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Urteil

B 8 SO 13/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 19 Abs. 6 SGB XII begründet keinen originären Anspruch, sondern eine Sonderrechtsnachfolge (cessio legis). • Der Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII erstreckt sich auf Leistungen für (teil-)stationäre Einrichtungen, nicht auf ambulante Pflegedienste. • Die Unterscheidung zwischen Einrichtungen und ambulanten Diensten ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Der Leistungserbringer eines ambulanten Pflegedienstes hat deshalb keinen Anspruch als Rechtsnachfolger der verstorbenen Hilfeempfängerin nach § 19 Abs. 6 SGB XII.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch ambulanter Pflegedienste auf Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII • § 19 Abs. 6 SGB XII begründet keinen originären Anspruch, sondern eine Sonderrechtsnachfolge (cessio legis). • Der Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII erstreckt sich auf Leistungen für (teil-)stationäre Einrichtungen, nicht auf ambulante Pflegedienste. • Die Unterscheidung zwischen Einrichtungen und ambulanten Diensten ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Der Leistungserbringer eines ambulanten Pflegedienstes hat deshalb keinen Anspruch als Rechtsnachfolger der verstorbenen Hilfeempfängerin nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Der Kläger betreibt einen ambulanten Pflegedienst und verlangt als Rechtsnachfolger einer 2006 verstorbenen Hilfeempfängerin die Übernahme noch ungedeckter Pflegekosten für den Zeitraum 1.6. bis 31.12.2005. Die Stadt als Sozialhilfeträger hatte der Hilfeempfängerin dem Grunde nach Hilfe zur Pflege gewährt und Zahlungen an den Kläger geleistet, diese später aber nicht vollständig übernommen. Der Kläger berief sich auf § 19 Abs. 6 SGB XII und meldete seinen Eintritt in das Widerspruchsverfahren an; er begehrt zusätzliche Erstattung in fünfstelliger Höhe. Verwaltungs- und Landesgerichtsinstanzen wiesen Klage und Berufung ab mit der Begründung, § 19 Abs. 6 SGB XII gelte nicht für ambulante Dienste. Der Kläger rügt demgegenüber eine verfehlte Auslegung der Vorschrift und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes; er fordert Aufhebung der Entscheidungen und Zahlung der restlichen Kosten. • Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch als Rechtsnachfolger nach § 19 Abs. 6 SGB XII. (§ 170 Abs. 1 SGG) • § 19 Abs. 6 SGB XII regelt eine Sonderrechtsnachfolge (cessio legis): Die berechtigte Person oder Einrichtung tritt in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein, begründet jedoch keinen eigenen originären Anspruch. • Der Begriff "Leistungen für Einrichtungen" i.S. des § 19 Abs. 6 SGB XII umfasst (teil-)stationäre Einrichtungen, nicht ambulante Dienste. Gesetzeswortlaut, Systematik (§ 13 Abs. 1 SGB XII u.a.), Gesetzeshistorie und Zweck stützen diese Einordnung. • Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Begriff "Einrichtung" räumliche Bindung, besondere Organisationsform und dauerhafte, für wechselnde Nutzer eingerichtete Strukturen; diese Merkmale treffen auf stationäre/teilstationäre Träger, nicht auf ambulante Dienste, zu. • Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) steht der Differenzierung nicht entgegen: Es bestehen sachlich gewichtige Unterschiede zwischen (teil-)stationären Einrichtungen und ambulanten Leistungserbringern (höheres Kostenrisiko, andere Abrechnungszeiten, besondere Schutzwürdigkeit des Vertrauens bei Einrichtungen sowie der Pflegepersonen), die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. • Typisierende Gesetzesentscheidungen sind zulässig, auch wenn Einzelfälle Härten erzeugen; maßgeblich ist, dass die Regelung sachgerecht differenziert und keine intensive Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt. • Die Verfahrens- und Kostenentscheidungen folgen aus den einschlägigen Vorschriften des SGG; das Verfahren ist für den Kläger kostenfrei (§§ 183, 193 SGG). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die angegriffenen Entscheidungen bleiben bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für ambulante Pflegeleistungen aus § 19 Abs. 6 SGB XII, weil diese Vorschrift nur (teil-)stationäre Einrichtungen und Pflegepersonen erfasst und nicht die Leistungen ambulanter Pflegedienste. Die Differenzierung zwischen Einrichtungen und ambulanten Diensten ist verfassungsgemäß und durch Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm gerechtfertigt. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.