezember 2017 vor. Danach erzielte die Versicherte in 2015 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 507,00 € und Kapitalerträge in Höhe von 145,00 €. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 35.001,00 € und Kapitalerträge in Höhe von 1.104,00 €. In 2016 erzielte die Versicherte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 484,00 € und Kapitalerträge (in aus der vorgelegten Kopie nicht ersichtlicher Höhe). Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 34.911,00 € und Kapitalerträge (in aus der vorgelegten Kopie nicht ersichtlicher Höhe). Daraufhin setzten die Beklagten mit Bescheid vom 3. April 2018 die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von insgesamt 271,86 € (Krankenversicherung 232,15 €, Pflegeversicherung 39,71 €) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 281,02 € (Krankenversicherung 238,26 €, Pflegeversicherung 42,76 €) neu fest. Der Beitragsbemessung legten sie die Hälfte (= 1.527,29 €) des Gesamteinkommens der Versicherten und des Klägers zugrunde. Aufgrund der Neuberechnung bestehe eine Nachforderung für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 28. Februar 2018 in Höhe von 1.096,70 €. Mit Bescheid vom 4. April 2018 setzten die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. März 2018 die ab 1. Januar 2018 zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 277,47 € (Krankenversicherung 235,25 €, Pflegeversicherung 42,22 €) fest. Der Beitragsbemessung legten sie wiederum die Hälfte (= 1.508,00 €) des Gesamteinkommens der Versicherten und des Klägers zugrunde. Gegen die Bescheide vom 3. und 4. April 2018 legte die Versicherte mit Schreiben vom 11. April 2018 ebenfalls Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlagen wandte. Zur Begründung führte sie aus, dass es für die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes keine Rechtsgrundlage gebe. Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch der Versicherten durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung legte sie die Regelungen des § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) und der §§ 2 Abs. 4 und 7 Abs. 7 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler dar und führte aus, die Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Versicherten sei zu Recht erfolgt. Des Weiteren erläuterte die Beklagte zu 1) die Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie der jeweiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. August 2018 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Sie vertrat unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren die Ansicht, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausschließlich nach ihrem eigenen Einkommen berechnet werden dürfen. Der Kläger hat nach dem Tod seiner Ehefrau den Rechtsstreit fortgeführt. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Bescheide der Beklagten vom 3. April 2018 und 4. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagten beantragen (sinngemäß), die Klage abzuweisen. Sie halten die angefochtenen Entscheidungen aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.