Gerichtsbescheid
S 2 SO 205/20 – Sozialrecht
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2023:0831.S2SO205.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist die im Wege der Rechtsnachfolge begehrte Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Die Klägerin ist die Tochter und Erbin des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Herrn U L1. Dieser bezog zuletzt Leistungen nach dem SGB XII von der Beklagten. Unter dem 1. September 1977 schlossen die Eltern der Klägerin einen Mietvertrag mit einer Person namens T. Der Vorname wurde unleserlich gemacht und handschriftlich durch „L2“ ersetzt. Es wurde eine monatliche Miete in Höhe von 1.200,00 DM ohne Nebenkosten vereinbart. Am 17. Oktober 2001 schlossen Herr L2 T, die Klägerin – als Vertragsteile zu 1. und 2. – und die Eltern der Klägerin eine notarielle Vereinbarung. Dort heißt es unter „§ 8 Wohnrecht“: Die Vertragsteile zu 1. und 2. räumen hiermit den Eltern der Kl., den Eheleuten U L1 und N L1, an dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N von N, Blatt 0637, auf Lebenszeit ein Wohnrecht – diesen als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB zustehend – ein. Stirbt einer der Berechtigten, so soll das vorstehend bestellte Recht dem Überlebenden unverkürzt weiter zustehen. Der jährliche Wert des Wohnrechts wird mit … DM angegeben. Die Eintragung des vorstehend bestellten Wohnrechts in das Grundbuch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Eheleute U und N L1 wird bewilligt und beantragt. In dem Rechtsstreit S 8 SO 2/10 zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erging am 6. Dezember 2010 ein Kostenbeschluss. Die Beklagte habe dem Vater der Klägerin bis zum 31. Juli 2009 Kosten der Unterkunft gewährt. Ab dem 1. August 2009 seien Kosten der Unterkunft nicht mehr gewährt worden. Hintergrund sei die Frage gewesen, ob der Vater der Klägerin durch die Klägerin einer Mitforderung ausgesetzt sei. In einem Erörterungstermin habe die Klägerin als Zeugin Einzahlungsbelege für die Miete vorgelegt. Für die Beklagte sei es bis zu dem Erörterungstermin nicht ersichtlich gewesen, dass der Vater der Klägerin einer ernsthaften Mietforderung der Klägerin und seines ehem. Schwiegersohnes ausgesetzt gewesen sei. In dem Rechtsstreit S 12 SO 225/13 zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erklärte die Klägerin als Vertreterin ihres Vaters in einem Erörterungstermin: Meine Eltern haben sich bereits vor Jahren ins Grundbuch ein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen. In dem den Rechtsstreit beendenden Urteil vom 17. Mai 2016 wurde die Beklagte zur Übernahme einer Heizkostennachzahlung verpflichtet. Zugunsten des Vaters der Klägerin bestehe a dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N, Blatt 0637, gemäß § 8 der notariellen Urkunde vom 17. Oktober 2001, verhandelt vor dem Notar U I in N, ein lebenslanges Wohnrecht, welches dinglich gesichert sei. Ein Wohnungswechsel des Vaters der Klägerin sei unzumutbar. Schuldrechtliche Vereinbarungen über eine Grundmiete wie sie vorliegend wohl zwischen dem Vater der Klägerin und ihr selbst erfolgt seien, seien zwar möglich. Jedoch führe das dinglich gesicherte Wohnrecht neben dem schuldrechtlichen Recht zum Besitz zu eine dinglichen Recht zum Besitz an dem bewohnten Gebäude, so dass bei einem Nichtbedienen der Mietforderung keine Wohnungslosigkeit drohen könne. Unter Berücksichtigung der Kosten, die zum Erhalt der Wohnung tatsächlich erforderlich seien, sei ein günstigeres Vergleichswohnen unter Zugrundelegung der bisherigen Kosten nicht möglich. Ausweislich eines Kontoauszuges eines auf den Namen der Klägerin bei der Sparkasse W S laufenden Kontos – Konto-Nr. 4694360 – ging am 30. Juni 2016 eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 624,44 Euro mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten/Miete L1-843/L1“ ein. Unter dem 16. April 2020 bewilligte die Beklagte dem Vater der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie eine Miete in Höhe von 0 Euro. Heiz- und Betriebskosten wurden in Höhe von insgesamt 237,44 Euro anerkannt. Der Vater der Klägerin legte hiergegen am 28. April 2020 Widerspruch ein. Die Grundmiete sei nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch des Vaters der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2020 als unbegründet zurück. Der Bescheid setze die Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17. Mai 2018 – S 12 SO 225/13 – weiterhin um. Da dem Vater der Klägerin ein dinglich gesichertes, unentgeltliches Wohnrecht nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustehe, spreche das gegen die Anerkennung einer Grundmiete. Bei Nichtbedienen der Mietforderung könne auch keine Wohnungslosigkeit drohen. Daraufhin hat der Vater der Klägerin am 13. Oktober 2020 Klage erhoben. Er lebe in der Immobilie seiner Tochter. Es bestehe ein Mietvertrag über 1.100 DM Miete. Die Klägerin habe auf Miete verzichtet, als ihr Vater nicht mehr zur Zahlung in der Lage gewesen sei. Dies habe die Klägerin getan, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Beklagte irgendwann Leistungen gewähren werde. Das unentgeltliche Wohnrecht stehe der Anerkennung der Kosten der Unterkunft nicht entgegen, da ein schuldrechtlicher Vertrag bestanden habe, in dem sich der Vater der Klägerin zur Mietzahlung verpflichtet habe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Apil 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020 zu verurteilen, für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Kosten der Unterkunft unter Anerkennung einer Grundmiete in Höhe von 550,00 Euro pro Monat zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Vater der Klägerin ist am 00.00.0000 verstorben. Das Gericht hat durch die Beiziehung des bei dem Amtsgericht N geführten Grundbuchs von N Blatt 637 Beweis erhoben. Das Gericht hat zudem die zu dem Rechtsstreit S 12 SO 225/13 geführte Gerichtsakte beigezogen. Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zunächst einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 18. August 2023, die den Beteiligten zur Verfügung gestellt worden ist, wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte ergehen. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört und haben keine Einwände erhoben. 2. Die Klägerin ist als Tochter und Erbin des vormaligen Klägers aktivlegitimiert. Sozialhilfeansprüche sind höchstpersönlicher Natur und können grundsätzlich nicht vererbt werden. Nach übereinstimmender Rechtsmeinung der Literatur und Rechtsprechung scheidet eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) bzw. die Vererblichkeit (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB) eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen (unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit) wegen seines höchstpersönlichen Charakters immer dann aus, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Hilfebedürftigen sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lässt (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. November 2016 – L 8 SO 205/15 –, juris Rn. 31). Der Sozialhilfeanspruch geht insofern mit dem Tod der Hilfebedürftigen unter (Coseriu/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 17 SGB XII (Stand: 28.07.2023), Rn. 31). Sozialhilfeansprüche sind nach Maßgabe der §§ 56, 58 SGB I ausnahmsweise dann vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 14/13 R). Vorliegend erscheint es plausibel, dass die Klägerin die Bedarfe ihres Vaters für Unterkunft und Heizung im vorgenannten Sinne deckte. Sie war Eigentümerin der Immobilie, in der ihr Vater wohnte. 3. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 16. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Die Ansetzung einer Grundmiete in Höhe von 0 Euro begegnet keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist §§ 41, 42 Nr. 4 Buchst. a), 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. Danach werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Vater der Klägerin sind im streitgegenständlichen Zeitraum keine tatsächlichen Aufwendungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung entstanden. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 35 SGB XII a.F. ergibt sich, dass der Sozialhilfeträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies sind in erster Linie Kosten, die durch Mietvertrag entstanden sind. Dazu reicht es aus, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Ob ein rechtlicher Bindungswille der Beteiligten besteht, beurteilt sich auch bei einem Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten vorliegt, ist dabei in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 2. März 2017 – L 19 AS 1458/16 –, Rn. 33, juris). Vorliegend lässt sich eine ernsthafte Verpflichtung des Vaters der Klägerin zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses i.H.v. 550,00 EUR nicht feststellen. Zwar bestand kein dinglich gesichertes Wohnungsrecht des Vaters der Klägerin (hierzu unter a)). Allerdings sah sich der Vater der Klägerin im hier maßgeblichen Leistungszeitraum allenfalls einer dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt (hierzu unter b)). a) Zu Gunsten des Vaters der Klägerin bestand kein Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 BGB. Dieses setzt als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu seiner Wirksamkeit gem. § 873 Abs. 1 BGB Einigung und Eintragung in das Grundbuch voraus. Letztere ist ausweislich des Grundbuchs zu Lebzeiten des Vaters nicht erfolgt. Mithin ist die im schuldrechtlichen Grundgeschäft vereinbarte beschränkte persönliche Dienstbarkeit nie zur Wirksamkeit erlangt. Dass die Klägerin in dem Rechtsstreit S 12 SO 225/13 erklärte, eine solche Eintragung sei erfolgt, ändert an dem allein maßgeblichen Inhalt des Grundbuch nichts. b) Im streitgegenständlichen Zeitraum sah sich der Vater der Klägerin allenfalls einer dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof nimmt an, dass es dem tatsächlichen Willen der Beteiligten in aller Regel entsprechen wird, dass sie, wenn sie bisher im Mietverhältnis zueinander standen und danach ein dingliches Wohnungsrecht begründen, den Verpflichtungsvertrag nicht neben, sondern an die Stelle des Mietvertrags treten zu lassen und damit das Mietverhältnis stillschweigend aufzuheben (Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 10. Mai 1968 – V ZR 221/64, BeckRS 1968, 31172089, beck-online). Das Nebeneinanderbestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Nutzungsrechts verwandten Inhalts ist daher ein Ausnahmefall und bedarf einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede (BGH Beschluss vom 8. März 2018 – V ZR 200/17, BeckRS 2018, 5864 Rn. 10, beck-online). Vorliegend trat hiernach die Verpflichtungsvereinbarung aus dem Jahr 2001 an die Stelle des im Jahr 1977 geschlossenen Mietvertrages. Ausdrückliche Anhaltspunkte dafür, dass der Mietvertrag fortgelten sollte, sind der Verpflichtungsvereinbarung nicht zu entnehmen. Auch eine anderweitige ausdrückliche Abrede ist nicht ersichtlich. Deren Existenz wurde auch in dem Rechtsstreit S 8 SO 2/10, dessen Gegenstand die Kosten der Unterkunft des Vaters der Klägerin war, nicht behauptet. Allerdings wurden ausweislich des Beschlusses der 8. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Dezember 2010 zumindest für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2009 hinreichende Belege dafür vorgelegt, dass das Mietverhältnis auch nach Abschluss der notariellen Vereinbarung aus Oktober 2001 vollzogen wurde. Die Kammer hat keine Veranlassung an den insoweit ergangenen Feststellungen zu zweifeln. Dies spricht für den mündlichen Abschluss einer Vereinbarung über die Fortgeltung des Mietvertrages neben der Verpflichtungsvereinbarung. Jedoch bestand ein rechtlicher Bindungswille des Vaters der Klägerin und der Klägerin im hier maßgeblichen Leistungszeitraum nicht mehr. Entscheidend ist der entsprechende rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien. Bei der Gesamtwürdigung der insoweit zu beachtenden Umstände kann der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden kann (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R –, juris Rn. 18 und 20). Eine Kostentragung kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn der (möglicherweise geschlossene) Vertrag durch die Vertragsparteien tatsächlich nicht praktiziert wird, mithin die Mietforderung durch die als Vermieter auftretenden Angehörigen erkennbar nicht geltend gemacht werden soll (LSG NRW, Urteil vom 19. März 2015 – L 9 SO 309/14 –, juris). Dem Monat Juli 2016 kommt insoweit eine Zäsurwirkung zu. Die Beklagte stellte die Leistungen in nicht zu beanstandender Weise ein (hierzu unter aa)). In der Folge wurde das Mietverhältnis nicht mehr praktiziert (hierzu unter bb)). aa) Die Beklagte ging aufgrund der Feststellungen der 12. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17. Mai 2016 in dem Rechtsstreit S 12 SO 225/13 davon aus, dass zu Gunsten des Vaters der Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht, das dinglich gesichert ist, an dem bewohnten Grundbesitz besteht. Dies beruhte auf der nicht zutreffenden entsprechenden Angabe der Klägerin im Erörterungstermin vom 17. Dezember 2014. Die Beklagte berücksichtigte in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2017 – L 19 AS 1458/16 –, juris Rn. 36) in der Folge keine Grundmiete im Rahmen der Bedarfsermittlung des Vaters der Klägerin. Darauf, dass die Beklagte insoweit von einem falschen Sachverhalt ausging, kann sich die Klägerin im vorliegend streitigen Überprüfungsverfahren in Bezug auf den in Rede stehenden Leistungszeitraum nicht berufen. Die Beklagte wäre nämlich nicht aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Rücknahme verpflichtet gewesen, da der Bewilligungsbescheid auf Angaben beruhte, die die Klägerin i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Unrichtig sind alle Angaben, die mit der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage nicht in Einklang stehen. Unrichtigkeit in wesentlicher Beziehung setzt voraus, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Rechtswidrigkeit des Bescheides geführt haben, sie also kausal für die Fehlerhaftigkeit des Bescheides waren. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen, wobei Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz) ausreicht. Damit muss der Betroffene weder die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben zwingend kennen, noch muss sich sein Vorsatz auf die Irrtumserregung bei der Behörde beziehen. Es reicht, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben billigend in Kauf genommen hat (Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 44 SGB X (Stand: 12.04.2023), Rn. 78 bis 80). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat in dem gerichtlichen Verfahren in 2010 (S 8 SO 2/10) keine Angaben zu einem möglicherweise bestehenden Wohnrecht getätigt. Im Rechtsstreit S 12 SO 225/13 hat sie hingegen explizit die Eintragung des Wohnrechts behauptet. Gleichzeitig waren sie und ihr Vater – als vormaliger Kläger – Parteien der Verpflichtungsvereinbarung, in der auch die Eintragung des Wohnungsrechts vereinbart wurde. Diese Vereinbarung haben die Parteien auch beigebracht. Ausweislich des Grundbuchs ist eine Eintragung zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Klägerin war sich der Relevanz der Eintragung erkennbar bewusst. Indem sie die relevanten Informationen nur bruchstückhaft und in Abhängigkeit von der jeweiligen prozessualen Konstellation zur Kenntnis der Beteiligten und der erkennenden Gerichte brachte, nahm sie deren Unrichtigkeit zumindest billigend in Kauf. Die unrichtige Angabe war auch für den Irrtum der Beklagten kausal im vorgenannten Sinne. Daran ändert auch nichts, dass augenscheinlich keine Überprüfung des Grundbuchs erfolgte. Schließlich durften das seinerzeit erkennende Gericht und auch die Beklagte davon ausgehen, dass eine in einer notariellen Urkunde erfolgte Bewilligung – einschließlich der in § 9 der Vereinbarung erteilten Vollmacht – auch vollzogen wird. Warum es hierzu – entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung – nicht kam, ist hier nicht von Belang. bb) Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand kein Rechtsbindungswillen der ehemaligen Vertragsparteien in Bezug auf die möglicherweise mündlich vereinbarte Fortgeltung des Mietverhältnisses. Das Mietverhältnis wurde über einen sehr langen Zeitraum nicht mehr praktiziert. Es sind seit Juli 2016 keinerlei Mietzahlungen mehr erfolgt. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin seit der Zahlungseinstellung der Beklagten in Bezug auf die Grundmiete im Juni 2016 keine Schritte gegen ihren Vater unternommen, um offene Mietforderungen geltend zu machen. Insbesondere hat sie trotz der Kenntnis von der Nichtexistenz des Wohnungsrechts keine Schritte unternommen, um die Verjährung der im Jahr 2019 und 2020 verjährenden Mietzinsforderungen zu verhindern. Dass sie sich an die Beklagte wandte, um im Namen ihres Vaters eine aus ihrer Sicht angemessene Leistungshöhe zu erwirken, ändert an der Aussagekraft der zuvor aufgeführten Indizien nichts. Erklärtermaßen war der Vater der Klägerin Vertragspartner und mithin Ansprechperson zur Geltendmachung der bestehenden Forderungen. Eine Durchsetzung der Letzteren war jedoch erklärtermaßen nicht gewollt. c) Die Beklagte hat hiernach zu Recht im Rahmen der Leistungsbewilligung keine Grundmiete bei der Bemessung der Kosten der Unterkunft veranschlagt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.