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Urteil

S 28 KR 391/24 Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2025:1112.S28KR391.24.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Abhilfebescheid der Beklagten vom 22.07.2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2024 verurteilt, die notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung des Klägers in dem Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2023, Az. B983387394, zu erstatten und anzuerkennen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren notwendig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Abhilfebescheid der Beklagten vom 22.07.2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2024 verurteilt, die notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung des Klägers in dem Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2023, Az. B983387394, zu erstatten und anzuerkennen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren notwendig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Kostenentscheidung aus einem Abhilfebescheid. Ihm war nach Beendigung eines sozialversicherungspflichten Arbeitsverhältnisses zum 31.10.22 durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) zunächst kein Arbeitslosengeld gewährt worden (Bescheid der BA vom 03.08.2023) da er von der Ausländerbehörde der Stadt F. zu diesem Zeitpunkt noch keine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte. Diese hatte er am 04.10.2021 bei der Ausländerbehörde der Stadt F. beantragt, da die Befristung seiner Genehmigung zum 19.06.2022 auslief. Dies habe nach den Ausführungen des Klägers daran gelegen, dass die Ausländerbehörde damals zwischenzeitlich ihre Tätigkeit aufgrund von Überlastung quasi eingestellt hatte. Die Beklagte führte den Kläger daher zunächst mit Bescheid vom 08.03.2023 ab dem 01.11.2022 gem. § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) als freiwillig versicherte Person und setzte mit Bescheid vom 08.03.2023 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 01.11.2022 bis 31.12.2022 auf 204,53 € und ab dem 01.01.2023 bis 12.01.2023 auf 85,33 € fest. Hiergegen erhob der Kläger am 06.04.2023 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er sei in dem Zeitraum, für den Beiträge erhoben würden, arbeitslos mit Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitslosenversicherung (SGB III) (ALG I) gewesen. Arbeitslosengeld sei von der BA abgelehnt worden, da die Ausländerbehörde der Stadt F. ihre Aufgaben nicht korrekt erfüllt habe. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei nicht zeitnah erfolgt und auch keine Fiktionsbescheinigung erteilt worden. Die Ausländerbehörde der Stadt F. sei zum damaligen Zeitpunkt massiv überlastet gewesen, was durch entsprechende Zeitungsartikel festgehalten worden sei. Erst nach Erteilung einer Fiktionsbescheinigung am 12.01.2023 sei ihm dann ALG I ab dem 13.01.2023 bewilligt worden. Auch dagegen habe er sich durch Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen gewehrt (Az. S 27 AL 180/23) mit dem Begehren, bereits ab November 2022 Leistungen aus der Arbeitslosengeldversicherung zu erhalten. Die dort beklagte BA gewährte schließlich nachträglich Leistungen nach dem SGB III ab dem 24.11.2022 bis zum 07.01.2023. Mit Bescheid vom 19.07.2024 nahm die Beklagte den Beitragsbescheid vom 08.03.2023 zurück. Mit Bescheid vom 22.07.2024 entscheid die Beklagte ein zweites Mal, dass der Bescheid vom 08.03.2023 zurückgenommen werde. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trage sie jedoch nicht, da nicht der Widerspruch sondern die nunmehr erfolgte Meldung der Agentur für Arbeit im Juli 2024 über die nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach dem SGB III Grund für die Abhilfe gewesen sei. Der Widerspruch sei nicht kausal gewesen. Gegen diese Kostenentscheidung erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, ein Kausalzusammenhang mit der Einlegung des Widerspruchs bestehe auch dann, wenn der Erfolg des Widerspruchs auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage oder auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht. Denn dann habe dieser den Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Verwaltungsentscheidung verhindert. Eine Kausalität werde im Rahmen einer wertenden Betrachtung von der Rechtsprechung nur dann verneint, wenn der Widerspruchsführer Mitwirkungspflichten im Sinne von §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB )I verletzt habe und etwa erst im Widerspruchsverfahren Dokumente vorlege die er schon im Verwaltungsverfahren hätte vorlegen können. Mit Bescheid vom 21.08.2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Erfolg des Widerspruchs müsse dem Widerspruch „rechtlich zurechenbar“ sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe keine anderweitige Absicherung bestanden, da die BA (zunächst) kein ALG I geleistet habe. Im laufenden Widerspruchsverfahren sei erst die Leistungspflicht der BA für den Zeitraum ab dem 24.11.2023 festgestellt worden und eine entsprechende Meldung bei der Beklagten erfolgt. Ausschließlich die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB III sei Grund für die Aufhebung des angegriffenen Bescheides gewesen. Der Kläger hat am 18.09.2024 Klage erhoben, mit der er sein Begehren der Kostentragung für das Widerspruchsverfahren durch die Beklagte weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt den Beklagten unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Abhilfebescheid des Beklagten vom 22.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2024 zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung des Klägers in dem Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid des Beklagten vom 08.03.2023, vom Beklagten geführt unter dem Az. B983387394, zu erstatten und anzuerkennen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt Die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die bisherige Begründung aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidugnsgründe: Streitgegenstand ist die negative Kostengrundentscheidung der Beklagten aus dem Bescheid vom 22.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2024, welche sich aufgrund ihrer Einheitlichkeit auch auf die notwendige Frage / Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts bezogen hat. Auch diese Entscheidung ist Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrensgeworden. Hinsichtlich der erneuten Aufhebungsentscheidung den Bescheid vom 08.03.2023 handelt es sich lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt, die hier lediglich zu einer Verlängerung der Widerspruchsfrist führt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015 - L 6 SB 4878/13, a.a.O.; SG Dortmund, Urteil vom 04.12.2014 - S 18 SB 4274/13, a.a.O.; allgemein zur wiederholenden Verfügung Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn 32 ff.; Mutschler, in: KassKomm, § 31 SGB X Rn 16; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2016 – L 13 SB 127/16 –, Rn. 25, juris). Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1, Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da diese rechtswidrig sind. Mit dem Bescheid vom 19.07.2024 hat die Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid vollständig abgeholfen und den Beitragsbescheid aufgehoben. Inhaltlich ist der Erfolg eingetreten, den der Kläger auch bewirken wollte. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, da dieser vollumfänglich erfolgreich und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig i.S.d. § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gewesen ist. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 1, Abs. 2 SGB X). Erfolgreich ist der Widerspruch, auf den hin der Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben wird (BSG 21. 7. 1992 - 4 RA 20/91, SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 = NZS 1992, 159; BSG 18. 12. 2001 - B 12 KR 42/00 R, HVBG-Info 2002, 515 = BeckRS 2002, 40259; zit. nach Schütze/Roos/Blüggel, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 21, beck-online). Bei der Kostenentscheidung ist somit grundsätzlich eine formale Betrachtungsweise geboten (BSG 12. 3. 2013 - B 14 AS 68/12 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 20, BeckRS 2013, 72593) geboten. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R). Denn diese Frage soll im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 21; vgl ebenso BVerwG Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16/90 - juris RdNr 15 zur Parallelvorschrift des § 80 Abs 1 Satz 1 VwVfG mit Hinweis auf die Begründung zu § 67 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 21.9.1970 zum VwVfG, BT-Drucks VI/1173, S 75). Indes bedarf die Frage des Erfolgreichseins ausnahmsweise dann einer Einschränkung, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein anderer Umstand als der Widerspruch dem „Erfolg“ rechtlich zurechenbar ist (BSG 21. 7. 1992 - 4 RA 20/91, SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 = NZS 1992, 159; OVG NRW 7. 8. 1990 - 8 A 1571/88, AnwBl 1991, 415), also keine ursächliche Verknüpfung zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde besteht (BSG 13. 10. 2010 - B 6 KA 29/09 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 13 Rn. 16 = BeckRS 2011, 66050 mwN). Dies gilt zB dann, wenn der Widerspruchsführer seinen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) erst im Widerspruchsverfahren nachkommt (BSG 21. 7. 1992 - 4 RA 20/91, SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 = NZS 1992, 159; VG Oldenburg 17. 1. 2003 - 13 A 96/02, BeckRS 2005, 22396; SG Freiburg 3. 7. 2008 - S 6 AS 1903/08, BeckRS 2008, 57905 mwN, vgl. Schütze/Roos/Blüggel, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 21, beck-online; BSG, Urteil vom 13.10.2010 – B 6 KA 29/09 R –; BSG Urteil vom 18.12.2001 -B 12 KA 42/00 R -: Erfolg eines Widerspruchs nach Nachentrichtung von Beiträgen; BSG, Urteil vom 21.07.1992 – 4 RA 20/91 – : Nachträgliche Vorlage eines Antragsvordrucks und einer Bescheinigung der Staatsangehörigkeit, so LSG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 27.4.2023 – L 7 AS 1316/21, BeckRS 2023, 34326 Rn. 25, beck-online. Hat ein Widerspruch deshalb Erfolg, weil eine Rechtsänderung zugunsten des Widerspruchsführers eingetreten ist, lässt dies den kausalen Zusammenhang nicht entfallen, da der Widerspruchsführer durch den Widerspruch die Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung (§ 77 SGG) verhindert und damit eine Ursache im Rechtssinne für den „Erfolg“ gesetzt hat. (BeckOGK/Mutschler, 15.2.2025, SGB X § 63 Rn. 23, beck-online). Ebenso ist der Widerspruch erfolgreich, wenn eine während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Verfahrensausgang führt, jedenfalls solange nicht die Konstellation eines ursprünglich offensichtlich unbegründeten Widerspruchs gegeben ist (BSG 13. 10. 2010 - B 6 KA 29/09 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 13 = BeckRS 2011, 66050). (Schütze/Roos/Blüggel, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 21, beck-online). Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals ist von einem „Erfolg des Widerspruchs“ auch vorliegend auszugehen. Denn im vorliegenden Fall ist während des Widerspruchsverfahrens eine Änderung hinsichtlich des bei der Beurteilung der Beitragspflicht zu berücksichtigenden Versicherungsstatus - rückwirkend – noch während des anhängigen Widerspruchsverfahrens eingetreten. Die Beklagte hat den Beitragsbescheid vollständig aufgehoben. Auch bei vorzunehmender wertender Betrachtung ist dem Kläger hier auch kein Vorwurf eines Verstoßes von Mitwirkungspflichten oder Nachholen einer Handlung zu machen, die er bereits im Vorfeld hätte vornehmen können. Ausweislich der Verfahrensakten zum parallel geführten Verfahren gegen die BA gerichtet auf die „frühere“ Leistungsbewilligung (Az. S 27 AL 180/23) hatte der Kläger schon weit vor dem Zeitpunkt der Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis alles Notwendige zu deren Verlängerung getan, insbesondere entsprechende Anträge bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt. Es lag keine Situation vor in der es dem Kläger durch eine allein in seiner Sphäre liegende Handlungsmöglichkeit ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Ausgangsentscheidung zu seinen Gunsten zu bewirken Auch die fehlerhaft ausgebliebene Bewilligung von Leistungen nach dem SGB III ab November 2022 mit der Folge eines entsprechenden Pflichtversicherungstatbestandes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V musste er zunächst gerichtlich durchsetzen. Die im Ergebnis nach rechtlicher Prüfung und Erwirken einer anderweitigen Entscheidung durch die BA fußt auch nicht auf fehlerhaften Angaben oder fehlender Mitwirkung des Klägers. Um die Bestandskraft der Entscheidung der Beklagten in Anbetracht des strittigen und im Ergebnis fehlerhaft bewerteten Versicherungsstatus des Klägers zu vermeiden, ist es legitim und auch gesetzlich vorgesehen, diesen durch Widerspruch anzugreifen. Unter Berücksichtigung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes kann der Kläger dann nicht der Gefahr ausgesetzt werden, die Kosten für das Widerspruchsverfahren selbst tragen zu müssen. Für den Erfolg des Widerspruch bei entsprechender Gesamtbewertung der Umstände spricht auch, dass diese Prüfung gerade nicht mit juristischen Detailfragen überfrachtet werden soll. Der Rechtsansicht des SG Berlin in der von der Beklagten angeführten Entscheidung ist in der vorliegenden Konstellation (S 143 KR 1598/19) ist nicht zu folgen. Denn diese Entscheidung beschäftigt sich nicht mit der konkreten Auslegung des Kausalitätsbegriffes, wie er in der Rechtsprechung zwischenzeitlich herausgearbeitet wurde, sondern beschränkt sich darauf, darauf abzustellen, dass in dem dort zu entscheidenden Fall nachträglich Leistungen nach dem SGB II gewährt und ausgezahlt wurden, wodurch erst ein Versicherungsstatus außerhalb einer freiwilligen Versicherung entstanden sei. Weder erfolgt eine Prüfung, ob ggf. Versäumnisse der klagenden Partei für den „Erfolg“ begründend waren, noch wird der zutreffende Bewertungszeitpunkt in Betracht gekommen. Vorliegend hat es sich um eine Anfechtungssituation gegen den Beitragsbescheid gehandelt. Bei einer isolierten Anfechtungsklage – wie sie zulässig gewesen wäre - ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen VA abzustellen. Ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, verändert dieser den VA auch dann, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird (vgl. dazu § 95), weshalb immer auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (BeckOGK/Bieresborn, 1.8.2025, SGG § 54 Rn. 143, beck-online m.w.N.). In Anbetracht der Komplexität der Rechtsmaterie und der Verknüpfung der ausländerrechtlichen, sowie arbeitslosenversicherungsrechtlichen und krankenversicherungsrechtlichen Situation ist es auch notwendig gewesen, einen Rechtsbeistand i.S.d. § 63 Abs. 2 SGG zuziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hat von der Zulassung der Berufung abgesehen. Gründe gem § 144 Abs. 2 SGG bestehen nicht.