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Urteil

S 2 SO 256/24 Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2025:0808.S2SO256.24.00
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Tenor

Der Beklagte ist zur Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten der Unterbringung des Herrn N C, geboren am 00.00.0000, im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2024 im Umfang von 333.918,87 EUR verpflichtet.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Erstattung der der Klägerin seit dem 01.01.2025 entstehenden Kosten der Unterbringung des Herrn N C, geboren am 00.00.0000, in einer besonderen Wohnform bis zur Fallübernahme durch den Beklagten verpflichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 333.918,87 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte ist zur Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten der Unterbringung des Herrn N C, geboren am 00.00.0000, im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2024 im Umfang von 333.918,87 EUR verpflichtet. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Erstattung der der Klägerin seit dem 01.01.2025 entstehenden Kosten der Unterbringung des Herrn N C, geboren am 00.00.0000, in einer besonderen Wohnform bis zur Fallübernahme durch den Beklagten verpflichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 333.918,87 EUR festgesetzt. Tatbestand: Streitig im vorliegenden Verfahren ist die Erstattung von Leistungen der Unterbringung in einer Pflegefamilie bzw. einer besonderen Wohnform als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2024 und die Feststellung der fortdauernden Erstattungspflicht. Der am 00.00.0000 geborene N C wurde in einem gewalttätigen und zum Teil verwahrlosten elterlichen Umfeld in P geboren. Im Dezember 2006 wurde er bereits auf Veranlassung der Beigeladenen zu 2) in einer Bereitschaftspflegestelle untergebracht und sodann im Juli 2007 in Obhut genommen. Am 8. September 2007 erfolgte die Unterbringung in der Erziehungsstelle L1 in E. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Eltern in P wohnhaft. Die Beigeladene zu 2) erbrachte die Leistungen als Hilfe zur Erziehung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII). Bereits im November 2007 wurden ein Verdacht auf ein fetales Alkoholsyndrom und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung mit dem Schwerpunkt Sprachentwicklung diagnostiziert. Die V F stellte im Mai und September 2009 Verhaltensauffälligkeiten sowie einen ADHS-Verdacht fest. Zum 1. Januar 2011 übernahm die Klägerin zuständigkeitshalber die Bearbeitung des Falles und ließ sich die Kosten in der Folge von der Beigeladenen zu 2) erstatten. Im November 2011 erkannte die Pflegekasse eine Pflegestufe 1 bei dem Hilfeempfänger (ab Januar 2017 Pflegegrad 2) an. Im Oktober des Folgejahres erneuerte die V F den Verdacht auf ein fetales Alkoholsyndrom und einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung, sah jedoch keinen Anhalt für eine Epilepsie. Im Juli 2013 lehnte die Beigeladene zu 2) eine Rücknahme des Falles ab, da die Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfe nicht gegeben seien, da keine wesentliche Behinderung vorliege. Im September 2016 diagnostizierte die V F erneut einen Verdacht auf ein fetales Alkoholsyndrom und eine allgemeine Entwicklungsstörung sowie Verhaltensauffäligkeiten. Zudem wurde ein IQ von 84 festgestellt. Zwar habe sich der IQ gegenüber der letzten Messung im August 2009 gebessert, aber der Hilfeempfänger lege eine Vielzahl an Verhaltensauffälligkeiten an den Tag. Im Juli 2019 diagnostizierte die Tagesklinik X sodann das Vorliegen eines fetalen Alkoholsyndroms und stellte einen IQ von 67 fest. Hierauf bat die Klägerin den L S als örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe mit Schreiben vom 30.07.2019 um Übernahme des Sachverhalts, da die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorlägen. Der L leitete die Anfrage unter dem 06.08.2019 an den Beigeladenen zu 1) weiter. Dieser lehnte die Übernahme unter dem 10.01.2020 ab, da er nicht für Hilfen zur Erziehung zuständig sei. Hierauf teilte der L S der Klägerin unter dem 03.03.2020 mit, dass die Beigeladene zu 2) örtlich zuständig sei, da die Eltern des Hilfeempfängers zum Zeitpunkt der erstmaligen Hilfegewährung in P wohnhaft gewesen seien. Er könne den Fall nicht übernehmen. Hierauf bat die Klägerin am 12.05.2020 den Beklagten schriftlich um Übernahme des Falles als Maßnahme der Eingliederungshilfe. Im Januar 2021 diagnostizierte die MWS L W eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, eine Alkohol-Embryopathie (mit Dysmorphien) und eine leichte Intelligenzminderung im Sinne einer deutlichen Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert. Aufgrund zunehmender Betreuungsschwierigkeiten in der Erziehungsstelle L1 bewilligte die Klägerin im Mai 2021 vorübergehend zusätzliche Fachleistungsstunden bis zur Überführung des Hilfeempfängers in ein anderes Betreuungssetting. Am 05.07.2021 zog er in die Einrichtung C N W in S um. Per E-Mail erklärte der Beklagte am 06.12.2021 gegenüber der Klägerin die Bereitschaft zur Fallübernahme. Am 24.05.2022 feierte der Leistungsberechtigte seinen 18. Geburtstag. Innerhalb der Einrichtung zog er in eine Wohngruppe für junge Erwachsene „E C“ um. Zuletzt wurde ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt. Unter dem 06.07.2023 lehnte der Beklagte die Fallübernahme und Kostenerstattung mit Verweis auf seine örtliche Unzuständigkeit nunmehr ab. Der Leistungsberechtigte habe bis einschließlich Dezember 2019 keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Er habe zudem seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten. Unter dem 17.01.2024 erkannte der Beklagte einen Erstattungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 05.07.2019 bis zum 31.12.2019 dem Grunde nach an. Er sei sachlich und örtlich zuständig gewesen, da das Jugendamt P das erstgewährende Jugendamt gewesen sei. Für den Zeitraum ab 01.01.2020 verbleibe es bei der Ablehnung einer Erstattungspflicht und Fallübernahme. Die Klägerin gewährt fortlaufend Leistungen. Sie hat am 17.12.2024 Klage erhoben. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus der Regelung des § 98 Abs. 5 SGB IX. Jedenfalls aus § 98 Abs. 1 SGB IX. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 333.918,87 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2024 nebst Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Es wird zudem festgestellt, dass der Beklagte die Kosten für die vollstationäre Pflege von N C, geboren 00.00.0000, für die Dauer der Unterbringung ab dem 01.01.2025 bis zur Übernahme des Falls in die eigene Zuständigkeit zu erstatten hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung der begehrten Klageabweisung führt die Beklagte aus, dass er örtlich unzuständig sei. Der Leistungsberechtigte habe vor dem 01.01.2020 nicht tatsächlich Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen. Es sei daher auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen, so dass sich die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1) ergebe. Auch sei eine Unterbringung einer Pflegefamilie keine Betreuung „über Tag und Nacht“ i.S.d. § 98 SGB IX. Der Beigeladene zu 1) erkennt die Zuständigkeit des Beklagten aufgrund von § 98 Abs. 5 SGB IX. § 98 Abs. 1 SGB IX sei hingegen nicht einschlägig. Die Beigeladene zu 2) lehnt eine eigene Zuständigkeit ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Mangels Vorliegens eines Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen den Beteiligten war weder ein Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGG durchzuführen noch eine Klagefrist (§ 87 SGG) zu wahren. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis; denn der Beklagte hat den von ihr erhobenen Erstattungsanspruch bezüglich der Zeit ab 01.01.2020 bis 31.12.2024 vor Klageerhebung mit Schreiben vom 06.07.2023 und 17.01.2024 abgelehnt (vgl. zu diesem Kriterium: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 12.06.2017 – L 20 SO 269/15 –, juris Rn. 30). Die Klage ist auch hinsichtlich des zweiten Antrags im Wege der objektiven Klagehäufung als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Dem steht nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen, da sie nur die Feststellung einer Erstattungspflicht bezogen auf bestimmte Leistungen in einer bestimmten Einrichtung bzw. Unterbringungsform zum Gegenstand hat. 2. Die Klage ist in Höhe des tenorierten Erstattungsbetrages begründet (hierzu unter a)). Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin nicht zu (hierzu unter b)). Der Feststellungsantrag ist begründet (hierzu unter c)). a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 333.918,87 EUR für Leistungen, die sie zu Gunsten des Hilfeempfängers im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2024 erbracht hat. aa) Der Erstattungsanspruch folgt aus § 104 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen (dazu (1)), ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte (dazu (2)), soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (dazu (3)). Der Anspruch darf nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen sein (dazu (4)). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (1) Ein Fall des § 103 SGB X ist nicht gegeben. Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist nach § 103 Abs. 1 SGB X der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 SGB X ist in erster Linie für die Fälle bestimmt, in denen für den gleichen Zeitraum ein Anspruch auf mehrere Sozialleistungen besteht, für die aber das Gesetz von vornherein eine materiell-rechtliche Regelung der Rangfolge getroffen hat, während § 103 SGB X Tatbestände erfassen soll, in denen nachträgliche Ereignisse eine andere Beurteilung der Rechtslage verlangen. Ist der Rechtsgrund für die Leistung nachträglich entfallen, so findet § 103 SGB X Anwendung, bleibt der Rechtsgrund bestehen, ohne dass jedoch eine vorläufige Leistung i.S.v. § 102 SGB X vorliegt, so regelt sich der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X (LSG NRW, Urteil vom 09.11.2022 – L 12 SO 204/19 –, juris 52). Ein nachträgliches Ereignis i.S. des § 103 SGB X liegt hier nicht vor; vielmehr bestehen für den gleichen Zeitraum Ansprüche auf mehrere Sozialleistungen (Jugendhilfe einerseits und Eingliederungshilfe andererseits), wobei das Gesetz in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine materiell-rechtliche Regelung der Rangfolge der Ansprüche getroffen hat. (2) Der Erstattungsanspruch des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt weiter voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss. Dies ist hier der Fall. In dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2024 bestand im Hinblick auf die Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Erziehungsstelle L1 und der besonderen Wohnform „E C“ sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 27 ff., 34 SGB VIII auf Heimerziehung (dazu (2a)) als auch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 2 und 4, 76 Abs. 2 Nr. 2 und 4, 78, 80 SGB IX auf Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie bzw. Assistenzleistungen (dazu 2b)). Die Klägerin ist im Sinne des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X die im Verhältnis zum Beklagten nachrangig zur Leistung verpflichtete Leistungsträgerin (dazu 2c.). (2a). Nachdem die Eltern des Hilfeempfängers unter zunehmender Alkoholsuchtproblematik, Paarkonflikten und Verwahrlosungsstrukturen litten, sind zu Recht für den Hilfeempfänger ab dem 08.09.2007 vollstationäre Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff., 34 SGB VIII in der Erziehungsstelle L1 in E erbracht worden. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden, § 27 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VIII. Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (LSG NRW, Urteil vom 09.11.2022 – L 12 SO 204/19 –, juris Rn. 56 m.w.N.). Dass die Erziehung des damals 3-Jährigen und bereits erkennbar verhaltensauffälligem Hilfeempfängers angesichts des Ausfalls der elterlichen Erziehungsleistung nicht mehr in einer seinem Wohl entsprechenden Weise gewährleistet war, steht ebenso außer Frage wie der Umstand, dass für den Hilfeempfänger schon aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung und seines Reifegrades nur die Unterbringung und Betreuung in einem Heim nach § 34 SGB VIII als geeignet und notwendig in Betracht kam. Dies ergibt sich hinlänglich aus den zahlreichen Fortschreibungen des Hilfeplans und wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. (2b) Der Hilfeempfänger konnte die vollstationäre Unterbringung und Betreuung in einer Pflegefamilie und im Anschluss in einer besonderen Wohnform auch als Leistung der Eingliederungshilfe nach den §§ 99 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 2 und 4, 76 Abs. 2 Nr. 2 und 4, 78, 80 SGB IX verlangen. aaa) Dem Hilfeempfänger standen Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie zu. Nach § 99 Abs. 1 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Nach § 90 Abs. 1 SGB IX ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Zu den in Betracht kommenden Leistungen gehören nach §§ 99 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 4, 76 Abs. 2 Nr. 4, 80 Satz 1 SGB IX Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie. Dem Hilfeempfänger steht Eingliederungshilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie zu. Er gehört zu dem eingliederungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Betreuung Hilfeempfängers in einer Pflegefamilie war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit notwendig i.S.v. § 4 Abs. 1 SGB IX. Diese Voraussetzung ist bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfen. Sie ist zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (LSG NRW, Urteil vom 14.06.2021 – L 9 SO 27/19 –, juris Rn. 36). Das ist hier der Fall. Angesichts des Ausfalls der elterlichen Erziehungsverantwortung einerseits und der Entwicklungsverzögerung und Intelligenzminderung sowie der fehlenden Reife des Hilfeempfängers andererseits war eine Unterbringung in einer Pflegefamilie notwendig. Dem Hilfeempfänger war im Streitzeitraum eine angemessene Teilhabe am Leben der Gemeinschaft auch unter Berücksichtigung der weiteren allgemeinen Zielsetzung der ganzheitlichen Förderung seiner persönlichen Entwicklung und der Erleichterung einer seinem Alter angemessenen selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung aufgrund der besonderen Umstände seines Einzelfalls nur bei einer seinen Lebensvollzug umfassend begleitenden Betreuung möglich. Die geistige Behinderung des Hilfeempfängers schränkt(e) ihn nämlich nicht nur in einem einzelnen, klar abgrenzbaren Lebensbereich, wie etwa dem schulischen Bereich, ein. Sie wird vielmehr in allen seinen sozialen Bezügen und Interaktionen erkennbar und wirksam mit der Folge, dass er auch in allen seinen sozialen Bezügen der Hilfe und Unterstützung bedarf. bbb) Dem Hilfeempfänger standen und stehen auch Leistungen der Eingliederungshilfe als Assistenzleistungen in Gestalt einer besonderen Wohnform nach §§ 99 Abs.1, 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5, 78 Abs. 1 SGB IX zu. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Mit Blick darauf, dass die Unterbringung in der Betreuungsstelle L1 dem Bedarf des Hilfeempfängers zunehmend nicht mehr gerecht werden konnte, war und ist die Leistung insbesondere auch notwendig i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX. ccc) Der Beklagte war als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe sachlich und örtlich für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständig. Dies ergibt sich für die sachliche Zuständigkeit aus § 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesausführungsgesetz zum SGB IX für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW). Der Beklagte war und ist gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB IX auch örtlich zuständig. Danach ist bei Personen, die am 31.12.2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem 01.01.2020 Leistungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten, der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit sich am 01.01.2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 SGB XII oder in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 SGB XII ergeben würde. Die Vorschrift findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Dies ergibt sich aus ihrer Auslegung. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut offen und damit der Auslegung zugänglich ist. In jedem Fall sollen Personen erfasst werden, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII a.F. auch von einem Träger der Sozialhilfe als Eingliederungshilfe unter Anwendung der entsprechenden Vorschriften erhalten haben und nach dem 01.01.2020 weiterhin erhalten. Dabei kommt es auf den tatsächlichen Leistungsbezug und nicht auf einen Anspruch dem Grunde nach an (Konrad Frerichs in: Hauck/ Noftz SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 98 SGB 9 2018, Rn. 114). Die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs soll hingegen keine Rolle spielen (Grube/Wahrendorf/Flint/Bieback, 8. Aufl. 2024, SGB IX § 98 Rn. 16, beck-online). Ebenfalls unerheblich ist es, welche Leistung der Eingliederungshilfe vor und nach dem Stichtag bezogen wurde bzw. wird (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.07.2022 – L 8 SO 48/21 –, juris Rn. 42). Keine Aussage enthält das Gesetz, wie mit einer Person umzugehen ist, die tatsächlich Leistungen aus dem Leistungsbereich der Eingliederungshilfe bezog, deren rechtliche Zuordnung als solche aber erst später – etwa im Wege der Erklärung des Beklagten vom 17.01.2024 oder eines Erstattungsstreits – rückwirkend erfolgt. Jedenfalls schließt der Wortlaut des Gesetzes seine Anwendbarkeit auf einen solchen Fall nicht explizit aus. Dass auch eine solche rückwirkende Zuordnung zur Eingliederungshilfe als Bestandsfall i.S.d. § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB IX anzusehen ist, ergibt sich aus den üblichen Auslegungsgrundsätzen. Bereits der historisch zu ermittelnde Wille des Gesetzgebers deutet hierauf hin. Das Gesetz sollte hiernach ein hohes Maß an Trägerkontinuität sicherstellen und Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit vermeiden. Mit § 98 Abs. 5 SGB IX werde sichergestellt, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Bestandsfälle nicht verändert und eventuelle Zuständigkeitskonflikte bei der Überführung der bestehenden Leistungsfälle in das neue Recht vermieden werden (vgl. BT-Drucksache 19/14868, S. 23). Die bloße Änderung der Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit sollten möglichst keine Änderung der Leistungsträger oder Unterbrechungen der Leistungen hervorrufen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.07.2022 – L 8 SO 48/21 –, juris Rn. 32). Zwar lassen sich den Gesetzesmaterialien keine expliziten Aussagen entnehmen, wie mit einem erst ex post festgestellten Vorrang der Eingliederungshilfe umgegangen werden soll, allerdings spricht die Intention der Trägerkontinuität für eine Auslegung, die eine aufgrund des Vorrangs festgestellte örtliche Zuständigkeit vor dem 31.12.2019 nicht mehr ändert. Dies ergibt sich zudem auch aus einer systematischen Betrachtung. Die Auslegung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB IX im Lichte des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lässt ebenfalls auf die Annahme eines Bestandsfalls schließen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur auf ein formales Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten ab (LSG NRW, Urteil vom 09.11.2022 – L 12 SO 204/19 –, juris Rn. 56 m.w.N.). Gleichzeitig kann die nachrangige Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers von vornherein nicht zurücktreten und ist dieser nicht berechtigt, mit Hinweis auf die – angekündigte – Fallübernahme des vorrangig verpflichteten Trägers die eigene Hilfeleistung bereits einzustellen, solange ein nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig verpflichteter Leistungsträger den Hilfefall gegenüber dem Hilfeberechtigten nicht selbst rechtsverbindlich geregelt hat (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 10 SGB VIII (Stand: 16.07.2025), Rn. 100). § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, der auch dazu dient, die Kommunen von Kosten zu entlasten (ebd. Rn. 101), erfüllt seinen Zweck folglich maßgeblich im Erstattungsstreit (zu Letzterem auch: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.11.2024 – 3 B 178/24 –, juris Rn. 35). Während die Hilfegewährung gesichert ist, kann der gesetzlich gewollte Vorrang der Eingliederungshilfe ex post im Erstattungsstreit fest- und hergestellt werden. Dieser gesetzgeberischen Weichenstellung trägt die hier vertretene Auslegung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB IX Rechnung. Der im Erstattungsstreit nach dem 01.01.2020 festgestellte Vorrang der Eingliederungshilfe vor dem 31.12.2019 führt zur rückwirkenden Anwendbarkeit des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB IX und stellt sicher, dass der gesetzgeberischen Intention der Trägerkontinuität in allen Bestandsfällen Rechnung getragen wird. Letzteres würde leerlaufen, wenn ein nach dem 01.01.2020 festgestellter oder anerkannter Vorrang der Eingliederungshilfe in einem einheitlichen Erstattungszeitraum zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit aufgrund der Anwendung des § 98 Abs. 1 SGB IX führt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Beklagten aus der entsprechenden Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 SGB XII. Beide Elternteile des Hilfeberechtigten waren am 08.09.2007 in P und nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) der Hauptsatzung des Beklagten in dessen Zuständigkeitsbereich wohnhaft. 2c) Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Jugendhilfeleistungen auch vorrangig. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB IX und SGB XII grundsätzlich vor. Dieses Rangverhältnis gilt jedoch gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht im Verhältnis zu den Leistungen der Eingliederungshilfe speziell für junge Menschen, die körperlich oder – wie der Hilfeempfänger – geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe müssen daher gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein (LSG NRW, Urteil vom 09.11.2022 – L 12 SO 204/19 –, juris Rn. 87 m.w.N.). Diese Kongruenz der Leistungspflichten ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die hier umstrittenen Leistungen in einer Pflegefamilie und der vollstationären Heimunterbringung sind sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 34 SGB VIII. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Unterbringung in der Erziehungsstelle L1 als „ausgelagerter Heimplatz“ nach dem SGB VIII als vollstationäre Heimunterbringung zu qualifizieren war, während sie nach dem SGB IX als Leistung in einer Pflegefamilie anzusehen ist. Beide Leistungspflichten sind insoweit gleichartig und seit der Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung im Jahr 2021 hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Heimunterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt, worunter auch die gewährte Bekleidungskosten- und Taschengeldpauschale gehören. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung eines Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen im Rahmen der Eingliederungshilfe als Assistenzleistungen bzw. Leistungen in einer Pflegefamilie, die ebenfalls nach § 134 Abs. 3 SGB IX Unterkunft und Verpflegung einschließen. Für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten kommt es nicht darauf an, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist. Ferner ist § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass die Norm nur zur Anwendung käme, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels im Bereich der Eingliederungshilfe liegt. Vielmehr stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII schon nach seinem unmissverständlichen Wortlaut nur auf das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten ab (LSG NRW, Urteil vom 09.11.2022 – L 12 SO 204/19 –, juris Rn. 88 f.). (3) Eine anspruchsschädliche Leistungserbringung durch den Beklagten vor Kenntniserlangung von seiner Leistungspflicht i.S.d. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X liegt unstreitig nicht vor. (4) Dem Erstattungsanspruch der Klägerin steht die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X nicht entgegen. Erstattungsansprüche können grundsätzlich noch während der Leistungserbringung und damit bereits vor Beginn der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht werden (LSG NRW, Urteil vom 09.11.2022 – L 12 SO 204/19 –, juris Rn. 91 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Klägerin vom 12.05.2020. bb) Der Umfang der Erstattungspflicht richtet sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, also den §§ 99 ff. SGB IX. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Umfang des Erstattungsanspruchs unzutreffend berechnet wurde. Einwände wurden nicht erhoben. b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Bereich der Sozialversicherung, dass für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander Prozesszinsen nicht zu entrichten sind, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und mangels planwidriger Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB fehlt. Dies gilt in gleicher Weise im Bereich der Sozialhilfe (BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 23/07 R –, juris Rn. 16) und somit auch im Recht der Eingliederungshilfe. Der Klägerin stehen Zinsen auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu. § 108 Abs. 2 SGB X, wonach ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe von anderen Leistungsträgern unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen ist, scheidet als Anspruchsgrundlage im Verhältnis gleichgeordneter Träger und damit auch im Verhältnis der Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe untereinander aus (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 23/07 R –, juris Rn. 17). Denn Zinsschuldner können nur "andere Leistungsträger" als die in § 108 Abs. 2 SGB X genannten Leistungsträger sein (LSG NRW, Urteil vom 15.02.2016 – L 20 SO 476/12 –, juris Rn. 91). c) Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Beklagte ist bis zur Fallübernahme zur Erstattung der fortlaufend anfallenden Kosten verpflichtet. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem fast vollständigen Obsiegen der Klägerin Rechnung. III. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 333.918,87 EUR festgesetzt. Im vorliegenden Verfahren gehören beide Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen. Damit werden die Kosten des Verfahrens nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben (§ 197a SGG, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Höhe des Streitwertes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Streitwert entspricht dem geforderten Erstattungsbetrag.