Urteil
S 46 KR 3333/19
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2022:1201.S46KR3333.19.00
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Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.450,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 zu zahlen.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
- 4.
Der Streitwert wird auf 8.450,59 € endgültig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.450,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. 4. Der Streitwert wird auf 8.450,59 € endgültig festgesetzt. In Sachen: C hat die 46. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2022 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht I, sowie den ehrenamtlichen Richter B und den ehrenamtlichen Richter J für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.450,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. 4. Der Streitwert wird auf 8.450,59 € endgültig festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin betreibt mehrere zur Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten gem. § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser. In einem dieser Krankenhäuser behandelte sie den bei der Beklagten krankenversicherten Patienten C, geboren am XX.XX.XXXX in der Zeit vom 04.03.2018 bis 14.03.2018 vollstationär. Der Patient war notfallmäßig aufgenommen worden bei einem sich steigernden Ruheschmerz im Bereich des rechten Fußes sowie bestehenden Ulzerationen an Fußrücken und Zehen. Sonografisch und angiografisch wurde ein Verschluss der Arteria Poplitea Dextra festgestellt. Es erfolgte noch am Aufnahmetag eine operative Revaskularisation. Dabei handelte es sich bereits um eine Rezidivoperation, da es bereits 2012 im selben Gebiet zu einem Verschluss gekommen war, der operativ behandelt worden war. Daher bestanden in der Behandlungsregion erhebliche Verwachsungen. Die behandelnden Ärzte trafen die Entscheidung, hier einen Bypass zu legen, durchtrennten die Arteria Poplitea und unterbanden diese. Eine Spülung der Peripherie des Blutgefäßes, welches in die Arteria Tibialis Posterior übergeht, erfolgte nicht. Des Weiteren prüften die behandelnden Ärzte, ob die Vena Saphena Magna als Gefäßersatz in Betracht kommen würde und legten auch diese frei. Hierbei mussten sie feststellen, dass das Venenmaterial ungeeignet für eine Verwendung erschien und entschieden daher den Einsatz einer PTFE-Arterienprothese. In der Folge wurde der Bypass gelegt. Ausweislich des Operationsberichtes wurde der Blutfluss wieder eröffnet und es zeigte sich, dass kein Blutfluss durch die Arteria Poplitea hinab in die Arteria Tibialis Posterior stattfand. Ausweislich des Operationsberichtes wurde dann an der distalen Anastomose wieder eröffnet und hier ein Thrombus entfernt und sodann die Öffnung wieder verschlossen. Dies wird im Operationsbericht mit dem Begriff „Prothesiotomie“ beschrieben. Bei der Amastomose handelt es sich um die Verbindungsstelle, an der das Prothesenstück mit der Arterie verbunden wird. Im weiteren Verlauf ergaben sich einige auffällige Laborbefunde, unter anderem Veränderungen der Nierenretentionsparameter des Hämoglobinwertes und des Serumkaliums, des Serum Calciums und der Kreatinkinase. Der Patient konnte nach weiterem komplikationslosem Verlauf dann am 14.03.2018 entlassen werden. Unter Angabe der DRG F08B berechnete die Klägerin der Beklagten für den Behandlungsfall mit Rechnung vom 21.03.2018 den Betrag von 19.777,26 €. Hierbei kodierte sie unter anderem als Nebendiagnose ein akutes Nierenversagen (ICD-10-Code N17.91) sowie die Nebendiagnose T82.5 (Mechanische Komplikation durch sonstige Geräte und Implantate im Herzen und in den Gefäßen sowie den OPS 5-380.87 (Inzision Embolektomie und Thrombektomie von Blutgefäßen, - Gefäßprothese). Die Beklagte glich die Rechnung zunächst vollständig aus, ließ den MDK dann jedoch den Behandlungsfall prüfen. Der MDK kam in seiner ersten Begutachtung sodann zu dem Ergebnis, dass eine mechanische Komplikation nicht hätte kodiert werden dürfen. Intraoperativ sei ein Thrombus im Bypass festgestellt worden. Die Prüfung und Nachversorgung eines neu gelegten Bypasses zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sei aber Gegenstand der OPS 5-303.61. Daneben sei nicht zusätzlich eine Mechanische Komplikation zu codieren. Die Nebendiagnose N17.91 (akutes Nierenversgen) sei zu streichen. Ein solches habe nicht vorgelegen. Die Beklagte kam sodann zu der Ansicht, dass eine Andere DRG mit geringerer Vergütungssumme angesteuert werden. Sie errechnete einen Erstattungsbetrag von 8.450,50 €, den sie mit einer anderen Forderung der Klägerin vom 26.09.2018 (Nr. XXXXXXXXX). Hierbei buchte sie in dem Sammelavis vom 28.09.2018 die ursprüngliche Zahlung von 19.777,26 € als Negativposten und die als zutreffend erachtete Vergütung von 11.326,67 € als Positivposten und stellte diese in Verbindung mit der Forderung vom 26.09.2018 über 11.721,29 €. Als „Restbetrag“ betreffend diese drei Buchungspositionen gab sie eine Betraf von 3.270,70 € in dem Avis an. Die Klägerin hat am 30.12.2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Forderung vom 26.09.2018 nicht durch Ver- bzw. Aufrechnung erfüllt worden sei, da die Beklagte keinen Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall C in der Zeit vom 04.03.2018 bis 14.03.2018 innehabe. Die ursprüngliche Rechnung sei zutreffend gewesen. Beide Nebendiagnosen seien zutreffend kodiert worden. Im laufenden Klageverfahren hat die beklagte dem MDK den Fall erneut zur Prüfung vorgelegt. Dieser kam nun zu dem Ergebnis, dass beide Nebendiagnosen fehlerhaft kodiert worden seien zudem sei der OPS 5-380.87 in die Subklassifikation .83 zu ändern. Ein akutes Nierenversagen habe nicht vorgelegen, sondern eine chronische Nierenkrankheit. Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht mit Beweisanordnung vom 02.11.2021 ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Geriatrie und Notfallmedizin Dr. med. Q eingeholt. Dieser kam im Wesentlichen in seinem Gutachten vom 14.04.2022 zu dem Ergebnis, dass den Dokumentationen ein akutes Nierenversagen aufgrund der Laborwerte klar zu entnehmen sei. Dieses werde auch durch eine chronische Nierenkrankheit nicht ausgeschlossen, wobei für die Annahme einer solchen aber Nierenwerte eines Zeitraums von 3 Monaten dokumentiert sein müssten, was ausweislich der vorliegenden Dokumentationen nicht der Fall ist. Die gemessenen Kreatininwerte belegten ein akutes Nierenversagen im Stadium I. Aus Sicht des Sachverständigen habe keine mechanische Komplikation vorgelegen, da nicht die Prothese, sondern die nachfolgende Blutbahn verschlossen gewesen sei. Letztlich komme es aus Sicht des Sachverständigen hierauf aber nicht an, da die DRG F08B auch ohne Kodierung der Nebendiagnose T82.5 angesteuert werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte, insbesondere der vorbereitenden Schriftsätze und Gutachten sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Behandlungsunterlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) im Gleichordnungsverhältnis (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 3/03 R) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat einen weitergehenden Vergütungsanspruch in streitgegenständlicher Höhe aus der Forderung vom 26.09.2018 mit der Behandlungsnummer XXXXXXXX. Denn diese ist in streitgegenständlicher Höhe nicht durch Aufrechnung mit einem von der Beklagten behaupteten Erstattungsanspruch in Höhe von 8.450,59 € aus dem Behandlungsfall C im Zeitraum 04.03.2018 bis 14.03.2018 erloschen. Ein solcher Erstattungsanspruch hat nicht bestanden. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch, den die Beklagte zur teilweisen Erfüllung durch Aufrechnung herangezogen haben will ist ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Dieser aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Anspruch umfasst, dass Leistungen, die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ohne Rechtsgrund erbracht worden sind, zurückzuerstatten sind. Die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen sind mit der Änderung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBL I 2626) seit dem 01.01.2000 ausdrücklich dem öffentlichen Recht zugeordnet. Demgemäß ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 29.01.2009 – L 16 KR 242/06 -, RNr. 29 (juris) mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Erstattungsanspruch hat nicht bestanden, da die ursprüngliche Abrechnung der Klägerin Behandlungsfall C im Zeitraum 04.03.2018 bis 14.03.2018 nicht überhöht, sondern zutreffend war. Der Vergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung (wie hier) in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 S 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (st. Rspr. z.B. BSG, Urteil vom 28.03.2017 - B 1 KR 29/16 R Rn. 9 m.w.N.). Die Höhe der Vergütung für die Behandlung Versicherter im Jahr 2015 bemisst sich vorliegend nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 und § 17 KHEntgG. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge und die FPV) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelten oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in der FPV auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KHEntgG. Der Fallpauschalenkatalog ist nach Fallgruppen (DRG) geordnet. Für die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalles zu einer DRG sind die Haupt- und Nebendiagnosen, welche dem Behandlungsfall zu Grunde liegen sowie sämtliche Operationen und Prozeduren, die im Krankenhaus durchgeführt wurden, entsprechend dem ICD-10-Diagnosenkatalog und dem OPS-Katalog unter Beachtung der geltenden Deutschen Kodierrichtlinien zu kodieren. In der Folge wird aus der jeweiligen Kombination von Diagnosen und OPS eine bestimmte DRG angesteuert, die einen bestimmten Fallwert beinhaltet. Aus dem konkreten Fallwert sowie dem Pflegesatz nach der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung wird die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet (vgl. hierzu detailliert u.a. BSG, Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R; Landessozialgericht (LSG) NRW Urteil vom 13.01.2011 - L 5 KR 363/10, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2018 – L 5 KR 154/18 –, Rn. 30, juris). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abrechnung der Klägerin vom 21.03.2018 unter Ansteuerung der DRG F08B als zutreffend. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme und hier insbesondere der Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. Q. Zwar hat dieser festgestellt, dass auch aus seiner Sicht die Nebendiagnose T82.5 nicht zu kodieren gewesen sei, jedoch in der Folge dann nicht die OPS 5-380.87 (Inzision Embolektomie und Thrombektomie von Blutgefäßen, Gefäßprothese), sondern dafür die OPS 5-380.83 (Inzision Embolektomie und Thrombektomie von Blutgefäßen, an der Arteria Tibialis) hätte verschlüsselt werden können und müssen. Nicht streitentscheidend ist insoweit, ob die Nebendiagnose T82.5 (Mechanische Komplikation an der Prothetik) zu kodieren gewesen war oder nicht, da sich diese bei der Kodierung nicht auswirkt. Diesbezüglich führt der Sachverständige aus, dass sich der Thrombus nicht mehr im Bereich der Prothetik, sondern im Bereich der Arteria Tibialis Posterior befunden hat und mithin eine entsprechende Komplikation der Prothese als solcher nicht vorgelegen habe. Andererseits weist die Vertreterin der Klägerin darauf hin, dass aus dem Operationsbericht erkennbar hervorgeht, dass der Thrombus im Bereich der distalen Anastomose aufgefunden worden sei, also der Verbindungsstelle zwischen Prothese und Arterie und an dieser Stelle in diesem Bereich die Prothese eröffnet und dann wieder verschlossen worden sei. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass ein akutes Nierenversagen (N17.91) hier zutreffend durch die Klägerin als Nebendiagnose verschlüsselt wurde. Diesbezüglich stützt sich die Kammer auf die Ausführungen des auch in diesem Bereich erfahrenen Sachverständigen. Unter Hinweis auf die nachvollziehbaren Kreatininwerte und deren Entwicklung sind nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen die Kriterien für die Feststellung eines akuten Nierenversagens Stadium I zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Ebenso nachvollziehbar ist die Darstellung des Sachverständigen, dass das Vorliegen einer chronischen Nierenkrankheit nicht gleichsam das Vorliegen eines akuten Nierenversagens medizinisch ausschließt. Letztlich als zutreffend erachtet die Kammer den Umstand, dass – wie vom MDK angegeben – eine chronische Nierenkrankheit auf Grundlage der vorliegenden Patientenunterlagen nicht festzustellen ist, da dafür entsprechend der medizinischen Grundlagen ein Zeitraum von drei Monaten und die hierbei in diesem Zeitraum auftretenden Nierenfunktionsstörungen und entsprechenden Filtrationswerte zu Grunde gelegt werden müssen. Ein solcher Zeitraum ist von den vorliegenden Unterlagen überhaupt nicht erfasst. Ebenso nachvollziehbar sind die Feststellungen des Sachverständigen dazu, dass als Hauptdiagnose die Diagnose I74.3 zu kodieren ist. Nachvollziehbar legt der Sachverständige dar, dass die Schmerzen des Patienten im Bereich des Rechtenfußes bei ex ante Betrachtung nach Analyse auf einen thrombotischen Verschluss im Bereich der arteriellen Strombahn des rechten Unterschenkels zurückzuführen waren, welcher sodann die operative Behandlung im stationären Bereich verursacht hat. Zwar weicht diese nachvollziehbarer Kodierung der Hauptdiagnose von der Kodierung der Klägerin ab. Dies ist jedoch unerheblich. Nach eigener Prüfung über den Webgrouper trifft es zur Überzeugung der Kammer zu, dass schon aufgrund der Hauptdiagnose I74.3, der Nebendiagnose D62, sowie der Diagnose I70.24 und der Diagnose N17.91 sowie der Prozedur 5-393.61 die DRG F08B angesteuert wird. Die übrigen Diagnosecodes und OPS-Codes sind zur Überzeugung der Kammer für die konkrete Ansteuerung der DRG unbeachtlich. Ein Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass nunmehr gerichtlicherseits dem Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung entsprechend, eine abweichende Hauptdiagnose zugrunde gelegt wird als ursprünglich hinsichtlich der Abrechnung von der Klägerin angenommen und mithin die ursprüngliche Kodierung fehlerhaft war. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass erst mit Stellung einer inhaltlich korrekten Rechnung und Übermittlung inhaltlich vollständig korrekter Datensätze nach § 301 SGB V die Fälligkeit der konkreten Forderung eintritt. Denn Grundvoraussetzung der Fälligkeit eines entstandenen Anspruchs auf Vergütung von Krankenhausbehandlung eines Versicherten ist eine formal ordnungsgemäße Abrechnung. Eine formal ordnungsgemäße Abrechnung setzt eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Informationsobliegenheiten und ggf. -pflichten voraus, insbesondere aus § 301 SGB V sowie ggf. ergänzenden landesvertraglichen Bestimmungen (BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 10/15 R –, juris). Die Frage der Fälligkeit ist jedoch hinsichtlich des von der Beklagten behaupteten, jedoch nicht bestehenden Erstattungsanspruchs ohne Relevanz. Denn sie hat auf die – nun im Nachhinein mangels korrekter Kodierung der Hauptdiagnose zunächst nicht fällige – Rechnung den Rechnungsbetrag ausgeglichen und die in der Vergangenheit mangels zutreffend kodierter Hauptdiagnose nicht Fällige Rechnung allerdings gem. § 362 BGB erfüllt. Aus dem Umstand der Erfüllung einer nicht fälligen Forderung ergibt sich jedoch kein Erstattungsanspruch. Ist für eine Leistung eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann (§ 271 Abs. 2 BGB). Die Zeit der Leistung kann durch eine spezielle gesetzliche Norm oder durch eine vertragliche Vereinbarung bestimmt sein. In diesem Fall gilt die jeweilige Bestimmung (Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 271 BGB (Stand: 07.04.2020), Rn. 7). Die Fälligkeit der Leistung ist vorliegend über die gesetzlichen (insb. § 301 SGB V) und (landes-)vertraglichen Regelungen (§ 15 Landesvertrag NRW) geregelt. Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 813 Abs. 2 BGB). Eine betagte Verbindlichkeit liegt vor, wenn die Verbindlichkeit bereits entstanden, jedoch noch nicht fällig ist. Ihre vorzeitige Erfüllung ist keine Erfüllung einer Nichtschuld. Die Rückforderung der Leistung ist deshalb ausgeschlossen (Martinek/Heine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 813 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 14). Die Beklagte hat zwar auf eine nicht fällige Forderung geleistet. Daraus allein ergibt sich aber kein Erstattungsanspruch. Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf § 15 Abs. 1 Landesvertrag NRW. Das Rechnungsdatum der Forderung, die seitens der Beklagten zur Aufrechnung herangezogen wurde und aus der die Klägerin hier ihren Anspruch geltend macht, ist der 26.09.2018, wobei das Rechnungsdatum aufgrund der elektronischen Übermittlung der Rechnungsdaten zwischen den Beteiligten regelmäßig auch das Datum des Zugangs der Rechnung ist. Abweichendes ist von den Beteiligten weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich geworden. In der Folge ist die Forderung 15 Kalendertage nach Zugang der Rechnung, also am 11.10.2018 fällig geworden. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Klägerin entsprechend der einschlägigen Regelung § 15 Satz 1 Landesvertrag NRW Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über den Basiszinssatz fordern. Insoweit war die Klage darüber hinaus hinsichtlich der Zinsforderung teilweise abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154, 155 Abs. 1 S. 1, S. 3 VwGO und berücksichtigt insoweit, dass die Klägerin mit ihrer Klage teilweise hinsichtlich des Zinsanspruches in geringem Maße nicht obsiegen konnte. Dieser Anteil von wenigen Tagen des Zinsanspruches ist jedoch zur Überzeugung der Kammer derart gering, dass eine Kostenquotelung nicht billig und angemessen erscheint. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Forderung in der Hauptsache. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).