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Urteil

3 K 35.11 V

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0824.3K35.11V.0A
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Leitsätze
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur dann der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Regelerteilungsvoraussetzung muss, sofern Nachzugsansprüche von Kindern an eine Altersgrenze geknüpft sind, nicht nur im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern (spätestens) auch im Zeitpunkt des Erreichens der jeweiligen Altersgrenze vorgelegen haben.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur dann der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Regelerteilungsvoraussetzung muss, sofern Nachzugsansprüche von Kindern an eine Altersgrenze geknüpft sind, nicht nur im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern (spätestens) auch im Zeitpunkt des Erreichens der jeweiligen Altersgrenze vorgelegen haben.(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sich der Kläger auf die Adoption durch seinen Stiefvater durch Beschluss des Amtsgerichts D... vom 14. August 2009 beruft, ist die Klage – bei unterstellter Wirksamkeit der Adoption – bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen, weil der Kläger in diesem Fall gemäß § 6 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und das mit der Klage begehrte Visum für die Einreise demzufolge nicht benötigt. Der erneuten Anregung des Klägers im Schriftsatz vom 15. August 2011, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts über die Wirksamkeit der Adoption ruhen zu lassen, war nicht nachzukommen, weil die Voraussetzungen des § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO nicht vorliegen: Weder haben die übrigen Beteiligten sich dem Ruhensantrag angeschlossen noch wäre eine Ruhensanordnung zweckmäßig, weil die vorliegende Klage auch bei Wirksamkeit der Adoption aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg hätte. Unterstellt man, dass die Adoption unwirksam ist und der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das beantragte Visum. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2009 und der Remonstrationsbescheid vom 23. Dezember 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger bedarf gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Für den von ihm angestrebten dauerhaften Aufenthalt ist ein vor der Einreise zu erteilendes (nationales) Visum für das Bundesgebiet gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG erforderlich. Die Erteilung dieses Visums richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften. Es kann dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für das Nachzugsbegehren – wie die Beklagte meint – § 32 Abs. 2 AufenthG heranzuziehen ist oder ob § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hier maßgeblich ist, weil der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik einreisen wollte. Denn es fehlt bereits an der für beide Anspruchsgrundlagen geltenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur dann der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Regelerteilungsvoraussetzung muss, sofern – wie hier – Nachzugsansprüche von Kindern an eine Altersgrenze geknüpft sind, nicht nur im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern (spätestens) auch im Zeitpunkt des Erreichens der jeweiligen Altersgrenze vorgelegen haben (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 C 32/08 – juris, Rdnr. 12). Zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres am 21. Januar 2010 war der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert. Hierzu ist der zu diesem Zeitpunkt für den Fall des Nachzugs des Klägers bestehende Unterhaltsbedarf mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu vergleichen. Der Unterhaltsbedarf setzt sich aus der Summe der auf die Familie entfallenden Regelsätze nach §§ 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 1. Januar 2010 – SGB II a.F. –, den Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) und den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II) zusammen. Der Bedarf für die aus dem Kläger, seiner Mutter und seinem Stiefvater bestehende Bedarfsgemeinschaft belief sich auf 1486,81 Euro: Regelsätze von jeweils 323,00 Euro für die Mutter des Klägers und den Stiefvater, 287,00 Euro für den Kläger selbst sowie Wohnkosten in Höhe von 553,81 Euro. Das diesem Bedarf gegenüber zu stellende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft lag bei maximal 1440,30 Euro: Ausweislich der Verdienstbescheinigungen des Stiefvaters des Klägers für August bis Dezember 2009 lag sein durchschnittliches Nettoeinkommen bei 1356,30 Euro. Nach Abzug der pauschalierten Werbungskosten in Höhe von 100,00 Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. und unter Berücksichtigung des im Falle des Nachzugs bestehenden Kindergeldanspruchs von 184,00 Euro ergibt sich eine Unterdeckung von 46,51 Euro. Der tatsächlich bestehende Differenzbetrag dürfte indes noch höher liegen, da das Gericht bei der Berechnung zugunsten des Klägers die in den Verdienstbescheinigungen gesondert ausgewiesenen Fahrtkosten und der Verpflegungsmehraufwand weder als zweckbestimmte Einnahmen (so SG Halle/Saale, Urteil vom 11. November 2010 – S 23 AS 5254/08 –, juris; vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Juni 2010 – L 8 AS 90/08, L 8 AS 91/08 –, juris) noch lediglich zu einem Drittel (so der Beigeladene unter Bezugnahme auf steuerrechtliche Grundsätze), sondern in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt hat, ohne gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 b), Abs. 3 ALG II-VO in der Fassung vom 1. August 2009 entsprechend höhere Werbungskosten vom Einkommen abzusetzen. Da der Lebensunterhalt bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers nicht gesichert war, kann dahinstehen, ob er zum aktuellen Zeitpunkt gesichert wäre. Von der genannten Regelerteilungsvoraussetzung ist nicht wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalles abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, sondern auch dann, wenn aus Gründen höherrangigen Rechts (wie etwa Art. 6 GG) die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007, NVwZ 2007). Vorliegend sind jedoch weder besondere, atypische Umstände noch Gründe höherrangigen Rechts erkennbar, die zur Annahme eines derartigen Ausnahmefalls führen würden. Soweit sich der Kläger auf Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 beruft, wonach die Mitgliedstaaten u.a. im Fall der Ablehnung eines Antrags in gebührender Weise die Art und Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland berücksichtigen, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit daraus im vorliegenden Fall eine Ausnahme von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung folgen soll, die ausdrücklich gemäß Art. 7 Abs. 1 c) der Richtlinie 2003/86/EG von den Mitgliedstaaten zur Voraussetzung für den Nachzug gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall vorliegt, auch nicht im Ermessen der Behörde, so dass es einer – von ihm für erforderlich gehaltene Ermessensentscheidung – nicht bedarf. Die von ihm im Übrigen geltend gemachten Umstände können einen Ausnahmefall nicht begründen. Soweit er vorträgt, es handele sich um einen Kindernachzug, stellt dies ersichtlich schon keinen besonderen Umstand des Einzelfalls dar. Auf die Adoption durch den Stiefvater kann sich der Kläger im Rahmen seines Visumsbegehrens nicht berufen (s.o.). Ein besonderer Betreuungsbedarf des bei Antragstellung bereits fast volljährigen Klägers ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Daher entspricht es der Billigkeit, ihn seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der am 21. Januar 1992 geborene Kläger ist ukrainische Staatsangehöriger. Er begehrt den Familiennachzug zu seiner Mutter und seinem deutschen Stiefvater. Am 23. Juli 2009 schloss die Mutter des Klägers bei dem Standesamt der Bezirksjustizverwaltung D... des Gebiets I.../Ukraine die Ehe mit dem in Berlin wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A.... Mit Beschluss vom 14. August 2009 gab das Amtsgericht D... einem Antrag des Stiefvaters auf Adoption des damals 17jährigen Klägers statt. Unter dem 27. August 2009 beantragte die Mutter des Klägers bei der Botschaft der Beklagten in Kiew ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann. Bevor über diesen Antrag entschieden worden war, stellte auch der Kläger am 29. Oktober 2009 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Mutter. Im Januar 2010 wurde dem Visumsantrag der Mutter entsprochen, die daraufhin in die Bundesrepublik einreiste und der am 1. April 2010 eine bis zum 1. April 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Den Visumsantrag des Klägers lehnte die Botschaft der Beklagten in Kiew am 8. Januar 2010 ab, nachdem die beigeladene Ausländerbehörde unter dem 6. Januar 2010 der Erteilung des Visums nicht zugestimmt hatte, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert und keine Gründe für ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung ersichtlich seien. Hiergegen remonstrierte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2010 und machte geltend, er habe durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt und sein Lebensunterhalt sei gesichert, nachdem seine Mutter nunmehr eine Nebentätigkeit aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 hielt der Beigeladene an der Versagung der Zustimmung fest. Maßgeblich für die Lebensunterhaltssicherung sei nicht das aktuelle Familieneinkommen, sondern das bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers erzielte. Mit Remonstrationsbescheid vom 23. Dezember 2010 lehnte die Botschaft der Beklagten in Kiew daraufhin die Erteilung des Visums weiterhin ab. Mit seiner am 4. Februar 2011 erhobene Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 und hat weitere Einkommensnachweise vorgelegt. Im Hinblick auf ein vor dem Familiengericht anhängiges Verfahren auf Feststellung der Wirksamkeit der Adoption hat er das Ruhen des hiesigen Verfahrens angeregt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Deutschen Botschaft in Kiew vom 8. Januar 2009 in Gestalt des Remonstrationsbescheides vom 23 Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Visum zur Familienzusammenführung zu seiner Mutter zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juli 2011 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen (Visumsvorgang sowie Ausländerakte der Mutter des Klägers) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.