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Urteil

12 A 3386/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erteilt die Behörde eine unzutreffende Rechtsauskunft, kann dies das Tätigwerden von Amts wegen verhindern und dem Hilfesuchenden die Säumnis anrechenbar machen. • Nach § 5 BSHG setzt Sozialhilfe mit dem Zeitpunkt ein, in dem dem Träger die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt werden; dafür genügt auch mündliches Vorbringen. • Der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" steht der rückwirkenden Gewährung von pauschaliertem Pflegegeld nicht regelmäßig entgegen, insbesondere wenn der Hilfesuchende wegen einer behördlichen Fehlinformation untätig blieb.
Entscheidungsgründe
Rückwirkung von Schwerstpflegegeld bei behördlicher Fehlinformation (Kenntnisgrundsatz §5 BSHG) • Erteilt die Behörde eine unzutreffende Rechtsauskunft, kann dies das Tätigwerden von Amts wegen verhindern und dem Hilfesuchenden die Säumnis anrechenbar machen. • Nach § 5 BSHG setzt Sozialhilfe mit dem Zeitpunkt ein, in dem dem Träger die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt werden; dafür genügt auch mündliches Vorbringen. • Der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" steht der rückwirkenden Gewährung von pauschaliertem Pflegegeld nicht regelmäßig entgegen, insbesondere wenn der Hilfesuchende wegen einer behördlichen Fehlinformation untätig blieb. Die Klägerin, geboren 1974, leidet an schwerer spinaler Muskelatrophie und war ab ihrem 18. Geburtstag (10. Mai 1992) dauerhaft pflegebedürftig. Ihre Pflege erfolgte bis zur Ausbildungsaufnahme durch Angehörige. Ende April/Anfang Mai 1992 schilderte die Mutter der Klägerin telefonisch die Situation dem Sozialamt des Beklagten und fragte, ob Pflegegeld unabhängig vom Elterneinkommen gewährt werde; sie erhielt die Auskunft, das Pflegegeld hänge vom Elterneinkommen ab und umfangreiche Unterlagen wären vorzulegen. Daraufhin wurde kein Antrag sofort gestellt. Der Beklagte lehnte später (5.10.1993) die Bewilligung für den Zeitraum 10.5.1992–31.8.1993 ab, bewilligte aber Pflegegeld für einen späteren Zeitraum; Widerspruch blieb erfolglos. Die Klägerin klagte und berief sich darauf, dass durch das Telefonat dem Sozialhilfeträger die Hilfebedürftigkeit bekannt geworden sei und die fehlerhafte Auskunft ein Tätigwerden verhinderte. • Anwendbare Normen und Anspruchsvoraussetzungen: §§ 68, 69 BSHG (a.F./F.1993) begründen Anspruch auf Schwerstpflegegeld; die Klägerin erfüllte diese medizinischen Voraussetzungen und es bestanden keine einkommens- oder vermögensrechtlichen Ausschlussgründe (§§ 28,76 ff. BSHG). • Kenntnisgrundsatz (§ 5 BSHG): Sozialhilfe setzt mit dem Bekanntwerden der maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen ein; hierfür genügen auch mündliche Mitteilungen über die hauptsächlichen Tatsachen, die berechtigten Anlass zum Tätigwerden geben. • Beweiswürdigung: Der Senat hielt die Angaben der Mutter (Telefonat mit Mitarbeitenden des Sozialamts Ende April/Anfang Mai 1992) für glaubhaft; diese Mitteilungen enthielten Alter, schwere Behinderung, Umfang der Pflegebedürftigkeit und Schulbesuch, sodass die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen dem Träger bekannt waren. • Pflicht zum Amtsvorgehen: Die bekannt gewordenen Tatsachen hätten den Beklagten zum Tätigwerden verpflichtet; es läge keine abschließende ablehnende Verwaltungsentscheidung im Telefongespräch vor, sondern eine unzutreffende Rechtsauskunft. • Wirkung der behördlichen Fehlinformation: Die fehlerhafte Auskunft, das Pflegegeld hänge vom Elterneinkommen ab, hat die Klägerin bzw. ihre Mutter veranlasst, keinen Antrag zeitnah zu stellen; dem Hilfesuchenden kann deshalb die Untätigkeit nicht entgegengehalten werden, weil die Behörde durch ihre unrichtige Rechtsauskunft den weiteren Verfolgungsprozess faktisch vereitelt hat und eine gegenteilige Anrechnung Treu und Glauben (§ 242 BGB) verletzen würde. • Keine generelle Sperre für Hilfe in der Vergangenheit: Der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" schließt hier die rückwirkende Bewilligung des pauschalierten Schwerstpflegegeldes nicht aus; das Pflegegeld ist pauschaliert und bezweckt auch die Erhaltung unentgeltlicher Pflegebereitschaft, so dass eine rückwirkende Leistung geeignet sein kann, fortwirkende Bedarfe auszugleichen. • Rechtsfolge und Kosten: Der ablehnende Bescheid war rechtswidrig; die Behörde ist zur Bewilligung für den streitigen Zeitraum zu verpflichten; die Gerichtskosten sind dem Beklagten auferlegt und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert: Der Beklagte hat die Klägerin für den Zeitraum 10.05.1992 bis 31.08.1993 mit Schwerstpflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG zu versorgen. Die Behörde hatte durch das Telefonat im April/Anfang Mai 1992 Kenntnis von den hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten und war daher zum Amtsvorgehen verpflichtet; die erteilte unzutreffende Rechtsauskunft hat die weitere Antragstellung verhindert, sodass die Klägerin ihr Untätigbleiben nicht zugerechnet werden kann. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.