Beschluss
S 17 AY 3/25 ER
SG Halle (Saale) 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2025:0317.S17AY3.25ER.00
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Leitsätze
1. § 3a Abs 4 AsylbLG soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass sich die Höhe der Geldbeträge nach § 3a AsylbLG analog zu den Leistungen nach dem SGB XII entwickeln, also auch zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG. Das kann den Gesetzesmaterialien zur am 31.8.2019 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift § 3 Abs 4 AsylbLG entnommen werden. Die Bedarfe nach dem AsylbLG sind danach mit demselben "Fortschreibungsmechanismus" wie im SGB XII fortzuschreiben. (Rn.25)
2. Bestandteil des Fortschreibungsmechanismus wurde der zum 1.1.2023 in Kraft getretene § 28a Abs 5 SGB XII. Das ergibt sich aus § 28a Abs 1 SGB XII in der seit dem 1.1.2023 geltenden Fassung. (Rn.28)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum ab dem 16.01.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 23.12.2024 längstens jedoch bis zum 30.06.2025 vorläufig monatlich Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 460,00 € unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren;
der Antragstellerin zu 2) für den Zeitraum ab dem 16.01.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 23.12.2024 längstens jedoch bis zum 30.06.2025 vorläufig monatlich Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 312,00 € unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 3a Abs 4 AsylbLG soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass sich die Höhe der Geldbeträge nach § 3a AsylbLG analog zu den Leistungen nach dem SGB XII entwickeln, also auch zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG. Das kann den Gesetzesmaterialien zur am 31.8.2019 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift § 3 Abs 4 AsylbLG entnommen werden. Die Bedarfe nach dem AsylbLG sind danach mit demselben "Fortschreibungsmechanismus" wie im SGB XII fortzuschreiben. (Rn.25) 2. Bestandteil des Fortschreibungsmechanismus wurde der zum 1.1.2023 in Kraft getretene § 28a Abs 5 SGB XII. Das ergibt sich aus § 28a Abs 1 SGB XII in der seit dem 1.1.2023 geltenden Fassung. (Rn.28) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum ab dem 16.01.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 23.12.2024 längstens jedoch bis zum 30.06.2025 vorläufig monatlich Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 460,00 € unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren; der Antragstellerin zu 2) für den Zeitraum ab dem 16.01.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 23.12.2024 längstens jedoch bis zum 30.06.2025 vorläufig monatlich Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 312,00 € unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. I. Die Antragstellerinnen begehren vorläufig höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die am …1988 geborene Antragstellerin zu 1) ist nach eigenen Angaben Angehörige der Republik Mali. Die Antragstellerin zu 2) ist Tochter der Antragstellerin zu 1), sie wurde am …2024 in Deutschland geboren. Vater ist laut Vaterschaftsanerkennungsurkunde der Stadt … vom … 2024 Herr …, geboren am … in …, …. Die Antragstellerin zu 1) ist im Besitz einer bis zum 24.04.2025 gültigen Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Die Antragstellerin zu 1) war seit dem 13.09.2023 in der kreiseigenen Unterkunft in der …, … untergebracht. Am 19.01.2024 wurde seitens der Beratungsstelle des SAIDA International e.V. gegenüber dem Antragsgegner die Bitte geäußert, die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Antragstellerin zu 1) in eine Wohneinheit mit eigener Toilette zu verlegen. Sie sei von Genitalverstümmelung betroffen und insofern Klientin der Beratungsstelle. In der Unterkunft in der …, …, müsse sie sich die Sanitäranlagen mit bis zu 7 weiteren Personen teilen. Aufgrund ihrer Verletzungen im Genitalbereich sei sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Wie bereits in der Vergangenheit leide sie aktuell unter Infektionen, die auch eine Gefahr für das ungeborene Baby darstellen können. Am 26.03.2024 fand ein Umzug in die …, …, statt. Von dort folgte ein Umzug in die kreiseigene Unterkunft in der …, …. Mit Bescheid vom 13.12.2024 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellerinnen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG. Die der Antragstellerin zu 1) bewilligten monatlichen Beträge beliefen sich auf 397,00 € (= 177,00 € + 220,00 €), die der Antragstellerin zu 2) auf 299,00 € (= 126,00 € + 173,00 €). Darüber hinaus bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 2) einen Sofortzuschlag nach § 16 AsylbLG in Höhe von 20,00 €. Gegen diesen Bescheid legten die Antragstellerinnen mittels anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2024 Widerspruch ein. Am 16.01.2025 um 13:35:06 Uhr ist auf dem Server des SG Halle der Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz eingegangen, mit dem sie die vorläufige Gewährung weiterer 76,00 € monatlich geltend gemacht haben. Mit Änderungsbescheid vom 14.01.2025, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen per beA am 16.01.2025 um 14:28 Uhr zugegangen, hat die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 höhere Leistungen bewilligt, und zwar der Antragstellerin zu 1) monatlich insgesamt 441,00 € (= 196,00 € + 245,00 €) und der Antragstellerin zu 2) einen Sofortzuschlag von monatlich 25,00 € neben den Grundleistungen in unveränderter Höhe von 299,00 €. Die Antragstellerinnen haben vorgetragen, es liege weiterhin eine monatliche Unterdeckung vor, bei der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 19,00 € und im Falle der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 13,00 €. Sie sind der Auffassung, der Antragstellerin zu 1) stünden monatlich Grundleistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG iVm. Nr. 1 Lit. a) und Nr. 2 Lit. a) der Bekanntmachung vom 19.10.2023 (BGBl I, 2023, Nr. 288, S. 1-2) in Höhe von 460,00 € zu, der Antragstellerin zu 2) nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 6 AsylbLG iVm. Nr. 1 Lit. f) und Nr. 2 Lit. f) der Bekanntmachung vom 19.10.2023 (BGBl I, 2023, Nr. 288, S. 1-2) in Höhe von 312,00 €. Der Verweis in § 3a Abs. 4 AsylbLG auf die Fortschreibung der Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII beinhalte zugleich den Verweis auf die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs. 5 SGB XII. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von monatlich insgesamt 32,00 EUR ab Antragseingang bei Gericht zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerinnen abzulehnen. Er hält das Gesuch der Antragstellerinnen um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für unbegründet. Der Verweis in § 3a Abs. 4 AsylbLG auf die Veränderungsrate iSd. § 28a SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII schließe die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs. 5 SGB XII nicht ein. Außerdem sei jedenfalls nach dem Änderungsbescheid vom 14.02.2025 ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Leistungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und teilweise begründet. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) des vorliegenden Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes ist auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, aufgrund gerichtlicher Anordnung den Antragstellerinnen für den Zeitraum vom 16.01.2025 bis 31.12.2025 vorläufig weitere Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren, und zwar der Antragstellerin zu 1) monatlich 19,00 € und der Antragstellerin zu 2) monatlich 13,00 €. Der von den Antragstellerinnen nachgesuchte vorläufige Rechtsschutz beurteilt sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in der Weise in einer Wechselbeziehung, dass an die Glaubhaftmachung des einen umso weniger Anforderungen zu stellen sind, je wahrscheinlicher das Vorliegen des anderen ist. Auf die Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsanspruches als auch des Anordnungsgrundes kann nicht verzichtet werden. Sie betrifft nicht allein die zugrundeliegenden Tatsachen, sondern auch die rechtlichen Aspekte. Eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung hat sich nach summarischer Prüfung teilweise als erforderlich erwiesen. Die Antragstellerinnen haben Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund insoweit glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum 16.01.2025 bis 30.06.2025 monatliche Geldleistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG iVm. Nr. 1 Lit. a) und Nr. 2 Lit. a) der Bekanntmachung vom 19.10.2023 (BGBl I, 2023, Nr. 288, S. 1-2) in Höhe von 460,00 € zu gewähren, der Antragstellerin zu 2) nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 6 AsylbLG iVm. Nr. 1 Lit. f) und Nr. 2 Lit. f) der Bekanntmachung vom 19.10.2023 (BGBl I, 2023, Nr. 288, S. 1-2) in Höhe von 312,00 €. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe für den Teilzeitraum 16.01.2025 bis 31.01.2025 ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG zu berücksichtigen, dass der Monat mit 30 Tagen berechnet wird. Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG Leistungsberechtigte. Die Leistungsberechtigung der Antragstellerin zu 2) - als minderjähriger Tochter der Antragstellerin zu 1) - folgt aus § 1 Abs.1 Nr. 6 AsylbLG. Die Berücksichtigung der Geldbeträge nach Nr. 1 Lit. a) und Nr. 2 Lit. a) der auf § 3a Abs. 4 Satz 3 AsylbLG beruhenden Bekanntmachung vom 23.10.2024 (BGBl I, 2023, Nr. 325, S. 1-2) hat zur Leistungsbewilligung gemäß Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 14.01.2025 geführt. Die Bekanntmachung ist jedoch mit § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG iVm. § 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025 iVm. § 28a Abs. 5 SGB XII nicht vereinbar. Es ist zwar umstritten, ob die Bekanntmachung nach § 3a Abs. 4 Satz 3 AsylbLG rein informatorischen Charakter zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung und damit eine deklaratorische Bedeutung hat, oder ob ihr ein rechtsverbindlicher Charakter zukommt (vgl. eine Übersicht über den Streit bei Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 126 f.). Dieser Streit kann hier jedoch unentschieden bleiben, denn entweder enthält die Bekanntmachung eine fehlerhafte Information durch das BMAS (bei informatorischem Charakter) oder sie verstößt gegen höherrangiges Recht (bei rechtsverbindlichem Charakter). Gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG findet § 28a Abs. 5 SGB XII iVm. § 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025 auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG Anwendung. Das ergibt die Auslegung des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG (im Ergebnis ebenso: SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2025 – S 16 AY 11/24 ER –, juris, Rn. 36 ff.). Nach dem Wortlaut des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG werden die Geldbeträge nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG "jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben". Die Fortschreibung knüpft danach an die Veränderungsrate an. § 3a Abs. 4 AsylbLG soll jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass sich die Höhe der Geldbeträge nach § 3a AsylbLG analog zu den Leistungen nach dem SGB XII entwickeln, also auch zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG. Das kann den Gesetzesmaterialien zur am 31.08.2019 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift § 3 Abs. 4 AsylbLG (Gesetzentwurf der Bunderegierung vom 22.09.2014, BT-Drucksache 18/2592, Seite 24 [zu Nummer 4, Buchstabe c]) entnommen werden. Dort heißt es: "Die bisherige Regelung zur Leistungsanpassung in § 3 Absatz 3 wird durch eine neue Regelung zur Fortschreibung der Leistungen in Absatz 4 ersetzt. Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG wird von einer einheitlichen Datenbasis der Sonderauswertung – der EVS 2008 – ausgegangen. Da die Abweichung der maximal ermittelten Bedarfe im AsylbLG und SGB XII lediglich bei etwa zehn Prozent liegt, können die Bedarfe nach dem AsylbLG mit demselben Fortschreibungsmechanismus wie im SGB XII fortgeschrieben werden." Die danach zentrale Erwägung ist somit, die Bedarfe nach dem AsylbLG mit demselben "Fortschreibungsmechanismus" wie im SGB XII fortzuschreiben. Bestandteil des Fortschreibungsmechanismus wurde der zum 01.01.2023 in Kraft getretene § 28a Abs. 5 SGB XII. Das ergibt sich aus § 28a Abs. 1 SGB XII (in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung). Die Vorschrift regelt ausdrücklich, dass für die Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 SGB XII die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 des § 28a SGB XII fortgeschrieben werden. § 28a Abs. 5 SGB XII bestimmt, dass die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weitergelten, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben, wenn sich aus der Fortschreibung nach § 28a Abs. 2 bis 4 SGB XII für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge ergeben, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind. Absatz 5 des § 28a SGB XII fand Eingang in das SGB XII mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. I, Nr. 51, 2328). In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 20/3873, S. 110) heißt es zu § 28a Abs. 5 SGB XII: "Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen kann in Ausnahmefällen bei entsprechenden Veränderungsraten des Mischindexes und der aktuellen Veränderungsraten des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im zweiten Quartal zur Folge haben, dass die Regelbedarfsstufen für das kommende Kalenderjahr niedriger ausfallen als im laufenden Kalenderjahr. Dies wird durch Absatz 5 verhindert. Die geltenden Beträge sind solange weiter zu zahlen, bis sich durch eine Fortschreibung ein höherer Betrag ergibt. Vergleichbare Regelungen hat es bereits in der Vergangenheit in Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzen gegeben, wenn durch die Neuermittlung der Betrag einer Regelbedarfsstufe unterhalb des geltenden Betrags lag. Der Differenzbetrag wird durch die nachfolgende oder die nachfolgenden Fortschreibungen abgeschmolzen." Eine Änderung des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG erfolgte nicht; die Vorschrift ist weiterhin in der Fassung des Gesetzes vom 09.12.2020 (BGBl. I, Nr. 61, 2855) in Kraft. Bereits die durch den Beschluss des BVerfG vom 19. Oktober 2022 (– 1 BvL 3/21 –, juris) eingetretenen Auswirkungen auf das Regelungskonzept von § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 26.09.2024 – B 8 AY 1/22 R –, Rn. 35, juris; SG Halle (Saale), Beschluss vom 28.02.2024 – S 17 AY 1/24 ER –, Rn. 38, juris) hatte der Gesetzgeber nicht zum Anlass für eine Änderung des § 3a AsylbLG genommen. Gemäß § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u.a. die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Abs. 3a Satz 1 SGB XII die maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und nach Nr. 2 die Anlagen zu den §§ 28 und 34 SGB XII um die sich durch die Fortschreibung nach Nr. 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB XII ergebenden Teilbeträge zu ergänzen. In dem auf § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII beruhenden § 1 Abs. 2 Satz 2 RBSFV 2025 stellt der Verordnungsgeber fest, dass die sich aus der Fortschreibung zum 01.01.2025 ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge sind, weshalb die der Eurobeträge für das Jahr 2024 ab dem 01.01.2025 fortgelten (§ 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025). Dies gilt wegen des Verweises in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auch für die Geldbeträge nach § 3a Abs.1 und 2 AsylbLG. Die Regelungsanordnung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragstellerinnen für den Zeitraum 16.01.2025 bis 30.06.2025 erforderlich. Das Erfordernis beruht darauf, dass der Antragsgegner Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in zu niedriger Höhe bewilligt hat. Die darin enthaltenen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3a Abs. 1 Nrn. 1 und 6 AsylbLG) sollen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bezogen auf das soziokulturelle Existenzminimum dienen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.01.2021 – L 8 AY 21/19 –, juris, Rn. 95). Bei der Bestimmung dieser Leistungen hat der Gesetzgeber aber nicht hinreichend belegt, dass sich die Aufenthaltsdauer konkret auf existenzsichernde Bedarfe auswirkt und inwiefern dies die gesetzlich festgestellte Höhe der Geldleistungen tragen könnte (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, aaO.). Das gilt erst Recht seit der Verlängerung der Wartefrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf 36 Monate durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I, Nr. 54, S. 1-14). Die Unterschreitung der derzeit geltenden Geldleistungsbeträge (s.o.) führt deshalb in der Regel bereits zur Glaubhaftmachung wesentlicher Nachteile. Höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind vorliegend nicht zu stellen. Insbesondere kann nicht vom Unterschreiten einer Bagatellgrenze ausgegangen werden. Bei dem vorliegenden Streit um die zutreffende Bemessung monatlicher Grundleistungen unterschreiten die monatlich strittigen Beträge von 19,00 € (Antragstellerin zu 1) und 13,00 € (Antragstellerin zu 2) eine rechtlich kaum bestimmbare Bagatellgrenze nicht. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind zudem weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage – wie im vorliegenden Fall – das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist (vgl. SG Marburg, aaO., Rn. 47). Ein über den 30.06.2025 hinausgehender Anordnungsgrund ist mit der Vorläufigkeit der getroffenen gerichtlichen Regelung nicht vereinbar. Ein Anordnungsgrund besteht regelmäßig nur bezüglich Leistungen für die Gegenwart oder die nahe Zukunft. Das ist hier noch gegeben.