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Beschluss

B 13 R 437/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die gerügten Verfahrensmängel nicht entscheidungserheblich sind. • Teilverweisung eines nur teilweise zuständigen Rechtsstreits von der Sozialgerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte ist nicht zulässig; eine Klageerhebung bei unzuständigem Gericht wahrt dennoch die Rechtshängigkeit (§ 17b Abs.1 S.2 GVG). • Die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und an die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache sind strikt: abstrakte Rechtssätze und ihr Widerspruch müssen konkret benannt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Teilverweisung an Zivilgericht unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die gerügten Verfahrensmängel nicht entscheidungserheblich sind. • Teilverweisung eines nur teilweise zuständigen Rechtsstreits von der Sozialgerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte ist nicht zulässig; eine Klageerhebung bei unzuständigem Gericht wahrt dennoch die Rechtshängigkeit (§ 17b Abs.1 S.2 GVG). • Die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und an die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache sind strikt: abstrakte Rechtssätze und ihr Widerspruch müssen konkret benannt werden; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Kläger, 1957 geboren und Arzt, begehrt Auskunft nach § 74 SGB X und erhebt daneben Amtshaftungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger. Er hatte beim Sozialgericht Klage eingereicht und dort zugleich beantragt, den Amtshaftungsanspruch abzutrennen und an das Landgericht zu verweisen. Das Sozialgericht ließ den Amtshaftungsanspruch im Gerichtsbescheid unberücksichtigt; die Klage blieb erfolglos. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück und meinte, der Amtshaftungsanspruch sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; eine Ergänzung des Gerichtsbescheids sei vom Kläger zu beantragen gewesen, andernfalls sei die Rechtshängigkeit erloschen; zudem sei eine erneute Geltendmachung rechtsmissbräuchlich. Der Kläger wandte sich mit Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht und rügte Verfahrensmängel, Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Die Beschwerde ist formgerecht erhoben, führt aber nicht zur Zulassung der Revision, weil Verfahrensmängel nicht entscheidungserheblich sind und die übrigen Zulassungsgründe unzureichend dargetan sind (§§ 160,160a SGG). • Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit darf den Rechtsstreit nicht teilweise an die ordentlichen Gerichte verweisen; das GVG kennt keine Teilverweisung und eine solche ist ausgeschlossen, wenn das angerufene Gericht für einen Teil der materiellen Ansprüche zuständig ist (§ 17a GVG). • Die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt die Rechtshängigkeit und damit z.B. Hemmung der Verjährung (§ 17b Abs.1 S.2 GVG; § 204 BGB). Daraus folgt, dass dem Kläger hier keine Rechtsnachteile aus einer fehlenden Teilverweisung erwachsen. • Die Annahme des LSG, die Rechtshängigkeit des Amtshaftungsanspruchs sei wegen unterbliebener Ergänzung des Gerichtsbescheids nach § 140 SGG erloschen, ist nicht tragend für die Entscheidung und kann dem Kläger nicht nachteilig sein. • Art.34 GG und § 17 Abs.2 GVG legen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche fest; eine Ausnahme, die dem LSG als Rechtsmittelgericht Entscheidungsbefugnis über diesen Anspruch einräumen würde, liegt nicht vor. • Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer konkret benennen, welche abstrakten Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung und der in Anspruch genommenen obergerichtlichen Entscheidung einander widersprechen; bloße Verweise genügen nicht. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann dargelegt, wenn gezeigt wird, welche offenen Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind; der Kläger hat dies nicht substantiiert vorgetragen und das Berufungsurteil nicht hinreichend in seinen entscheidenden Gründen wiedergegeben. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht sieht keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel und lässt die von dem Kläger gerügten Divergenz- und Bedeutsamkeitsfragen mangels konkreter und substantiierter Darlegung nicht gelten. Eine Teilverweisung an die ordentlichen Gerichte ist nicht möglich, und die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt die Rechtshängigkeit, sodass dem Kläger daraus keine Nachteile entstehen. Die Kostenentscheidung bestimmt, dass die Beteiligten einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.