Beschluss
S 12 AS 1699/20 ER
SG Halle (Saale) 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2020:1210.S12AS1699.20ER.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten. I. Der am … 1973 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Minderungen seiner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) um 30 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II monatlich für die Zeiträume August bis Oktober 2020 und November 2020 bis Januar 2021. Der Antragsteller ist erwerbslos, alleinstehend und bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Antragsgegner. Bis zum 01.12.2018 war der Antragsteller u.a. im Bereich der Organisation und Veranstaltung von Bus-, Schiffs- und Fluggruppenreisen selbständig tätig. Am 19.06.2019 fand ein Beratungsgespräch zwischen dem Antragsteller und zwei Mitarbeitern des Antragsgegners statt. Nach dem hierüber gefertigten Vermerk vom 20.06.2019 wurde versucht, mit dem Antragsteller seine aktuelle Vermittlungssituation zu besprechen. Der Antragsteller sei nicht bereit gewesen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und habe erklärt, keine eigenen Aktivitäten zur Arbeitsuche und Verminderung der Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. Mit Bescheid vom 19.07.2019 wurde durch den Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung für den Zeitraum vom 25.07.2019 bis zum 24.01.2020 als Verwaltungsakt erlassen. Hiernach war der Antragsteller verpflichtet, mindestens drei Bewerbungen monatlich zu erstellen und zu versenden und diese Bewerbungsbemühungen beim Antragsgegner bis zum 24.01.2020 nachzuweisen. Der Bescheid schloss mit einer Rechtsfolgenbelehrung ab. Der Antragsteller wurde mehrfach erfolglos aufgefordert, die Bewerbungsbemühungen nachzuweisen bzw. sich dazu zu äußern, aus welchem Grund die Eigenbemühungen nicht nachgewiesen wurden. Nach Anhörung vom 28.02.2020 verfügte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 06.07.2020 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II i.H.v. 30 Prozent des für den Antragsteller nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelbedarfs monatlich für die Zeit vom 01.08.2020 bis 31.10.2020 und hob insoweit zugleich den zuletzt mit Datum vom 23.06.2020 für den Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021 ergangenen Leistungsbescheid nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) sinngemäß für den Zeitraum 01.08.2020 bis 31.10.2020 teilweise auf. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller die mit dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 19.07.2019 festgesetzten Pflichten trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht erfüllt habe. Im Verwaltungsakt vom 19.07.2019 sei der Antragsteller aufgefordert worden, pro Kalendermonat drei Bewerbungen zu erstellen und zu versenden und bis spätestens zum 24.01.2020 die Eigenbemühungen nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Für den Zeitraum August bis Oktober 2020 ergebe sich daher ein monatlicher Leistungsanspruch des Antragstellers i.H.v. 577,40 €. Die Minderung betrage 126,90 € monatlich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 24.07.2020 wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.10.2020 als unbegründet zurück. Nachdem der Antragsteller den Einladungen des Antragsgegners vom 30.01.2020 und 12.01.2020 zu den Beratungsgesprächen am 11.02.2020 und 27.02.2020 keine Folge geleistet hatte, ersetzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.02.2020 auch die Eingliederungsvereinbarung für den Zeitraum vom 05.02.2020 bis zum 04.09.2020 durch Verwaltungsakt. Inhalt dieses Bescheides war u.a. ebenfalls die Verpflichtung des Antragstellers, pro Kalendermonat drei schriftliche Bewerbungen bzw. Online-Bewerbungen zu erstellen und zu versenden und diese Bewerbungsbemühungen beim Antragsgegner bis zum 04.09.2020 nachzuweisen. Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung angefügt. Mit Einladungsschreiben vom 09.09.2020 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Eigenbemühungen nachzuweisen. Nachdem die Eigenbemühungen durch den Antragsteller nicht nachgewiesen worden waren, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 21.09.2020 die Gelegenheit gegeben, sich zu dem vorgeworfenen Pflichtverstoß, keine Eigenbemühungen unternommen zu haben, und zu einer beabsichtigten Sanktionierung zu äußern. Mit Schreiben vom 09.10.2020 machte der Antragsteller im Wesentlichen die Verletzung von Grund- und Menschenrechten geltend. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 16.10.2020 verfügte der Antragsgegner daraufhin eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für die Zeit vom 01.11.2020 bis 31.01.2021 i.H.v. 30 Prozent des für den Antragsteller geltenden Regelbedarfs monatlich und hob den zuletzt ergangenen Änderungsbescheid vom 06.07.2020 insoweit für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 teilweise auf. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller die mit dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 28.02.2020 festgesetzten Pflichten, pro Kalendermonat drei Bewerbungen zu erstellen und zu versenden und bis zum 04.09.2020 nachzuweisen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht erfüllt habe. Es ergebe sich daher eine monatliche Minderung i.H.v. 129,60 €, so dass für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 monatliche Leistungen i.H.v. 577,00 € bewilligt würden. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 05.11.2020 sinngemäß Widerspruch. Der Antragsteller hat am 03.11.2020 das erkennende Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und begehrt die Nachzahlung der für den Zeitraum August bis Oktober 2020 einbehaltenen Beträge und sinngemäß die Suspendierung des Bescheides vom 16.10.2020. Er trägt sinngemäß vor, durch die Minderungen in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Auf die Frage, ob er gegen den mit dem Eilantrag vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 13.10.2020 Klage erheben wolle, hat der Antragsteller sinngemäß geantwortet, dass eine Klage nicht erforderlich sei, da das Sozialgericht verpflichtet sei, sein Grundrecht auf Grundsicherung zu gewährleisten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 05.11.2020 gegen den Änderungsbescheid vom 16.10.2020 anzuordnen und den Antragsgegner im Übrigen vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller die ab August 2020 einbehaltenen Sanktionsbeträge nachzuzahlen. Der Antragsgegner beantragt schriftlich, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, dass die in einem Eingliederungsverwaltungsakt enthaltene Verpflichtung, monatlich drei Bewerbungen im Rahmen der Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit nachzuweisen, im Hinblick auf die Grundsätze des Förderns und Forderns als Zweck der Grundsicherungsleistungen zumutbar und angemessen sei. Ein wichtiger Grund des Antragstellers dafür, keinen Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, sei nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gäbe es kein Grundrecht, sich aus Gewissensgründen der Steuerzahlung verweigern zu können und daher keine bezahlte Tätigkeit aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Antragsgegners ergänzend verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Antrag ist auslegungsbedürftig. Da sich das Begehren des Antragstellers gegen zwei Sanktionen nach §§ 31, 31a, 31b SGB II und die hierauf zurückzuführende um 30 Prozent des Regelbedarfes verminderte Gewährung von Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II in den Zeiträumen zwischen dem 01.08.2020 und dem 31.10.2020 bzw. zwischen dem 01.11.2020 und 31.01.2020 richtet, ist er entsprechend § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass er sich gegen die Umsetzung bzw. Vollziehung der entsprechenden Sanktionen gerichtet ist. Hinsichtlich der mit Bescheid vom 16.10.2020 verfügten Minderung und teilweise Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von November 2020 bis Januar 2021 handelt es sich um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs, verbunden mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widersprüche und Klagen gegen Sanktionsfeststellungsbescheide nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II haben gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 5 SGB II („Verwaltungsakt, der die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt“) keine aufschiebende Wirkung. Das gleiche gilt für Widersprüche und Klagen gegen Aufhebungsverwaltungsakte gemäß § 48 SGB X, vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 1 SGB II („Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt“); dies gilt für Aufhebungen im Allgemeinen und gerade auch dann, wenn sie – wie die hier in dem Änderungsbescheid vom 16.10.2020 enthaltene Aufhebungsverfügung – der Umsetzung eines Sanktionstatbestandes dienen. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/ Ausnahmeverhältnis angeordnet hat: Aus der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. In der Regel überwiegt daher das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Eine Abweichung von diesem Regel-/ Ausnahmeverhältnis durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt daher nur in Betracht, wenn – etwa wegen offenbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder bei unklaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) als Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung – ausnahmsweise das private Interesse der durch den Bescheid belasteten Person überwiegt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 86b Rnr. 12c ff.). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird seine Vollziehung ausgesetzt bzw. die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse (oder Interesse eines Dritten) an der Vollziehung nicht besteht. Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Nach diesem Maßstab war hier nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 16.10.2020 anzuordnen. Denn bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass dieser Bescheid nach §§ 31, 31a und 31b SGB II und § 40 SGB II i. V. m. § 48 SGB X rechtmäßig ist. Die Sanktion und die Aufhebung sind nicht zu beanstanden. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere wurde der Antragsteller im Schreiben vom 21.09.2020 zu der beabsichtigten Sanktion angehört, § 24 Abs. 1 SGB X. Die Sanktion im Änderungsbescheid vom 16.10.2020 ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Der Antragsteller hat sich geweigert, seine im die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 28.02.2020 festgelegten Pflichten zu erfüllen. Hiernach hätte der Antragsteller drei Bewerbungen pro Monat durchführen und dem Antragsgegner nachweisen müssen. Indem der Antragsteller keinerlei Bewerbungsbemühungen nachgewiesen hat, hat er sich geweigert, diese festgelegten Pflichten zu erfüllen. Eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes innerhalb eines nur gegen eine Sanktionsfeststellung gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens findet zumindest dann nicht statt, wenn dieser – wie hier – mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist (Landessozialgericht - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2020, L 31 AS 671/18; SG Dortmund, Beschluss vom 13.07.2016, S 32 AS 317/16 ER – jeweils zitiert nach juris). Eine solche inzidente Prüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen und verstieße im Falle eingetretener Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) insbesondere gegen die sich aus § 77 SGG ergebende Bindungswirkung. Das Prüfprogramm beschränkt sich im vorliegenden Fall daher darauf zu prüfen, ob die bestandskräftig auferlegten Pflichten tatsächlich erfüllt oder verletzt sind. Dass eine Verletzung der im Eingliederungsverwaltungsakt auferlegten Pflichten vorliegt, ist unstreitig, weil der Antragsteller keine Bewerbungen vorgenommen bzw. nachgewiesen hat. Dass in der Rechtsfolgenbelehrung zum Eingliederungsverwaltungsakt vom 28.02.2020 nicht auf die im Eingliederungsverwaltungsakt, sondern auf die „in der Eingliederungsvereinbarung“ festgelegten Pflichten Bezug genommen wird, ist vorliegend unschädlich, das der Antragsteller Kenntnis von den Rechtsfolgen bereits aus der vorangegangenen Sanktionierung hatte, die ebenfalls auf der Nichterfüllung von Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt beruhte, bzw. wusste, dass sich die Rechtsfolgenbelehrung nur auf die Erfüllung der im Eingliederungsverwaltungsakt vom 28.02.2020 festgelegten Pflichten beziehen konnte. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die verhängte Sanktion. Sie ist insbesondere mit den grundgesetzlichen Vorgaben nach Maßgabe der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16 – juris) in Einklang zu bringen. Danach kann eine Leistungsminderung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nur wahren, wenn sie nicht darauf ausgerichtet ist, repressiv Fehlverhalten zu ahnden, sondern darauf, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden, die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Es gelten danach strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, weil die Minderung existenzsichernder Leistungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten in einem unübersehbaren Spannungsverhältnis zur Existenzsicherungspflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG steht. Denn der Gesetzgeber enthält vor, was er nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährleisten hat. Leistungsminderungen sind daher nur verhältnismäßig und wahren die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, wenn es den Betroffenen tatsächlich möglich ist, die Minderung staatlicher Leistungen durch eigenes zumutbares Verhalten abzuwenden und die existenzsichernde Leistung auch nach einer Minderung wiederzuerlangen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, a.a.O.). Zumutbar ist eine Leistungsminderung in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs daher nur, wenn in einem Fall außergewöhnlicher Härte von der Sanktion abgesehen werden kann und die Minderung nicht unabhängig von der Mitwirkung der Betroffenen starr andauert (BVerfG, a.a.O.). Diesen Anforderungen wird sowohl der Eingliederungsverwaltungsakt vom 28.02.2020 in der Rechtsfolgenbelehrung als auch der Änderungsbescheid vom 16.10.2020 gerecht. Denn aus ihnen ergibt sich, dass im Falle einer außergewöhnlichen Härte von der Minderung hätte abgesehen werden können. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Zeitraum der Minderung begrenzt werden kann, wenn der Antragsteller sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen oder künftig ordnungsgemäß mitzuwirken. Anhaltspunkte für einen Härtefall liegen zudem nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Auch eine nachträgliche Erfüllung der auferlegten Pflichten ist nicht erfolgt. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II für die Nichterfüllung der mit Eingliederungsverwaltungsakt vom 28.02.2020 dem Antragsteller auferlegten Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen ist ebenfalls nicht erkennbar. Dass die vom Antragsteller offenbar vertretenen Ansicht, er habe zwar uneingeschränkt Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, fühle sich im Übrigen aber aus weltanschaulichen oder ähnlichen Gründen nicht den Regelungen des SGB II unterworfen, keinen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, liegt auf der Hand. Die Minderung des maßgeblichen Regelbedarfes um 30 Prozent folgt aus § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Beginn der Minderung ergibt sich aus § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II, die Minderungsdauer von drei Monaten aus § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Frist zur Feststellung der Minderung - sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung, § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II - wurde eingehalten. Die Aufhebungsentscheidung ist ebenfalls rechtmäßig. Eine solche ist erforderlich, weil sich zwar der Auszahlungsanspruch bei der Feststellung einer Minderung nach § 31a SGB II kraft Gesetzes reduziert, die zugrunde liegende Bewilligung aber ohne Aufhebung ihre Regelungswirkung nicht verliert (BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R – juris). Durch die Minderung des Leistungsanspruches nach § 31a SGB II ist insoweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend zu einer entsprechenden Teilaufhebung für die Zukunft führte. Soweit der Antragsteller auch die Auszahlung der im Zeitraum August bis Oktober 2020 geminderten Beträge begehrt, hat der Eilantrag ebenfalls keinen Erfolg. Es kann letztendlich dahinstehen, ob der Änderungsbescheid vom 06.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2020 bestandskräftig geworden ist. Für die Annahme der Bestandskraft spricht, dass der Antragsteller trotz der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 13.10.2020 und ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts nicht innerhalb der Klagefrist ausdrücklich klargestellt hat, dass er Klage gegen diese Bescheide erheben wolle, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er das gerade nicht wolle, da er der Auffassung ist, dass eine Klage nicht notwendig ist. Unabhängig hiervon ist zu beachten, dass der Antragsteller die Auszahlung von einbehaltenen Leistungen für den Zeitraum 01.08.2020 bis zum 31.10.2020 begehrt und damit für Zeiträume vor der Erhebung des Eilantrages bei Gericht am 03.11.2020. Damit fehlt es bereits an einer Dringlichkeit für den geltend gemachten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch und es kommt auf, die Frage, ob nunmehr überhaupt Klage erhoben worden ist, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, nicht an. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn die Verwaltungsentscheidung schon (teilweise) vollzogen worden ist. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch eine gesonderte Entscheidung des Gerichts aufgrund einer gesonderten Interessenabwägung. Die Aufhebung der Vollziehung bewirkt dabei, dass Leistungen für die Vergangenheit wieder auszuzahlen sind. Deshalb muss hierfür ein besonderes Interesse des Betroffenen auch im Falle der Geltendmachung von existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II dargelegt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2012, L 20 AS 2161/12 B ER – juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage § 86 b, Rnr. 10a). Solche besonderen Umstände hat der Antragsteller für Zeiten vor dem 03.11.2020 nicht dargelegt und sind auch sonst nicht erkennbar, so dass der Antragsteller mit seinem weiteren Rechtsschutzziel gerichtet auf die Auszahlung der Leistungen ab August 2020 bis Oktober 2020 schon aus diesem Grund nicht durchdringen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.