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Beschluss

S 2 SO 29/24 ER Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2024:0304.S2SO29.24ER.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX). Bei dem am 00 0 0000 geborenen Antragssteller ist eine progressive Muskeldystrophie diagnostiziert, die seit seiner Geburt besteht. Er ist ständig auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, aG, H R F und B sowie ein Pflegegrad 5 (seit 9. März 2018) sind festgestellt. Der Antragsteller bezieht eine Erwerbsminderungsrente und Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller seit dem Jahr 2011 fortlaufend Leistungen der Eingliederungshilfe. Aufgrund einer Bedarfserhebung aus jenem Jahr stellte der Antragsgegner fest, dass zur sozialen Teilhabe (Fußball-Fanclub, Beschäftigung mit dem PC/Internet, Kontakte zu Freunden/Bekannten und Besuche kultureller Veranstaltungen) eine Begleitung/Assistenz erforderlich sei. Der nächtliche Unterstützungsbedarf bestehe im wesentlichen in Lagerungshilfen und Begleitungen zu Toilettengängen. Es bestehe ein umfassender Hilfebedarf von 24 Stunden pro Tag, wobei aufgrund der Versorgung durch die Eltern Assistenzleistungen im Umfang von durchschnittlich acht Stunden pro Tag für erforderlich gehalten wurden. Mit Verweis auf die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seiner Eltern und fehlende anderweitige Unterstützungsmaßnahmen beantragte der Antragsteller im August 2016 eine „24-Stunden-Assistenz“. Im Rahmen eines Hausbesuchs im November 2016 stellte der ärztliche Dienst des Antragsgegners fest, dass die Eltern des Antragstellers für ihn keine wesentliche Hilfe mehr seien. Die Unterstützung durch die Geschwister sei nur in einem kleinen Umfang gegeben. Er sei jedoch sozial sehr gut in sein räumliches Umfeld eingebunden. Der Antragsteller benötige Hilfe bei sämtlichen Verrichtungen des täglichen Lebens. Auch für alle Verrichtungen außerhalb des Hauses benötige er Fremdhilfe. In der Nacht fielen ca. 4-6 Umlagerungen regelmäßig inklusive Wasserlassen nachts an. Der Antragsgegner bewilligte sodann am 30. November 2016 Sozialhilfe im Umfang von 16 Assistenzstunden täglich, die sich aus acht Stunden feste Assistenz und acht Stunden Bereitschaftsassistenz tagsüber sowie acht Stunden Nachtbereitschaft zusammensetzte. Die Leistungen sollten im Rahmen des sogenannten Arbeitgebermodells erbracht werden. Im Februar 2017 erkannte der Antragsgegner 16 Stunden feste Assistenz tagsüber an, da die Annahme, die Mutter könne kurzzeitig versorgend helfen, nach ärztlicher Stellungnahme nicht mehr gelte. Im März 2017 machte der Antragsteller einen erhöhten nächtlichen Bedarf geltend. Er bedürfe der Maskenbeatmung und die behandelnde Oberärztin teilte mit, dass eine Präsenz von eingewiesenen Pflegenden über 24 Stunden/Tag erforderlich sei, damit der Antragsteller die Therapien adäquat anwenden könne. Der ärztliche Dienst des Antragsgegners stellte im April 2017 fest, dass es sich bei der geplanten Maskenbeatmung um eine so genannte nicht invasive Beatmung handele, so dass eigentlich kein Fachpersonal erforderlich sei. Bei der vorliegenden Erkrankung sei aber von einer voranschreitenden Ateminsuffizienz auszugehen, so dass zukünftig eine invasive Beatmung erforderlich werden könne. Es handele sich um Bedarfe aus den Bereichen Pflege und Hauswirtschaft sowie Behandlungspflege. Eine Doppelversorgung mit Personal sei nicht erforderlich. Es bestehe die Möglichkeit des Notfalles, in dem eine Beatmungssituation entstehen kann. Außerdem sei das Sekretmanagement permanent aktuell. Es werde zu einer langsamen Verschiebung von der Eingliederungshilfe hin zur Hilfe zur Pflege mit Fortschreiten des Krankheitsbildes kommen. Aktuell sei die Eingliederungshilfe noch führend. Daraufhin bewilligte der Antragsgegner unter dem 7. April 2017 einen abrechnungsfähigen Gesamthilfebedarf von insgesamt 24 Stunden Assistenz täglich im Arbeitgebermodell ab dem 31. März 2017. Im April 2017 stellte der Antragsteller im Rahmen des Abreitgebermodells seinen im selben Haus wohnenden Neffen, Herrn J L, nach entsprechender Genehmigung durch den Antragsgegner ein. Im Mai 2018 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass sein Personal nicht ärztlich geschult worden sei und es auch keinerlei entsprechende Verordnungen von der Krankenkasse gebe. Das Personal sei lediglich in der Handhabung der verordneten Geräte geschult worden. Am 3. Juli 2018 verordneten die Fachärzte für Allgemeinmedizin und Innere Medizin Dr. I, N und Dr. T häusliche Krankenpflege in Gestalt einer speziellen Krankenbeobachtung bei nächtlicher NIV-Beatmung 10-12 Stunden bei Kontrolle der 0²-Sättigung mittels Pulsoximeter täglich. Dies verordneten sie in der Folge fortlaufend bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich. Unter dem 3. September 2018 bejahte die Krankenkasse des Antragstellers ihm gegenüber die medizinischen Voraussetzungen für zehn Stunden häusliche Krankenpflege nachts. In einem Antrag auf Weitergewährung vom 8. Februar 2019 teilte der Antragsteller mit, dass es ihm durch seine Assistenzkräfte möglich sei, Kontakte zu Freunden und Bekannten wahrzunehmen und auch an Veranstaltungen teilzunehmen. Ebenso halte er auf diese Weise zu seinen Bekannten und Freunden aus dem Wohnviertel weiterhin Kontakt. Unter dem 6. Mai 2019 bewilligte der Antragsgegner die Leistungen der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung bis zum 31. Dezember 2018 und längstens bis zum 30. November 2021. Es wurde eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 12.752,00 EUR festgesetzt. Am 14. Oktober 2019 erkannte die Krankenkasse des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner einen Erstattungsanspruch für zehn Stunden häusliche Krankenpflege pro Nacht an. Am 15. Mai 2020 fand eine private Zeremonie zwischen dem Antragsteller und Frau E T statt. Am 16. Dezember 2020 teilte die IBQ GmbH dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller sich durch diesen Pflegedienst – anstelle des Arbeitgebermodells – versorgen lassen wolle. Am 29. März 2021 beantragte der Antragsteller einen Wechsel „vom Arbeitgeber- zum Anbietermodell“ unter Einbeziehung der IBQ GmbH. Unter dem 28. April 2021 teilte die Krankenkasse des Antragstellers mit, dass sie die Leistungen umstellen könne, sobald ihr ein geeigneter Intensivpflegedienst ein freies 1:1 Team in der Umgebung des Antragstellers mitteile. Unter dem 30. Juli 2021 erklärte sich der Antragsgegner gegenüber der IBQ GmbH zur Übernahme der notwendigen Kosten der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe ab dem 1. September 2021 bereit. Am 23. August 2021 verordneten die Fachärzte für Allgemeinmedizin und Innere Medizin Dr. I, N und Dr. T vom 23. August 2021 bis zum 6. September 2021 häusliche Krankenpflege in Gestalt der Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes für nichtinvasive Beatmung 4 bis 6x täglich. Dies verordneten sie in der Folge fortlaufend bis zum 30. Juni 2022 einschließlich. Am 15. September 2021 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass sich an seiner gesundheitlichen Lage nichts geändert habe. Die Verordnung häuslicher Krankenpflege für die nächtliche Beatmung sei bislang so ausgestellt worden, da eine Stundenzahl habe benannt werden sollen und nicht Einsätze. Er bitte dringend um den Wechsel in das Anbietermodell zum 1. Oktober 2021. Unter dem 4. Oktober 2021 teilten die Fachärzte für Allgemeinmedizin und Innere Medizin Dr. I, N und Dr. T mit, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung mehrmals täglich (4-6mal) die Beatmung mit Raumluft durch ein NIF-Gerät mit Nasenmaske benötige. Seinerzeit sei eine Verordnung häuslicher Krankenpflege für nächtliche NIF-Beatmung täglich 8 bis 10 Stunden ausgestellt worden, da es keine andere Möglichkeit gegeben habe, eine Stundenzahl zu beziffern, die von Seiten des Antragsgegners gefordert worden sei. Tatsächlich benötige der Antragsteller die Beatmung nicht nur nachts, sondern auch tagsüber. Bei ihm sei zu keiner Zeit eine Intensivpflege nötig gewesen, um das Beatmungsgerät zu bedienen. Aufgrund seiner Erkrankung sei nach wie vor lediglich eine 24stündige Assistenz erforderlich. Er habe erklärt, dass seine Assistenzkräfte im Umgang mit dem Beatmungsgerät und der Maske geschult worden seien. Im Gesamtplan nach § 121 SGB IX vom 26. Oktober 2021 wurde ein Bedarf an Assistenzleistungen beschrieben. Es seien Leistungen zum Wohnen durch die IBQ GmbH zu erbringen. Der Bedarf bestehe an 24 Stunden pro Tag entsprechend der Einzelfallvereinbarung vom 30. Juli 2021. Von Seiten der Krankenkasse würden Pflegeleistungen gewährt, wobei eine Umstellung auf Pflegesachleistungen zu veranlasse sei. Unter dem 26. Oktober 2021 bewilligte der Antragsgegner Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie umfasse die Aufwendungen der Betreuung durch die IBQ Pflege GmbH für die Zeit ab dem 1. November 2021. Die Eingliederungshilfe umfasse auch die Leistungen der häuslichen Pflege. Sie habe den Umfang von 24 Stunden Assistenzbedarf durch die IBQ Pflege GmbH und ein monatliches Pflegegeld iHv 1/3 des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. Leistungen der Pflegekasse seien in Abzug gebracht wurden. Die monatliche Abschlagszahlung betrage 20.381,00 EUR. Ebenfalls im Oktober 2021 ging eine anonyme Anzeige bei der B ein, in der ein Abrechnungsbetrug bei der IBQ Pflege GmbH behauptet wurde. Nach Weiterleitung des Sachverhalts leitete die Staatsanwaltschaft C ein Ermittlungsverfahren ein (Az. 35 Js 291/22). Gegenüber der Polizei habe die Altenpflegehelferin sowie Mitarbeiterin und Prokuristin der IBQ Pflege GmbH Frau T am 29. November 2022 erklärt, dass sie in der C-Straße 00 in S wohne. Ihr Name war unter einem Briefeinwurf, jedoch nicht auf einer der Klingeln angebracht. An demselben Briefeinwurf war der Name „F L“ angebracht. Es existierte eine Klingel mit dem Namen „F L“ und eine weitere Klingel mit dem Namen „U L“. Frau T habe gegenüber der Polizei erklärt, dass sie nicht wisse, warum ihr Name zusammen mit dem Namen „F L“ an dem Briefeinwurf notiert sei. Sie lebe mit „U L“ in räumlicher Gemeinschaft zusammen. Während der Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse für die Geschäftsräume der IBQ GmbH (C-Straße 000 und 00 in S) am 1. Dezember 2022 habe deren Mitarbeiterin S ausweislich des Vermerks der Staatsanwaltschaft erklärt, dass der Geschäftsführer, Herr J L, lediglich den Kopf für Frau T und ihren „Mann“, den Antragsteller, hinhalte. Sie seien auch für Rückfragen zuständig. Er sei ihr „Lebensgefährte“. Sein langjähriger Pfleger Herr M sei immer morgens bei ihm. Die ebenfalls angetroffene Frau T habe erklärt, dass sie eine Freundin der Familie L sei und in dem Haus C-Straße 00 wohne. Im Zuge einer zeugenschaftlichen Vernehmung der Frau S am 19. Dezember 2022 erklärte diese ausweislich des Vernehmungsprotokolls, dass der Antragsteller Frau T „Mann“ sei. Sie sei gemeinsam mit dem Antragsteller die „Chefin“ des Pflegedienstes. Die Zeugin wende sich immer an Frau T und den Antragsteller, wenn sie etwas zu besprechen habe. Sie stelle ihren Urlaubsantrag z.B. bei ihnen. Der Antragsteller und Frau T führten auch die Bankkonten und arbeiteten die Verträge aus. Die Unterschrift leiste dann J L. Der Antragsteller könne zwar nicht schreiben, er könne aber alles mit dem Computer machen. Er diktiere die Texte dann. Für die Mitarbeiter der IBQ gebe es nur Frau T und den Antragsteller. Der Pfleger M pflege den Antragsteller seit zehn Jahren. Er gebe in der Regel vor, in welchem Zeitfenster er beim Antragsteller sei. Der Antragsteller und Frau T seien sehr aufgebracht gewesen, weil im Zuge eines Wasserschadens in den Büroräumen ein richtiger Schaden entstanden sei. Sie hätten dann Schadensersatz verlangt und auch bekommen. Zudem machten beide die entscheidenden Vorarbeiten zur Abrechnung der Leistungsnachweise. Sie lebten sozusagen in „wilder Ehe“ zusammen. Sie wisse aus Gesprächen, dass sie zusammen in der Wohnung in der 3. Etage in der C-Straße 00 in S wohnten. In dem Haus wohne auch ein Bruder des Antragstellers. Herr M mache die Pflege des Antragstellers. Er bekomme Pflegeleistungen nach dem SGB XI und Behandlungspflege in Form von Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Die Zeugin könne sagen, dass er beim An- und Ablegen der Sauerstoffmaske sicherlich Unterstützung benötige. Es sei ihr nicht bekannt, dass sich eine Pflegekraft zu diesem Zweck zu ihm begebe. Herr M sei grundsätzlich morgens bei dem Antragsteller und erbringe die genannten Leistungen. Der Antragsteller komme jeden Tag um 15:00 Uhr ins Büro. Die Zeugin bekomme dann Aufträge von ihm erteilt. Frau T sei dann auch dabei und führe seine Anweisung mit aus. Während einer Observation des Wohnhauses des Antragstellers vom 24. bis 27. März 2023 habe die Polizei ausweislich des entsprechenden Vermerks lediglich feststellen können, dass die laut Stundennachweis zuständige Assistenz des Antragstellers das Haus um 14:00 Uhr betreten und um 14:53 Uhr wieder in Begleitung des Antragstellers verlassen habe. Dieser sei um 18:59 Uhr mit Frau T zurückgekehrt. Zu dem behaupteten Beginn der Tagschicht am 25. März 2023 um 9:00 Uhr habe kein Schichtwechsel beobachtet werden können. Gleiches gelte für den Schichtwechsel am Abend des 26. März 2023 und am Morgen des 27. März 2023. Ausweislich des Durchsuchungsberichts der Wohnung des Antragstellers in der C-Straße 00, 3. OG rechts vom 27. April 2023 (Maßnahme vom 25. April 2023) öffnete Frau T die Wohnung morgens um 9:00 Uhr im Bademantel. Auf Nachfrage, ob sie die Lebensgefährtin des Antragstellers sei, habe sie erklärt, dass dies Definitionssache sei, aber sie wohne dort. Sie schlafe mal im Arbeitszimmer, mal im Schlafzimmer, in dem lediglich ein Doppelbett gestanden habe. In der Wohnung seien u.a. eine Vielzahl von Unterlagen der IBQ GmbH, unsortierte Schmutzwäsche (männlich und weiblich), Damenhygieneartikel, Damenwäsche und -bekleidung sowie mehrere Handtaschen aufgefunden worden. Auf wiederholte Nachfrage des Antragsgegners teilte der Antragsteller im Mai 2023 mit, dass er mit dem Wechsel in das Anbietermodell sehr zufrieden sei. Weiterhin sei sein Ziel, die sozialen Kontakte aufrechtzuerhalten. An der nächtlichen Beatmungssituation habe sich nichts geändert. Allerdings müsse er auch am Tage mehrmals an das Gerät angeschlossen werden. Unter dem 9. Mai 2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der beabsichtigten Aufhebung der Bescheide vom 6. Mai 2019 und vom 26. Oktober 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft an. Nach den bekannt gewordenen Hinweisen sei davon auszugehen, dass die in der Vergangenheit festgestellten Bedarfe an Eingliederungshilfe, die auch Grundlage für die Bewilligungsbescheide gewesen seien, nicht oder zumindest nicht in dem angenommenen Umfang gegeben seien. Hinzu komme, dass mögliche Bedarfe im Übrigen durch die mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft lebende Frau T hätten gedeckt werden können. Etwaige noch verbleibende pflegerische Bedarfe würden durch die Leistungen der Pflegekasse erfüllt. Am 19. Mai 2023 nahm der Antragsteller dahingehend Stellung, dass die festgestellten Bedarfe in jeder Hinsicht bestünden. Pflegeleistungen würden nicht durch andere Personen – auch nicht durch Frau T – erbracht. Mit ihr bestehe keine häusliche Gemeinschaft. Richtig sei, dass sie in einer Wohnung im ersten Stockwerk im Haus C-Straße 00, S wohne und sich häufig im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die IBQ GmbH in einem Büroraum in der 3. Etage in der Wohnung des Antragstellers aufhalte. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe im bislang bewilligten Umfang als persönliches Budget ab 1. Juni 2023. Im Zuge einer polizeilichen Vernehmung des Herrn J am 22. Mai 2023 erklärte dieser ausweislich des Vernehmungsprotokolls, dass er mit dem Antragsteller im Jahr 2022 in Kontakt gestanden habe, um eine Pflege durch die IBQ GmbH zu organisieren. Er führte aus, dass er wisse, dass der Antragsteller und Frau T eine Lebensgemeinschaft führten. Der Antragsteller nenne Frau T auch oft seine „Frau“. Herr J sei davon ausgegangen, dass beide verheiratet seien. Am 26. Mai 2023 erstattete der Antragsgegner Strafanzeige u.a. gegen den Antragsteller. Unter dem 31. Mai 2023 hob der Antragsgegner den Bescheid über die Leistungen der Eingliederungshilfe vom 26. Oktober 2021 für die Vergangenheit und die Zukunft gemäß § 45 SGB X auf und forderte den Antragsteller zur Erstattung der auf Basis dieses Bescheides zu Unrecht erbrachten Leistungen gemäß § 50 SGB X auf. Er sei nach den Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichtes Bochum vom 14. März 2023 (Az.: 64 Gs 1164/23) in dem Ermittlungsverfahren gegen J L u.a. in der Geschäftsführung der IBQ GmbH zumindest unterstützend tätig. Zu diesen Tätigkeiten bedürfe er keiner Assistenzleistungen. Dass er darüber hinaus Bedarfe der Eingliederungshilfe haben sollte, sei vor dem Hintergrund, dass er insoweit eigenständig tätig werden könne, nicht ersichtlich. Da sich zudem Frau T in der gleichen Wohnung aufhalte, bestehe nicht die Notwendigkeit der Anwesenheit einer weiteren Person, um die Eingliederung in die Gesellschaft sicherzustellen. Die pflegerischen Bedarfe würden durch die Leistungen der Pflegekasse erfüllt. Der Antragsteller legte hiergegen am 30. Juni 2023 Widerspruch ein. Diesen wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2023 als unbegründet zurück. Ergänzend zu den Erwägungen im Ausgangsbescheid habe der Antragsteller im Kontext der IBQ GmbH geschäftsführende Tätigkeiten ausgeübt, ohne dass es einer Assistenz bedurft hätte. Darüber hinaus sei er Mitglied eines Familien- und Freundeskreis, in dem eine enge Bindung sowie Hilfsbereitschaft untereinander vorliege. Zudem ließen die Ergebnisse der staatsanwaltlichen Ermittlungen keinen Zweifel an der Bewertung der Beziehung zu Frau T als Partnerschaft und der teilweisen Nichterbringung von Assistenzleistungen durch die IBQ GmbH zu. Es werde zudem nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller wirtschaftliche Vorteile in Form von Geldleistungen erhalten habe. Aus diesen Gründen bestünden erhebliche Zweifel, dass im Rahmen des persönlichen Budgets eine ordnungsgemäße Bedarfsdeckung erfolgen würde. Im Zuge einer polizeilichen Vernehmung am 12. Januar 2024 erklärte die ehemalige Mitarbeiterin der IBQ GmbH Frau B, dass sie das Unternehmen nach einer Auseinandersetzung mit dem Antragsteller und der Frau T verlassen habe. Die beiden seien verheiratet. An der Pflege des Antragstellers sei auch der Sohn der Frau T beteiligt. Frau T habe viel im Büro der IBQ GmbH gearbeitet, ihren Sohn habe man nur selten gesehen. Er sei dann bei dem Antragsteller gewesen. Die Zeugin gab an, dass nur die beiden den Antragsteller gepflegt hätten. Es sei ihr nicht bekannt, dass sich andere Familienmitglieder, insbesondere in den Nachtstunden, um den Antragsteller gekümmert hätten. Er brauche auf jeden Fall eine 24-Stunden-Pflegekraft um sich herum, er komme allein weder aus dem Bett noch zur Toilette. Der Antragsteller sei durchschnittlich einmal pro Woche im Pflegedienst erschienen und habe geschaut, wie es dort läuft. Er sei allein gekommen und allein wieder gefahren. Im Haus sei ein Fahrstuhl vorhanden gewesen. Im Zuge einer polizeilichen Vernehmung am 15. Januar 2024 erklärte Herr M, dass er vor dem Wechsel zur IBQ GmbH nach deren Gründung immer seine Zeit mit dem Antragsteller verbracht und seine Leistung hundertprozentig erbracht habe. Der Antragsteller sei definitiv nicht der Chef der IBQ GmbH gewesen. Er sei wohl mal bei Bewerbungsgesprächen dabei gewesen. Er sei auch normal in das Familienleben eingebunden gewesen, gucke Fußball, wette auf Spiele und besuche schon einmal das Stadion. Die Zeremonie im Mai 2020 sei keine Hochzeit gewesen. Frau T und der Antragsteller seien kein Paar. Was zwischen denen sei, nehme Herr M nicht wahr. Da halte er sich raus, komplett. Der Antragsteller hat am 7. Februar 2024 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er lebe allein in seiner Wohnung. Es liege bei dem Antragssteller ein unveränderter Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe vor. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Durch den Wegfall der bewilligten Eingliederungshilfeleistungen sei es für den Antragsteller notwendig gewesen, dass Freunde, Familie oder Bekannte ihm in gewohntem Maße assistieren. Diese habe der Antragstellers jedoch so stark in Anspruch nehmen müssen, dass sie sich nach und nach abwendeten. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller entsprechend seinem Antrag vom 17. Mai 2023 im Rahmen eines persönlichen Budgets monatlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, um den Bedarf an Eingliederungshilfe und Pflege i. H. v. 24 Stunden täglich zu decken und das Betreuungspersonal im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wieder einzustellen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Es läge aus den im Verwaltungsverfahren angeführten Gründen bereits kein Anordnungsanspruch vor. Notwendige Leistungen könnten zudem allenfalls durch einen unabhängigen, durch den Antragsgegner anerkannten Leistungsanbieter erbracht werden. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller erhalte seit dem 1. Juni 2023 keine Leistungen mehr und erhalte Unterstützung durch die Lebensgefährtin, Familie und Freunde. Zudem seien bezüglich des Pflegebedarfs die Leistungen der Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls der Krankenversicherung heranzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C (Az. 35 Js 291/22) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dieses ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes in summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 16). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, juris Rn. 26). Zwar erscheinen die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen (hierzu unter a)). Allerdings fehlt es an einem zu fordernden Anordnungsgrund (hierzu unter b)). a) Rechtsgrundlage des Begehrens des Antragstellers sind §§ 99 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 2 und 78 SGB IX. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Die Leistungsberechtigung des Antragstellers ist unstreitig. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 90 Abs. 5 SGB IX). Leistungen zur sozialen Teilhabe i.S.d. § 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX sind gem. § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX insbesondere Assistenzleistungen. Nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB IX werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB IX umfassen die Leistungen die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten (Nr. 1) und die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung (Nr. 2). Die Betreuung des Antragstellers durch Assistenzleistungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit notwendig i.S.v. § 4 Abs. 1 SGB IX. Diese Voraussetzung ist bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfen. Sie ist zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 14. Juni 2021 – L 9 SO 27/19 –, juris Rn. 36). Andere Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung – etwa die Unterbringung in einer stationären Wohnform – sind nicht ersichtlich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht ein Bedarf des Antragstellers nach einer 24stündigen Assistenz (hierzu unter aa)). Inwieweit der Bedarf nach Leistungen der Eingliederungshilfe bereits durch Leistungen anderer gedeckt ist, ist offen (hierzu unter bb)). aa) Der Antragsteller bedarf einer 24stündigen Assistenz. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Es kommt hiernach zuerst auf die konkrete Bedarfslage an (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2023 – B 8 SO 4/22 R –, juris Rn. 28). Die letzte Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner stammt aus dem Jahr 2016. Aufbauend auf den damals ermittelten medizinischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen wurde im Folgejahr die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Assistenz bejaht. Die damaligen medizinischen Feststellungen haben keine Veränderung erfahren. Dies dürfte auch unstreitig sein. Allerdings lässt sich den Stellungnahmen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren entnehmen, dass die im Jahr 2017 durch den medizinischen Dienst des Antragsgegners noch befürchtete Verschlimmerung des Zustandes des Antragstellers mit Blick auf das Beatmungserfordernis nicht eingetreten sein dürfte. Jedenfalls ist eine solche nicht glaubhaft gemacht worden. Mit Blick auf die im Jahr 2021 erfolgte Präzisierung des Bedarfs an häuslicher Krankenpflege erscheint allerdings eine Differenzierung zwischen Präsenz- und Bereitschaftsdienst zwingend erforderlich. Es ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Antragsgegners vom 12. März 2017 – nicht erkennbar, warum während des Nachtschlafs kein (Teil-)Bereitschaftsdienst genügen soll. Der vorgenannte Bedarf dürfte auch Leistungen zur sozialen Teilhabe in Gestalt von Assistenzleistungen i.S.d. §§ 113 Abs. 2 Nr. 2, 78 SGB IX umfassen. Insoweit ist in der nach wie vor gültigen Bedarfsermittlung explizit aufgeführt, dass die Feststellung des 24stündigen Assistenzbedarfs die Bereiche Pflege und Hauswirtschaft (Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI)), Behandlungspflege (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)) und Eingliederungshilfe (SGB IX) umfassen sollte. bb) Es bedarf einer abschließenden Aufklärung im Hauptsachverfahren, ob der Antragsteller vom Antragsgegner Leistungen der Eingliederungshilfe beanspruchen kann. Eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage ist im Eilverfahren nicht möglich. Die insoweit erforderlichen Ermittlungen sind innerhalb eines dem Sinn und Zweck des Eilverfahrens angemessenen Zeitrahmens nicht leistbar. Die Erlangung von Leistungen im Zuge des Hauptsachverfahrens ist dem Grunde nach möglich. Nach § 91 Abs. 1 SGB IX erhält Eingliederungshilfe, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Wenn andere Leistungen tatsächlich erbracht werden, fungiert die Vorschrift als eigenständige Ausschlussnorm (BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 30/10 R –, juris Rn. 25). Zwar ist gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Bedarfsdeckung hinsichtlich der pflegerischen und behandlungspflegerischen Bedarfe auszugehen (hierzu unter (1)). Allerdings ist offen, ob und in welchem Umfang Bedarfe der Eingliederungshilfe offen sind (hierzu unter (2)). (1) Die in der Antragsschrift geltend gemachten pflegerischen Bedarfe (Körperpflege, morgendliche Pflege, abendliches „bettfertig“ machen, Vorbereitungen auf tägliche Krankengymnastik und Lymphdrainagen) sind durch Leistungen der Pflegekasse im vorgenannten Sinne gedeckt. Es wurde schon nach dem letzten Bewilligungsbescheid aus Oktober 2021 kein Lebenslagenmodell i.S.d. § 103 Abs. 2 SGB IX praktiziert (vgl. hierzu: SG Augsburg, Urteil vom 9. Februar 2023 – S 6 SO 126/21 –, juris Rn. 51). Der Antragsteller bezieht seit Jahren Leistungen der Pflegekasse zur Deckung der aufgrund des Pflegegrades 5 bestehenden Bedarfe i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB XI. Dass diese zur Deckung der pflegerischen Bedarfe nicht ausreichen könnten, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Ausführungen des Antragstellers erschöpfen sich in der Aufzählung vorzunehmender Hilfshandlungen und enthalten keinerlei Darlegungen, in welcher Form seit dem 1. Juni 2023 eine Unterstützung durch die Leistungen der Pflegekasse (Pflegesachleistungen oder Pflegegeld) erfolgt. Zu dieser hätte jedoch der behauptete pflegerische Bedarf in Beziehung gesetzt werden müssen. Die bloße Behauptung eines Bedarfs vermag einen solchen nicht zu begründen. Gleiches gilt für die ärztlich verordneten Bedarfe der Behandlungspflege nach dem SGB V. (2) Im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens ist nicht aufklärbar, in welchem Umfang der Bedarf des Antragstellers an Eingliederungshilfe in Gestalt von Assistenzleistungen ungedeckt ist. Zunächst ist festzuhalten, dass dieser unabhängig von dem Bedarf nach Leistungen nach dem SGB XI zu beurteilen ist. Nach § 91 Abs. 3 SGB IX bestimmt sich das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 13 Abs. 3 SGB XI. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB XI bleiben u.a. die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 SGB XI ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren. Die umfassende Prüfung des Bedarfs an Eingliederungshilfe ist jedoch dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Angesichts des Charakters eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann nicht abschließend geprüft werden, in welchem Umfang der Antragsteller Bedarfe der sozialen Teilhabe bereits durch sein soziales Umfeld deckt. Im Rahmen der insoweit erforderlichen umfassenden Prüfung dürften weitere Beweise zur Sachverhaltsaufklärung unter rigider Beachtung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu erheben sein. Es dürfte auch einer aktualisierten Bedarfsfeststellung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 3 SGB IX bedürfen. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Bedarf an Eingliederungshilfe in dem bis zum 31. Mai 2023 bewilligten Umfang glaubhaft gemacht. Insoweit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in § 78 Abs. 1 SGB IX enthaltenen Teilhabeleistungen zu einem Großteil von anderen erbracht werden. Teilhabeleistungen werden in erheblichem Umfang von seiner Lebenspartnerin Frau T erbracht (hierzu unter 2.1)). Zudem wird soziale Teilhabe auch durch die Familienangehörigen des Antragstellers gewährleistet (hierzu unter 2.2)). Ob und inwieweit darüber hinaus noch Bedarfe an Eingliederungshilfe offen sind, ist im Hauptsachverfahren zu klären (hierzu unter 2.3)). (2.1) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er alleinlebend auf sich gestellt ist. Er lebt in einer Beziehung mit Frau T, die als Altenpflegehelferin über ein besonderes Fachwissen im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen verfügt. Mit Blick darauf, dass der Antragsgegner bis zum Jahr 2016 aufgrund der Pflegeleistungen der betagten Eltern des Antragstellers von einem Assistenzbedarf im Umfang von acht Stunden pro Tag ausging, ist bei einer deutlich jüngeren und zudem fachlich vorgebildeten Lebenspartnerin von einer Bedarfsdeckung in mindestens demselben Umfang (16 Stunden am Tag) und insbesondere während der Nachtstunden auszugehen. Dies steht nach der im Eilrechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen und Zeugen S, J und B im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren lebt der Antragsteller seit Jahren in einer Partnerschaft mit Frau T. Diese Feststellung wird durch die ebenfalls im Ermittlungsverfahren gewonnenen und anhand von Fotografien festgehaltenen Erkenntnisse hinsichtlich ihrer gemeinsamen Wohnung C-Straße 00, 3. OG gestützt. Sowohl die Installation der Klingel und des Briefkastens als auch die in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände lassen auf die Wohnung als gemeinsamen Lebensmittelpunkt des Antragstellers und der Frau T schließen. Bekleidung und Stellungnahme der Frau T am Tag der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses stützen ebenfalls diese Annahme. Dieses Beweisergebnis wird durch die Ausführungen der Frau T und des Herrn M im Ermittlungsverfahren nicht erschüttert. Die Erläuterung der Briefkastenbeschriftung durch Frau T kann vor dem Hintergrund der in der Wohnung selbst vorgefundenen Gegenstände und Unterlagen nur als Schutzbehauptung bewertet werden. Die eine „Hochzeit“ in Abrede stellende Aussage des Herrn M vermag schon mit Blick auf ihre Detailarmut nicht zu überzeugen. Seine dahingehende Behauptung steht im Gegensatz zu den zuvor genannten und jeweils ein höheres Maß an Detailreichtum aufweisenden Aussagen der übrigen Zeuginnen und Zeugen sowie die angeführten Indizien. Es ist vor dem Hintergrund der langjährigen Pflegetätigkeit des Herrn M einerseits und des Grades der Einschränkung des Antragstellers andererseits nicht plausibel, dass Herr M keine Kenntnis über eine Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Frau T haben soll. Zumal stellt eine Berufung auf eine – wie auch immer verstandene – „Diskretion“ das Bestehen einer Beziehung nicht explizit in Abrede. Gegenüber den vorgenannten Feststellungen vermögen die bloßen Behauptungen des Antragstellers im hiesigen Rechtsstreit keine Glaubhaftmachung einer entsprechenden Unterdeckung des Eingliederungshilfebedarfs zu leisten. (2.2) Der Antragsteller ist in ein engmaschiges Netz gegenseitiger familiärer Unterstützung eingebunden. Die bloße Behauptung des Antragstellers, der weitere Bekannten- und Familienkreis, der ja zum Teil auch bis zum 31. Mai 2023 zumindest laut Arbeitsvertrag zur Assistenz des Antragstellers verpflichtet war, könne und wolle die entsprechenden Leistungen nicht mehr erbringen, genügt zur entsprechenden Glaubhaftmachung nicht. Insbesondere hat er keine Beweismittel, auch nicht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, angeboten. Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, die zugelassen werden (§ 294 Zivilprozessordnung). Dabei ist festzuhalten, dass bei einer erforderlichen Glaubhaftmachung, wie bei der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO), auch die Versicherung an Eides Statt ausnahmsweise als Beweismittel zulässig ist. Sie ergänzt die übrigen Beweismittel (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO). Dessen hätte es mit Blick auf die Feststellungen im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zwingend bedurft. Ausweislich der im Rahmen der Observation im März 2023 gewonnenen Erkenntnisse ist es überwiegend wahrscheinlich, dass Assistenzleistungen zur Eingliederungshilfe neben den tatsächlichen Leistungen der Frau T, der Pflegesachleistungen nach dem SGB XI und der medizinischen Behandlungspflege nur in einem erheblich reduzierten Umfang in Anspruch genommen wurden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel, dass Familienangehörige und Bekannte des Antragstellers nicht dazu in der Lage sein sollen, diese punktuellen Bedarfe zu decken. Die bloße Behauptung einer Unterdeckung genügt nicht. b) Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens notwendige umfassende Interessenabwägung führt dazu, dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann. Denn er hat einen Anordnungsgrund und damit eine besondere Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist dann glaubhaft gemacht, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (LSG NRW, Beschluss vom 26. März 2021 – L 12 SO 385/20 B ER –, juris Rn. 24). An einem Anordnungsgrund fehlt es regelmäßig, wenn der Antragsteller den bestehenden Bedarf in zumutbarer Weise vorläufig anderweitig decken kann (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2005 – L 9 B 4/05 AS ER –, juris Rn. 18). Ein Anordnungsgrund hinsichtlich von Leistungen der Eingliederungshilfe ist insbesondere dann abzulehnen, wenn der vom Antragsteller geltend gemachte Bedarf durch bereits gewährte Leistungen derzeit abgedeckt ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2022 – L 23 SO 6/22 B ER –, juris Rn. 5). Mit Blick darauf, dass dem Antragsteller Leistungen der Pflegekasse bewilligt wurden und er medizinische Behandlungspflege nach dem SGB V erhält, ist eine Notlage im vorgenannten Sinne nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Existenzsicherung durch Leistungen nach dem SGB XII und eine Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI gewährleistet ist. Die ggfls. zu erleidende Einschränkung der sozialen Teilhabe erweist sich als lediglich relativ geringfügig, da der Antragsteller durch die Unterstützung seiner fachkundig vorgebildeten Lebenspartnerin und sein engmaschiges Familien- und Freundesnetz bereits in erheblichem Maße soziale Beziehungen pflegt und zur Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben befähigt wird. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in erheblichem Maße eine Mitverantwortung an der entstandenen nachteiligen Situation trägt. Er hat seine Pflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, zumindest in Bezug auf die Begründung einer Partnerschaft und seine Einbindung in die beruflichen Tätigkeiten anderer Familienmitglieder, nachdem ihm eine 24-Stunden-Assistenz mit Blick auf den Wegfall der Pflegetätigkeit seiner Eltern bewilligt wurde, eklatant missachtet. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.