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Urteil

S 17 KR 443/23

SG Halle (Saale) 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2024:0827.S17KR443.23.00
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Leitsätze
1. Der Ehegatte eines gesetzlich Krankenversicherten ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5 nicht familienversichert, wenn sein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB 4 überschreitet.(Rn.17) 2. Das regelmäßige Gesamteinkommen ist aufgrund einer Prognose für die Zukunft festzusetzen.(Rn.20) 3. Eine über einen Zeitraum von drei Monaten bezogene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist nicht in die Prognose des regelmäßigen Gesamteinkommens einzubeziehen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ehegatte eines gesetzlich Krankenversicherten ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5 nicht familienversichert, wenn sein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB 4 überschreitet.(Rn.17) 2. Das regelmäßige Gesamteinkommen ist aufgrund einer Prognose für die Zukunft festzusetzen.(Rn.20) 3. Eine über einen Zeitraum von drei Monaten bezogene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist nicht in die Prognose des regelmäßigen Gesamteinkommens einzubeziehen.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Gegenstand nach § 95 SGG ist der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2022, der den Prozessbevollmächtigten am 09.01.2023 zuging. Die dagegen gerichtete Klage ist am 25.05.2023 fristgemäß erhoben worden. Zwar beträgt die Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Maßgebliche Klagfrist ist hier jedoch die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG gewesen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2022 unvollständig war. Auf die Möglichkeit und, im Falle anwaltlicher Vertretung, die Pflicht zur Einreichung der Klage in elektronischer Form hatte die Beklagte darin nicht hingewiesen. Hierzu wäre sie jedoch nach § 66 Abs. 1 SGG verpflichtet gewesen. § 66 Abs. 1 SGG verknüpft den Beginn der Widerspruchsfrist mit einer Belehrung des Beteiligten über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist. Zum Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört darüber hinaus auch eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften, insofern auch über die Erhebung der Klage in elektronischer Form (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. September 2021 – L 13 AS 345/21 B ER –, Rn. 5 f., juris). Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach die Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig sei, weil sie nicht auf die Möglichkeit hinweist, den Rechtsbehelf in elektronischer Form einzulegen (Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R –, juris), ist durch die Rechtsentwicklung zum elektronischen Rechtsverkehr überholt. Die elektronische Form des Rechtsverkehrs ist spätestens seit dem 01.01.2022, dem Inkrafttreten des § 65d SGG, als die Regel anzusehen. Nach dieser Vorschrift sind beispielsweise Rechtsanwälte und Behörden verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Rechtsbehelfsbelehrung erfüllt ihre Wegweiserfunktion nur, wenn sie darauf hinweist. Ein fehlender entsprechender Hinweis ist geeignet, bei den Beteiligten den Eindruck zu erwecken, dass der Rechtsbehelf eben nicht in elektronischer Form eingelegt werden könne. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) ist auf die Begründung der Mitgliedschaft des Klägers zu 1) ab dem 01.03.2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet. Die Kläger gehen dabei davon aus, dass für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2022 für den Kläger zu 1) die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V) durchzuführen sei und sich daran ab dem 01.06.2022 die Mitgliedschaft im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V) fortsetze. Der Kläger zu 1) war in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2022 nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Sein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) überschritt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sind u.a. der Ehegatte des Mitglieds, wenn er - neben weiteren Voraussetzungen - kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt. Ab dem 01.01.2022 betrug die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 3.290,00 €, 1/7 entspricht also 470,00 €. Der monatliche Zahlbetrag der Teilrente belief sich in dem Zeitraum 01.03. bis 31.05.2022 auf 453,14 € und lag damit unterhalb eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße. Es handelte sich jedoch nicht um regel- sondern um unregelmäßiges Einkommen des Klägers zu 1). Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen ist aufgrund einer Prognose für die Zukunft festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R –, juris, Rn. 10). Das gilt im Besonderen für die Beurteilung des monatlichen Gesamteinkommens iSd. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teils. 1 SGB V. Schon der Begriff "regelmäßig" setzt eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus; er beschreibt einen laufend wiederkehrenden Umstand, auf dessen Eintreten üblicherweise Verlass ist, der also die Prognose erlaubt, dass er wieder eintreten wird (vgl. BSG, aaO., Rn. 11). Auch die Zielsetzung der beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie erfordert eine vorausschauende Betrachtung (BSG, aaO., Rn. 12). Schließlich trägt eine bei Statusentscheidungen regelmäßig gebotene Entscheidung im Wege einer Prognose dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände Rechnung (vgl. BSG, aaO., Rn. 13). Als von vornherein als unregelmäßig feststehendes Einkommen war der zeitweilige Bezug der Teilrente nicht in die Prognose bezüglich des regelmäßigen Gesamteinkommens einzubeziehen. Tatsächlich hatte die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung über die Aufnahme des Klägers zu 1) in die Familienversicherung keine Prognose zum regelmäßigen Gesamteinkommen angestellt, sondern die Nichtberücksichtigung der Teilrente auf andere Gründe gestützt. Das ist im Ergebnis unschädlich, denn es ist unstreitig, dass der Kläger zu 1) die Teilrente nach § 42 Abs. 1 SGB VI a. F. nur im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2022 bezogen hatte. Nach Überzeugung des Gerichts war dies auch so gewollt. Der gesetzgeberische Zweck, mit § 42 SGB VI einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen, spielte bei der Entscheidung für den zeitweiligen Bezug der Teilrente keine Rolle. Der von vornherein beabsichtigte nur befristete Bezug hatte zur Überzeugung des Gerichts allein den Zweck, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Familienversicherung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zu schaffen, um danach zum Bezug der Vollrente zurückzukehren und die Mitgliedschaft in der obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V) fortzusetzen. Diese hinter dem befristeten Bezug der Teilrente stehende Absicht ist als innere Tatsache zu berücksichtigen. Das Ziel war also nie, dass der Kläger zu 1) auf unbestimmte Dauer beitragsfrei in der Familienversicherung versichert sein würde, was sich letztlich auch im prozessualen Anspruch dieses Verfahrens ausdrückt. Dem Bezug der Teilrente kam daher von vornherein nicht die dem Begriff 'regelmäßig' immanente Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit zu. Der monatliche Bezug der Teilrente als verlässlich wiederkehrend eintretender Umstand war sogar von vornherein nicht beabsichtigt (s.o.). Die Zielsetzung der beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie spielte bei der Entscheidung für den Bezug der Teilrente keine Rolle. Die Aufnahme in die Familienversicherung diente nur als zeitlich befristetes Durchgangsstadium, um eine Fortsetzung der Mitgliedschaft des Klägers zu 1) nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V herbeizuführen. Insofern spielt auch der Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände keine Rolle. Nach alldem war der Bezug der Teilrente nicht in die Prognose bezüglich des Gesamteinkommens einzubeziehen. Die Beklagte konnte bei ihren Entscheidungen ohne Weiteres von dem dauerhaften Bezug der Vollrente als regelmäßigem Einkommen ausgehen. Auf die Frage nach rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme einer Teilrente nach § 42 SGB VI a. F. kommt es deshalb nicht an. Mangels vorheriger Familienversicherung liegen die Voraussetzungen für die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGG nicht vor. Für die Erfüllung anderer, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründenden Tatbestande, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist die zeitweilige Durchführung der Familienversicherung und die daran anschließende obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung umstritten. Der am ... 19.. geborene Kläger zu 1) ist mit der Klägerin zu 2) verheiratet. Diese ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und beantragte unter Einreichung eines Fragenbogens vom 14.02.2022 die Aufnahme des Klägers zu 1) in die Familienversicherung ab dem 01.03.2022. Nach den Angaben in dem Fragebogen, war er im Zeitpunkt der Antragstellung bei der ... (…) privat krankenversichert. Als einziges Einkommen war eine Rente iHv. 453,14 € monatlich angegeben. Laut Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung … (…) vom 10.02.2022 handelte es sich dabei um eine Teilrente ab dem 01.03.2022. Die Vollrente hatte laut Bescheid der DRV … vom 12.07.2021 seit dem 01.07.2021 monatlich 781,28 € zuzüglich eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung betragen. Mit Bescheid vom 01.06.2022 bewilligte die DRV … dem Kläger zu 1) ab dem 01.06.2022 wieder eine Vollrente, und zwar iHv. 834,35 €. Mit Bescheid vom 04.03.2022 lehnte die Beklagte die Durchführung einer Familienversicherung für den Kläger zu 1) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bezug einer Teilrente stelle einen unwirksamen Verzicht iSd. § 46 Abs. 2 SGB I dar. Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 11.03.2022 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2022 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid ging den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 09.01.2023 zu. Am 25.05.2023 haben die Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung haben sie u.a. vorgetragen: Die Klage sei fristgemäß erhoben; maßgeblich sei mangels ausreichender Rechtsbehelfsbelehrung über die elektronische Form der Klageerhebung die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. Für die Bestimmung des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens iSd. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sei der monatliche Zahlbetrag der Teilrente ab 01.03.2022 iHv. 453,14 € maßgeblich. Die Motive für die Reduzierung der bis dahin bezogenen Vollrente sei nicht relevant. Die Inanspruchnahme einer Altersrente als Teilrente ist nach § 42 SGB VI (in der Fassung vom 8.12.2016, fortan: a. F.) zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich. Mit erneutem Bezug der Vollrente ab dem 01.06.2022 ende die Familienversicherung; die Krankenversicherung setze sich ab diesem Zeitpunkt nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V (sog. obligatorische Anschlussversicherung) fort. Der Kläger-Vertreter beantragt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2022, den Kläger zu 1) antragsgemäß vom 01.03.2022 bis 31.05.2022 in die Familienversicherung nach § 10 SGB V aufzunehmen und den Kläger zu 1) ab dem 01.06.2022 in die obligatorische Anschlussversicherung zu überführen. Der Beklagten-Vertreter beantragt zu erkennen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen.