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Gerichtsbescheid

S 38 AS 2591/20

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2021:0715.S38AS2591.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten. hat die 38. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 15.07.2021 durch den Vorsitzenden, Richter M, für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten unter anderem um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Festsetzung von Kosten nach § 42 Abs. 3 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die ordnungsgemäße Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II. Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger steht bei der Beklagten in Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 03.07.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die bereits bewilligten Leistungen vor Ort durch einen Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt I oder hilfsweise durch Polizeibeamte am Auszahlungstag bereitzustellen. Mit Schreiben vom 07.07.2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Einrichtung eines Kontos bei einem Bankinstitut zu beantragen bis zum 21.07.202. Der Kläger habe angegeben, kein Konto zu besitzen. In dem Schreiben wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass lediglich die Möglichkeit bestehen würde, die Geldleistungen „postbar“ in Form einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung zu übermitteln. Die Zahlungsanweisung zur Verrechnung sei jedoch mit zusätzlichen, in dem Bescheid aufgelisteten Kosten verbunden. Weiter wies die Beklagte daraufhin, dass dies nach § 42 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht gelte, wenn der Kläger den Nachweis erbringe, dass ihm die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 16.07.2020 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Monate August 2020 bis Februar 2021. Ab August 2020 seien Änderungen eingetreten, nämlich dass die Regelleistungen, die Heizkosten sowie der Stromkostenzuschuss „postbar“ in Form einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung („PZzV“) angewiesen werden würden. Die Summe der zuvor benannten Bedarfsposten beträgt indes für die Monate Oktober bis Dezember 2020 461,25 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 16.07.2020 setzte die Beklagte einen Kostenabzug von den Geldleistungen gem. § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II fest. Sie führt aus, dass Kosten in Höhe eines Grundentgelts von 2,10 € sowie einer nachfolgend ersichtlichen gestaffelten Grundgebühr für die Einlösung von Leistungen nach dem SGB II abgezogen würden nach § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II. Bei einem Auszahlungsbetrag zwischen 250 bis 500 € würden zusätzlich 5,00 Euro abgezogen. Dies gelte nicht, wenn der Leistungsberechtigte nachweise, dass die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich sei. Entsprechende Nachweise seien trotz schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt worden. Eine Auszahlung in bar durch Polizei- und Ordnungsbeamte sei nicht möglich. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2020 Widerspruch ein. Mit Widerspruchbescheid vom 17.08.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie aus, in der Vergangenheit seien die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf das Konto der Mutter des Klägers überwiesen worden. Dieser Vorgehensweise widersprach der Widerspruchsführer und bat um Erhalt der Leistungen nach dem SGB II in bar. Dies habe das Jobcenter S abgelehnt; eine solche Möglichkeit der Zahlungsanweisung sei nicht vorgesehen. Mit Schreiben vom 07.07.2021 sei der Kläger aufgefordert worden, die Einrichtung eines Kontos bei einem Bankinstitut zu beantragen. In diesem Schreiben sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass lediglich die Möglichkeit bestehen würde, die Geldleistungen „postbar“ in Form einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung zu übermitteln. Die Zahlungsanweisung zur Verrechnung sei jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er mit einem Bankinstitut einen Kontovertrag abgeschlossen und ein Konto eröffnet habe. Die Einrichtung eines Kontos sei ihm auch zumutbar gewesen. Gem. § 31 Abs. 1 Zahlungskontengesetz habe ein Institut, dass Zahlungskonten für Verbraucher anbiete, unter anderem mit jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchender einen Basiskontovertrag zu schließen. Da der Kläger die Übermittlung der Geldleistungen in Form einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung (PZzV) in Anspruch nehme, seien die dadurch anfallenden Kosten gem. § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II zu erstatten. Für die Monate Juli und September 2020 fertigte die Beklagte Schecks an, welche die Zahlungsanweisung zur Verrechnung über einen Betrag von jeweils 461,25 Euro zum Gegenstand haben. Daraus ist ersichtlich, dass diese auf den 30.07.2020 sowie 29.09.2020 datiert sind, der Empfang ist jeweils von der Frau X am 03.08.2020 sowie 30.09.2020 quittiert worden. Diesbezüglich wird auf die Blatt 338 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Mit Schriftsatz vom 28.10.2020, bei Gericht eingegangen am 04.11.2020, hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Zur Begründung führt er unter anderem aus, er habe bereits am 02.07.2020 beantragt, bereits bewilligte Leistungen an seinem Wohnsitz in bar auszuzahlen nach der Vorschrift des § 42 Abs. 3 SGB II. Beginnend mit der Fälligkeit der Leistungen für den Monat August 2020 habe die Beklagte die im Bescheid vom 16.07.2020 erwähnten Leistungschecks übersandt. Diese Schecks seien ihm für den Monat August 2020 am 03.08.2020 und für den Monat Oktober 2020 am 05.10.2020 zugegangen. Gemäß der Vorschrift des § 42 Abs. 1 SGB II sollen die Leistungen jedoch monatlich im Voraus erbracht werden. Bei der Auszahlung der Leistungen per Scheck müsse die Beklagte also sicherstellen, dass die Zusendung der Schecks so rechtzeitig erfolge, dass der Leistungsempfänger diese am Banktag des laufenden Monats für den Folgemonat einlösen könne. Er habe davon ausgehen können, dass die monatlichen Leistungen weiterhin zeit- und termingerecht ausgezahlt werden würden und er mit dem Ausgleich der monatlichen Forderungen nicht in Verzug gerate. Durch die verspätete Zustellung der Schecks am 03.08, 29.08 und 05.10. sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Rechnungen termingerecht zu begleichen, weswegen die Deutsche Telekom AG den Vertrag über die Nutzung eines Festnetz- und Internetanschlusses wegen Zahlungsverzugs in drei aufeinander folgenden Monaten fristlos gekündigt habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. Die Beklagte zu verurteilen, meinen Widerspruch vom 20.07.2020 gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 16.07.2020 zum Bescheid vom 07.04.2020 zu bescheiden. 2. Sollte die Beklagte behaupten, der Widerspruch wäre bereits von ihr beschieden worden, der Beklagten aufzugeben, den Nachweis für den ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids und dessen Bekanntgabe nachzuweisen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, die Auszahlung in bar der mit bereits mit Bescheid vom 07.04.2020 bewilligten Leistungen jeweils zum letzten Werktag des laufenden Monats für den nächsten Monat am Wohnsitz vorzunehmen. 4. Die Beklagte zu einer Schadensersatzleistung zu verurteilen, die sich aus dem nicht zeitgerechten Zugang des Leistungschecks zur Verrechnung mit den Leistungen für die Monate August und Oktober ergeben. 5. Sollte die Beklagte behaupten, die Leistungschecks zur Verrechnung wären jeweils am letzten Banktag des laufenden Monats für den Folgemonat zugestellt worden, der Beklagten aufzugeben, den Zugang nachzuweisen. 6. Sollte die Beklagte behaupten, die Leistungschecks zur Verrechnung für die Monate August und Oktober wären am letzten Banktag der Monate Juli und September eingelöst worden, der Beklagten aufzugeben, diese Behauptung durch schriftliche Originaldokumente der Postbank AG nachzuweisen. 7. Sollte die Beklagte den Nachweis nach Punkt 5 und 6 der Klage nicht erbringen können, die Feststellung zu treffen, dass die Handlungsweise der Beklagten seine Grundrechte auf ein menschenwürdiges Dasein und die körperliche Unversehrtheit verletzt hat. 8. Sollte das Gericht die Feststellung nach Punkt 5 und 6 der Klage treffen, die Beklagte zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro für jeden Monat der durch die Beklagte begangenen Grundrechtsverletzungen zu verurteilen. 9. Sollte das Gericht die Feststellung nach Punkt 5 und 6 der Klage treffen, die Beklagte zu Schadensersatz in Höhe der notwendigen Kosten für Therapien und medizinische Hilfsmittel für meine Person zu verurteilen und die Wiederherstellung meines Gesundheitszustands zu erreichen, wie er vor der Grundrechtsverletzung bestand. Die Beklagte stellt keinen separaten Antrag. Zur Begründung führt sie aus, über den Widerspruch des Klägers vom 20.07.2020 gegen den Bescheid vom 16.07.2020 sei bereits mit Widerspruchbescheid vom 17.08.2020 entschieden worden. Dieser sei nochmals mit Postzustellungsurkunde am 11.11.2020 versandt worden. Ein Rücklauf der Urkunde habe bisher nicht verzeichnet werden können. Mit seinem Antrag auf rechtzeitige Bar-Auszahlung der Leistungen könne der Kläger nicht durchdringen. Die Leistungen würden rechtzeitig angewiesen und die Verrechnungsschecks zugestellt. Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldforderungen stelle, dürfte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben sein. Mit Schriftsatz vom 12.01.2020 führt der Kläger aus, mit der Übersendung des Widerspruchbescheids der Beklagten vom 17.08.2020 und der Bekanntgabe am 04.01.2021 erachte er seine Klageanträge 1 und 2 als erledigt. Durch den Umstand, dass ihm der Widerspruchsbescheid vom 17.08.2020 erst am 04.01.2021, also nach Erhebung der Klage bekannt gegeben worden sei, sei er der Ansicht, dass dieser ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die Beklagte führt im Schriftsatz vom 21.01.2021 aus, der Kläger erkläre seine Untätigkeitsklage mit Schreiben vom 21.01.2021 für erledigt. Soweit er einen Antrag auf sachliche Überprüfung stelle, dürfte es sich um eine Klageänderung handeln. Der Widerspruchsbescheid sei laut PZU am 28.11.2020 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Frist zur Klageerhebung sei am 13.01.2021, also dem Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 12.01.2021 bei Gericht, bereits abgelaufen. Der Kläger trägt mit Schreiben vom 14.02.2021 vor, ihm sei Widerspruchsbescheid in vollständiger Form erst am 04.01.2021 durch die Beklagte über das Sozialgericht zugänglich gemacht worden. Zuvor habe er lediglich die erste Seite des Widerspruchbescheids in einem offenen Umschlag erhalten, zudem sei der Bescheid an eine falsche Adresse gesendet worden. Die Beklagte trägt ergänzend mit Schriftsatz vom 11.03.2021 vor, der Kläger habe mitgeteilt, den Widerspruchsbescheid erst am 04.01.2021 erhalten zu haben, die Klageänderung vom 12.01.2021 wäre damit zulässig. Die Klage sei aber unbegründet. Insoweit werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend führt der Kläger mit Schriftsatz vom 13.06.2021 aus, die Vorschrift des § 42 Abs. 3 SGB II eröffne der Behörde zwei Möglichkeiten zur Geldübermittlung. Neben der Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut sei auch die Geldübermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten vorgesehen. Die Vorschrift sage jedoch nichts darüber aus, dass die Geldübermittlung durch die Behörde durch Scheck zu erfolgen habe. Der Gesetzgeber habe keine Festlegung getroffen, wie die Behörde die Übermittlung zu veranlassen habe. Weiter führe die Vorschrift aus, dass die Kosten für die Geldübermittlung abzuziehen seien, es sei denn, dass die Leistungsberechtigten nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich sei. Zudem würden die von der Beklagten verwendeten Schecks Zahlungsanweisung zur Verrechnung keine gesetzlichen Zahlungsmittel darstellen. Das einzige unbeschränkt geltende gesetzliche Zahlungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland sei gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Gesetz über die Deutsche Bundesbank auf Euro lautende Banknoten. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.07.2021 weist der Kläger darauf hin, dass ihm am 02.07.2021 mitgeteilt worden sei, dass er sich einen Barscheck gegen Vorlage des Personalausweises an der Eingangstür abholen könne. Weiter gibt der Kläger an, ihm sei zuvor lediglich mitgeteilt worden, dass hinsichtlich der beantragten Barauszahlung der Leistungen alternativ lediglich die Zahlung per Scheck Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) angegeben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte die Angelegenheit vorliegend durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da sie keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 08.06.2021 angehört worden. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge 1, 3 und 4 zulässig, aber unbegründet und hinsichtlich der Anträge 2, 5, 6, 7, 8 und 9 unzulässig. Mit den Anträgen 2, 5, 6 begehrt der Kläger, die Beklagte unter den in den Anträgen genannten Bedingungen zu verpflichten, den ordnungsgemäßen Zugang der Bescheide bzw. die getätigte Behauptung nachzuweisen. Die Anträge 7, 8 und 9 indessen hängen von der gerichtlichen Bejahung der Anträge 5 und 6 ab. Nach § 56a SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Sofern eine entsprechende isolierte Verpflichtung zu Verfahrenshandlungen begehrt wird, ist die hierauf gerichtete Klage bereits unzulässig (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2014, L 11 KR 4040/14 ER-B). Die Anträge 2, 5, 6 sind darauf ausgerichtet, die Beklagte zu verpflichten, den Nachweis des Zugangs von Bescheiden bzw. Behauptungen zu erbringen. Es wird damit nicht die Rechtmäßigkeit einzelner Bescheide und damit eine Sachentscheidung im Sinne des § 56a SGG angriffen, sondern vorgelagerte Verfahrenshandlungen. Nach der Wertung des § 56a SGG können vorgelagerte Verfahrenshandlungen jedoch nicht separat angegriffen werden. Die Klageanträge 7, 8 und 9 sind nach einer sachgerechten Auslegung (§§ 123, 106 Abs. 1 SGG) an die Bejahung der Anträge 5 und 6 geknüpft, wodurch ebenfalls Rechtsfolgen aus einzelnen Verfahrenshandlungen abgeleitet werden, was jedoch entsprechend den vorherigen Ausführungen nach der Wertung des § 56a SGG nicht möglich ist. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Es liegt eine zulässige Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG vor. Der Kläger hat ursprünglich mit seinem Antrag zu 1) sein Begehren verfolgt, dass eine Bescheidung über den eingelegten Widerspruch vom 20.07.2020 gegen den Änderungsbescheid vom 16.07.2020 erfolgt. Nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2020, dem Kläger laut eigenen Vortrag allerdings erst am 04.01.2021 bekanntgegeben, den Widerspruch beschieden hat, wendet sich der Kläger, wie im Schriftsatz vom 12.01.2021 vorgetragen, nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 16.07.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.08.2020. Die Änderung der Klage ist diesbezüglich als sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG anzusehen. Ob die Klageänderung sachdienlich ist, ist eine Ermessensfrage und unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Hierbei ist maßgeblich, dass weitere Verfahren zwischen den Beteiligten des Verfahrens vermieden werden sollen, so dass die Folgen der Klageänderung nicht außer Acht gelassen werden dürfen. (Haupt/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 99 SGG, Rn. 17). Das Gericht geht davon aus, dass die Einbeziehung des erlassenen Wiederspruchbescheids vom 17.08.2021 in das vorliegende Verfahren mit der Konsequenz, dass nunmehr auch dessen Rechtmäßigkeit überprüft wird, unter prozessökonomischen Gründen sinnvoll ist und dem Begehren des Klägers entspricht, sodass auch ein weiteres Verfahren zwischen den Beteiligten vermieden wird. Der unter Berücksichtigung der Klageänderung verstandene Antrag zu 1) ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1, 4 SGG statthaft, da es dem Kläger darum geht, die durch den streitgegenständlichen Bescheid einbehaltenen Leistungen ausgezahlt zu bekommen. Die Anträge zu 3) sowie 4) sind als Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 16.07.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.08.2020 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da der Bescheid rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid, mit welchem ein Kostenabzug von Geldleistungen festgesetzt wird, ist § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II. Nach § 42 Abs. 3 S. 1 SGB II werden Geldleistungen nach diesem Buch auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. Gem. § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II werden die dadurch veranlassten Kosten abgezogen, wenn die Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt werden. Dies gilt nach § 42 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Abzugs nach § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II sind folglich die Übermittlung der Geldleistungen an den Wohnsitz des Leistungsberechigten, ein vorheriger Hinweis oder Beratung nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), dass der Leistungsberechtigte die Übermittlung verlangt oder eine Leistungserbringung durch Überweisung nicht möglich ist, weil er über kein Bankkonto verfügt, ein Ausnahmefall nach § 42 S. 3 SGB II nicht nachgewiesen ist und durch die Übermittlung tatsächliche Kosten verursacht worden sind (vgl LSG Sachsen, Urteil vom 18.07.2013, L 3 AS 770/13 ). Vorliegend werden Geldleistungen an den Wohnsitz des Leistungsberechtigten übermittelt. Die Übermittlung der Geldleistung i. S. d. § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II erfolgt durch Zustellung entweder einer Zahlungsanweisung zur Postbarzahlung oder einer Zahlungsanweisung zur unbaren Verrechnung ( SG Berlin, Beschluss vom 21.09.2005, S 63 AS 6023/05 ER ; vgl LSG Sachsen, Urteil vom 18.07.2013, L 3 AS 770/13 ; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 12/16, § 42 SGB II, Rn. 153). Lediglich im Ausnahmefall können auch Barauszahlungen vorgenommen werden (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 12/16, § 42 SGB II, Rn. 154). Der Grundsicherungsträger hat dabei lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Leistungen dem Leistungsberechtigten an die von ihm benannte Anschrift übermittelt werden. Die notwendigen Vorkehrungen dafür, dass ihn die Leistungen erreichen, fallen in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 21.09. 2005, S 63 AS 6023/05 ER Rz 4; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 12/16, § 42 SGB II, Rn. 157). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist die von dem Beklagten gewählte Form der Übermittlung an den Wohnsitz des Klägers durch die Zahlungsanweisung zur Verrechnung nicht zu beanstanden, da sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Der Vorschrift ist jedenfalls kein Wahlrecht des Klägers zu entnehmen, wie die gesetzliche Anforderung der Übermittlung der Geldleistungen an den Wohnsitz zu erfolgen hat. Diesbezüglich verfängt auch nicht der Verweis des Klägers auf § 14 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BbankG). Nach § 14 Abs. 1 S. 2 sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Gesetzessystematisch bezieht sich die Vorschrift, entsprechend der Überschrift „ § 14 Notenausgabe“, auf die in § 14 Abs. 1 S. 1 BbankG kodifizierte Befugnis der Bundesbank, Banknoten im Geltungsbereich auszugeben. Die Vorschrift enthält ihrem Sinngehalt entsprechend jedoch keinerlei Angaben zu der Frage, inwiefern Geldleistungen, welche ebenfalls in Euro zu erbringen sind, zu übermitteln sind. Die Beklagte hat auch einen vorheriger Hinweis nach § 14 SGB I erteilt. Mit Schreiben vom 07.07.2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Einrichtung eines Kontos bei einem Bankinstitut zu beantragen. Zahlungsanweisung zur Verrechnung sei jedoch mit zusätzlichen, in dem Bescheid aufgelisteten Kosten verbunden. Die Beklagte wies weiter darauf hin, dass die Zahlungsanweisung zur Verrechnung jedoch mit zusätzlichen, in dem Bescheid explizit aufgelisteten Kosten verbunden sei. Zudem wurde auf die einschlägige Rechtsgrundlage des § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II verwiesen. Mit Schreiben vom 03.07.2021 beantragte der Kläger zudem bei der Beklagten, die bereits bewilligten Leistungen vor Ort durch einen Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt I oder hilfsweise durch Polizeibeamte am Auszahlungstag bereitzustellen. Außerdem verfügt der Kläger nach eigenem Vortrag nicht über ein den Anforderungen des § 42 Abs. 3 S. 1 SGB II entsprechendes Konto. Die Errichtung eines solchen Kontos ist dem Kläger jedoch nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz) (ZKG) ohne weiteres möglich. Nach § 31 Abs. 1 ZKG hat ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. § 33 ZKG stellt indessen Voraussetzungen für den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags auf. Aus diesen Gründen ist es dem Kläger grundsätzlich möglich, ein Konto bei einer Bank, Sparkasse oder Postbank zu eröffnen. Weiterhin ist ein Ausnahmefall des § 42 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht nachgewiesen. Dabei trägt grundsätzlich der Kläger für die ihn nach § 42 Abs. 2 S. 3 SGB II begünstigenden Tatbestandsvoraussetzungen nach den allgemeinen Regeln die materielle Beweislast (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 18.07.2013, L 3 AS 770/13; BeckOK SozR/Merten, 61. Ed. 1.6.2021, SGB II § 42 Rn. 25). Generell dürfte es zumutbar sein, vom Leistungsberechtigten Versuche bei mehreren (ortsansässigen) Geldinstituten zu verlangen, ein Konto zu eröffnen (BeckOK SozR/Merten, 61. Ed. 1.6.2021, SGB II § 42 Rn. 22) Der Kläger trägt vor, in der Vergangenheit sei aufgrund einer Vereinbarung mit der Mutter des Klägers das Konto der Mutter zwecks Überweisung der Regelleistung an seine Person zur Verfügung gestellt worden. Nach schriftlicher Aufforderung von Kontoauszügen für dieses Konto untersagte die Mutter des Klägers unter Hinweis auf eine Verletzung der vorbenannten Vereinbarung die weitere Nutzung ihres Kontos. Dieser Vortrag ist indes nicht geeignet, den Ausnahmefall des § 42 Abs. 3 S. 3 SGB II nachzuweisen. Dadurch wird zwar ersichtlich, warum der Kläger ein Bedürfnis zur Übermittlung der Geldleistungen an seinen Wohnsitz hat. Dies stellt jedoch keinen Nachweis für den Umstand dar, warum er gehindert sein sollte, ein eigenes Konto, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 31 ZKG, zu eröffnen. Trotz Aufforderung im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 07.07.2021, entsprechende Nachweise bis zum 21.07.2021 vorzulegen, hat der Kläger entsprechende Dokumente nicht vorgelegt. Auch im gerichtliche Verfahren hat der Kläger entsprechende Nachweise nicht vorgelegt, im Übrigen sind dem Gericht auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum es dem Kläger entgegen der Vorschrift des § 31 ZKG nicht möglich war, ein entsprechendes Konto zu eröffnen. Auch entsprechende Bemühungen zur Eröffnung eines Kontos hat der Kläger nicht vorgetragen. Schließlich sind durch die Übermittlung auch tatsächliche Kosten verursacht worden. Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung von Geldleistungen nach dem SGB II zwar kostenfrei, was sich aus der Regelung des § 47 SGB I ergibt. Vom Grundsatz der Kostenfreiheit abweichend sind nach Maßgabe von § 42 Satz 2 und 3 SGB II die in § 42 Satz 2 SGB II benannten Kosten von der zu übermittelnden Geldleistung abzuziehen. Für die Frage, welche Kosten im Sinne von § 42 Satz 2 SGB II verursacht sind, ist auf die Kausalitäts- oder Zurechnungslehre der wesentliche Bedingung zurückzugreifen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2013, L 3 AS 770/13). Vorliegend hat die Beklagte 2,10 € als Grundentgelt und eine zusätzliche Gebühr für einen mit den Schecks monatlich ausgewiesenen Betrag von 461,25 Euro in Höhe von 5,00 Euro geltend gemacht. Hinsichtlich der Geltendmachung dem Grunde nach war von dem Beklagten vorgenommene Kostenabzug die zwingende Folge aus § 42 Satz 2 SGB II. Ihm war bei seiner Entscheidung dabei kein Ermessen eröffnet. (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2013, L 3 AS 770/13). Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung bestehen im konkreten Fall keine Bedenken. Diese beruhen auf den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. Fassung vom 04.08.2016, 2.2), gewährleisten eine gleichförmige Rechtsanwendung und begegnen unter Berücksichtigung der Kausalitäts- oder Zurechnungslehre keinen Bedenken. Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Nach § 42 Abs. 1 SGB II sollen Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Die Festlegung einer Erbringung „monatlich im Voraus“ stellt eine von § 41 SGB I abweichende Spezialregelung zur Fälligkeit dar. Angesichts der existenzsichernden Funktion der Vorauszahlung bedeutet dies, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts spätestens am ersten Tag des Monats zur Verfügung stehen müssen, für den sie ausgezahlt werden (BeckOK SozR/Merten, 61. Ed. 1.6.2021, SGB II § 42 Rn. 6). Entsprechend der Formulierung „soll“ bedeutet dies, dass in typischen Fällen der gesetzlichen Vorgabe zu entsprechen ist, während in atypischen Fällen hiervon abgewichen werden kann (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 12/16, § 42 SGB II, Rn. 73). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen begegnet der Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen durch die Beklagte keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger trägt vor, die Schecks seien ihm für den Monat August 2020 am 03.08.2020 und für den Monat Oktober 2020 am 05.10.2020 zugegangen. Auch die weiteren Schecks seien ihm erst in den ersten Tagen des jeweiligen nachfolgenden Monats zugegangen. Die Beklagte gibt an, die Schecks würden stets rechtzeitig angewiesen und zugestellt werden. Ausweislich der sich in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Schecks sind diese für den Monat August am 30.07.2020 sowie für den Monat Oktober am 29.09.2020 in Umlauf gebracht worden. Folglich ist vorliegend davon auszugehen, dass die Schecks jedenfalls von der Beklagten rechtzeitig angewiesen werden. Entgegen des Vortrags des Klägers ist der Scheck für den Monat Oktober 2020 auch am 30.09.2020 und damit im Sinne der vorbenannten Voraussetzungen im Voraus zugestellt worden. Dies wird durch die Unterschrift der Mutter des Klägers, datiert auf den 30.09.2020, ersichtlich. Folglich ist auch davon auszugehen, dass jedenfalls im Regelfall einer ordnungsgemäßen Beförderung die Schecks diese auch am nächsten Tag, und damit ebenfalls dem gesetzlichen Regelfall des § 42 Abs. 1 SGB II entsprechend, monatlich im Voraus zur Verfügung stehen. Sofern davon abweichend dem Kläger die Leistungen teilweise erst zum Monatsanfang zur Verfügung stehen, fällt dieser Umstand in der vorliegenden Konstellation unter einen zuvor dargestellten, von der Vorschrift des § 42 Abs. 1 SGB II erfassten Ausnahmefall. Insofern stand der Scheck für den August 2020 dem Kläger erst am 03.08.2020 erst am Monatsanfang zur Verfügung, wie die Unterschrift der Mutter des Klägers vom 03.08.2021 dokumentiert. Zu berücksichtigen dabei ist jedoch, dass die Vorschrift des § 42 As. 1 SGB II auf den Regelfall der Übermittlung von Geldleistungen durch Überweisungen nach §§ 47 Abs. 1 SGB I, 42 Abs. 3 S. 1 SGB II bezogen ist. Sofern der Kläger von der gesetzlichen Ausnahmevorschrift des § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II Gebrauch macht und die Übermittlung von Geldleistungen an seinen Wohnsitz geltend macht, fallen die sich bei rechtzeitiger Anweisung der Beklagten im Einzelfall ergebenden zeitlichen Verzögerungen bei der Übermittlung von einigen Tagen entsprechend eines von § 42 Abs. 1 SGB II erfassten atypischen Falls in seinen Risikobereich. Weiter zu berücksichtigen ist, dass bei gegenteiliger Betrachtung bei der von dem Kläger gewählten Form der Übermittlung von Geldleistungen es ein Dritter, nämlich das Postunternehmen, durch die Gestaltung des Betriebsablaufs in der Hand hätte, über die Rechtmäßigkeit der monatlichen Vorauszahlung nach § 42 Abs. 1 SGB zu befinden. Auch dies spricht dafür, dass der Beklagte lediglich angehalten ist, die Schecks so rechtzeitig zur Post zu geben, dass der Erhalt zum Monatsende möglich ist (vgl.SG Berlin, Beschluss vom 21.09.2005, S 63 AS 6023/05 ER). Der Antrag zu 4) ist ebenfalls unbegründet. Hierfür ist eine Anspruchsgrundlage aus dem Sozialrechtsverhältnis nicht erkennbar (vgl. auch SG Würzburg, Urteil vom 22.03.2018, S 15 AS 437/15). Denkbar wären Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für eine derartige Forderung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten aber nicht eröffnet. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 SGG nicht für derartige zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten zuständig. Das Verfahren war indessen auch nicht teilweise an das zuständige Gericht zu verweisen, da ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung oder eine Verweisung hinsichtlich einzelner Anspruchsgrundlagen vornehmen darf. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kennt insofern keine Teilverweisung, außerdem steht der Verweisung des gesamten Verfahrens der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist, wie hier für Ansprüche nach dem SGB II (vgl. BSG, Beschluss vom 13.6.2013, B 13 R 454/12; BSG, Beschluss vom 31.10.2012; B 13 R 437/11 B; BSG, Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B). Der Kläger ist nicht daran gehindert, seinen behaupteten Schadenersatzanspruch, soweit er ihn auf den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung stützen will, nach Maßgabe der Zivilprozessordnung bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung beruht auf §§ 105 Abs. 2 S. 1, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdegegenstand beträgt vorliegend mehr als 750 €. Der Beschwerdegegenstand ist grundsätzlich das, was der vorliegende Gerichtsbescheid dem Kläger versagt hat und er ggf. mit einer Berufung weiterverfolgen möchte (Schreiber in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 144 SGG [Zulassung der Berufung], Rn. 18). Die Addition der mit dem Anträgen zu 1), 4) und 7), wobei mit dem Antrag zu 4) ein nicht weiter bezifferter Schadensersatz geltend gemacht wurde, verfolgten Geldleistungen übersteigen vorliegend den Schwellenwert von 750 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.