Beschluss
S 6 AS 1903/08
SG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerspruch ist nur dann im Rechtssinne erfolgreich i.S.v. § 63 Abs. 1 SGB X, wenn zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden behördlichen Entscheidung eine ursächliche Verknüpfung besteht.
• Wird die behördliche begünstigende Entscheidung allein durch nachgeholte Mitwirkungshandlungen außerhalb des Widerspruchsverfahrens veranlasst, ist der Widerspruch nicht erfolgreich und Erstattung notwendiger Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 SGB X entfällt.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kein Erfolg des Widerspruchs bei nachgeholter Mitwirkung; kein Anspruch auf Kostenerstattung • Ein Widerspruch ist nur dann im Rechtssinne erfolgreich i.S.v. § 63 Abs. 1 SGB X, wenn zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden behördlichen Entscheidung eine ursächliche Verknüpfung besteht. • Wird die behördliche begünstigende Entscheidung allein durch nachgeholte Mitwirkungshandlungen außerhalb des Widerspruchsverfahrens veranlasst, ist der Widerspruch nicht erfolgreich und Erstattung notwendiger Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 SGB X entfällt. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Die Kläger bezogen Leistungen nach SGB II. Mit Bescheid vom 22.01.2008 entzog die Beklagte dem Kläger zu 1. die Leistungen wegen Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten (nicht vorgelegte Kontoauszüge). Am 01.02.2008 legte der Kläger zu 1. Kontoauszüge vor und reichte gleichzeitig ein Widerspruchsschreiben ein; Vollmachten wurden erst am 21.02.2008 vorgelegt. Die Beklagte zahlte am 01.02.2008 einen Teilbetrag aus und erließ am 07.02.2008 einen Bescheid, wonach die Leistungen wegen nachgeholter Mitwirkung wieder angeordnet wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte die Erstattung im Widerspruchsverfahren entstandener Aufwendungen ab. Die Kläger beantragten vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, die mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurden. • Rechtsgrundlagen: § 63 Abs. 1 SGB X (Erstattung notwendiger Aufwendungen bei Erfolg des Widerspruchs), § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO (Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe). • Erfolg des Widerspruchs: Nach h.M. und ständiger Rechtsprechung ist ein Widerspruch nur dann erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder teilweise wegen des Widerspruchs aufgehoben wird und zwischen Widerspruch und begünstigender Entscheidung eine ursächliche Verknüpfung besteht. • Kausaler Zusammenhang fehlt hier: Die Behörde hat die Leistungen wieder gewährt, weil der Kläger die geforderten Kontoauszüge nachgereicht und damit die Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Die Wiedergewährung beruht auf dieser außerhalb des Widerspruchsverfahrens liegenden Tatsache und nicht auf dem Widerspruch selbst. • Folge: Da der Widerspruch nicht ursächlich für die begünstigende Entscheidung geworden ist, gilt er nicht als erfolgreich im Rechtssinne; somit besteht kein Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage ist Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu versagen. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Anwalts wurden abgelehnt, weil die Klagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Der Widerspruch des Klägers war nicht erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X, da die Wiedergewährung der Leistungen allein durch die nachgeholte Mitwirkung (Vorlage der Kontoauszüge) veranlasst wurde und nicht ursächlich auf den Widerspruch zurückzuführen ist. Folglich besteht kein Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der geringen Erfolgsaussicht ist auch die Beiordnung des Rechtsanwalts zu versagen. Die Entscheidung bleibt in der Sache damit zu Gunsten der Beklagten.