Urteil
S 12 SO 147/20 – Sozialrecht
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2023:0801.S12SO147.20.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) für die Zeit vom 06.06.2019 bis zum 31.07.2020 für die verstorbene Heimbewohnerin S M. Die am 00.00.0000 geborene und am 00.00.0000 verstorbene Heimbewohnerin (in der Folge: die Verstorbene), die seit dem 19.12.2016 durch die Betreuerin C1 betreut wurde, lebte vom 03.02.2017 bis zu ihrem Tod in vollstationärer Pflege in der Senioreneinrichtung F C A der Klägerin in H. Sie erhielt Pflegeleistungen der Pflegekasse für Pflegegrad 2, eine Altersrente in Höhe von 276,95 EUR (Stand: Mai 2019) sowie eine Witwenrente in Höhe von 1.213,18 EUR (Stand: Mai 2019). Nachdem Anträge auf die Bewilligung von Pflegewohngeld erfolglos waren, beantragte die Verstorbene mit Schreiben vom 04.06.2019, eingegangen beim Beklagten am 06.06.2019, Leistungen der Hilfe zur Pflege und verwies auf die durch die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2019 erfolgte Kündigung des Heimplatzes aufgrund aufgelaufener offener Heimkosten in Höhe von 7.872,21 EUR seit Heimaufnahme. Im Rahmen der Ermittlungen des Beklagten ergab sich, dass die Verstorbene im Jahr 2012 über 5 Konten mit insgesamt über 62.000 EUR verfügte und im Jahr 2015 noch über zwei Konten mit insgesamt über 42.000 EUR. Nach Auflösung des Anlagekontos EUR erfolgte am 16.02.2015 eine Umbuchung des Geldes in Höhe von 40.094,62 EURauf das Girokonto, am 17.02.2015 wurden 40.000,00 EUR von der Verstorbenen in bar abgehoben. Im Jahr 2017 besaß die Verstorbene erneut zwei Konten mit rund 12.000 EUR, wobei das Sparkonto, wie sich im weiteren Verlauf des Verfahrens ergab, am 12.04.2016 mit einem Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR per Bareinzahlung eröffnet wurde. Im Rahmen der Wohnungsauflösung nach Heimaufnahme im Jahr 2017 wurde durch die Betreuerin in der Wohnung der Verstorbenen ein Barbetrag von 2.500,00 EUR gefunden. Der Beklagte hörte die Verstorbene mit Schreiben vom 26.06.2019 zur beabsichtigten Ablehnung der Leistungen an und lehnte diese mit Bescheid vom 14.08.2019 ab. Das Vermögen der Verstorbenen betrage zum Zeitpunkt der Antragstellung 1.145,25 EUR und liege damit unter dem Vermögensfreibetrag, allerdings bestünden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, da der Vermögensverbrauch in der Vergangenheit nicht nachgewiesen sei. Der Beklagte verwies insofern auf die erfolgte Ablehnung des Pflegewohngelds und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28.11.2018, nach dem der Verbleib der Barauszahlung in Höhe von 40.000,00 EUR im Februar 2015 abzüglich der bei der Wohnungsauflösung gefunden 2.500,00 EUR nicht geklärt sei. Die Verstorbene erhob mit Schreiben vom 10.09.2019 Widerspruch mit der Begründung, dass es nicht möglich sei, nachzuweisen, wo die Beträge geblieben seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei weiterhin ein Vermögensbetrag von 37.500 EUR gegeben, dessen Verbrauch ungeklärt sei. Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem hiesigen Gericht (Az. S 12 SO 164/20 ER) erkannte der Beklagte mit Schreiben vom 25.08.2020 den Anspruch der Verstorbenen auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege ab dem 01.08.2020 an und gewährte ihr ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid vom 21.09.2020 Leistungen. Die Verstorbene hat am 24.07.2020 Klage erhoben. Aufgrund des Todes der Verstorbenen am 00.00.0000 hat die zunächst beigeladene Heimträgerin als Sonderrechtsnachfolgerin die Klage weitergeführt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die 2015 abgehobenen 40.000,00 EUR weitgehend verbraucht seien durch die Renovierung des Bades, Unmengen an Kleidung, Schuhen, Handtüchern und Bettwäsche, die bei Auflösung der Wohnung vorgefunden worden seien. Der Lebensstil der Verstorbenen sei kostspielig gewesen, sie sei nach dem Tod ihres Ehegatten in den Jahren vor der Heimaufnahme beinahe ausschließlich im Restaurant essen gewesen und habe sich kostspielige Kleidung und Mobiliar angeschafft. Eine Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen. Die Verstorbene selbst könne nunmehr aufgrund ihrer Demenzerkrankung keine Angaben zum Verbleib des Geldes machen. Die Angehörigen hätten erklärt, dass sie keine Gelder von der Verstorbenen erhalten hätten und auch nichts über den Verbleib des Geldes sagen könnten. Die auf dem Sparbuch 2017 vorhandenen gewesenen 10.000,00 EUR seien bei der Eröffnung des Sparbuchs am 12.04.2016 in bar eingezahlt worden, so dass davon auszugehen sei, dass es sich um einen Teil der 40.000,00 EUR handele. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2020 zu verpflichten, der Klägerin für die verstorbene S M für die Zeit vom 06.06.2019 bis zum 31.07.2020 Hilfe zur Pflege i. H. v. 16.934,63 EUR zu gewähren sowie den Beklagten zu verurteilen, für die aufgelaufenen Heimkosten i. H. v. 16.934,63 EUR Prozesszinsen i. H. v. 4 % über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass mangels glaubhafter Erklärung zum Verbrauch der 37.500,00 EUR davon auszugehen sei, dass diese noch vorhanden seien. Es handele sich hierbei um einen zeitnahen angeblichen Verbrauch, da die Abhebung zwei Jahre vor der Heimaufnahme erfolgt sei. Es sei nicht glaubhaft, dass das Bargeld für eine aufwendige Renovierung des Badezimmers verwendet worden sei, da sich um eine Mietwohnung handele. Für eine Renovierung sei der Vermieter verpflichtet die Kosten zu tragen. Das am 01.02.2017 auf dem Sparbuch noch vorhandene Vermögen von 10.029,61 EUR dürfte nicht von dieser Abhebung stammen, weil keine entsprechende Einzahlung von Bargeld nachgewiesen wurde. Ein Verbrauch zur Deckung der Lebenshaltungskosten sei nicht nachvollziehbar, da die Verstorbene aus ihrem monatlichen Einkommen i.H.v. rund 1.400 EUR hierzu in der Lage gewesen sei. Zudem werde die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht anerkannt, da die Verstorbene erst am 06.06.2019 die sozialhilferechtliche Notlage bekannt gegeben habe, so dass für die Zeit vorher bestehende Forderungen nicht übernommen werden könnten. Ebenfalls fehle in den Monaten Januar bis Juli 2020 ein Einkommenseinsatz durch die Verstorbene. Das Gericht hat im Termin vom 12.07.2022 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H C1 (Betreuerin der Verstorbenen) und E M (Sohn der Verstorbenen). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.07.2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Höhe von 16.934,63 EUR für die Zeit vom 06.06.2019 bis zum 31.07.2020 für die verstorbene Heimbewohnerin S M. Die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII als Leistungserbringerin an die Stelle der ursprünglichen Klägerin getreten und klagebefugt. Der ursprüngliche Anspruch der verstorbenen Heimbewohnerin auf Sachleistungsverschaffung mit der Folge des Schuldbeitritts des Beklagten im Dreiecksverhältnis zwischen Heimbewohnerin, Träger des Pflegeheims und Sozialhilfeträger wandelt sich aufgrund des Übergangs des Anspruchs auf die Einrichtung in einen Geldleistungsanspruch um (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 19 SGB XII (Stand: 19.05.2020), Rn. 66). Die Klägerin muss daher als Rechtsnachfolgerin den Anspruch im Wege einer Anfechtungs- und Leistungsklage geltend machen (BSG v. 08.03.2017 – B 8 SO 20/15 R –, Rn. 13, juris; Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 19 SGB XII (Stand: 19.05.2020), Rn. 66). Der Beklagte ist als örtlicher Träger gemäß § 97 Abs. 1 und 2 SGB XII in Verbindung mit § 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) sachlich und gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich zuständig. Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom 14.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2020 rechtmäßig ist und die Klägerin im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege für die Verstorbene hat. Nach dem Tod der Heimbewohnerin steht der Klägerin gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld zu, soweit die Leistungen den Berechtigten (hier der Verstorbenen) erbracht worden wäre. Ein Anspruch nach § 19 Abs. 6 SGB XII setzt damit voraus, dass gegenüber der verstorbenen Berechtigten die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung erfüllt gewesen sein müssen (siehe Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.09.2012 – B 8 SO 20/11 R). Die in § 19 Abs. 6 SGB XII genannten Personen treten insofern bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen in die Rechtsstellung der verstorbenen Hilfeempfängerin ein (BSG, Urteil vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R). Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Verstorbene ist § 19 Abs. 3, §§ 61, 65 SGB XII. Hiernach haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Nach §§ 19 Abs. 3, 61 S. 1, 65 S. 1 SGB XII wird Hilfe zur Pflege aber nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Der Anspruch der Klägerin scheitert an der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Verstorbenen. Neben dem Einkommen ist gemäß § 90 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausnahmen hiervon sieht § 90 Abs. 2 SGB XII vor, in dem verschiedene Schonvermögenstatbestände normiert sind. Als solcher kommt vorliegend lediglich § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zur Anwendung, wonach die Gewährung von Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge. Hierunter wird in dem streitigen Zeitraum gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 S. 1 Nr. 1 VO zu § 90 SGB XII ein Betrag in Höhe von 5.000 EUR verstanden. Das Einkommen der Verstorbenen aus ihrer Altersrente in Höhe von 276,95 EUR (Stand: Mai 2019) sowie einer Witwenrente in Höhe von 1.213,18 EUR (Stand: Mai 2019) reicht alleine nicht aus, um den Hilfebedarf zu decken. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06.06.2019 befand sich auf dem Girokonto der Verstorbenen noch ein Betrag von 345,51 EUR. Dieser unterschreitet den geschützten Vermögensschonbetrag. Das weitere Sparkonto der Verstorbenen wurde bereits am 19.09.2018, d.h. vor Antragstellung, aufgelöst. Als Vermögen sind jedoch auch Beträge zu berücksichtigen, deren Verbleib ungeklärt ist. Die Klägerin trägt die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen von Vermögen, denn die vom SGB XII vorausgesetzte Hilfebedürftigkeit ist eine anspruchsbegründende Tatsache (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 18.02.2016 – L 9 SO 128/14 –, Rn. 37, juris). Nach den allgemeinen Beweislastregeln gehen nach Ausschöpfung aller denkbaren Erkenntnisquellen fortbestehende Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Sozialhilfe zu Lasten der Hilfesuchenden, denn diese möchte hieraus eine für sie günstige Rechtsfolge abgeleitet wissen. Für die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin gelten insofern die gleichen Anforderungen für den Beweis der Anspruchsvoraussetzungen wie für die verstorbene Heimbewohnerin. Da es sich bei § 19 Abs. 6 SGB XII um einen gesetzlichen Forderungsübergang (Sonderrechtsnachfolge) handelt, geht der Anspruch der verstorbenen Hilfeempfängerin unverändert auf die Einrichtung über, ohne diese etwa zu privilegieren. Besaß die Hilfeempfängerin zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen, muss dieses deshalb in gleicher Weise bei dem übergegangenen Anspruch der Einrichtung Berücksichtigung finden. In Übereinstimmung mit dem Beklagten liegt zur Überzeugung des Gerichts vorliegend ein ungeklärter Vermögensverbrauch vor, der der Bewilligung von Hilfe zur Pflege entgegensteht. Zwei Jahre vor Heimaufnahme und vier Jahre vor Antragstellung erfolgte am 17.02.2015 eine Barauszahlung von 40.000,00 EUR, welche nach Aussage der Klägerin bzw. der nunmehr Verstorbenen bis zur Heimaufnahme bis auf 2.500 EUR aufgebraucht worden sein soll. Dies beinhaltet einen Vermögensverbrauch von 37.500 EUR innerhalb von zwei Jahren, der zusätzlich zu der monatlich vorhandenen Rente von knapp 1.500,00 EUR bei Mietkosten von 450,63 EUR verbraucht worden sein soll. Für die Kammer ist dieser Verbrauch nicht geklärt, auch wenn die Betreuerin angegeben hat, bei der Wohnungsauflösung zwecks Heimaufnahme nur noch einen Betrag von 2.500 EUR in der Wohnung gefunden zu haben. Der Verbrauch dieses hohen Vermögens vor der Heimaufnahme innerhalb von zwei Jahren ist nicht plausibel. Anders als der Beklagte geht die Kammer allerdings davon aus, dass ein Betrag von 10.000,00 EUR aus den bar abgehobenen 40.000,00 EUR im April 2016 auf das neu eingerichtete Sparkonto der Verstorbenen geflossen sein dürfte und sich damit der ungeklärte Vermögensverbrauch auf 27.500,00 EUR reduziert haben dürfte. Diese Annahme fußt zum einen darauf, dass am 12.04.2016 der Betrag von 10.000,00 EUR bar auf das Sparkonto der Verstorbenen eingezahlt wurde, und zum anderen auf der Aussage des Sohnes der Verstorbenen als Zeugen, der angegeben hat, dass die Verstorbene einen Betrag von ungefähr 25.000,00 EUR in ihrer Wohnung in bar verwahrt hatte und auf sein Betreiben hiervon Geld bei der Sparkasse eingezahlt hat. Hier kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Einzahlung um die im April 2016 erfolgte Einzahlung von 10.000,00 EUR handelt, da keine weitere Einzahlung nach der Abhebung der 40.000,00 EUR bekannt ist. Aus welchem Grund anstelle der Aussage des Sohnes statt 20.000,00 EUR nur 10.000,00 EUR eingezahlt wurden, ist dem Gericht nicht bekannt, schmälert nach Ansicht des Gerichts aber nicht die Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Zeugen. Insbesondere verweist er in seiner Aussage darauf, dass die Verstorbene in keinster Weise auf ihn gehört habe und sich weiterhin als Familienoberhaupt und Chef gesehen habe. Aus diesem Grund sei dann auch die Betreuung Ende 2016 eingerichtet worden. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass der Zeuge mit der Verstorbenen zur Bank gefahren ist, die Verstorbene allerdings entgegen der Absprache mit ihm lediglich 10.000,00 EUR eingezahlt hat und – wiederum in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen – den Rest des Geldes wieder in der Wohnung versteckt hat. Hiervon dürften dann die 2.500,00 EUR, die bei der Wohnungsauflösung gefunden wurden, stammen. Der verbleibende ungeklärte Betrag von 27.500 EUR liegt jedoch weiterhin weit über dem Vermögensfreibetrag von damals 5.000,00 EUR. Wenn man die Aussage des Zeugen zugrunde legt, dass im April 2016 ca. 25.000,00 EUR bei der Verstorbenen noch bar vorhanden waren, würde das zu der Annahme führen, dass sie in der Zeit von Februar 2015 bis April 2016 einen Betrag von 15.000 EUR hätte ausgegeben haben müssen und weiterhin in der Zeit ab April 2016 bis zur Heimaufnahme Anfang Februar 2017 ebenfalls einen Betrag von 15.000 EUR abzüglich der bei der Wohnungsauflösung gefunden 2.500 EUR. Dies würde in der Zeit von Februar 2015 bis April 2016 zu einer monatlichen Zusatzausgabe von rund 1.150 EUR führen sowie ab April 2016 zu einer monatlichen Zusatzausgabe von rund 1.250 EUR (bzw. wenn man nur mit einem Zeitrahmen bis Dezember 2016, in dem die Betreuerin die Betreuung übernahm und die Verstorbene stark verwirrt im Krankenhaus war, rechnet rund 1.500 EUR im Monat). Zusätzlich zu einem monatlichen Einkommen von knapp 1.500 EUR abzüglich der Miete von 450 EUR bedeutet dies einen sehr hohen zusätzlichen Verbrauch, der für das Gericht nicht erklärt werden konnte. Selbst wann man zusätzlich den vom Zeugen angegebenen Betrag von 2.000,00 EUR für die Badrenovierung im Jahr 2016 aufgrund des Wasserschadens abziehen würde (wobei die Höhe des Betrages nicht nachgewiesen ist), verbliebe auch weiterhin ein Gesamtbetrag von 25.500,00 EUR, dessen Verbrauch nicht nachgewiesen ist. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin und des Zeugen und unter Beachtung dessen, dass vor Heimaufnahme und Antragstellung auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich keine Rechenschaftspflicht bezüglich der Ausgaben besteht und die später bedürftigen Personen frei über ihre Mittel verfügen dürfen, ist für die Kammer der Vortrag zum Geldverbrauch zu dürftig. Während die Betreuerin ausgesagt hat, dass Unmengen Bettwäsche, viele billigen Uhren, ein Bügelbrett mit Dampfgerät von Vorwerk vorhanden waren und viele Nachbarn bei Wohnungsauflösung Sachen hiervon haben wollten, hat die Verstorbene nach Aussage des Sohnes nicht ungewöhnlich viel gekauft. Diese Diskrepanz in der Aussage führt zu der Frage, woher die Sachen in der Wohnung stammen und ob sie vielleicht eher über einen langen Zeitraum als in den letzten zwei Jahren vor Heimaufnahme angesammelt wurden. Allerdings hat der Zeuge ausgeführt, dass die Verstorbene gerne Geld ausgegeben hat, sich Essen liefern ließ, Busreisen gemacht habe und häufig auf Stadtfesten und Trödelmärkten unterwegs gewesen sei. Die Ausführungen zu neu gekauftem Mobiliar und dem Badumbau dürften jedoch vor Abhebung der streitigen 40.000 EUR gewesen sein (nach dem Tod des Ehemanns 2008 und dem Verkauf der damaligen Wohnung), so dass diese hier keine Erklärung liefern können. Auf die Kosten für die Badrenovierung wurde bereits eingegangen. Der zusätzliche Verbrauch von ca. 1.150 bis 1500 EUR monatlich zu dem Einkommen aus den Renten (d.h. von insgesamt ca. 2.150 bis 2.500 EUR monatlich nach Abzug der Miete) kann nach Ansicht der Kammer nicht mit Unmengen Bettwäsche, vielen billigen Uhren, einem Bügelbrett mit Dampfgerät von Vorwerk (bei dem wie bei den anderen Gegenständen das Kaufdatum unbekannt ist) und Essen liefern lassen oder Restaurantbesuchen ausreichend nachvollziehbar belegt werden. Wann und ob die Verstorbene im streitigen Zeitraum noch an Busreisen teilgenommen hat oder Urlaube gemacht hat, ist ebenfalls nicht belegt. Die Angaben hierzu verbleiben seit Beginn des Verfahrens sehr im Vagen. Aufgrund dieser Sachlage geht die Kammer davon aus, dass die Möglichkeit besteht, dass im hier streitigen Zeitraum noch weiteres Vermögen der Verstorbenen vorhanden war, bei dem der Verbrauch nicht geklärt ist und welches der Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.