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Beschluss

S 17 AY 26/25 ER

SG Halle (Saale) 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2025:0711.S17AY26.25ER.00
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Leitsätze
§ 28a Abs 5 SGB XII ergänzt seit seinem Inkrafttreten den Fortschreibungsmechanismus, mit dem nach dem Willen des Gesetzgebers die Bedarfe nach dem SGB XII und AsylbLG in gleicher Weise fortgeschrieben werden. (Rn.27)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 15.05.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 11.04.2025 längstens jedoch bis zum 31.08.2025 vorläufig monatlich weitere Geldleistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 19,00 € zu gewähren. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 28a Abs 5 SGB XII ergänzt seit seinem Inkrafttreten den Fortschreibungsmechanismus, mit dem nach dem Willen des Gesetzgebers die Bedarfe nach dem SGB XII und AsylbLG in gleicher Weise fortgeschrieben werden. (Rn.27) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 15.05.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 11.04.2025 längstens jedoch bis zum 31.08.2025 vorläufig monatlich weitere Geldleistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 19,00 € zu gewähren. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufig höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die am …20.. geborene Antragstellerin ist Staatsbürgerin der Republik … . Eigenen Angaben zufolge reiste sie am 16.07.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20.07.2021 wurde sie in die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber (ZAST) in …aufgenommen. Der am 23.07.2021 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid vom 29.10.2021 wegen Zuständigkeit … für das Asylverfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt. Zuvor, am 13.10.2021, war die Antragstellerin aufgrund von § 1 Abs. 2 AufnG LSA in der Unterkunft des Antragsgegners in der … , … , untergebracht worden. Unter dem Datum desselben Tages hatte sie Leistungen nach dem AsylbLG beantragt, die ihr mit Bescheid vom 15.10.2021 für den Zeitraum 13.10.2021 bis 31.01.2022 bewilligt worden waren. Mit Bescheid vom 06.12.2021 bewilligte ihr der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.01.2023. Laut eines Aktenvermerks in der Leistungsakte des Antragsgegners vom 08.02.2022 musste ein für den 01.02.2022 geplanter Überstellungstermin storniert werden. Mit Bescheid vom 08.02.2022 hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung auf und stellte die Leistungen an die Antragstellerin wegen unbekannten Aufenthaltes ein. Die gegen den Bescheid des BAMF vom 29.10.2021 vor dem VG Halle zu dem Aktenzeichen 3 A 293/21 HAL erhobene Klage wurde mit Urteil vom 05.04.2023 abgewiesen. Wegen des Ablaufes der Überstellungsfrist und des Übergangs der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland hob das BAMF mit Bescheid vom 10.05.2023 den Bescheid vom 29.10.2021 auf. Die Einstellung des Asylverfahrens erfolgte mit Bescheid des BAMF vom 23.08.2023, weil die Antragstellerin nach dessen Erkenntnissen seit dem 08.02.2022 als untergetaucht galt. Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners aufgrund eigener Angaben der Antragstellerin habe sich diese in dem Zeitraum vom 08.02.2022 bis 28.08.2024 in Spanien aufgehalten. Am 28.08.2024 wurde sie als Wiederkehrerin aufgrund von § 1 Abs. 2 AufnG LSA in der Gemeinschaftsunterkunft in der … , … untergebracht. Mit Bescheid vom 29.08.2024 bewilligte ihr der Antragsgegner erneut Leistungen nach dem AsylbLG und zwar für den Zeitraum 28.08. bis 31.10.2024. Mit Schreiben selben Datums forderte er sie unter Hinweis auf § 48 Abs.1 und 3 AufenthG auf, einen Pass oder Passersatz vorzulegen oder an der Beschaffung mitzuwirken. Mit Schreiben vom 10.10.2024 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, er beabsichtige für den Zeitraum 01.11.2024 bis 30.04.2025 eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG anzuordnen. Dies setzte er mit Bescheid vom 28.10.2024 um. Dagegen legte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2024 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 07.11.2024 teilte der Antragsgegner mit, er werde bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG gewähren. Hierzu erließ er den vorläufigen Änderungsbescheid vom 11.11.2024 und bewilligte der Antragstellerin damit für den Zeitraum 01.11.2024 bis 30.04.2025 monatlich 413,00 €. Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 16.12.2024 hob er den vorhergehenden Bescheid vom 11.11.2024 für den Zeitraum 01.01. bis 30.04.2025 auf und bewilligte der Antragstellerin für diesen Zeittraum monatlich 397,00 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2025 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch vom 30.10.2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.10.2024 zurück. Die dagegen am 23.01.2025 erhobene Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 17 AY 7/25 anhängig. Am 31.01.2025 wurde die Antragstellerin erneut in der Unterkunft des Antragsgegners in der … , … , untergebracht. Mit Bescheid vom 27.02.2025 hob der Antragsgegner neben der vorläufigen Leistungsbewilligung aufgrund der Bescheide vom 11.11.2024 und 16.12.2024 auch den Bescheid vom 28.10.2024 auf und forderte überzahlte Leistungen von der Antragstellerin in Höhe von 814,00 € zurück. Gleichzeitig bewilligte er für den Zeitraum 01.11.2024 bis 30.04.2025 Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Mit Bescheid vom 10.03.2025 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 28.10.2024 "in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11.11.2024, vom 16.12.2024 und vom 27.02.2015" auf und bewilligte der Antragstellerin Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG für die Monate November und Dezember 2024 iHv. 460,00 € monatlich und für die Monate Januar bis April 2025 iHv. 441,00 € monatlich. Mit Bescheid vom 09.04.2025, gegen den die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.04.2025 Widerspruch einlegte, bewilligte ihr der Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.08.2025 monatliche Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG iHv. 441,00 €. Mit einem am 15.05.2025 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes macht die Antragstellerin, die aktuell im Besitz einer bis zum 07.10.2025 gültigen Duldung ist, für den Zeitraum ab Antragseingang bis 31.08.2025 monatlich höhere Leistungen iHv. 19,00 € geltend. Sie ist der Auffassung, ihr stünden auch im Jahr 2025 monatliche Geldleistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG iHv. 460,00 € zu; die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII gelte auch für diese Leistungen. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig weitere Leistungen in Höhe von monatlich 19,00 EUR für den Zeitraum vom 15.05.2025 bis 31.08.2025 zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerinnen abzulehnen. Der Antragsgegner hält das Gesuch der Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für unbegründet. Der Verweis in § 3a Abs. 4 AsylbLG auf die Veränderungsrate iSd. § 28a SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII schließe die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs. 5 SGB XII nicht ein. Außerdem sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Leistungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) des vorliegenden Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes ist auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, aufgrund gerichtlicher Anordnung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 15.05.2025 bis 31.08.2025 einschließlich vorläufig weitere Geldleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren, und zwar iHv. monatlich 19,00 €. Der von der Antragstellerin nachgesuchte vorläufige Rechtsschutz beurteilt sich nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in der Weise in einer Wechselbeziehung, dass an die Glaubhaftmachung des einen umso weniger Anforderungen zu stellen sind, je wahrscheinlicher das Vorliegen des anderen ist. Auf die Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsanspruches als auch des Anordnungsgrundes kann nicht verzichtet werden. Sie betrifft nicht allein die zugrundeliegenden Tatsachen, sondern auch die rechtlichen Aspekte. Eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung hat sich nach summarischer Prüfung als erforderlich erwiesen. Die Antragstellerin hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin für den Zeitraum 15.05.2025 bis 31.08.2025 monatlich Geldleistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG iVm. Nr. 1 Lit. a) und Nr. 2 Lit. a) der Bekanntmachung vom 19.10.2023 (BGBl I, 2023, Nr. 288, S. 1-2) in Höhe von insgesamt 460,00 € zu gewähren. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe für den Teilzeitraum 15. bis 31.05.2025 ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG zu berücksichtigen, dass der Monat mit 30 Tagen berechnet wird. Die Antragstellerin ist wegen der bis zum 07.10.2025 gültigen Duldung Leistungsberechtigte iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Die Berücksichtigung der Geldbeträge nach Nr. 1 Lit. a) und Nr. 2 Lit. a) der auf § 3a Abs. 4 Satz 3 AsylbLG beruhenden Bekanntmachung vom 23.10.2024 (BGBl I, 2023, Nr. 325, S. 1-2) hat zur Leistungsbewilligung gemäß Bescheid des Antragsgegners vom 09.04.2025 geführt. Die Bekanntmachung ist jedoch nicht mit § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG iVm. § 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025 iVm. § 28a Abs. 5 SGB XII vereinbar. Es ist zwar umstritten, ob die Bekanntmachung nach § 3a Abs. 4 Satz 3 AsylbLG rein informatorischen Charakter zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung und damit eine lediglich deklaratorische Bedeutung hat, oder ob ihr ein rechtsverbindlicher Charakter zukommt (vgl. eine Übersicht über den Streit bei Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 126 f.). Dieser Streit kann hier jedoch unentschieden bleiben, denn entweder enthält die Bekanntmachung eine fehlerhafte Information durch das BMAS (bei informatorischem Charakter) oder sie verstößt gegen höherrangiges Recht (bei rechtsverbindlichem Charakter). Gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG findet § 28a Abs. 5 SGB XII iVm. § 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025 auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG Anwendung. Das ergibt die Auslegung des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG. Nach dem Wortlaut des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG werden die Geldbeträge nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG "jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben". Der Wortlaut spricht zunächst dafür, dass für die Fortschreibung allein die Veränderungsrate maßgeblich ist. Der auch nach dem 31.12.2022 unverändert gebliebene und so verstandene Wortlaut der Vorschrift würde jedoch weder dem Zweck der Vorschrift noch der in diesem Zusammenhang zu sehenden Entwicklung des § 28a SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 16.12.2022) Rechnung tragen und insofern dem gesetzgeberischen Willen widersprechen. § 3a Abs. 4 AsylbLG soll nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass sich die Höhe der Geldbeträge nach § 3a AsylbLG analog zu den Leistungen nach dem SGB XII entwickeln. Das kann den Gesetzesmaterialien zur am 31.08.2019 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift § 3 Abs. 4 AsylbLG (Gesetzentwurf der Bunderegierung vom 22.09.2014, BT-Drucksache 18/2592, Seite 24 [zu Nummer 4, Buchstabe c]) entnommen werden. Dort heißt es: "Die bisherige Regelung zur Leistungsanpassung in § 3 Absatz 3 wird durch eine neue Regelung zur Fortschreibung der Leistungen in Absatz 4 ersetzt. Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG wird von einer einheitlichen Datenbasis der Sonderauswertung – der EVS 2008 – ausgegangen. Da die Abweichung der maximal ermittelten Bedarfe im AsylbLG und SGB XII lediglich bei etwa zehn Prozent liegt, können die Bedarfe nach dem AsylbLG mit demselben Fortschreibungsmechanismus wie im SGB XII fortgeschrieben werden." Dem lässt sich eindeutig die für Leistungsanpassung der Grundleistungen grundlegende Maßgabe entnehmen, dass die Bedarfe nach dem AsylbLG mit demselben "Fortschreibungsmechanismus" wie im SGB XII fortzuschreiben sind. Für die sogenannten Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG verweist § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG auf das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und die §§ 28a und 40 SGB XII. Bestandteil dieses Fortschreibungsmechanismus wurde der zum 01.01.2023 in Kraft getretene § 28a Abs. 5 SGB XII. Das folgt seinem Wortlaut nach unmittelbar aus § 28a Abs. 1 SGB XII (in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung). Die Vorschrift regelt ausdrücklich, dass für die Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 SGB XII die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 des § 28a SGB XII fortgeschrieben werden. § 28a Abs. 5 SGB XII bestimmt, dass die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weitergelten, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben, wenn sich aus der Fortschreibung nach § 28a Abs. 2 bis 4 SGB XII für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge ergeben, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind. Absatz 5 des § 28a SGB XII fand Eingang in das SGB XII mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. I, Nr. 51, 2328). In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 20/3873, S. 110) heißt es zu § 28a Abs. 5 SGB XII: "Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen kann in Ausnahmefällen bei entsprechenden Veränderungsraten des Mischindexes und der aktuellen Veränderungsraten des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im zweiten Quartal zur Folge haben, dass die Regelbedarfsstufen für das kommende Kalenderjahr niedriger ausfallen als im laufenden Kalenderjahr. Dies wird durch Absatz 5 verhindert. Die geltenden Beträge sind solange weiter zu zahlen, bis sich durch eine Fortschreibung ein höherer Betrag ergibt. Vergleichbare Regelungen hat es bereits in der Vergangenheit in Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzen gegeben, wenn durch die Neuermittlung der Betrag einer Regelbedarfsstufe unterhalb des geltenden Betrags lag. Der Differenzbetrag wird durch die nachfolgende oder die nachfolgenden Fortschreibungen abgeschmolzen." Eine Änderung des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG erfolgte daneben nicht; die Vorschrift ist weiterhin in der Fassung des Gesetzes vom 09.12.2020 (BGBl. I, Nr. 61, 2855) in Kraft. Auch die durch den Beschluss des BVerfG vom 19. Oktober 2022 (– 1 BvL 3/21 –, juris) eingetretenen Auswirkungen auf das Regelungskonzept von § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 26.09.2024 – B 8 AY 1/22 R –, Rn. 35, juris; SG Halle (Saale), Beschluss vom 28.02.2024 – S 17 AY 1/24 ER –, Rn. 38, juris) hatte der Gesetzgeber nicht zum Anlass für eine Änderung des § 3a AsylbLG genommen. Die Anpassung der Geldbeträge allein entsprechend der Veränderungsrate ohne Berücksichtigung des seit dem 01.01.2023 zum Fortschreibungsmechanismus gehörenden § 28a Abs. 5 SGB XII würde dazu führen, dass sich die Bedarfssätze der Grundleistungen (§ 3a AsylbLG) und die Analogleistungen (§ 2 AsylbLG) bei entsprechender Veränderungsrate auseinanderentwickeln. Dies wäre allein die Folge einer strengen Wortlautauslegung des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG im Zusammenhang mit der Einführung des § 28a Abs. 5 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 16.12.2022. Die Einführung des Absatzes 5 in § 28a SGB XII liefert jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit ihm eine Abkehr von seiner Absicht verbinden wollte, die Bedarfe nach dem SGB XII und dem AsylbLG mit demselben Fortschreibungsmechanismus fortzuschreiben. Zweck der Einführung des Absatzes 5 war allein zu verhindern, dass die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen bei entsprechenden Veränderungsraten für das kommende Kalenderjahr niedriger ausfallen (s.o. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung). Eine strenge Wortlautauslegung berücksichtigt darüber hinaus nicht, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG der § 28a Abs. 5 SGB XII noch nicht galt, der Gesetzgeber die Folgen einer etwaigen Bestandsschutzklausel für die Anpassung der Geldbeträge, wie die des § 28a Abs. 5 SGB XII, gar nicht in seine Überlegungen bezüglich der Fortschreibung der Bedarfe nach dem AsylbLG einbeziehen konnte. Gemäß § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u.a. die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Abs. 3a Satz 1 SGB XII die maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und nach Nr. 2 die Anlagen zu den §§ 28 und 34 SGB XII um die sich durch die Fortschreibung nach Nr. 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB XII ergebenden Teilbeträge zu ergänzen. In dem auf § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII beruhenden § 1 Abs. 2 Satz 2 RBSFV 2025 stellt der Verordnungsgeber fest, dass die sich aus der Fortschreibung zum 01.01.2025 ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge sind, weshalb die der Eurobeträge für das Jahr 2024 ab dem 01.01.2025 fortgelten (§ 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025). Dies gilt wegen des Verweises in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auch für die Geldbeträge nach § 3a Abs.1 und 2 AsylbLG. Die Regelungsanordnung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragstellerin für den Zeitraum 15.05.2025 bis 31.08.2025 erforderlich. Das Erfordernis beruht darauf, dass der Antragsgegner Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in zu niedriger Höhe bewilligt hat. Die darin enthaltenen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG) sollen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bezogen auf das soziokulturelle Existenzminimum dienen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.01.2021 – L 8 AY 21/19 –, juris, Rn. 95). Bei der Bestimmung dieser Leistungen hat der Gesetzgeber aber nicht hinreichend belegt, dass sich die Aufenthaltsdauer konkret auf existenzsichernde Bedarfe auswirkt und inwiefern dies die gesetzlich festgestellte Höhe der Geldleistungen tragen könnte (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, aaO.). Das gilt erst Recht seit der Verlängerung der Wartefrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf 36 Monate durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I, Nr. 54, S. 1-14). Schon die Unterschreitung der unter Berücksichtigung der Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII derzeit geltenden Geldleistungsbeträge (s.o.) führt deshalb in der Regel bereits zur Glaubhaftmachung wesentlicher Nachteile. Höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind im vorliegenden Fall nicht zu stellen. Insbesondere kann nicht vom Unterschreiten einer Bagatellgrenze ausgegangen werden. Bei dem Streit um die zutreffende Bemessung monatlicher Grundleistungen unterschreitet der monatlich strittige Betrag von 19,00 € eine rechtlich kaum bestimmbare Bagatellgrenze nicht. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind zudem weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage – wie im vorliegenden Fall – das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ein Anordnungsgrund besteht regelmäßig nur bezüglich Leistungen für die Gegenwart oder die nahe Zukunft. Das ist hier mit einem Zeitraum von ca. 3 1/2 Monaten noch gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.