Beschluss
L 8 AY 21/19
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren wird gemäß Art.100 Abs.1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob bestimmte Regelungen des AsylbLG (a.F.) mit Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG vereinbar sind.
• Die streitige Bemessung der Bedarfssätze nach §3 AsylbLG a.F. (Bedarfsstufen 1 und 5) wirft verfassungsrechtliche Fragen auf, insbesondere wegen fehlender nachvollziehbarer Bestimmung spezifischer Minderbedarfe, unzuverlässiger gesetzlicher Umschreibung der betroffenen Personengruppe und unterbliebener Neufestsetzung/Fortschreibung ab 2017.
• Bei konkreter Streitentscheidung ist die Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen entscheidungserheblich für den Anspruch auf (höhere) Leistungen im September 2018.
Entscheidungsgründe
Aussetzung und Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Bedarfssätze nach §3 AsylbLG (a.F.) • Das Verfahren wird gemäß Art.100 Abs.1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob bestimmte Regelungen des AsylbLG (a.F.) mit Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG vereinbar sind. • Die streitige Bemessung der Bedarfssätze nach §3 AsylbLG a.F. (Bedarfsstufen 1 und 5) wirft verfassungsrechtliche Fragen auf, insbesondere wegen fehlender nachvollziehbarer Bestimmung spezifischer Minderbedarfe, unzuverlässiger gesetzlicher Umschreibung der betroffenen Personengruppe und unterbliebener Neufestsetzung/Fortschreibung ab 2017. • Bei konkreter Streitentscheidung ist die Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen entscheidungserheblich für den Anspruch auf (höhere) Leistungen im September 2018. Die Klägerinnen, eine alleinerziehende Mutter und ihre 2011 geborene Tochter aus Eritrea, reisten im August 2017 ein, beantragten Asyl und hatten im September 2018 den Status Duldung. Der Beklagte gewährte ihnen Asylbewerberleistungen; für September 2018 wurden ihnen zusammen 1.096,00 € monatlich bewilligt (604,00 € Mutter; 492,00 € Kind). Von den Regelsätzen nach §3 AsylbLG a.F. wurden jeweils 50,00 € wegen vermeintlich in der Inklusivmiete enthaltener Stromkosten abgezogen. Die Klägerinnen beantragten Überprüfung und begehrten höhere Geldleistungen, weil Bedarfssätze seit 2016 nicht fortgeschrieben worden seien. Das SG Stade gab der Klage teilweise statt und verpflichtete den Beklagten zur Gewährung weiterer Zahlungen. Der Beklagte legte Berufung ein. Der Senat beschränkt den Streit auf die Leistungsbemessung für September 2018 und legt dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit bestimmter Regelungen des §3 AsylbLG a.F. vor. • Verfahrensrecht: Das Verfahren ist nach Art.100 Abs.1 GG i.V.m. BVerfGG auszusetzen, weil das Gericht die einschlägigen Vorschriften eines Bundesgesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar hält und die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist. • Sachlicher Anknüpfungspunkt der Leistungsansprüche sind die Regelungen in §3 Abs.2 Sätze1,2 und §3 Abs.2 Satz5 i.V.m. §3 Abs.1 Satz8 AsylbLG a.F.; die Klägerinnen waren im September 2018 leistungsberechtigt nach §1 Abs.1 Nr.4 AsylbLG (Duldung). • Streitpunkt I — Stromabzug: Die pauschale Kürzung um 50,00 € für im Mietzins enthaltenen Strom stellt sich als rechtswidrig in der Höhe dar; eine wertmäßige Kürzung ist allenfalls nach Maßgabe des Vergleichswerts der EVS-Einzelpositionen vorzunehmen. • Streitpunkt II — Fortschreibung/Neufestsetzung der Bedarfssätze: Eine Fortführung der Bedarfssätze für 2017/2018 durch Auslegung ist nicht möglich; die gesetzliche Neufestsetzung nach §3 Abs.5 AsylbLG a.F. für 2017 wurde unterlassen, so dass die im relevanten Zeitraum geltenden Geldbeträge nicht fortgeschrieben wurden. • Streitpunkt III — Verfassungsmäßigkeit der Bemessung: Die Kammer ist überzeugt, dass die strittigen Vorschriften in mehrfacher Hinsicht gegen Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG verstoßen. Maßgeblich sind drei Mängel: a) fehlende nachvollziehbare Feststellung und Bemessung spezifischer Minderbedarfe für kurzzeitige Aufenthalte; b) die gesetzliche Umschreibung der betroffenen Personengruppe erfasst nicht zuverlässig nur Personen mit regelmäßig nur kurzfristigem Aufenthalt; c) der Gesetzgeber hat die pauschalierten Ansprüche ab 2017 nicht fortwährend überprüft und weiterentwickelt, obwohl neue Daten (EVS 2013) verfügbar waren. • Evidenzprüfung: Die Bedarfssätze waren nicht evident unzureichend im Sinne der BVerfG-Evidenzkontrolle; allerdings geht die verfassungsrechtliche Prüfung darüber hinaus und bemängelt methodische Mängel und prozedurale Versäumnisse. • Ausgleichs- und Ergänzungsregelungen: §6 AsylbLG als Auffangvorschrift ist wegen seiner unbestimmten, restriktiven Handhabung nicht geeignet, strukturelle Defizite der Regelbemessung auszugleichen. • Verfahrensfolge: Der Senat legt dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen vor und setzt das Verfahren aus; die Vorlage ist zulässig, obwohl die Regelungen inzwischen geändert wurden. Das Verfahren wird gemäß Art.100 Abs.1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die in der 2018 geltenden Fassungen der in Rede stehenden Vorschriften des §3 AsylbLG a.F. (insbesondere §3 Abs.2 S.1-2 und §3 Abs.2 S.5 i.V.m. §3 Abs.1 S.5 und S.8 für Bedarfsstufen 1 und 5) mit Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG vereinbar sind. Der Senat hält die Normen aus mehreren Gründen für verfassungsrechtlich bedenklich: Die Feststellung spezifischer Minderbedarfe für nur kurzfristig verbleibende Personen ist nicht nachvollziehbar belegt; die gesetzliche Umschreibung der betroffenen Personengruppe erfasst nicht zuverlässig nur Kurzaufenthalte und schließt Personen ein, die de facto länger hier verweilen; außerdem hat der Gesetzgeber ab 2017 keine sachgerechte Neufestsetzung oder Fortschreibung vorgenommen, obwohl aktualisierte Datengrundlagen vorlagen. Soweit streitgegenständlich, hat der Senat weiterhin festgestellt, dass der pauschale Stromabzug in der konkreten Höhe rechtswidrig ist; die Frage, in welcher Höhe Abzüge zulässig sind, hängt von der Bewertung der (für 2018 geltenden) Geldbeträge ab und ist von der Vorlagefrage betroffen. Die Entscheidung ist unanfechtbar und die Aussetzung dient der Klärung zentraler verfassungsrechtlicher Fragen, die für die Leistungsansprüche der Klägerinnen im September 2018 maßgeblich sind.