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Urteil

S 8 SO 75/12

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2012:1018.S8SO75.12.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 04.07.2011 bis 27.07.2011 wöchentlich 3,0 Fachleistungsstunden durch die Therapieeinrichtung C. nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte trägt 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 04.07.2011 bis 27.07.2011 wöchentlich 3,0 Fachleistungsstunden durch die Therapieeinrichtung C. nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte trägt 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2012 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht G., sowie die ehrenamtliche Richterin S. den ehrenamtlichen Richter W. für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 04.07.2011 bis 27.07.2011 wöchentlich 3,0 Fachleistungsstunden durch die Therapieeinrichtung C. nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte trägt 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme von drei Fachleistungsstunden wöchentlich für die Klägerin in der Therapieeinrichtung C. vom 04.07.2011 bis 27.07.2011 in Höhe von 51,20 Euro pro Fachleistungsstunde im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die XXXX geborene Klägerin ist suchtkrank (Alkoholabhängigkeit). Nach mehreren stationären psychiatrischen Behandlungen nahm sie vom 17.11.2010 bis 22.02.2011 an einer stationären Entwöhnung mit nachfolgender stationärer Adaption (22.02.2011 bis 30.06.2011) teil. Mit Antrag vom 21.06.2011, dem Beklagten zugegangen am 04.07.2011, beantragte die Klägerin die Übernahme der Fachleistungsstunden unter Einreichung eines Erhebungsbogens des Beklagten, eines Sozialberichtes sowie einer ärztlichen Stellungnahme. Auf den Inhalt der Unterlagen wird verwiesen. Mit Schreiben vom 08.07.2011 forderte der Beklagte bei der Klägerin Name und Anschrift der Eltern an, welche sie am 13.07.2011 bekanntgab. Mit Schreiben vom 09.07.2011 lud der Beklagte die Klägerin zu einem Hilfeplangespräch am 28.07.2011 ein. Am 28.07.2011 fand die Hilfeplankonferenz statt. Laut Protokoll wurden dort drei Fachleistungsstunden wöchentlich für 12 Monate ab dem 28.07.2011 bewilligt. Mit Schreiben vom 03.08.2011 beantragte die Klägerin Leistung bei dem Beklagten ab Antragseingang. Es habe Eilbedürftigkeit wegen des bekannten Suchtverlaufes vorgelegen, so dass der Beklagte ab Antragseingang zu leisten habe. Mit Bescheid vom 19.08.2011 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen vor dem 28.07.2011 ab. Er habe erst ab der Hilfeplankonferenz Kenntnis in Form der qualifizierten Kenntnis erlangen können. Ein besonderer Einfall mit einer besonderen Eilbedürftigkeit habe sich nicht dargestellt. Mit Schreiben vom 25.08.2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.08.2011 ein. Eine Eilbedürftigkeit habe sich aus der Natur der Sache ergeben, insbesondere aufgrund des Rückfallrisikos der Klägerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Er wiederholte, dass die notwendige Kenntnis erst ab Hilfeplankonferenz am 28.07.2011 vorgelegen habe und eine Beurteilung vorher nicht möglich gewesen sei. Mit der am 28.03.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Ihr Bedarf sei bereits vor der Hilfeplankonferenz feststellbar gewesen. Es sei bekannt, dass gerade zwischen der stationären und ambulanten Betreuung eine kritische Phase bei Suchtkranken sei. Insbesondere lag ein hohes Rückfallrisiko vor. Nachdem die Klägerin zunächst im Klageverfahren beantragt hatte, Fachleistungsstunden ab dem 01.07.2011 zu bewilligen, beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2012 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 04.07. bis 27.07.2011 die Übernahme der Kosten für ambulant betreutes Wohnen mit wöchentlich 3,0 Fachleistungsstunden durch die Therapieeinrichtung in C. in F. zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist in dem Klageverfahren auf das Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid sowie aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die das Gericht beigezogen hat und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide des Beklagten in ihren Rechten verletzt. Die Bescheide sind fehlerhaft ergangen. Der Beklagte hat zu Unrecht die Kostenübernahme der streitgegenständlichen Fachleistungsstunden in dem Zeitraum vom 04.07.2011 bis 27.07.2011 verweigert. Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass die Klägerin zu dem Personenkreis des § 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch — Sozialhilfe — (SGB XII) gehört. Insbesondere hat der Beklagte bereits am 28.07.2011 auf der Hilfeplankonferenz ab diesem Datum Fachleistungsstunden in Höhe von drei Stunden wöchentlich bewilligt. Der Beklagte war jedoch verpflichtet, auch für die Zeit vom 04.07.2011 bis 27.07.2011 die beantragten Leistungen zu bewilligen und die Kosten zu tragen. Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass Leistungen erst ab dem 28.07.2011, nämlich ab Hilfeplankonferenz, zu bewilligen seien. Gemäß § 18 SGB XII setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Entsprechend bestimmt § 18 SGB XII das Einsetzen der Sozialhilfe. Kenntnis im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die positive Kenntnis aller Tatsachen voraus, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistungen — ggfs. nach Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und etwaiger Ermittlungen durch den Sozialhilfeträger — zu erbringen. Da § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will, ist es für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII ausreichend (aber auch erforderlich), dass die Notwenigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist. Die weitere Sachverhaltsaufklärung obliegt dann als Ausfluss des Amtsermittlungsgrundsatzes dem Sozialhilfeträger (Coseriu in: Juris Praxiskommentar SGB XII, § 18 SGB XII Rdnr. 12 ff.). Der Sozialhilfeträger muss, um Sozialhilfe zu gewähren, nur Kenntnis von dem Notfall haben, nicht aber auch in die Lage versetzt werden, die Höhe der Leistung bis ins Detail berechnen zu können. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist hier eine „qualifizierte Kenntnis" nicht notwendig. Die aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hergeleitete Notwendigkeit der qualifizierten Kenntnis kann unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht erkannt werden. Das Gericht verweist insbesondere ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 02.02.2012 (Az.: B 8 SO 5/10 R), der ebenfalls entnommen werden kann, dass § 18 SGB XII einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen soll und entsprechend lediglich die Notwendigkeit der Hilfe erkennbar sein muss, nicht hingegen der Umfang der Hilfe. Diese Rechtsprechung steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.06.2001, Az.: 12 A 3386/98). Hier hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass der damalig geltende § 5 des Bundessozialhilfegesetzes ein Bekanntwerden im Sinne einer inhaltlich qualifizierten Kenntnis verlangt, welche jedoch nicht voraussetzt, dass alle Voraussetzungen tatsächlicher Art entscheidungsreif bekannt sind. Es genüge vielmehr die Kenntnis der hauptsächlichen anspruchsbegründeten Tatsachen, so dass für den Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragten Stellen berechtigten Anlass zum Tätigwerden, insbesondere zur Aufnahme weiterer Nachforschungen, bestehen. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass sich die Sichtweise des Beklagten schon deshalb verbieten dürfte, da der Beklagte, welcher die Hilfeplankonferenzen einberuft, es willkürlich in der Hand hätte, den Leistungszeitraum zu bestimmen. Entsprechend wäre es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten möglich, den Leistungsbeginn hinauszuzögern, indem die Hilfeplankonferenz weit später als Antragseingang einberufen wird. Hier weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass der Beklagte die Hilfeplankonferenz einberuft, und die Klägerin hierauf keinen Einfluss hatte. Soweit der Beklagte darauf hinweist, ein Notfall sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar gewesen, so kann das Gericht diese Auffassung nicht teilen. Den eingereichten Unterlagen war die gesundheitliche. Situation der Klägerin deutlich zu entnehmen. Insbesondere hat die Klägerin eine ärztliche Stellungnahme eingereicht, aus der zu entnehmen ist, dass die Persönlichkeit der Klägerin durch langjährigen exzessiven Substanzmissbrauch beschädigt sei. Dem Erhebungsbogen ist zudem die notwendige Rückfallprofilaxe nach Rückkehr aus der stationären Adaption zu entnehmen. Nach Auffassung des Gerichtes sind diese Angaben notwendig, aber auch ausreichend, um eine Kenntnis des Beklagten nach § 18 SGB XII zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei der Kostenentscheidung hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem Klageverfahren zunächst Leistungen ab dem 01.07.2011 begehrte und insoweit die Klage vom 01.07.2011 bis 03.07.2011 zurückgenommen wurde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,-Euro nicht. Hierbei hatte das Gericht die Kosten der Fachleistungsstunden in Höhe von 51,20 Euro berücksichtigen. Gründe, die Berufung ausnahmsweise zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, weicht das Urteil auch nicht von Entscheidungen maßgeblicher Gerichte des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ab.