Gerichtsbescheid
S 53 AS 225/21
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0908.S53AS225.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. hat die 53. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 08.09.2021 durch die Vorsitzende, Richterin K, für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Minderung des Arbeitslosgeldes II der Klägerin durch den Beklagten für den Zeitraum 01.12.2020 bis 28.02.2021 streitig. Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und ist seit Mitte 2018 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ein Antrag der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung im Juli 2019 ab. Am 15.09.2020 reichte die Klägerin bei dem Beklagten eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 15.09.2020 bis 15.10.2020 ein. Mit Schreiben vom 22.09.2020 lud der Beklagte die Klägerin zu einem Termin am 07.10.2020 ein, um über die berufliche Situation der Klägerin zu sprechen. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „[…] Bitte beachten Sie im Krankheitsfall: Eine ärztliche Bescheinigung bedeutet nicht zwingend, dass Sie nicht in der Lage sind, einen Meldetermin wahrzunehmen. Die Vorlage einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann daher nicht als Grund für Ihr Nichterscheinen zum genannten Meldetermin anerkannt werden. Sollten Sie den genannten Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, legen Sie bitte eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes vor, aus der hervorgeht, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Termin wahrzunehmen. […] Wenn Sie ohne wichtigen Grund der Einladung nicht Folge leisten, wird ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie nach § 20 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten gemindert. Bitte beachten Sie unbedingt auch die nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise. […] Hinweis: Auch wenn Sie Widerspruch erheben, sind Sie verpflichtet, der Meldeaufforderung nachzukommen. Ein Widerspruch hat keine Aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 3 SGB II). Bitte beachten Sie daher, dass die oben beschriebenen Rechtsfolgen eintreten, wenn Sie ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung nicht nachkommen und der Widerspruch keinen Erfolg hat. […]“ Der Beklagte fügte dem Schreiben einen Rückantwortbogen bei, auf dem die Klägerin u.a. vorgegebene Gründe ankreuzen konnte, warum sie der Aufforderung zur persönlichen Meldung nicht nachkomme. Mit Schreiben vom 05.10.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass aufgrund der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ihre aktuelle berufliche Situation unzweideutig sei und der Besprechungswunsch des Beklagten insoweit gegenstandslos sei. Ferner sei für die zusätzlich geforderte ärztliche Bescheinigung die rechtliche Grundlage nicht genannt. Sobald diese vorliege, werde sie sich „darum kümmern“. Der Beklagte reagierte auf das Schreiben der Klägerin vom 05.10.2020 nicht. Die Klägerin blieb dem Meldetermin am 07.10.2020 fern. Mit Schreiben vom 14.10.2020 hörte der Beklagte die Klägerin zum möglichen Eintritt einer Sanktion an und setzte der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31.10.2020. Mit Schreiben unter dem Datum 29.10.2020, bei dem Beklagten am 05.11.2020 zur elektronischen Akte hinzugefügt, verwies die Klägerin auf ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Ausführungen im Schreiben vom 05.10.2020. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.11.2020 minderte der Beklagte die Regelleistungen der Klägerin für den Zeitraum 01.12.2020 bis 28.02.2021 um 10 Prozent, mithin um monatlich 43,20 EUR. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Klägerin dem Meldetermin am 07.10.2020 trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei und auch nicht auf die Anhörung vom 14.10.2020 reagiert habe. Ebenso habe die Klägerin den Meldetermin nicht nachgeholt. Ein Berechnungsbogen sei beigefügt. Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin am 11.11.2020 Widerspruch ein. Dem Bescheid vom 05.11.2020 sei kein Berechnungsbogen beigefügt. Ferner läge kein Meldeversäumnis vor. Der Beklagte wies dem Widerspruch der Klägerin mit streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 18.01.2021 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe nach wie vor nicht die erforderliche ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne von Leistungsberechtigten nach vorheriger Aufforderung auch ein ärztliches Attest über die Unmöglichkeit des Erscheinens zum Meldetermin verlangt werden. Die Klägerin hat am 25.01.2021 Klage erhoben. Der Sanktionseintritt sei zu Unrecht erfolgt. Bereits die Einladung sei unzureichend gewesen. Aus dem Einladungsschreiben sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese erfolge. Durch die bekannte Arbeitsunfähigkeit sei die berufliche Situation dem Beklagten hinreichend bekannt gewesen, so dass nicht ausreichend erkennbar gewesen sei, aus welchem Grund die Meldung habe erfolgen sollen. Ferner sei auch eine Kürzung aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht festzustellen. Die Aufforderungen zur Einreichung eines ärztlichen Attests über die Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Meldetermins sei – trotz Aufforderung der Klägerin – durch den Beklagten nicht hinreichend begründet worden. Die Aufforderung sei auch im Übrigen unklar. Die EU-Richtlinie des Gemeinsamen Ausschusses sehe in § 2 Abs. 3a keine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Terminswahrnehmung vor. Darüber hinaus sei auch die Rechtsfolgenbelehrung unrichtig. Diese enthalte keinen Hinweis auf Höhe und Dauer der Kürzung, sowie welche Milderungen möglich sind und dass der Meldepflicht auch nachgekommen werden, wenn der Leistungsbezieher sich am gleichen Tag zu einer anderen Tageszeit melde. Die Rechtsfolgenbelehrung weise ebenso nicht daraufhin, dass keine Sanktion bei Bestehen eines wichtigen Grundes eintrete. Hierauf habe der Beklagte nur im vorherigen Fließtext hingewiesen. Ebenso habe der Beklagte das ihm obliegende Ermessen nicht ausgeübt. Die Stellungnahme zur Anhörung sei am 30.10.2020 in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2020 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2020 bis 28.02.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne eine Minderung um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält seine Entscheidung weiterhin für zutreffend. Aufgrund der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit Mitte 2018 sei eine Einladung außerhalb einer Arbeitsunfähigkeit faktisch nicht möglich. Da der Rentenantrag der Klägerin abgelehnt worden sei, sei eine Beratung zur Widereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. zur Beseitigung der Hindernisse dringend notwendig. Die Reaktion auf die Anhörung sei aufgrund deren Verspätung erst im Widerspruchsverfahren berücksichtigt worden. Da diese jedoch inhaltlich substanzlos gewesen sei, habe sie keinen Einfluss auf die Entscheidung im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 18.01.2021 gehabt. Im Übrigen verweise der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18.01.2021. Der Beklagte erklärte sich am 03.08.2021 und die Klägerin am 26.08.2021 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz- SGG). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Ihnen ist im schriftlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit gegeben worden Stellung zu nehmen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid des Beklagten vom 05.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2021 nicht im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGG beschwert. Der Bescheid vom 05.11.2020 des Beklagten über die Minderung der Regelleistungen der Klägerin im Zeitraum 01.12.2020 bis 28.02.2021 ist formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 32 SGB II aufgrund eines Meldeversäumnisses lagen vor. Der Bescheid vom 05.11.2020 ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2020 ordnungsgemäß zur beabsichtigten Sanktion nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) angehört und ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Auf die Frage, ob die Stellungnahme der Klägerin fristgerecht oder außerhalb der Frist bei dem Beklagten einging, kommt es nicht an. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin in der auf den 29.10.2020 datierten Stellungnahme jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 18.01.2021 berücksichtigt. Der Bescheid des Beklagten vom 05.11.2020 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Klägerin ist trotz bestehender Meldepflicht und ordnungsgemäßer schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht der Aufforderung des Beklagten nachgekommen, sich zum Termin am 07.10.2020 zu melden, ohne dass die Klägerin einen wichtigen Grund nachgewiesen hat. Die Klägerin war zur Meldung bei dem Beklagten verpflichtet. Nach § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gem. § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) im SGB II entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs. 1 S. 1 SGB III hat sich die leistungsberechtigte Person ab Antragstellung persönlich bei dem Grundsicherungsträger zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn der Grundsicherungsträger sie dazu auffordert (sog. Allgemeine Meldepflicht). Nach § 309 Abs. 2 SGB III kann die Aufforderung nur zu den dort genannten Meldezwecken erfolgen. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung (BSG 29.4.2015 – B 14 AS 19/14 R, BSGE 119, 17 = SozR 4–4200 § 31a Nr. 1 = SozR 4–1100 Art. 1 Nr. 15 = BeckRS 2015, 72370; Hahn in Eicher/Luik/Harich § 32 Rn. 9; Voelzke in Hauck/Noftz § 59 Rn. 21). § 309 Abs. 2 SGB III nennt die Berufsberatung, die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch als Meldezwecke. Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten und ist grundsätzlich erwerbsfähig. Der Umstand, dass die Klägerin bereits seit Mitte 2018 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt ist, steht dem nicht entgegen. Aus der Arbeitsunfähigkeit lässt sich weder zwingend ableiten, dass sich diese auch auf die Wahrnehmung eines Meldetermins bezieht, noch dass damit die Meldepflicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vollständig entfällt. Gerade in Fällen längerer Arbeitsunfähigkeit ist es zielführend mit dem Leistungsempfänger auch zu erörtern, wie diese überwunden werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 09. November 2010 – B 4 AS 27/10 R –, SozR 4-4200 § 31 Nr 6). Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 22.09.2020 zu einer persönlichen Vorsprache am 07.10.2020 eingeladen. Diese Meldeaufforderung war auch rechtmäßig. Bei der Meldeaufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Wird in der Meldeaufforderung ein bestimmter Termin genannt, zu dem die leistungsberechtigte Person zu erscheinen hat, und zugleich die Rechtsfolge einer Sanktion gem. § 32 SGB II angedroht, so besteht kein Zweifel, dass es sich hier um die „Regelung“ eines Einzelfalls mit Außenwirkung iSd § 31 SGB X handelt (BSG 19.12.2011 – B 14 AS 146/11 B, BeckRS 2012, 65253; 29.4.2015 – B 14 AS 19/14 R, BeckRS 2015, 72370; Valgolio in Hauck/Noftz, § 32 Rn. 18; Berlit in LPK-SGB II § 32 Rn. 12; Voelzke in Hauck/Noftz § 59 Rn. 16; Hahn in Eicher/Luik/Harich § 32 Rn. 10). Die Meldeaufforderung war auch hinreichend bestimmt. Insbesondere war auch der Grund der Meldung hinreichend bestimmt. Für die Bestimmtheit der Meldeaufforderung genügt die Angabe „Gespräch über das Bewerberangebot/die berufliche Situation“ (vgl. Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II § 32 Rn. 10, beck-online). Die Klägerin hat auch den Termin zur Meldung versäumt, indem sie nicht am 07.10.2020 bei dem Beklagten erschienen ist. Der Beklagte hat die Klägerin auch in der Meldeaufforderung vom 22.09.2020 auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines möglichen Ausbleibens belehrt. Voraussetzung für eine Sanktionierung ist die vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis. Die Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, richtig, vollständig und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgen, sowie dem Leistungsberechtigten in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt. Diese strengen Anforderungen ergeben sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den Leistungsberechtigten hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sanktion zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen; denn nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Leistungsberechtigten zu steuern, verwirklichen (BSG 9.11.2010 – B 4 AS 27/10 R, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6 = NJW 2011, 2073). Der Leistungsberechtigte ist in der Rechtsfolgenbelehrung darauf hinzuweisen, dass bei Fehlen eines wichtigen Grundes jedes Meldeversäumnis zu einer Minderung von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs führt und kumulative Pflichtverletzungen in Überschneidungsmonaten addiert werden. Die bloße Aushändigung eines Merkblattes reicht nicht aus (sa Fachliche Hinweise der BA zu § 32, Stand 20.6.2012, Rn. 32.6). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen muss der Leistungsträger deutlich machen, ob ein Mitwirkungsbegehren gemäß §§ 60 ff. SGB I oder eine Meldeaufforderung gemäß § 59 iVm § 309 SGB III ergeht (BSG 1.6.2006 – B 7a AL 26/05 R, BeckRS 2006, 43032; LSG Saarl 2.5.2011 – L 9 AS 9/11 B ER, NZS 2012, 32; KKW/S. Knickrehm/Hahn, 4. Aufl. 2015, Rn. 8; Hauck/Noftz/Valgolio, Stand 5/2016, Rn. 26). Diesen Anforderungen genügt die Rechtsfolgenbelehrung des Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss die Rechtsolgenbelehrung weder auf die in § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III vorgesehene Möglichkeit hinweisen, sich am Meldetag zu einer anderen Zeit zu melden, weil es dabei nicht um eine Rechtsfolge des Pflichtverstoßes geht, sondern um die Tatbestandserfüllung; dies ist auf die Möglichkeiten zu übertragen, durch „nachträgliches Wohlverhalten“ die Festsetzung der Minderung zu verhindern oder eine Verkürzung zu erwirken (vgl. Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II § 32 Rn. 14, beck-online). Eine andere Auffassung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des SG Leipzig (Beschluss vom 09.09.2016, Az.: S 22 AS 2098/16 ER) oder der Entscheidung des SG Nürnberg vom 01.08.2018 (Gerichtsbescheid v. 1.8.2018 – S 8 AS 1046/15, BeckRS 2018, 53843). Danach dürfe der Hinweis auf § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III nicht erst bei einem entsprechenden Anlass erteilt werden. Dem Leistungsberechtigten müsse in dem Zeitpunkt, in welchem ihm die Meldeaufforderung zugeht klar sein, welches Verhalten von ihm verlangt wird und wie er seinen Pflichten nachkommen kann. Das Gericht schließt sich hier auch der von SG München, Beschluss vom 12. Juli 2017 (S 40 AS 1532/17 ER) vertretenen Auffassung an, dass die Rechtsfolgenbelehrung nicht den Hinweis auf § 309 Abs. 3 S. 2 SGB II enthalten muss. Wie auch in der Kommentarliteratur vertreten, handelt es sich bei dieser Norm gerade nicht um eine Rechtsfolge, sondern um ein Merkmal der Tatbestandserfüllung (vgl. Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II § 32 Rn. 14, beck-online). Ebenso wenig muss die Rechtsfolgenbelehrung enthalten, wann ein wichtiger Grund vorliegt. Bereits dem Wortlaut nach umfasst „Rechtsfolgen“ nicht einzelne Modalitäten der Erfüllung des Sanktionstatbestands. Schließlich wird auch nicht darüber belehrt, was relevante Meldezwecke oder wichtige Gründe sind. Auch der Zweck der Rechtsfolgenbelehrung erfordert solches nicht. Sie hat angesichts der erheblichen Relevanz von Sanktionen vor allem eine Warnfunktion für den Betroffenen (so auch SG München, Beschluss vom 12.07.2017, S 40 AS 1532/17 ER - juris RdNr. 30). Diese wird erfüllt, wenn verständlich wird, auf welches Verhalten welche Folgen drohen. Würde eine Rechtsfolgenbelehrung mit sämtlichen Details zu Einzelfragen der Tatbestandserfüllung überfrachtet, würde hierunter in der Konsequenz ganz erheblich die Verständlichkeit der Belehrung leiden (LSG Sachsen Urt. v. 25.6.2019 – L 8 AS 615/17, BeckRS 2019, 41128 Rn. 21, beck-online). Über den Umstand, dass die Sanktion abgewendet werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorgelegen hat, ist die Klägerin von dem Beklagten hingewiesen worden. Der Beklagte hat hierauf zutreffend im Text des Einladungsschreibens verwiesen, so dass der Klägerin diese Möglichkeit bekannt war. Ebenso steht einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung auch nicht entgegen, dass der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 05.10.2020 nicht reagiert hat. Hat der Leistungsberechtigte dem Leistungsträger rechtzeitig mitgeteilt, weshalb er an einem vorgesehenen Termin nicht teilnehmen kann, ist der Leistungsträger verpflichtet, noch vor dem Termin mitzuteilen, ob der vorgetragene Entschuldigungsgrund ausreicht und anerkannt wird (Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 32; Rn. 55). Mit dem Schreiben vom 05.10.2020 hat die Klägerin den Termin jedoch nicht per se abgesagt, sondern den Beklagten aufgefordert die Meldeaufforderung weiter zu begründen. Durch den Zusatz „Sobald sie vorliegt, kann ich mich darum kümmern.“ gibt die Klägerin zu erkennen, dass ihr bewusst ist, dass der Beklagte ihren Verweis auf die bislang vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht anerkennt. Die Klägerin hat auch keinen wichtigen Grund für ihr Ausbleiben zum Meldetermin am 07.10.2020 nachgewiesen. Die einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war im konkreten Fall kein nachgewiesener wichtiger Grund. Das BSG hat zu § 32 SGB II eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht in jedem Fall als wichtigen Grund für ein Meldeversäumnis genügen lassen, weil nicht jede Arbeitsunfähigkeit die Wahrnehmung des Meldetermins unzumutbar macht (BSG 9.11.2010 – B 4 AS 27/10 R – SozR 4-4200 § 31 Nr. 6 = NJW 2011, 2073; ebenso LSG Hamburg 23.5.2013 – L 4 AS 74/13; LSG NRW B. v. 13.10.2010 – L 6 AS 1076/10 B –; LSG Rheinland-Pfalz 23.7.2009 – L 5 AL 131/08 – info also 2010, 43). Die Bundesagentur für Arbeit erkennt weiterhin grundsätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als wichtigen Grund für ein Meldeversäumnis an. Im Einzelfall kann nach vorheriger Aufforderung ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit, am vorgesehenen Tag in der Arbeitsagentur zu erscheinen, verlangt werden. Die Behörde kann schon in der Meldeaufforderung darauf hinweisen, dass eine schlichte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht als ausreichende Entschuldigung für ein Meldeversäumnis anerkannt wird (BayLSG 29.3.2012 – L 7 AS 967/11). Dies war hier der Fall. Der Beklagte hatte hierauf auch bereits in der Meldeaufforderung hinreichend bestimmt hingewiesen. Insbesondere geht bereits aus der Meldeaufforderung hervor, dass sich die ärztliche Bescheinigung darauf beziehen muss, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, den konkreten Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen wahrzunehmen. Indem die Klägerin keinen wichtigen Grund für ihr Ausbleiben zum Meldetermin nachgewiesen hat, bestand hinsichtlich der Minderung kein Ermessensspielraum des Beklagten. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, § 32 SGB II. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, BVerfGE 152, 68-151) wird dahingehend Rechnung getragen, als dass von einer Sanktion bei Vorliegen einer unbilligen Härte abgesehen werden kann. Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2020 angehört. Entsprechende Gründe hat sie nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Leistungsanspruchs der Klägerin um zehn Prozent des für sie maßgeblichen Regelbedarfs für einen Zeitraum von drei Monaten aufgrund eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II lagen mithin vor. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Anstelle der Beschwerde kann binnen eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; anderenfalls wirkt er als Urteil. Wird sowohl Beschwerde eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.