OffeneUrteileSuche
Urteil

B 8 SO 14/13 R

BSG, Entscheidung vom

68mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Zusammenleben Erwachsener ohne partnerschaftliche Beziehung ist im Regelfall von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen; dies rechtfertigt grundsätzlich die Zuordnung beider Personen zur Regelbedarfsstufe 1. • Die Regelbedarfsstufe 3 gilt nur ausnahmsweise, wenn die leistungsberechtigte Person keinerlei eigenständige oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung erbringt; damit darf diese Stufe nicht typisierend auf alle Mehrpersonenhaushalte ohne Partnerschaft angewendet werden. • Sozialhilfeansprüche können vererblich sein, wenn der Hilfebedürftige seinen Bedarf zu Lebzeiten durch einen Dritten decken ließ, weil der Träger nicht rechtzeitig geholfen hat; der Fiskus kann diese Ansprüche allerdings nicht als Erbe geltend machen. • Bei Auslegung der Regelbedarfsstufen ist verfassungsrechtliche Bindung (Art 1, Art 20, Art 3 GG) zu beachten; unzulässige Benachteiligung insbesondere behinderter Personen ist zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Regelbedarfsstufen im SGB XII bei nichtpartnerschaftlichem Zusammenleben • Bei Zusammenleben Erwachsener ohne partnerschaftliche Beziehung ist im Regelfall von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen; dies rechtfertigt grundsätzlich die Zuordnung beider Personen zur Regelbedarfsstufe 1. • Die Regelbedarfsstufe 3 gilt nur ausnahmsweise, wenn die leistungsberechtigte Person keinerlei eigenständige oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung erbringt; damit darf diese Stufe nicht typisierend auf alle Mehrpersonenhaushalte ohne Partnerschaft angewendet werden. • Sozialhilfeansprüche können vererblich sein, wenn der Hilfebedürftige seinen Bedarf zu Lebzeiten durch einen Dritten decken ließ, weil der Träger nicht rechtzeitig geholfen hat; der Fiskus kann diese Ansprüche allerdings nicht als Erbe geltend machen. • Bei Auslegung der Regelbedarfsstufen ist verfassungsrechtliche Bindung (Art 1, Art 20, Art 3 GG) zu beachten; unzulässige Benachteiligung insbesondere behinderter Personen ist zu vermeiden. Die Leistungsempfängerin S (Jg. 1921, schwerbehindert, Pflegestufe II) wohnte seit 2009 bei ihrer Freundin W (Jg. 1940), die die Pflege übernahm. Die Beklagte bewilligte für 2011 Grundsicherungsleistungen, hob dann aber ab April 2011 die Bewilligung teilweise und ordnete für S die Regelbedarfsstufe 3 an; später wurden für Juli bis September 2011 geringfügig höhere Beträge gewährt. S klagte gegen die Bescheide; das Sozialgericht gab ihr teilweise Recht und ordnete Regelbedarfsstufe 1 für April bis September 2011 an. Die Beklagte legte Sprungrevision ein. S verstarb während des Verfahrens; ihr Prozessbevollmächtigter führt die Klage für unbekannte Rechtsnachfolger fort. Streitgegenstand ist die richtige Regelbedarfsstufenzuordnung und damit die Höhe der Grundsicherungsleistungen ab Mai 2011. • Zulässigkeit der Sprungrevision; das Bundessozialgericht hebt das SG-Urteil auf und verweist zur anderweitigen Verhandlung zurück (§ 170 SGG). • Verfahrensfortgang trotz Tod der Klägerin: Der Prozessbevollmächtigte vertritt die noch unbekannten Rechtsnachfolger, eine Verfahrensunterbrechung tritt nicht ein (§§ 202, 246 ZPO). • Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 29.3.2011 und 28.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids; es ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§§ 54, 56 SGG). • Feststellungen zur Anspruchshöhe fehlen; das SG muss ggf die Rechtsnachfolger ermitteln und Erklärungen der Pflegegeberin W inhaltlich prüfen; Zahlung kommt nur an Rechtsnachfolger in Betracht (§§ 58,59 SGB I). • Rechtslage zu Regelbedarfsstufen: Höhe der Leistungen richtet sich nach § 42 Nr.1 iVm Anlage zu § 28 SGB XII; Regelbedarfsstufe 1 (364 €) für Alleinstehende bzw. führende Haushalte, Stufe 2 (328 €) für Partner, Stufe 3 (291 €) für Personen ohne eigenen Haushalt. • Auslegungspflicht: Anlage zu § 28 SGB XII ist so zu verstehen, dass bei Zusammenleben Erwachsener ohne partnerschaftliche Beziehung grundsätzlich von gemeinsamer Haushaltsführung auszugehen ist; die Regelbedarfsstufe 3 darf nur angewendet werden, wenn die leistungsberechtigte Person keinerlei oder nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung hat. • Verfassungsrechtliche Bindung: Nur die einschränkende, verfassungskonforme Auslegung ist zulässig, um Verletzungen von Art.1, Art.20 und Art.3 GG sowie Diskriminierungsverbote gegenüber Behinderten zu vermeiden; eine typisierende Absenkung für alle Nicht-Partner wäre verfassungswidrig. • Besondere Regelungen: Mehrbedarfe (Merkzeichen G, dezentrale Warmwasserbereitung) leiten sich von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe ab (§ 30, § 42 Nr.2 SGB XII); das SG muss hierzu Feststellungen nachholen. • Beweislast: Die Beklagte muss darlegen und beweisen, dass ein atypischer Fall vorliegt, der die Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 rechtfertigt; die Regelbedarfsstufe 3 findet ferner Anwendung bei Bewohnern stationärer Einrichtungen oder bei fehlender Haushaltsgemeinschaft (§ 39 SGB XII). Das Urteil des Sozialgerichts Detmold wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das SG hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegung der Regelbedarfsstufen festzustellen, ob bei S eine Haushaltsgemeinschaft mit W iSv § 39 SGB XII bestand oder ob S ausnahmsweise keinerlei eigene Beteiligung an der Haushaltsführung hatte, sodass Regelbedarfsstufe 3 anzuwenden wäre. Ferner sind die konkreten Mehrbedarfe (Merkzeichen G, dezentrale Warmwasserbereitung) und die Anspruchshöhe insgesamt zu ermitteln; Zahlung kommt nur an die ermittelten Rechtsnachfolger in Betracht. Die Beweislast für das Vorliegen eines von der gesetzlichen Typik abweichenden Falls trägt die Beklagte. Auf dieser Grundlage ist über die Leistungshöhe und ggf. die Kosten des Revisionsverfahrens neu zu entscheiden.