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Beschluss

3 B 178/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 178/24 1 L 651/24 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – beigeladen: Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) Körperschaft des öffentlichen Rechts vertreten durch den Verbandsdirektor Humboldtstraße 18, 04105 Leipzig wegen Gewährung von Hilfe für junge Volljährige, Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 11. November 2024 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. September 2024 - 1 L 651/24 - wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über den 19. September 2024 hinaus Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. i. V. m. § 35a SGB VIII in Gestalt einer stationären Eingliederungshilfe als Vollzeitpflege und einer ambulanten Eingliederungshilfe als Reittherapie jeweils nach Maß- gabe der Bescheide vom 13. November 2023 sowie als ambulante Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets nach Maßgabe des Bescheids vom 16. Januar 2024 und der Ziel- vereinbarung vom 28. Dezember 2023 bis zum regulären Ausbildungsende der Antragstellerin im November 2025 zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgeg- nerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungs- gerichts Dresden vom 23. September 2024 und die vorläufige Weitergewährung der ihr bis zum 19. September 2024 erbrachten Eingliederungshilfen als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB VIII. I. Die Antragstellerin wurde am ............. 2003 geboren. Sie leidet aufgrund einer frühkindlichen Schädigung in der Herkunftsfamilie an einer fetalen Alkoholspektrumsstörung mit mittelgradi- ger, in Teilbereichen leichter Intelligenzminderung. Sie absolviert derzeit eine Ausbildung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung beim G........ e. V., die noch bis November 2025 andauert. Ihr wurde durch die Antragsgegnerin zuletzt mit Bescheiden vom 13. November 2023 und 16. Januar 2024 jeweils befristet bis zum 19. September 2024 Eingliederungshilfe in stationärer Form durch Vollzeitpflege der Eheleute H......., durch eine Reittherapie und durch eine ambulante Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets nach einer Zielver- einbarung gemäß § 29 SGB IX vom 28. Dezember 2023 zur Teilhabe am Arbeitsleben ge- währt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 beantragte sie deren Weitergewährung. Diesen Antrag leitete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Mai 2024 an den Beigeladenen mit der Begrün- dung weiter, dass sie für die Leistungen unzuständig sei. Hierüber wurde die Antragstellerin informiert, welche gegen die Weiterleitung ihres Antrags am 23. Mai 2024 Widerspruch erhob. 3 Am 15. August 2024 hat sie beim Verwaltungsgericht um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach- gesucht, mit dem sie die Fortführung der ihr bislang gewährten Hilfen für ein weiteres Jahr begehrt. Dies hat das Verwaltungsgericht mit dem streitgegenständlichen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusammengefasst darauf verwiesen, dass die An- tragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht habe. Hilfe für junge Volljährige sei nach Vollendung des 21. Lebensjahres gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB VIII nur ausnahmsweise zu gewähren. Hierfür müsse eine hohe Wahrscheinlich- keit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungspro- zess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliege, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden könne. Dies sei nicht anzuneh- men, da die Antragstellerin nicht darlegt habe, dass die Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Bei ihr sei im psychologischen Bericht des Städtischen Klinikums ....... vom... Dezember 2019 auch eine geistige Behinderung diagnostiziert worden. Aus der Stellungnahme des G........ e. V. vom 15. August 2024 ergebe sich, dass ihr körperlicher und emotional-geistiger Entwick- lungsstand zwischen ca. 13 und 15 Jahren schwanke. Sie habe sich beruflich einiges an Rou- tinen und zugehörigem Wissen erarbeitet, was auch nach Unterbrechungen noch abrufbar sei. Schwierigkeiten habe sie aber immer noch bei der physischen und psychischen Ausdauer, bei Arbeiten, die Kraft und Kraftausdauer benötigen, und bei der Selbstfürsorge (Pausen, beson- ders zum Essen und Trinken); hier brauche sie regelmäßig manchmal stetige Impulse, um das eine wie das andere zu bewältigen. In der ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Allge- meinmedizin N...... werde ausgeführt, dass sie bei Weitem nicht auf dem Entwicklungsstand einer 21-jährigen Person sei, weder körperlich, kognitiv noch emotional. Deshalb sei aus haus- ärztlicher Sicht ein Verbleib unter den Fittichen der Jugendhilfe erforderlich, um die Entwick- lung der Fähigkeiten zur selbstständigen Lebensführung weiter voranzubringen und das Aus- bildungsziel im November 2025 zu realisieren. Aus beiden Stellungnahmen ergebe sich klar, dass das Ziel einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensfüh- rung in absehbarer Zeit nicht erreicht werden könne, sondern allenfalls kleine Entwicklungs- schritte erwartbar seien. Der Beigeladene könne nicht verpflichtet werden, „da er Dritter in einem fremden Prozess“ sei. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Schrift- satz vom 22. Oktober 2024 zusammengefasst Folgendes vor: Das Verwaltungsgericht sei auf Grundlage der vorliegenden Berichte und Befunde fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass 4 die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe für sie nicht zu erreichen seien. Das Gericht verkenne, dass der Hilfeanspruch so lange bestehe, bis gerade aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung gewährleistet sei. Solange hierfür ein Unterstützungsbedarf vorhanden sei, sei die Hilfe zu gewähren. Die vom Gericht angestellte Prognose, ob sie das in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannte Ziel erreichen könne, sehe das SGB VIII nicht vor. Die Hilfe sei nicht erfolgsorientiert, sondern habe den bestehenden Bedarf zu erfüllen. Dieser sei bei ihr nach wie vor vorhanden. Sie habe im Rahmen des Besuchs des Berufsausbildungsbereichs Fortschritte erzielt, was sich aus den vorgelegten Entwicklungsberichten ergebe. Aus dem Bericht ergebe sich nicht, dass sie nicht in der Lage sei, ein selbstständiges Leben in der Gesellschaft zu führen. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie dieses Teilhabeziel innerhalb des streitigen Zeitraums bis November 2025 erreichen könne. Für den Bereich der Arbeit würden Fortschritte beschrieben. Seitens der behandelnden Ärzte werde ausdrücklich die Notwendigkeit der wei- teren Hilfen nach dem SGB VIII bestätigt. Im Einzelnen ergebe sich aus dem angegriffenen Beschluss nicht, weshalb das Gericht meine, dass ein solches Ziel für sie überhaupt nicht erreichbar und weitere Hilfen nach dem SGB VIII daher offensichtlich „zwecklos“ seien. Auch wenn das Gericht meine, dass allenfalls kleine Entwicklungsschritte zu erwarten seien, sprä- che dies nicht gegen den Hilfeanspruch. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB VIII lägen vor. Es sei ein begründeter Einzelfall gegeben. Ein solcher sei anzunehmen, wenn es aufgrund der individuellen Situation inhaltlich nicht sinnvoll sei, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Dies gelte insbeson- dere dann, wenn eine schulische oder berufliche Ausbildung noch nicht vollständig abge- schlossen sei. Gleiches gelte, wenn sozialpädagogische oder therapeutische Leistungen noch nicht beendet seien. Dies sei bei ihr der Fall. Sie befinde sich im Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt. Der Besuch des Außenarbeitsplatzes sei nur durch das mit viel Kraft aufgebaute Hilfesystem, was nun seit Jahren funktioniere, möglich. Dieses Hilfesystem sei durch die An- tragsgegnerin beendet worden, ohne dass gleichzeitig ein vergleichbares Hilfesystem durch andere Leistungsträger hätte aufgebaut werden können. Der Beigeladene habe bereits mitge- teilt, dass er einen Großteil der Hilfen nicht übernehmen werde. Auch andere Leistungsträger würden bisher erbrachte Hilfen ablehnen. Auch unter Einbeziehung der gesetzlichen Kranken- kassen oder der Agentur für Arbeit komme man nicht zu einem vergleichbaren Hilfesystem. Dass sie im Rahmen des begründeten Einzelfalls noch den Hilfezielen des SGB VIII unterliege, gelte auch im Hinblick auf die weitere Betreuung in der Pflegestelle. Soweit geplant sei, diese mit Abschluss der Ausbildung zu beenden und sodann eine ambulant betreute Wohnform in Anspruch zu nehmen, sei noch ihre weitere Verselbstständigung notwendig, die mit Beendi- gung der Ausbildung abgeschlossen sein solle. 5 II. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. 1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sich die Weitergewährung der Hilfe allein an der fortbestehenden Bedarfslage auszurichten habe, verweist sie zumindest noch sinngemäß darauf, dass infolge der durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) v. 3. Juni 2021 (BGBl. 2021 I 1444) vorgenommenen Neufassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht mehr der vom Verwaltungsgericht unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur dargestellte Prüfungsmaßstab anzuwenden sei. Nach diesem war einem jungen Volljährigen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB VIII nach Vollendung des 21. Lebensjahrs nur dann weiterhin Hilfe nach den von § 41 Abs. 2 SGB VIII in Bezug genommenen Regelungen zu gewähren, wenn eine hohe Wahr- scheinlichkeit dafür bestand, dass ein Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele erkennbar war, der durch die begehrte Weitergewährung von Hilfemaßnahmen gefördert werden konnte (SächsOVG, Beschl. v. 27. März 2023 - 3 B 15/23 - , juris Rn. 11, und Urt. v. 25. November 2014 - 1 A 742/12 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschl. v. 20. Januar 2016 - 12 A 2117/14 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, juris Rn. 52; von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 6. August 2024, § 41 Rn. 19; Bohnert, in: Rolfs/Jox/Wellenhofer, beck-online Grosskommentar, Stand: 1. August 2024, § 41 SGB VIII Rn. 62 m. w. N.) Dies fand seinen Ausgangspunkt in der damaligen Fassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigen- verantwortlichen Lebensführung gewährt werden sollte, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig war. Ausgehend von dieser For- mulierung war es für die Hilfegewährung zwar nicht erforderlich, dass die Aussicht bestand, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden konnte. Sie musste somit nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet sein, aber zumindest auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess. Leistungen waren mangels Eignung und Erfolgs- aussicht dementsprechend zu versagen, wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten waren und die Persönlichkeitsentwicklung erkennbar stagnierte (BVerwG, Urt. v. 23. September 1999 - 5 C 26/98 -, juris Rn. 10). Daran war im gesteigerten Maß für die Hilfegewährung nach Voll- endung des 21. Lebensjahres festzuhalten. Es musste dann eine hohe Wahrscheinlichkeit da- für bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess durch Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden konnte. 6 An diesem Prüfungsmaßstab kann angesichts der Neufassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Ab- schnitt erhalten, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, ei- genverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet, jedoch nicht mehr festgehalten werden (ebenso: VG Aachen, Urt. v. 17. November 2023 - 2 K 1958/22 -, juris Rn. 64 ff; VG Cottbus, Beschl. v. 27. Juni 2022 - VG 8 L 63/22 -, juris Rn. 10 f.; VG München, Beschl. v. 6. Juli 2022 - M 18 E 22.2359 -, juris Rn. 66 ff.). Der Gesetzgeber hat hierzu ausge- führt: „Der Prüfungsauftrag an den öffentlichen Träger lautet künftig, festzustellen, ob im Rah- men der Möglichkeiten des jungen Volljährigen die Gewährleistung einer Verselbständigung nicht oder nicht mehr vorliegt. Ist dies der Fall, so muss dem jungen Volljährigen in jedem Fall eine geeignete und notwendige Hilfe (weiterhin) gewährt werden. Die Anforderungen an die Prognoseentscheidung des öffentlichen Trägers sind damit im Vergleich zur geltenden Rege- lung des § 41 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII geschärft, rechtsklarer und rechtssicherer gefasst. Es wird nunmehr klargestellt: Eine Hilfegewährung nach § 41 SG VIII verlangt keine Prognose dahingehend, dass die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Voll- endung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht wird. Die Prognoseentscheidung nach dem neu gefassten Satz 1, die der öffentliche Träger zu treffen hat, erfordert künftig vielmehr eine ‚Gefährdungseinschätzung‘ im Hinblick auf die Verselbständigung“ (BT-Drs. 19/26107, S. 94). Ausgehend davon ist nunmehr für die Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII maß- geblich, ob die Nichtgewährung von Leistungen die Gefahr einer negativen Beeinflussung des jungen Menschen in Hinblick auf seine Entwicklung zu einer Persönlichkeit mit einer selbstbe- stimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung begründet. Hiernach ist zunächst festzustellen, ob die Persönlichkeit des jungen Volljährigen mit Blick auf das Ziel einer selbständigen Lebensführung defizitär ist. Die Persönlichkeit darf nicht schon so weit ausgeformt sein, dass er - dem Grunde nach - bereits alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung erfor- derlich sind. Ist dies nicht der Fall, ist in einem zweiten Schritt prognostisch in den Blick zu nehmen, ob seine Persönlichkeitsentwicklung bereits so weit fortgeschritten ist, dass ihn auch eine Beendigung der Hilfen in seiner Lebensführung nicht gefährden würde (näher zum Gan- zen: Overbeck, JAmt 2021, 426, 427 ff.; vgl. von Koppenfels-Spies, a. a. O., § 41 Rn. 15 f.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. EL 2024, § 41 Rn. 7). Dieser veränderte Prüfungsmaßstab schlägt auch auf die Frage durch, wann eine Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus zu gewähren ist, auch wenn § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII seinem Wortlaut nach unverändert geblieben ist. Hiernach werden durch den Gesetzgeber auch wei- terhin erhöhte Anforderungen für eine Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus 7 gestellt. Indem das Gesetz die Leistungsgewährung nach Vollendung des 21. Lebensjahres auf begründete Einzelfälle beschränkt, wird das bereits in § 41 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. SGB VIII angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis mit weitergehenden Anforderungen verknüpft. Das Ad- jektiv „begründet“ verdeutlicht hierbei, dass nicht in jedem gleichsam beliebigen Einzelfall, so- fern er nur atypisch ist, eine Fortsetzungshilfe in Betracht kommt. Teilweise wird immer noch vertreten, dass - wie schon vor der Neufassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - ein solcher Einzelfall nur dann anzunehmen sei, wenn eine hohe Wahr- scheinlichkeit dafür besteht, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwick- lungsprozess zur Erreichung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Ziele vorliegt, der durch die Wei- tergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte (Stähr, a. a. O. § 41 Rn. 25; von Koppenfels-Spies, a. a. O. Rn. 19). Andererseits wird angenommen, dass diese Erfolgsprog- nose für die Annahme eines begründeten Einzelfalls seit den durch das KJSG bewirkten Än- derungen nicht mehr zu fordern sei (Wiesner, in: ders./Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugend- hilfe, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 33b). Teilweise wird gefordert, dass eine hohe Wahrscheinlich- keit dafür bestehen müsse, dass es bei Einstellung der Hilfe zu einer Gefährdung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beschriebenen Entwicklung kommt (vgl. VG Aachen, a. a. O. Rn. 71). Soweit eine Hilfe für junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinde- rung bedroht sind, im Raum steht, wird zudem - wie schon vor den durch das KJSG vorge- nommenen Änderungen - vertreten (vgl. zum Meinungsstand: Gallep, in: Wiesner/Wapler, a. a. O., § 41 Rn. 23a; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, juris Rn. 1; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. März 2021 - OVG 6 S 7/21 -, juris Rn. 5), dass in solchen Fällen wegen der besonderen Bedarfssituation ein abweichender Maßstab heranzu- ziehen sei. Denn der Hilfe- und Leistungsanspruch ende, gerade bei chronischen Beeinträch- tigungen, nicht mit Vollendung des 27. Lebensjahrs, mit dem die Zuständigkeit der Jugendhilfe ihre absolute Grenze findet (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VIII), sondern bestehe fort. Lediglich die Zuständigkeit des Leistungsverpflichteten wechsele. Maßgeblich sei danach, wann ein Übergang in ein Hilfesystem für Erwachsene der Befriedigung des Hilfebedarfs am besten entspreche, wobei die Kontinuität des Hilfeprozesses eine maßgebliche Rolle spiele (DIJuF-Rechtsgutachten v. 15. März 2011, JAmt 2011, 262; Gallep, a. a. O. § 41 Rn. 26; vgl. auch Tammen, in: Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Aufl. 2011, Punkt 3.7 Rn. 16). Vor diesem Hintergrund hatte auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 29. September 2014 (- 12 E 774/14 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.) vertreten, dass ein begründeter Einzelfall i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB VIII vorliege, wenn im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zwingend ein fortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf gegeben sei, was bei einer 8 durch ein fetales Alkoholsyndrom problembelasteten Lebenslage angenommen werden könne (OVG NRW, a. a. O. Rn 17). Nach Überzeugung des Senats wird es dem im Rahmen des KJSG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen nicht mehr gerecht, bei der der vollen gerichtlichen Überprüfung obliegenden Frage (vgl. Kunkel/Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Kinder- und Ju- gendhilfe, 8. Aufl. 2022 § 41 Rn. 14), ob ein begründeter Einzelfall i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB VIII vorliegt, darauf abzustellen, ob ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigen- der Entwicklungsprozess vorliegt. Der Gesetzgeber hat mit der von ihm vorgenommenen Än- derung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht nur die bis dahin bestehende ständige Recht- sprechung kodifiziert, sondern den Prüfungsmaßstab gänzlich verändert. Indem er maßgeb- lich auf eine Gefährdungseinschätzung abgestellt hat, ist die Frage nach einem erkennbaren Entwicklungsprozess in den Hintergrund gerückt und stellt sich letztlich nur noch in Zusam- menhang mit der Frage, ob es sich um eine geeignete und notwendige Hilfe handelt. Mithin ist auch für die Annahme eines begründeten Einzelfalls i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB VIII erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die es mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass im Fall der Nichtfortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beschriebene Persönlich- keitsentwicklung gefährdet wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass die Nichtfortsetzung der Hilfe dazu führt, dass die durch sie erzielten Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung wieder zunichtegemacht wer- den würden. Dies trägt letztlich auch dem gesetzgeberischen Willen an dieser Ausnahmere- gelung Rechnung. Der Gesetzgeber wollte aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Le- benskonstellationen eine strenge Stichtagsregelung vermeiden, um so insbesondere den Er- folg begonnener Hilfsmaßnahmen nicht zu gefährden. Ob es darüber hinaus in besonderen Einzelfällen, soweit es um Hilfen nach § 35a SGB VIII geht, gerechtfertigt sein kann, von die- sen Maßstäben abzusehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 2. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungs- anspruchs und Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der vorläufigen Wei- terbewilligung der von ihr begehehrten Leistung nicht entgegen, da derzeit mit hoher Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie auch in der Hauptsache Erfolg haben wird. Wird mit der begehrten Regelung - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen, gelten ge- steigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzu- stellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts dafür sprechen muss, dass der mit der 9 Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Haupt- sache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte (OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2021 - 12 B 1434/20 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3). 2.1 Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Es ist - wie es im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich ist - mit hoher Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass sie auch nach Vollendung ihres 21. Lebensjahrs gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB VIII einen Anspruch auf Fortsetzung der ihr bislang gewährten Ein- gliederungshilfen bis zu ihrem Ausbildungsende im November 2025 auch gegenüber der An- tragsgegnerin mit Erfolg geltend machen kann. a) Soweit umstritten ist (vgl. Raabe, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. EL 2024, § 35a Rn. 75; OVG NRW, Beschl. v. 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris Rn. 3), ob es sich bei § 41 Abs. 2 SGB VIII um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, kann der Senat dies dahinstehen lassen, da nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII, nach dem der Antragstellerin bis zum 19. September 2024 Leistungen gewährt wurden, zwischenzeitlich entfallen sind. b) Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 2. Hs. SGB VIII hat die Antragstellerin zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht. Bei der Antragstellerin handelt es sich derzeit nicht um einen Menschen, der in seiner Persön- lichkeitsentwicklung so weit fortgeschritten ist, dass eine selbstbestimmte, eigenverantwortli- che und selbständige Lebensführung gewährleistet ist. Dies ergibt sich nicht nur aus den be- reits vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen und der ihres Ausbildungsbetriebs, sondern steht angesichts der Offensichtlichkeit dieses Umstands zwi- schen den Beteiligten auch nicht in Streit. Dass es sich bei den bisher gewährten Hilfen nicht mehr um geeignete und notwendige Hilfen handelt, ist für den Senat derzeit ebenfalls nicht erkennbar und wird wohl auch von der An- tragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Soweit die Frage im Raum steht, inwieweit bei der An- tragstellerin aufgrund ihrer behinderungsbedingten Beeinträchtigungen überhaupt noch ein Zuwachs an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu erwarten steht, wird damit die Not- wendigkeit der weiteren Hilfegewährung nicht infrage gestellt. Der Begriff der Notwendigkeit wird regelmäßig im Sinn einer Erforderlichkeit verstanden, der die Geeignetheit der Hilfe für 10 die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung voraus- setzt. Für die Geeignetheit ist es ausreichend, dass das gewählte Mittel die abstrakte Möglich- keit bietet, den Zweck zu erreichen, das Mittel also nicht von vornherein untauglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. März 2021, a. a. O. Rn. 4; Kunkel/Kepert/Dexheimer, a. a. O. § 41 Rn. Rn. 4 m. w. N.; Tammen, a. a. O., Punkt 3.7 Rn. 10). Davon ist derzeit auszugehen. Es ist nicht erkennbar, warum die bis zum 19. September 2024 angenommene Tauglichkeit der Hilfen, die in der bisherigen Leistungsgewährung zum Aus- druck gekommen ist, nun weggefallen sein könnte. Auch ergibt sich aus den vorliegenden Stellungnahmen ihrer Psychotherapeutin, ihrer Hausärztin, ihres Ausbildungsbetriebs und sonstiger am Hilfeprozess beteiligter Personen nicht, dass die Antragstellerin an einer geisti- gen Behinderung in einem Umfang leidet, die es ihr unmöglich machen würden, (weitere) Ent- wicklungen hin zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu vollziehen. Dass Entwicklun- gen möglich sind belegen vielmehr die vorgenannten Stellungnahmen. Aus diesen ergibt sich auch nicht, dass dieser Entwicklungsprozess schon sein Ende gefunden hätte. So schildert insbesondere die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin H..... im Bericht vom 18. Mai 2024 den Entwicklungsstand der Antragstellerin einerseits dahingehend, dass ihr realistisches soziales und kognitives Entwicklungsalter gravierend von ihrem numerischen Entwicklungsalter abweiche. In einigen Bereichen entspreche dies dem eines Grundschulkin- des, in anderen Bereichen sei sie weiterentwickelt. So müssten Therapietermine direkt mit der Pflegemutter vereinbart werden, damit diese eingehalten würden. Dabei mache die Therapeu- tin ihre Termine normalerweise ab einem Alter von 12 bis 14 Jahren direkt mit den Patienten aus. Erhebliche Defizite gäbe es im Bereich der Selbstfürsorge, wobei es hier immer wieder deutliche Zeichen für Fortschritte gebe. Im Bereich der Alltagsgestaltung und im Freizeitbe- reich sei noch sehr viel Unterstützung durch die Pflegeeltern notwendig. Mit Unterstützung könne die Antragstellerin deutliche Fortschritte erzielen und habe dies auch schon getan. Sie erfahre während ihrer Ausbildung Anerkennung und Lernerfolge ihrer Fähigkeiten. Diese Er- fahrungen bewirkten eine enorme Steigerung ihres Wohlbefindens, ihres Selbstbewusstseins und der Erfahrung von Selbstwirksamkeit. Diese Erfahrungen aus dem Arbeitsumfeld könne sie inzwischen auch in den Alltag übernehmen und hier deutliche Fortschritte verzeichnen. Nur dieses stabile und auf ihren stark verzögerten Entwicklungs- und Reifezustand zugeschnittene Hilfesetting in ihrer Ausbildung ermögliche es ihr, diese heilsame Lernerfahrung außerhalb der Familie zu machen. Ein nächster Entwicklungsschritt wäre eine Loslösung der Abhängigkeit von den Pflegeeltern. Dies sei bei ihr nur mit Unterstützung einer bekannten und vertrauten Person von außen möglich und nur aus einem bekannten und stabilen Hilfesetting heraus realisierbar. Die gewährte Hilfe entspreche ihrem realen Entwicklungsstand. 11 Hinsichtlich des beruflichen Alltags ist der Stellungnahme des G........ e. V. vom 15. Au- gust 2024 zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine Teilselbstständigkeit in Bezug auf von ihr zu absolvierende Arbeitsabläufe und Routinen erlangt hat. Bei der im Übrigen bestehenden eingeschränkten Selbstständigkeit und eingeschränkten Selbstfürsorge insbesondere im Hin- blick auf die Pausen und die Nahrungsaufnahme waren ausweislich des Berichts bisher keine Entwicklungsfortschritte zu verzeichnen. Beschrieben werden weiter wahrnehmbare Fort- schritte bei den Kulturtechniken und, dass sich die Antragstellerin zum ersten Mal von Institu- tionen ernst genommen fühle. Um sich auch bei widrigen Bedingungen auf Lernaufgaben ein- zulassen und sich zu konzentrieren, benötige sie ganz klar ansprechbare, vertraute und ver- trauenswürdige Personen. Der Stellungnahme der Hausärztin, Frau N......, vom 13. August 2024 ist zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin weder körperlich, noch kognitiv oder emotional auf dem Entwicklungs- stand eines 21-jährigen Menschen befinde. Die Reittherapeutin der Antragstellerin verweist im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2024 unter anderem darauf, dass ihr die Therapie neben emotionaler Entspannung ein hohes Maß an Selbstwirksamkeitserfahrungen vermittle. Sie befinde sich trotz ihrem biologischen Lebensalter nach wie vor in der Pubertät und erlebe folglich im sozialen und zwischenmensch- lichen Bereich große Veränderungen. Aufgrund von Veränderungen gelange sie immer wieder in Situationen der psychoemotionalen Verunsicherung und benötige ein Umfeld der Gebor- genheit und Sicherheit. Dazu trage die kontinuierliche Lebensbegleitung durch die Therapie- pferde und das gemeinsame Lernen mit den Pferden bei. Es werde die Fortführung der The- rapie empfohlen, um ihrem Förderschwerpunkt gerecht zu werden und um sie motiviert für altersgemäße Veränderungen und Entscheidungen in ihrer persönlichen Lebensqualität zu fördern. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich übereinstimmend, dass die Antragstellerin sowohl kör- perlich als auch kognitiv und sozial noch nicht den Entwicklungsstand eines 21-jährigen Men- schen erreicht hat. Er entspricht eher dem eines Menschen, der sich in der Pubertät befindet und liegt in Teilbereichen auch darunter. Ferner ist den Stellungnahmen zu entnehmen, dass die bisher gewährten Leistungen der Jugendhilfe einen wahrnehmbar positiven Einfluss auf ihre Persönlichkeitsentwicklung hin zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung hatten. So hat unter anderem eine Veränderung in ihrer Selbst- wahrnehmbarkeit stattgefunden. Die Antragstellerin fühlt sich ernstgenommen, hat mehr Selbstbewusstsein erlangt und konnte sich Arbeitsroutinen aneignen. All dies sind Fähigkei- ten, die für eine eigenverantwortliche Lebensführung unverzichtbar sind. Insbesondere konnte sie ihre positiven Erfahrungen aus dem beruflichen Umfeld nutzen, um sich nach Ansicht der 12 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auch im Alltag deutlich fortzuentwickeln. Auch wenn allen Stellungnahmen gemeinsam ist, dass wesentlicher Bestandteil dieses Entwick- lungsprozesses eine Hilfe durch der Antragstellerin vertraute Personen ist, ergibt sich, dass ein Entwicklungsprozess bereits stattgefunden hat und dieser bei weiterer Hilfegewährung auch noch weitere Fortschritte erwarten lässt. So hält insbesondere die Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeutin H..... auch die Loslösung von der Anhängigkeit von der Pflegefamilie bei einer entsprechenden Hilfegewährung für realisierbar. Allein dies zeigt, dass hier noch erhebliches Entwicklungspotenzial zur Erreichung weiterer Schritte im Rahmen der Persön- lichkeitsentwicklung besteht. Von einer Geeignetheit und Notwendigkeit der bisher gewährten Hilfe ist daher derzeit auch weiterhin auszugehen. Aufgrund der vorliegenden Einschätzungen ist derzeit auch mit hoher Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass eine Einstellung der Jugendhilfeleistungen zum 19. September 2024 mit hoher Wahrscheinlichkeit die Entwicklung der Antragstellerin zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung erheblich gefährden und auch schon diesbezüglich erreichte Fortschritte mangels hinreichender Stabilisierung im Rahmen des der- zeit vollzogenen Entwicklungsprozesses vereiteln würden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats nicht nur aus der Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin H..... vom 18. Mai 2024, wonach eine Veränderung des etab- lierten Hilfesettings positive Entwicklung „deutlich gefährden“ würde. Es wird die deutliche Empfehlung ausgesprochen, von Veränderungen abzusehen, um die positive Entwicklung der Antragstellerin zu stabilisieren und ihre Alltagsbewältigung zu verbessern. Auch aus der Stel- lungnahme der Hausärztin, Frau N......, vom 13. August 2024 ergibt sich, dass eine Weiterbe- willigung der Jugendhilfe erforderlich sei, „um die Entwicklung der Fähigkeiten zur selbststän- digen Lebensführung weiter voranzubringen und das Ausbildungsziel im November 2025 zu realisieren“. Gemäß der Stellungnahme des G........ e. V. vom 15. August 2024 beschäftigt die Antragstellerin derzeit die Unsicherheit in Bezug auf die Weitergewährung der Hilfen. Sie leidet unter Schlafstörungen mit für sie ausweglosen Grübeleien bis hin zu suizidalen Gedanken. Dies wirkt sich auf ihre Leistungs- und Lernfähigkeit aus. Aufgrund ihrer Geschichte mit trau- matisierenden Beziehungserlebnissen in ihrer frühen Kindheit, des sich in letzter Zeit entwi- ckelten Vertrauens in Bezugspersonen außerhalb der Pflegefamilie und der damit einherge- henden Fortschritte, sei - so die Stellungnahme - eine Reduzierung der Hilfen unbedingt zu vermeiden. Mithin führt also schon die bloße Befürchtung der Leistungseinstellung bei der An- tragstellerin zu negativen Folgen in Gestalt von einer mit körperlichen Auswirkungen verbun- denen emotionalen Belastung sowie von Leistungseinbrüchen im Arbeitsleben. Dies stützt die Einschätzung ihrer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, wonach eine Einstellung der 13 derzeitigen Hilfen mit hoher Wahrscheinlichkeit die von der Antragstellerin gemachten Ent- wicklungsschritte deutlich gefährdet würde. Dass dies auch so zu verstehen ist, dass mangels hinreichender Stabilisierung auch schon von ihr gemachte Fortschritte vereitelt würden, belegt auch die Stellungnahme ihres Ausbildungsbetriebs, wonach schon die Befürchtung der Leis- tungseinstellung zu einer nachhaltig wahrnehmbaren Verschlechterung ihres Umgangs mit emotional schwierigen Phasen und der Ausbildungsfortschritte bewirkt. Es besteht somit die relevante Gefahr, dass eine Beendigung der derzeitigen Hilfen die Antragstellerin in ihrer Ent- wicklung deutlich zurückwirft, die von ihr gemachsten positiven Erfahrungen und ihr Selbstbe- wusstsein negativ beeinflusst und sie so insgesamt in ihrem Prozess der Verselbständigung erheblich zurückwirft. c) Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine sachliche Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe gegeben sei, greift das im Verhält- nis zur Antragstellerin nicht durch. Soweit nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Leistungen nach § 27a Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 6 SGB XII und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII vorgehen, entspricht es der ständigen Recht- sprechung, dass diese Zuständigkeitsregelung nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Hilfebegehrendem und Sozialleistungsträger anwendbar ist. Ein möglicher Nachrang hat damit keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen der Hilfe begehrenden Antragstellerin und der Antragsgegnerin, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Ju- gendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger (SächsOVG, Urt. v. 25. November 2014, a. a. O. Rn. 23 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 23. September 1999, a. a. O. Rn. 14; OVG Saarland, Beschl. v. 26. November 2009 - 3 B 433/09 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 18. August 2009 - 12 E 627/09 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Urt. v. 25. Juli 2007 - 4 LB 90/07 -, juris Rn. 43; Bieritz- Harder in: Hauck/Noftz, a. a. O. § 10 Rn. 34; Kepert, in: Kunkel/ders./ Pattar, a. a. O. § 10 Rn. 1, 16 und 75). d) Die Antragsgegnerin ist auch nicht durch die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX erfolgte fristgemäße Weiterleitung des Antrags vom 15. Mai 2024 an den Beigeladenen von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Antragstellerin befreit worden. Mit dem Verfahren nach § 14 SGB IX soll gewährleistet werden, dass Streitigkeiten über die Zuständigkeiten zwischen einzelnen Leistungsträgern nicht zu Lasten der Personen gehen, die auf Rehabilitationsleistungen angewiesen sind (Bieritz-Harder, a. a. O. Rn. 71). Dieser soll 14 im Fall des Zuständigkeitsstreits zeitnah und verbindlich einen verpflichteten Rehabilitations- träger erhalten, indem das Gesetz in § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den zweiten Rehabilitations- träger, an den der Antrag vom ersten Träger weitergeleitet wurde, zur Bedarfsermittlung und Leistungserbringung verpflichtet. Die Norm lässt aber eine sich aus dem materiellen Recht ergebende - auch nachrangige - Verpflichtung des erstangegangenen Trägers nicht entfallen. Deren materiell-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Bürger bleibt nach der Rechtspre- chung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R -, juris Rn. 32 f.) unberührt: Der Bürger erhalte nur einen weiteren Schuldner zugewiesen, den sonderzustän- digen Träger. Der „zweite Träger werde zum gesetzlich bestimmten berechtigten Geschäfts- führer eines (auch) fremden Geschäfts“. An dieser Rechtsprechung ist auch nach Neufassung des § 14 SGB IX mit dem Bundesteilha- begesetz (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) festzuhalten. Zwar ist dem Wort- laut des § 14 SGB IX zu der Frage, ob die Norm die Zuständigkeit des ursprünglich angegan- genen (zuständigen) Rehabilitationsträgers nur ergänzt oder ob sie diese ersetzt, nach wie vor nichts zu entnehmen, aber der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundes- sozialgerichts ausgeführt, dass „entweder der erstangegangene oder der zweitangegangene Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Bedarfs und für die Leistungserbrin- gung zuständig“ (BT-Drs. 18/9522, S. 234) ist. Somit ist er offenbar ebenfalls von einer parallel bestehenden, jedenfalls aber nachrangig bestehenden (vgl. dazu Joussen, in: Dau/Düwell/ders./Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 14 Rn. 17, ablehnend: Keller, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 74. Ed., Stand: 1. September 2024, § 14 Rn. 6 m. w. N.) Zuständigkeit beider Träger ausgegangen. Eine, wenn auch ggf. gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nachrangig bestehende Zuständigkeit der Antragsgegnerin, wobei der Senat offen lässt, ob und in welchem Umfang dessen Voraussetzungen überhaupt vorlie- gen, besteht somit nach wie vor. Aufgrund dieser materiell-rechtlichen Verpflichtung kann die Antragstellerin die von ihr begehrte Jugendhilfeleistung derzeit auch von der Antragsgegnerin verlangen, die dann ggf. bei dem Beigeladenen und weiteren Trägern Regress nehmen kann. Dies gilt im vorliegenden Fall gerade auch deshalb, weil weder der Beigeladene noch ein sons- tiger Leistungsträger - nach dem Kenntnisstand des Senats – bisher, trotz der nach § 14 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 1 SGB IX bestehenden unverzüglich geschuldeten Bedarfsermittlung und Leistungserbringung sowie der nach §14 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 2 SGB IX grundsätzlich bestehenden Entscheidungsfrist von drei Wochen, über den Antrag vom 15. Mai 2024 ent- schieden und die Antragstellerin seit dem 19. September 2024 trotz ihrem fortbestehenden Hilfebedarf und rechtzeitiger Antragstellung ohne Unterstützung und Entscheidung dasteht. Auch die im Fall der Durchführung einer Teilhabekonferenz längere Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist deutlich verstrichen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass 15 die Antragstellerin beim von dem Beigeladenen durchgeführten Verfahren unzureichend mit- gewirkt hätte. Denn auch in diesem Fall ist eine Entscheidung möglich und gegebenenfalls der Anspruch wegen mangelnder Mitwirkung zu versagen (vgl. § 66 Abs. 1 SGB I). Es bleibt somit bei der dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits durch § 10 Abs. 4 SGB VIII zugewie- senen Stellung, jedenfalls als Ausfallbürge (vgl. Wiesner, in: ders./Wapler, a. a. O. § 10 Rn. 17) für die ausbleibenden Leistungen der hier ggf. vorrangig Verpflichteten in Anspruch ge- nommen werden zu können. Damit kann auch der Streit dahinstehen, ob es sich vorliegend um einen Folgeantrag gehandelt hatte und schon deswegen die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX ausgeschlossen ist (vgl. hierzu VG München, Beschl. v. 6. Juli 2022 a. a. O. Rn. 82; OVG NRW, im Beschl. v. 9. Juni 2021 - 12 B 636/21 -, juris Rn. 16). 2.2 Die Antragstellerin hat auch das Bestehen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht. Angesichts des Umstands, dass es vorliegend um Leistungen geht, die nicht nur ihre Unter- bringung betreffen, sondern auch ihre bereits begonnene Ausbildung und somit laufende Be- darfe, kann sie nicht auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außer- gerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). v. Welck Kober Nagel RinOVG Nagel ist an der Signatur gehin- dert v. Welck