Urteil
S 8 AS 3232/18
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2019:1205.S8AS3232.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2019 durch die Vorsitzende, die Richterin I, sowie die ehrenamtliche Richterin L und den ehrenamtlichen Richter J für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum November 2018 bis einschließlich Februar 2019 im Hinblick auf die gewährten Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Die Klägerin wendet sich gegen die sogenannte „Deckelung“ der Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aufgrund eines nach Ansicht des Beklagten nicht erforderlichen Umzugs. Die XXXX geborene Klägerin steht bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnte vor dem streitigen Zeitraum eine Wohnung in der N Straße XX in K, für die zuletzt monatlich insgesamt 393,26 Euro zu zahlen waren (Netto Kaltmiete 220,68 Euro, Betriebskosten 107,58 Euro und Heizkosten 65,00 Euro). Mit Bescheid vom 13.02.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019. Aufgrund geänderter Heizkostenvorauszahlungen änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Änderungsbescheid vom 17.04.2018 und 23.05.2018 ab und gewährte der Klägerin die vorgenannten Leistungen in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Schreiben vom 17.07.2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zu der Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Umzug in eine 56,19 m² Wohnung in der M Straße XX in K entstünden. Der Beklagte lehnte die Erteilung der Zusicherung mit Bescheid vom 23.07.2018 ab. Zur Begründung für den begehrten Wohnungswechsel habe die Klägerin angegeben, dass die Wohnung, in welche sie umziehen wolle zentraler läge, sodass Ärzte und Geschäfte für den täglichen Bedarf leichter zu erreichen seien. Aus diesem Sachverhalt ließe sich keine Notwendigkeit des Umzuges herleiten. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass er im Falle des Umzugs die Leistungen für die Unterkunft und Heizung nur noch in der bisherigen Höhe übernehmen werde. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2018 Widerspruch ein. Die Entscheidung des Beklagten sei rechtswidrig. Die Kosten der neuen Wohnung der Klägerin seien angemessen und daher vom Beklagten zu übernehmen. Mit Bescheid vom 06.08.2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter dem 13.09.2018 übersandte die Klägerin dem Beklagten den zwischen ihr und dem neuen Vermieter geschlossenen Mietvertrag über die begehrte Wohnung in der M Straße XX in K mit einem Mietbeginn zum 01.11.2018. Daraufhin erließ der Beklagte aufgrund des Umzugs unter dem 08.10.2018 einen Änderungsbescheid für den Zeitraum November 2018 bis einschließlich Februar 2019 unter Berücksichtigung der bisherigen Mietkosten der Klägerin. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2018 Widerspruch ein. Bei der Bewilligung vom 08.10.2018 sei der bisher bewilligte Betrag für Kosten der Unterkunft und Heizung sogar noch herabgesetzt worden. Diese Entscheidung sei mit § 22 Abs. 2 SGB II nicht vereinbar. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II seien erfüllt. Die Aufwendungen für die Unterkunft im Hause der M Straße XX in K seien angemessen. Die Miete einschließlich Betriebskosten und Heizkosten betrage 384,71 Euro. Sie setze sich zusammen aus einer Grundmiete von 269,71 Euro sowie Betriebskosten in Höhe von 103,00 Euro. Seit dem 01.01.2016 betrage die Mietobergrenze im Sinne des § 12 Wohngeldgesetz (WOGG) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten für die Kaltmiete einschließlich Nebenkosten (ohne Heizkosten) 386,10 Euro. Diese Grenze sei durch die Gesamtmiete der neuen Wohnung nicht überschritten. Es werde insoweit auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.2015 – B 14 AS 6/14 R Bezug genommen, in der das BSG auf die Grenze des Wohngeldgesetzes abstelle. Eine Deckelung auf die bisherigen Kosten sei nach der Rechtsprechung des BSG vom 16.06.2015 nicht zulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie sei zum 01.11.2018 von der N Straße XX in K in die M Straße XX in K gezogen. Dem Umzug habe der Beklagte nicht zugestimmt, eine Zusicherung habe er ebenfalls nicht erteilt. Unter Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II seien daher nur die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 393,26 Euro zu berücksichtigen. Durch die Änderung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ab dem 01.08.2016 komme es auf die Angemessenheit nicht mehr an. Die Klägerin hat am 20.11.2018 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Ihr sei es bei dem Umzug um eine bessere Anbindung und damit einhergehende bessere Erreichbarkeit von Ärzten und Geschäften des täglichen Lebens gegangen. Der Beklagte habe die an die Klägerin gewährten Leistungen für Bedarfe der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nur gedeckelt, sondern sogar herabgesetzt. Die Gründe der Klägerin für ihren Umzug seien nachvollziehbar gewesen. Eine Zustimmung habe aus diesem Grund erteilt werden müssen. Da der Beklagte über kein schlüssiges Konzept im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II verfüge, sei für die Angemessenheit der Wohnungskosten alleine das WOGG entscheidend. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr in Abänderung des Bescheides vom 13.02.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.10.2018, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018, einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 28.02.2019 zu bewilligen. Die Berufung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bereits die Wohnung in der N Straße sei zentral gewesen. Geschäfte habe die Klägerin fußläufig erreichen können. Darüber hinaus habe die Wohnung direkt an der Linie XXX gelegen, welche unmittelbar vor der jetzigen Haustür der Klägerin hält. Eine Fahrt mit der Linie XXX von der vorherigen Wohnung der Klägerin bis zur jetzigen Wohnung der Klägerin betrage nur wenige Minuten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Änderungsbescheid vom 08.10.2018 für den Zeitraum November 2018 bis einschließlich Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2018 und die hierin bewilligten Leistungen für Bedarfe der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Klägerin begehrt die volle Übernahme der tatsächlichen Kosten. Die von dem Beklagten vorgenommene Beschränkung auf die für die vorherige Wohnung der Klägerin bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist grundsätzlich zulässig (st. Rspr., siehe BSG Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R m.w.N.). Der Bescheid vom 08.10.2018 ist zur Überzeugung der Kammer rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Hinblick auf das Alter, die Erwerbsfähigkeit, die Hilfebedürftigkeit und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Es ist dabei auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ungeachtet der Frage der Zusicherung liegen die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II für eine mögliche „Deckelung“ im hiesigen Fall insoweit vor, als der Umzug der Klägerin in die M Straße XX in K nicht erforderlich war. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden nur die bisherigen Bedarfe anerkannt, soweit sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (siehe BSG Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R). Ein Umzug ist erforderlich im Sinne der Norm, wenn plausible nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen, von denen sich auch ein Nicht-Leistungsempfänger leiten lassen würde (Piepenstock in Schlegel/Völzke, jurisPK SGB II, 4. Auflage 2015, § 22, Rn. 186). Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich die Erforderlichkeit des Umzugs nicht aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen. Sie hat angegeben, dass der Umzug für sie erforderlich gewesen sei, da sie insbesondere Geschäfte für die Bedarfe des täglichen Lebens und ihre Ärzte nunmehr wesentlich leichter erreichen könne. Hierbei hat sich der Weg der Klägerin zu den umliegenden Geschäften dieser Art jedoch lediglich um wenige 100 Meter verringert. Auch die Erreichbarkeit der Ärzte der Klägerin hat sich nach Ansicht der Kammer nicht derart evident verändert, dass dies einen Umzug erforderlich machen würde. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, dass bei ihr jährlich ca. zehn Arzttermine erforderlich seien. Danach fällt durchschnittlich nicht einmal ein Arztbesuch im Monat bei der Klägerin an. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der hieraus resultierende Aufwand der Klägerin im Rahmen des Zumutbaren halten dürfte. Von diesen Arztbesuchen entfielen vier Termine auf ihren Hausarzt und zwei bis drei Besuche im Jahr auf ihren Orthopäden. Da sie jedoch bereits einen Bandscheibenvorfall erlitten habe und des Öfteren Probleme im Wirbelsäulenbereich habe, würden bei akuten Beschwerden auch weitere Behandlungen beim Orthopäden notwendig werden. Nach Ansicht der Kammer hat sich durch den Umzug der Klägerin die räumliche Situation im Hinblick auf die Lage der neuen Wohnung zu ihren behandelnden Ärzten nicht dergestalt verbessert, dass von der Erforderlichkeit eines Umzugs ausgegangen werden kann. Die von der Klägerin angegebenen Arzttermine sind mit zehn Terminen pro Jahr nicht so häufig, dass sich hiermit allein ein Umzug begründen ließe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Beschwerden der Klägerin im Bereich der Wirbelsäule teilweise einen erhöhten Behandlungsbedarf begründen können. Die Distanz der alten Wohnung der Klägerin zu ihrem behandelnden Orthopäden betrug 950 Meter. Die Distanz der neuen Wohnung zur Praxis des behandelnden Orthopäden beträgt 850 Meter. Die Einsparungen der Klägerin bezüglich ihrer Wegstrecke zur Praxis ihres behandelnden Orthopäden in Höhe von 100 Metern ist nicht erheblich und ungeeignet, die Erforderlichkeit eines Umzugs zu begründen. Auch die Distanzen zu den übrigen Praxen der behandelnden Ärzte der Klägerin haben sich nicht derart verändert, dass dies einen Umzug erforderlich machen würde. Die Veränderung der Wegstrecke beträgt in der Differenz im besten Fall für die Klägerin einen Kilometer zu ihrem Hausarzt und verändert sich in Bezug auf die übrigen Ärzte nur um wenige 100 Meter. Darüber hinaus hat die Kammer ebenfalls in die Entscheidung einfließen lassen, dass für die Klägerin eine Einschränkung ihrer Beweglichkeit nicht bekannt ist. So hat sie angegeben, dass für sie zwar ein Grad der Behinderung anerkannt wurde, jedoch vermochte sie die Prozentzahl hierzu nicht zu benennen. Da sie jedoch nicht Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises ist, liegt der Grad der Behinderung unter 50 %. Darüber hinaus sind für sie ebenfalls keine Merkzeichen festgestellt. Die Klägerin hat auch nicht dazu vorgetragen, dass sie in ihrer Mobilität eingeschränkt sei und die Strecken zu ihren Ärzten daher nicht selbstständig bewerkstelligen könne. Hierzu ist auch aus den, dem Gericht vorliegenden Unterlagen nichts ersichtlich. Weiter zu berücksichtigen war der Umstand, dass ca. 300 Meter von der alten Wohnung der Klägerin entfernt eine Haltestelle der Linie XXX erreichbar war, welche unmittelbar vor der nunmehr durch die Klägerin bewohnten Wohnung hält. Die Fahrtstrecke beträgt nur wenige Minuten. Die Klägerin hätte daher mit relativ geringem Aufwand von ihrer vorherigen Wohnung zum Punkt ihrer jetzigen Wohnung gelangen können. Andere, als die von der Klägerin vorgetragenen Gründe zur Erforderlichkeit des Umzugs sind aus den Akten nicht ersichtlich. Nach alledem war der Umzug der Klägerin nicht notwendig. Aus diesem Grund sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der bisher entstandenen Aufwendungen zu erbringen. Anders als die Klägerin ist die Kammer nicht der Ansicht, dass dem Beklagten eine Deckelung auf die bisherigen Kosten verwehrt ist, da er nicht über zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen verfügt. Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.2015 – B 14 AS 6/14 R. in dieser Entscheidung hatte das BSG ausgeführt, dass Tatbestandsvoraussetzungen einer Deckelung sei, dass für den örtlichen Vergleichsraum überhaupt zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestünden. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, scheide eine Deckelung aus. Als normativer Anknüpfungspunkt dieser Voraussetzung sah das BSG den Wortlaut des im dort streitigen Zeitraum anwendbaren § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 17/06) der unwesentlich mit Wirkung vom 01.01.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 29/17) (im Folgenden a.F.) geändert wurde. Der Wortlaut des damals geltenden § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II erforderte die Erhöhung der „angemessenen“ Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug. Hierin sah das BSG eine Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aufgebracht werden, soweit diese „angemessen“ sind. Zur Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Unterkunft müsse der abstrakt angemessene Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten ermittelt werden (vgl. BSG Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Erforderlich hierzu seien überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bäten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkt wiedergäben (BSG Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Der so näher bestimmte Begriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werde in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. aufgegriffen. In dem vorliegend anwendbaren § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016 findet sich eben dieses Wort der Angemessenheit nicht mehr. Mit dessen Streichung durch das 9. SGB II Änderungsgesetz vom 26.07.2016 (BGBl I 1824) fehlt der Norm nach Ansicht der Kammer der Anknüpfungspunkt für die Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil B 14 AS 6/14 R (vgl. auch Loeck in Eichert/Loeck SGB II, 4. Auflage 2017, § 22, Rn. 116). Eine andere Auslegung hat auch nicht aufgrund des Sinns und Zweck der Norm zu erfolgen. Sie hat zum Ziel, die Möglichkeit der Leistungsempfänger zu begrenzen, eine Verbesserung ihres Wohnumfeldes durch einen Umzug in eine Wohnung zu erreichen, die zwar teurer ist, aber innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenzen nach Abs. 1 Satz 1 liegt (BT-Drucksache 16/1410 Seite 23). Sinn und Zweck, nämlich die Vermeidung der Erhöhung von Kosten nach einem nicht erforderlichen Umzug sind nach Ansicht der Kammer nicht davon abhängig, ob der Beklagte über abstrakt festgelegte Angemessenheitsgrenzen verfügt. Ebenfalls geht die Kammer davon aus, dass dem Gesetzgeber im Zeitpunkt der Änderung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Rechtsprechung des BSG zur Möglichkeit der Deckelung bekannt war. Es ist daher davon auszugehen, dass er von der Möglichkeit einer Neufassung des Gesetzeswortlautes, welche weiterhin einen Anknüpfungspunkt für die Rechtsprechung des BSG bietet, bewusst keinen Gebrauch gemacht hat. So hat der Deutsche Verein in seiner Stellungnahme vom 16.03.2016 zum Regierungsentwurf darauf hingewiesen, dass die Streichung des Wortes „angemessen“ in Abs. 1 Satz 2 zu einer Reduzierung der Rechtsicherheit und einer Erhöhung des sozialgerichtlichen Streitpotentials führe und folgende klarstellende Gesetzeswortlaut vorgeschlagen, der bei der neuen Interpretation bedacht werden sollte: „Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, werden für die neue Unterkunft nur die bisherigen angemessenen Aufwendungen als Bedarf anerkennt.“ (Loeck in Eichert/Loeck, SGB II, 4. Auflage 2017, Rn. 116). Hiervon hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Berufung wird nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil der Wert der Beschwer der Klägerin die Wertgrenze von 750,00 Euro nicht übersteigt und die Frage ungeklärt ist, ob die „Deckelung“ der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bei nicht vorhandenen abstrakten Angemessenheitsgrenzen nach der Änderung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zulässig ist. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.