Urteil
S 23 AS 5254/08
SG Halle (Saale) 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2010:1111.S23AS5254.08.0A
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Leitsätze
Die Zahlungen von Spesen bzw einer Auslöse des Arbeitgebers an einen Fernfahrer zum Ausgleich der Mehraufwendungen während der mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit im Fernverkehr sind als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen. (Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2008 wird insoweit aufgehoben, als die Rückforderung einen Betrag in Höhe von 2,73 Euro übersteigt. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zahlungen von Spesen bzw einer Auslöse des Arbeitgebers an einen Fernfahrer zum Ausgleich der Mehraufwendungen während der mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit im Fernverkehr sind als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen. (Rn.26) Der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2008 wird insoweit aufgehoben, als die Rückforderung einen Betrag in Höhe von 2,73 Euro übersteigt. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Streitgegenstand ist lediglich die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate August 2007 bis November 2007 und die vollständige Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Dezember 2007. Ob mit dem Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 25. März 2008 auch die Änderungsbescheide hinsichtlich des Zeitraums August 2007 bis Januar 2008 angegriffen werden sollten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 über einen etwaigen Widerspruch gegen die Änderungsbescheide, gegebenenfalls mit dem Ziel der Bewilligung höherer Leistungen für diesen Zeitraum nicht entschieden hat. II. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 25. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2008 ist, soweit die Aufhebungs- und Erstattungsforderung einen Betrag in Höhe von 2,73 Euro übersteigt, rechtswidrig und verletzen die Klägerin zum Teil in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). 1. Die Voraussetzungen der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i. V. m. § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Vorsatz in Bezug auf die Verletzung von Mitteilungspflichten liegt vor, wenn wissentlich und gewollt unrichtige Angaben gemacht werden; zur groben Fahrlässigkeit ist abzustellen auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen (vgl. Schütze, in: von Wulffen, SGB X, Rn. 23 zu § 48). Die Klägerin war zwar gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten als Leistungsträgerin Nachweise hinsichtlich der Einkommenserzielung des mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes bei der Beklagten anzuzeigen. Jedoch ergaben sich aus den rechtzeitig eingereichten Zusatzblättern bereits das jeweilige Bruttoeinkommen einschließlich der Zulagen und Prämien. Die Zahlung der Auslöse ergab sich aus diesen nicht; dass diese nicht angegeben wurde, kann aber nur dann einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht beinhalten, wenn die Auslöse anrechenbares Einkommen darstellen würde. Vorliegend handelt es sich bei dem mit "Auslöse" bezeichneten Betrag nicht um anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (siehe unten unter II. 2. b, c), so dass kein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorlag, da sämtliche weiteren Lohnbestandteile sich bereits aus den rechtzeitig eingereichten Unterlagen (Verdienstbescheinigungen) hervorgingen. 2. Die Voraussetzungen der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i. V. m. § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse liegen nur hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 2,73 Euro vor. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Frage der weiteren Einkommenserzielung - über den bereits angerechneten Betrag hinaus hängt überwiegend davon ab, ob die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Auslöse in den Monaten August 2007 bis Dezember 2007 rechtmäßig war. Es handelt es sich bei dem mit "Auslöse" bezeichneten Betrag nicht um anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. a.) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die dem Ehemann der Klägerin von seinem Arbeitgeber gewährten weiteren Lohnbestandteile unterfallen zwar keiner dieser in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Ausnahmen. b.) Allerdings ist die dem Ehemann der Klägerin von seinem Arbeitgeber gewährte Auslöse als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die an den Begriff der zweckbestimmten Einnahmen zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Systematik des § 11 SGB II und dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich alle eingehenden geldwerten Leistungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen als Einkommen erfolgt nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen. Es war die Intention des Gesetzgebers des SGB II, die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie bisher in der Sozialhilfe zu regeln (BT-Drucks 15/1516 S. 53 zu § 11), nicht jedoch an das Recht der Arbeitslosenhilfe anzuknüpfen. Nach sozialhilferechtlichen Vorschriften sollte es bei der Einkommensberücksichtigung verbleiben, wenn eine Zweckidentität mit Sozialhilfeleistungen festgestellt oder die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks "zweckneutral" gewährt wurde. Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist es vor diesem Hintergrund zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird bzw. für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl. nur BSG, Urteil v. 1. Juni 2010, Az.: B4AS 89/09 R, Rn. 17 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Dabei ergibt sich die Zweckbestimmung in der Regel aus einer öffentlich-rechtlichen Norm, jedoch können auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage hierunter fallen. Für die Annahme einer zweckbestimmten Einnahme ist dabei nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend, ob der Empfänger zur Verwendung der Einnahme dem Zweck entsprechend verpflichtet war. Ausreichend und erforderlich ist, dass eine Vereinbarung besteht, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil v. 3. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Zwar ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag des Ehemannes der Klägerin und seinem Arbeitgeber nicht unmittelbar, dass die Zahlung der Auslöse einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt ist. Allerdings ist der Ehemann der Klägerin nach Bestätigung des Arbeitgebers jeweils von Sonntagabend bis Freitagabend unterwegs im Rahmen seiner Tätigkeit als Fernfahrer; dies ergibt sich auch aus den eingereichten Spesenabrechnungen. Aufgrund der Tatsache der Beschäftigung im Fernverkehr ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglich vereinbarten Spesenzahlungen im Zusammenhang mit der Bestätigung des Arbeitgebers der regelmäßig fünf bis sechs Tage dauernden Abwesenheit des Ehemannes der Klägerin eine Zweckbestimmung der Auslösezahlungen. Die Zahlung von Auslöse dient nicht demselben Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Die Auslösezahlungen, die gemäß der vom Arbeitnehmer eingereichten Spesenabrechnung berechnet wird, dienen - anders als die Leistungen nach dem SGB II - nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes. Ziel der als Auslöse bezeichneten Spesenzahlungen ist es, die Mehraufwendungen auszugleichen, die die berufliche Betätigung des Ehemannes der Klägerin als Fernfahrer mit mehrtägigen Fahrten mit sich bringt. Aus der Bestätigung des Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin sowie den eingereichten Spesenabrechnungen ergibt sich, dass der Ehemann der Klägerin überwiegend von Sonntagabend bis Freitagabend ohne Rückkehr zu seinem Heimatort - überwiegend im nationalen Fernverkehr - unterwegs ist. Hierbei entstehen regelmäßig zusätzliche Kosten der Lebensführung. Die Kammer geht davon aus, dass die Verpflegung und die Aufwendungen für die hygienische Versorgung auf Raststätten bzw. auf Autohöfen mit einem wesentlich höheren als dem üblichen finanziellen Aufwand verbunden sind. Es ist weiterhin gerichtsbekannt, dass Fernfahrern zusätzliche Kosten durch die Benutzung gebührenpflichtiger Toiletten und Duschen sowie durch den - jedenfalls teilweise nicht vermeidbaren - Erwerb von vergleichsweise teuren Speisen und Getränken auf Raststätten bzw. in Tankstellen entstehen. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten im Güter- und Personenverkehr (vgl. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) ist der Kläger als Fernfahrer verpflichtet, Ruhezeiten einzuhalten. Bei Abwesenheit vom Heimatort über mehrere Tage hinweg, ist es nicht zu vermeiden, Raststätten bzw. Autohöfe anzufahren und sich dort aufzuhalten. c.) Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen auch bei fehlender Zweckidentität nur dann nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als Einkommen unberücksichtigt bleiben, wenn sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (sog. Gerechtfertigkeitsprüfung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Eine solche Besserstellung kann gegeben sein, wenn zweckbestimmte, aber frei verfügbare Lohnzuschüsse, den tatsächlich entstehenden Mehraufwand für Auswärtsverpflegung und Versorgung übersteigen, deshalb nur zum Teil bestimmungsgemäß verwendet werden müssen und mit dem überschießenden Betrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Für diese ist unter Berücksichtigung der Dauer und Höhe der Einnahmen eine vergleichende Betrachtung mit anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorzunehmen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 17. Mai 2010, Az. L 7 AS 25/07, Rn. 54, zitiert nach juris). Danach ergibt sich vorliegend, dass die Zahlung der Auslöse die Lage der aus der Klägerin, ihrem Ehemann und Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft im Vergleich mit derjenigen sonstiger Leistungsempfänger nicht so günstig beeinflusst, dass es gerechtfertigt wäre, die Zahlungen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II von der Einkommensanrechnung auszunehmen. Wie oben ausgeführt, bedingt gerade die Tätigkeit als Fernfahrer die Notwendigkeit einer kostenintensiven Verpflegung und hygienischen Versorgung. Nicht notwendig kann es hierbei sein, die einzelnen Ausgaben konkret nachzuweisen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass vorliegend eine missbräuchliche verdeckte Lohnzahlung vorliegt, denn die Höhe der an den Ehemann der Klägerin gezahlten Auslöse entspricht den Gepflogenheiten im Fernfahrergewerbe. d.) Die Aufhebung war allerdings hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2,73 Euro auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X rechtmäßig. Denn im Monat September 2007 waren der Klägerin auch ohne Anrechnung der Auslöse um diesen Betrag höhere Leistungen bewilligt worden als ihr zustanden. Die Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemann und Sohn hatten im September 2007 aufgrund eines anrechenbaren Einkommens des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 886,09 Euro und der Anrechnung des Kindergeldes des Sohnes der Klägerin in Höhe von 124,00 Euro einen Leistungsanspruch in Höhe von 424,41 Euro. Bewilligt wurden von der Beklagten allerdings 432,40 Euro, wobei der individualisierte Anteil an der Überzahlung, der auf die Klägerin entfällt, einen Betrag von 2,73 Euro ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren in weit überwiegendem Umfang Erfolg hatte. Da die Berufungssumme von 750,00 Euro des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird, bedurfte die Berufung der Zulassung. Nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist die Berufung unter anderem dann zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitsache muss eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Kefler/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, Rn. 28 zu § 144). Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Frage, ob die Auslöse als Spesenzahlung als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II anzusehen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Erstattungsforderung für den Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007 insbesondere infolge der Anrechnung von Auslöse als Einkommen des Ehemannes der Klägerin streitig. Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen. Die monatlichen Kosten der Unterkunft betrugen 532,50 Euro. Der Sohn der Klägerin bezog lediglich Kindergeld als Einkommen. Der Ehemann der Klägerin übte eine Erwerbstätigkeit als Kraftfahrer im Fernverkehr aus und bezog hieraus Einkommen in monatlich schwankender Höhe, dessen Auszahlung jeweils zum 15. des Folgemonats erfolgte. Mit Bescheid vom 22. März 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemann und Sohn u. a. für die Monate 8/2007 und 9/2007 Leistungen in Höhe von monatlich 428,40 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 16. Juli 2007 wurde die Leistungshöhe auf monatlich 432,40 Euro für 8/2007 und 9/2007 abgeändert. Auf den Fortzahlungsantrag vom 4. September 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemann und Sohn mit Bescheid vom 12. September 2007 u. a. Leistungen für die Monate 10/2007 bis 12/2007 in Höhe von monatlich 432,40 Euro. In diesem Bescheid forderte die Beklagte die Klägerin auf, nachträglich für die Zeit ab Juli 2007 die Lohnzettel ihres Ehemannes und nicht die vom Arbeitgeber ausgefüllten Verdienstbescheinigungen einzureichen. Die Klägerin reichte in der Folgezeit monatlich für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007 das Zusatzblatt 2.2. (Einkommensbescheinigung - Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgelts) ein, welches jeweils vom Arbeitgeber ihres Ehemannes ausgefüllt war. Hieraus ergab sich im Juli 2007 ein Bruttoeinkommen von 1257,27 Euro und ein Nettoeinkommen von 987,59 Euro, im August 2007 ein Bruttoeinkommen von 1580,00 Euro und ein Nettoeinkommen von 1241,09 Euro, im September 2007 ein Bruttoeinkommen von 1512,50 Euro und ein Nettoeinkommen von 1188,07 Euro, im Oktober 2007 ein Bruttoeinkommen von 1555,00 Euro und ein Nettoeinkommen von 1221,44 Euro, im November ein Bruttoeinkommen von 1743,63 Euro und ein Nettoeinkommen von 1369,62 Euro, welches jeweils im Folgemonat zufloss. Die Einreichung der Lohnzettel erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) nochmals zur Einreichung der Lohnzettel und nicht nur des vom Arbeitgeber ausgefüllten Zusatzblattes auf. Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 18. Januar 2008 die Leistungen ab 1. Februar 2008 wegen der Nichtvorlage der Lohnzettel ihres Ehemannes ganz entzogen hatte, reichte die Klägerin am 19. Februar 2008 die Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2007 bei der Beklagten ein. Hieraus ergab sich, dass der Ehemann der Klägerin zusätzlich zu dem sich aus den eingereichten Verdienstbescheinigungen ergebenden Einkommen eine monatliche Auslöse folgender Höhe erhielt: 390,00 Euro für Juli 2007, 372,00 Euro für August 2007, 516,00 Euro für September 2007, 480,00 Euro für Oktober 2007, 444,00 Euro für November 2007, welches wie das weitere Einkommen im Folgemonat ausgezahlt wurde. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 hörte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich einer Überzahlung in Höhe von 728,03 Euro für den Zeitraum 8/2007 bis 12/2007 an. Mit Bescheid vom 25. März 2008 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum 8/2007 bis 11/2007 teilweise und für 12/2007 vollständig auf und forderte einen Betrag in Höhe von 642,78 Euro zur Erstattung. Mit Änderungsbescheiden vom 25. März 2008 änderte die Beklagte gegenüber der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemann und Sohn die Leistungsbewilligung für den Zeitraum August 2007 bis November 2007 ab und gewährte nur noch Leistungen für 8/2007 in Höhe von 331,74 Euro, für 9/2007 in Höhe von 96,24 Euro, für 10/2007 in Höhe von 5,26 Euro und für 11/2007 in Höhe von 7,89 Euro. Gegen die Bescheide vom 25. März 2008 legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die Spesen, die ihr Mann erhalte, zweckgebunden und somit nicht als Einkommen anzurechnen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008, der zum Gegenstand nur den Bescheid vom 25.3.2008 betreffend die Aufhebung von Leistungen im Zeitraum 8/2007 bis 12/2007 in Höhe von 642,78 Euro und die Erstattung für diesen Zeitraum in Höhe von 539,06 Euro zum Gegenstand hatte, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen in den Verhältnissen vorsätzlich bzw. grob fahrlässig nicht nachgekommen sei, denn die Klägerin habe zwar fortlaufend Einkommensbescheinigungen ihres Ehemannes eingereicht, diese seien aber unvollständig gewesen; lediglich die festen Lohnbestandteile seien auf den eingereichten Einkommensnachweisen vermerkt gewesen, nicht aber die Spesen als weitere Einkommensbestandteile. Dagegen richtet sich die am 2. Dezember 2008 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage. Die Klägerin trägt u. a. vor, die Auslöse dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden, da der Ehemann der Klägerin fast die gesamte Woche über im internationalen Fernverkehr unterwegs sei und die Auslöse benötige, um sich an den jeweiligen Schlaforten zu reinigen, eventuelle Übernachtungskosten abzufangen und sich dort zu verpflegen. Die Auslöse werde vom Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin anhand der monatlich eingereichten Spesenabrechnungen, aus denen sich ergibt, von wann bis wann der Ehemann abwesend gewesen sei und wo er sich aufgehalten habe, berechnet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.3.2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Auslöse sei als Einkommen zu berücksichtigen. Mit der Zahlung einer Auslöse solle der berufsbedingte Aufwand für Verpflegung und Übernachtung abgedeckt werden, sie diene somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Sofern die Auslöse dazu diene, einen Mehraufwand auszugleichen, könnten alle berufsbedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten in Abzug gebracht werden; hierfür fehle vorliegend jedoch der Nachweis. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.