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Urteil

S 39 R 451/23 Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2025:0919.S39R451.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand: Streitig im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit einer Rentenbewilligung, mit der die Beklagte eine Auszahlung der Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) an die Justizvollzugsanstalt (JVA) B verfügte. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist mit einer in K wohnhaften Ehefrau verheiratet und Vater von fünf Kindern. Vom 23.04.2004 bis 15.02.2018 verbüßte er eine Haftstrafe in den JVAen B und H. Am 15.12.2009 beantragte der Kläger eine Altersrente. Am 11.11.2009 und 15.02.2010 teilte er der Beklagten mit, dass die Rente auf ein Konto bei der Sparkasse E (Kontonummer 000000) gezahlt werden solle. Unter der Überschrift „Renten-Abtretung“ ging am 25.01.2010 ein Schreiben bei der Beklagten ein, in dem der Kläger erklärte, dass er seine Rente an seine Ehefrau und seinen Sohn „abtrete“. Die Rente solle auf ein Konto bei der Volksbank I (Kontonummer 0000000) gezahlt werden. Am 23.02.2010 bat die JVA B die Beklagte unter Hinweis auf den zu entrichtenden Haftkostenbeitrag und dem bei dem Gefangenen zu verbleibenden Betrag um Mitteilung, ob Rentenansprüche bestünden. Die Beklagte teilte unter dem 17.03.2010 mit, dass möglicherweise solche Ansprüche bestünden und bat ihrerseits um Mitteilung, warum und in welchem Zeitraum der Kläger eine Haftstrafe verbüße. Am 14.04.2010 machte die JVA B einen Überleitungsanspruch auf laufende Geldleistungen geltend. Vorrangige Unterhaltsansprüche gingen der Überleitung vor. Der Kläger verbüße eine Haftstrafe seit dem 23.04.2004 und das Haftende sei auf den 06.04.2018 notiert. Nach der mit Bescheid vom 22.07.2010 erfolgten Versagung der Gewährung von Regelaltersrente bewilligte die Beklagte dem Kläger nach Vorlage der im Verwaltungsverfahren angeforderten Unterlagen mit Bescheid vom 23.03.2012 vorschussweise Regelaltersrente ab dem 01.02.2010. Die Rente werde laut Bescheid an die JVA B gezahlt. Ausweislich des Kontoausdrucks der JVA H vom 20.02.2019 überwies die Beklagte im März 2012 die Rentennachzahlung in voller Höhe auf das Haftkonto des Klägers. In den Folgemonaten ging die Rente in voller Höhe ein, während die JVA B eine monatliche Verrechnung mit den Haftkostenanteilen vornahm. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren vor dem Sozialgericht Aachen – S 4 R 76/11 – endete mit der Klageabweisung. In dem anschließende Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) – L 14 R 929/12 – bevollmächtigte der Kläger unter dem 15.10.2012 seinen Prozessbevollmächtigten „wegen Abtretung / Altersrente“ unter anderem zur „zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten und sonstigen Versorgungsauskünften. Zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art […]. Zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen in Zusammenhang mit der oben/eingangs genannten Angelegenheit“. Ausweislich des vollzogenen Empfangsbekenntnisses erhielt der Prozessbevollmächtigte am 12.12.2012 unter anderem die Verwaltungsakten der Beklagten zur Akteneinsicht. Der Rechtsstreit endete mit gerichtlichem Vergleich vom 29.08.2014. Im vorgenannten Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, ihre vorläufige Entscheidung durch einen endgültigen Rentenbescheid zu ersetzen. Auf mehrere Schreiben des Klägers, die Rente an seine unterhaltsberechtigten Verwandten auszuzahlen, erging ein Ablehnungsbescheid vom 06.06.2012. Das hiergegen gerichtete erfolglose Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen – S 39 R 460/16 – und anschließende Berufungsverfahren vor dem LSG NRW – L 14 R 130/20 – endete am 12.05.2023 mit der Rücknahme der Berufung durch den Kläger. Am 19.05.2014 wurde der Kläger in die JVA H verlegt. Letztere nahm bis November 2017 keine Verrechnung der Rentenzahlungen mit Haftkostenanteilen vor. Die Beklagte ersetzte – in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom 29.08.2014 – den Vorschussbescheid vom 23.02.2012 durch den Rentenbescheid vom 19.09.2015. Der Bescheid vom 23.02.2012 werde für endgültig erklärt. Es seien keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 31.10.2015 wies die Beklagte unter dem 14.06.2016 mit Hinweis auf die Feststellungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 14.07.2016 Klage erhoben. Die Beklagte habe keine Entscheidung über die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige vom 09.04.2010 getroffen. Die Überleitung sei rechtswidrig gewesen. Sie sei ihm im Übrigen auch noch nicht bekannt gegeben worden. Schließlich müsse dies mit dem Bekanntgabewillen der JVA Aachen erfolgen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.02.2010 an die Ehefrau des Klägers, Frau BNTBT, in gesetzlicher Höhe auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Mit Beschluss vom 05.01.2017 und 22.07.2020 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Rechtsstreits S 39 R 460/16 bzw. L 14 R 130/20 angeordnet. Bei seiner Entlassung hat die JVA H neben dem Überbrückungsgeld einen Betrag von 20.824,81 EUR an den Kläger ausgezahlt. Nach Wiederaufnahme hat das Gericht am 28.02.2025 einen Erörterungstermin abgehalten. Auf das Protokoll des Termins, das den Beteiligten zur Verfügung gestellt worden ist, wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 18.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2016 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Die Festsetzung des Auszahlungsweges im Vorschussbescheid vom 23.03.2012, die sich die Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont im endgültigen Bescheid vom 18.09.2015 in Gänze zu Eigen gemacht, begegnet keinen Bedenken. Der Vorschussbescheid vom 23.03.2012 hat sich durch die Bekanntgabe des Bescheides vom 18.09.2015 von selbst erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)). Der Inhalt des Vorschussbescheides ist nunmehr Inhalt des streitgegenständlichen Bewilligungsbescheides, da die Beklagte keinerlei abweichende Festsetzung getroffen hat. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Nachweise für etwaige rentenrechtlich relevante Zeiten hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht erbracht. Die Kammer sieht insoweit gem. § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides folgt. Dies wird hiermit festgestellt. Die Beklagte hat auch zu Recht die JVA B als Zahlungsempfänger im hier streitgegenständlichen Bescheid festgesetzt. Das SGB VI unterstellt ein grundsätzlich bestehendes Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten hinsichtlich des Auszahlungskontos. Dies ergibt sich etwa aus § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Danach ist bei Zahlung auf ein Konto im Inland die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Gemeint ist das Konto, auf das auf Wunsch des Berechtigten oder auch nach einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Rente überwiesen worden ist. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten handelt oder z.B. das seines Ehepartners oder ein sonstiges Konto (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 118 SGB VI (Stand: 31.08.2022), Rn. 83). Es kann hier dahinstehen, ob die widersprüchlichen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren (Sparkasse E oder Volksbank I) eine eindeutige Willensbekundung im vorgenannten Sinne darstellen. Durch die wirksame Überleitungsanzeige der JVA B war das Wunsch- und Wahlrecht nach § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nämlich aufgehoben. Danach kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, die Ansprüche eines Leistungsberechtigten auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger auf sich überleiten, wenn der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1 SGB I) ist. Die Überleitung tangiert zwar nicht das Stammrecht auf die Sozialleistung, beschränkt jedoch den Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 50 SGB I (Stand: 15.06.2024), Rn. 19). Die Überleitungsanzeige vom 09.04.2010 hat den Auszahlungsanspruch und damit auch das Wunsch- und Wahlrecht im vorgenannten Sinne wirksam beschränkt. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Überleitungsanzeige Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens ist und im Widerspruchs- und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann (Bert Moll in: Hauck/Noftz SGB I, 50. Ergänzungslieferung, § 50 SGB 1, Rn. 4). Mithin ist die Beklagte als Empfängerin der Überleitungsanzeige nicht zu einer vollständigen Prüfung der Rechtmäßigkeit verpflichtet (andere Ansicht: wohl: Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 50 SGB I (Stand: 15.06.2024), Rn. 24). Würde man dies anders sehen, hätte das zur Folge, dass Stellen der Sozial- und Massenverwaltung fach- und sachfremde Materien des Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsrechts inhaltlich prüfen müssten. Gleiches würde dann für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten, die parallel – und ggfls. im Widerspruch – zu den zuständigen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen einer Überleitungsanzeige vornehmen müssten. Eine der staatlichen Kompetenzordnung in diesem Sinne zuwiderlaufende Auslegung geht fehl. Stattdessen beschränkt sich das Prüfprogramm der Beklagten auf das (Nicht-)Vorliegen einer Negativevidenz und das Bestehen vorrangiger Ansprüche (§ 50 Abs. 2 SGB I). Sofern die Schriftform eingehalten wird, das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs und der angefallenen Unterbringungskosten sowie die zeitliche Übereinstimmung dargelegt wurden, ist die Überleitungsanzeige auszuführen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hätte die an die kostentragende Stelle vorgenommene Auszahlung gegenüber dem Leistungsberechtigten keine befreiende Wirkung (vgl. zu Letzterem: Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 50 SGB I (Stand: 15.06.2024), Rn. 24). Die Beklagte war insbesondere auch nicht zur Prüfung einer etwaigen Ermessensausübung der JVA B angehalten. § 50 Abs. 1 SGB I statuiert lediglich die Kompetenz der unterbringenden Stelle („Kompetenz-Kann“) zur Überleitung und räumt dieser kein Ermessen ein. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Haftkostenbeitrag grundsätzlich immer zu erheben ist (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StVollzG) und § 39 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW)) und etwaige soziale Belange bzw. individuelle Härten abschließend in den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geregelt sind (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 StVollzG und § 39 Abs. 2 und 3 StVollzG NRW). Ein der unterbringenden Stelle eingeräumtes Ermessen zur Überleitung würde diese gesetzgeberischen Wertungen konterkarieren. Die Beklagte war vor diesem Hintergrund zur Ausführung der Überleitungsanzeige verpflichtet. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum untergebracht i.S.d. § 49 Abs. 1 SGB I. Die Überleitungsanzeige genügt der Schriftform. Sie ist auch bestimmt, da sie erkennen lässt für welchen Zeitraum und auf welcher Rechtsgrundlage Ansprüche übergeleitet werden. Der Wirksamkeit der Überleitungsanzeige i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) steht auch nicht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entgegen. Ein Verwaltungsakt wird hiernach gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (Satz 2). Die Überleitungsanzeige nach § 50 SGB I ist als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung anzusehen, der bereits mit Zugang beim zuständigen Leistungsträger wirksam wird (BeckOK SozR/Gutzler, 75. Ed. 1.12.2024, SGB I § 50 Rn. 7, beckonline; ebenso: Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 50 SGB I (Stand: 15.06.2024), Rn. 25). Dieser Zugang erfolgte am 14.04.2010, so dass von da an von einer wirksamen Überleitung auszugehen ist. Diese ist auch in Bezug auf den Kläger in Bestandskraft erwachsen, da er nicht rechtzeitig Widerspruchs- und Klageverfahren gegen sie angestrengt hat. In Ermangelung einer eindeutigen gesetzlichen Regelung i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – vgl. etwa § 93 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) – hätten diese grundsätzliche aufschiebende Wirkung. Allerdings ist die Überleitungsanzeige auch gegenüber dem Kläger am 12.12.2012 wirksam geworden, so dass mit Ablauf des 11.12.2013 Bestandskraft eingetreten ist. Zwar ist sie unstreitig nicht dem Kläger mit Bekanntgabewillen – auch nicht nachholend – übersandt worden. Allerdings bewirken Überleitungsanzeigen als Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, dass die Anfechtungsfrist nicht einen Monat, sondern – nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO – ein Jahr beträgt und erst zu laufen beginnt, nachdem der Kläger von der Existenz und vom Inhalt der Überleitungsanzeige sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Diese Kenntnis musste der Kläger spätestens mit der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten erlangt haben (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.12.2010 – 3 C 44/09 –, juris Rn. 18). Die Kenntnisnahme durch den Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen, so dass mit Ablauf der Jahresfrist am 12.12.2013 Bestandskraft gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingetreten ist. Ein zuvor eingelegtes Rechtsmittel gegen die Überleitungsanzeige als solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Überleitung gingen auch keine vorrangigen Ansprüche i.S.d. § 50 Abs. 2 SGB I vor. Insoweit kann auf die rechtskräftigen Ausführungen in den Urteilen des Sozialgerichts Aachen vom 30.08.2012 – S 4 R 76/11 – und der erkennenden Kammer vom 10.01.2020 – S 39 R 460/16 – verwiesen werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.