Urteil
S 7 SO 21/15
SG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2018:1114.S7SO21.15.00
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Tenor
Der Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 sowie der Änderungsbescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 werden abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat September 2014 weitere Leistungen in Höhe von 218,34 € zu bewilligen. Diese Leistungen sind bis zur Höhe der Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung an die … Versicherungsgruppe zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für die Widerspruchs- und Klageverfahren zu 1/12.
Entscheidungsgründe
Der Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 sowie der Änderungsbescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat September 2014 weitere Leistungen in Höhe von 218,34 € zu bewilligen. Diese Leistungen sind bis zur Höhe der Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung an die … Versicherungsgruppe zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für die Widerspruchs- und Klageverfahren zu 1/12. Streitgegenstand ist nach Verbindung der beiden Rechtsstreite die Höhe des Leistungsanspruchs für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2015 sowie die Rechtmäßigkeit der teilweisen Auszahlung der Leistungen an die … Versicherung. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Beklagte hat die Betriebskostennachforderung nicht im Monat der Fälligkeit berücksichtigt. Insoweit stehen dem Kläger im Monat September 2014 höhere Grundsicherungsleistungen zu. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen (dazu 1). Auch die Auszahlung an die … Versicherungsgruppe erfolgte rechtmäßig (dazu 2). 1. Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 41 Abs. 2 SGB XII, jeweils in der ab Januar 2011 geltenden Fassung. Danach haben Personen einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, die die Altersgrenze erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Der Kläger gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Er hatte die Altersgrenze von 65 Jahren bereits erreicht und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern. Der Leistungsanspruch besteht in der Höhe, in der der gesetzlich festgelegte Bedarf nicht durch das bereinigte Einkommen gedeckt werden kann. Zum Bedarf gehören nach § 42 SGB XII in der ab Januar 2013 geltenden Fassung der Regelbedarf, zusätzliche Bedarfe nach den Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Abs. 7, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels und ergänzende Darlehen nach § 37 Abs. 1. Danach hatte der Kläger folgende Bedarfe: Der Regelbedarf in der Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 beträgt im Jahr 2014 353 € und im Jahr 2015 360 €. Zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nr. 2 SGB XII iVm § 32 Abs. 5 SGB XII in der ab April 2012 und ab Januar 2015 geltenden Fassung sind die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des haben Basistarifs. Diese Norm hat folgenden Wortlaut: Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllt sind. Besteht die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer, können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auch höhere Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2 und Nr. 3 SGB XII ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen. Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Krankenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4 sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Kläger ist bei der … Versicherungsgruppe privat kranken- und pflegeversichert. Der von ihm nach Aktenlage zu zahlende Beitrag von monatlich 345,18 € ist nach Umstellung in den Basistarif angemessen und muss durch den Beklagten vollständig bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung sind diejenigen Beiträge angemessen im Sinne von § 32 Abs. 5 SGB XII, die für einen Standard- oder Basistarif zu zahlen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2017 – L 7 SO 4844/16 mit weiteren Nachweisen). Danach sind monatlich 345,18 € zu berücksichtigen. Die Beiträge im Basistarif nach § 12 Abs. 1c Satz 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (VAG) jetzt § 152 Abs. 4 VAG reduzieren sich bei bestehender Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte. Diese Regelung ist bereits bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Der Kläger war auch durchgehend hilfebedürftig. Weiterhin sind die Unterkunfts- und Heizkosten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der ab Januar 2011 geltenden Fassung in Höhe der Hälfte der angemessenen Kosten zu berücksichtigen. Der Kläger und seine Frau haben tatsächlich eine Miete von 473,97 € gezahlt. Diese ist in Höhe von 469 € angemessen. Grundlage für die nur gekürzte Berücksichtigung der Bruttokaltmiete ist die Richtlinie des Beklagten zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II im Geltungsbereich …kreis für den Zeitraum ab Juni 2014. Danach sind für einen Zwei-Personen-Haushalt in … Kosten von 337,20 € angemessen. Der Beklagte berücksichtigte einen altersbedingten Zuschlag von 50,80 € und insgesamt eine Bruttokaltmiete von 388 € zuzüglich der Heizkostenvorauszahlung von 81 €. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber hat es der Verwaltung und Rechtsprechung überlassen, den im Einzelfall angemessenen Aufwand zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss der angemessene Wert getrennt für die Grundmiete und die kalten Betriebskosten und die Heizkosten ermittelt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG unterliegt der Begriff der "Angemessenheit" als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R). Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Unterkunft muss der abstrakt als angemessen anzuerkennende Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten ermittelt werden (Referenzmiete, BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R). Erforderlich dazu sind überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergeben. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R, vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R und vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R). Nach den Grundsätzen, welche die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG im Zusammenhang mit der Feststellung eines Ausfalls der lokalen Erkenntnismöglichkeiten entwickelt haben, ist die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum erfordert BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); es müssen Angaben über den Beobachtungszeitraum und die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) enthalten sein, der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein; die Datenerhebung muss valide sein; anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung müssen eingehalten worden sein und es müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) enthalten sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R mit weiteren Nachweisen). Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten muss getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete erfolgen. Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange anzunehmen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels liegen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R und vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R). Die Wohnfläche der von den Klägern bewohnten Wohnung ist mit 81,35 qm nach den maßgeblichen Kriterien unangemessen groß. Nach der Rechtsprechung des BSG bestimmt sich die angemessene Wohnungsgröße nach den Bestimmungen zur Wohnungsgröße nach § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl. I S. 2763). Danach können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung bestimmter Grenzen für die Wohnungsgrößen regeln (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 10. März 1995 (Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1995, S. 1133) ist für einen Zwei-Personen-Haushalt nur eine Wohnfläche von bis zu 60 qm angemessen. Danach ist die tatsächliche Wohnfläche von 81,35 qm unangemessen groß. Die tatsächliche Bruttokaltmiete ist ausschließlich wegen der zu großen Wohnfläche unangemessen hoch. Die Wohnfläche ist 21 qm größer als der Gesetzgeber für einen Zwei-Personen-Haushalt als angemessen ansieht. Für die 81,35 qm große Wohnung war im streitigen Zeitraum tatsächlich eine Bruttokaltmiete von 392,97 € zu zahlen (Grundmiete 327,97 € und Nebenkostenvorauszahlung von 65 €). Die tatsächliche Bruttokaltmiete beträgt im Verhältnis zur angemessenen Wohnfläche von 60 qm nur 289,84 € (392,97 € x 60 qm / 81,35 qm). Der Beklagte berücksichtigt zuletzt mit 388 € bereits höhere Bruttokaltmietkosten, als für eine Wohnfläche von 60 qm verhältnismäßig tatsächlich anfallen. Es kann daher offen bleiben, auf welcher Grundlage die Begrenzung der angemessenen Kosten erfolgen konnte, da Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Wohnkosten nach § 22 SGB II immer nur die angemessene Wohnfläche ist. Die Heizkosten werden durch den Beklagten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Der Beklagte hat den Kläger auch über die aus seiner Sicht angemessenen Kosten informiert (§ 35 Abs. 1 Satz 4 SGB XII), so dass in der Leistungsberechnung insgesamt nur Kosten von 469 € / 2 = 234,50 € zu berücksichtigen sind. Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören auch Betriebskostennachforderungen im Monat der Fälligkeit (BSG, Urteil vom 15. November 2012 – B 8 SO 25/11 R). Danach ist die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2013 hier im September 2014 zu berücksichtigen, weil der Vermieter diese Nachforderung im September 2013 fällig gestellt hat. Diese Nachforderung für die früher bewohnte Wohnung ist in voller Höhe von anteilig 218,34 € zu berücksichtigen. Der Beklagte hat die Angemessenheit dieser Kosten selbst geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Nachforderung anteilig in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers gehört die Betriebskostennachforderung nicht zu den vom Einkommen abzusetzenden Beträgen, sondern ist dem Bedarf zuzurechnen. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Unterkunftskosten zum Bedarf gehören (§ 42 SGB XII). Welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind, ist in § 82 SGB XII gesetzlich geregelt. Betriebskostennachforderungen gehören nicht dazu. Danach hat der Kläger folgende Bedarfe: Juni-August, Oktober –Dezember 2014 September 2014 Januar bis September 2015 Regelbedarf 353 € 353 € 360 € KdU, angemessene Miete 234,50 € 234,50 € 234,50 € KdU, Betriebskostennachforderung 218,34 € KV/PV 345,18 € 345,18 € 345,18 € Gesamt 932,68 € 1.151,02 € 939,68 € Ein Leistungsanspruch besteht nur, soweit der Bedarf nicht aus dem vorhandenen Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Der Kläger hat eine Altersrente von 685,68 € im Juni 2014, von 703 € ab Juli 2014 und 720,59 € ab Juli 2015. Diese ist eine Einnahme in Geld nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der ab Januar 2013 geltenden Fassung und daher nach § 19 Abs. 2 und § 41 SGB XII anzurechnen. Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind nicht nachgewiesen worden. Danach sind vom Einkommen abzusetzen auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu Versicherungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben sowie bestimmte Einkünfte aus Werkstatteinkommen. Hier sind keine Absetzbeträge nachgewiesen worden. Der Kläger kann auch die Betriebsausgaben aus seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht vom Renteneinkommen absetzen. Nach § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der ab 15. Dezember 2010 geltenden Fassung findet ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht statt. Die Absetzung von Ausgaben erfolgt jeweils nur von dem jeweils anzurechnenden Einkommen aus einer Einkunftsart. Da hier keine Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit angerechnet werden, können die nachgewiesenen Ausgaben aus der freiberuflichen Tätigkeit nicht vom Renteneinkommen abgesetzt werden. Diese Ausgaben sind vielmehr aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Zur Überzeugung der Kammer können die Verluste aus der freiberuflichen Tätigkeit auch nicht nach § 10 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII bei anderen Einkünften abgesetzt werden. Danach kann in Härtefällen die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden. Ein Härtefall im Sinn dieser Regelung liegt jedoch nicht vor. Die Kammer verkennt nicht, dass die finanzielle Situation des Klägers angespannt ist. Ein Härtefall im Sinn dieser Norm liegt jedoch nur bei einem einmaligen oder kurze Zeit andauernden Bedarf vor (Geiger in LPK SGB XII, 11. Aufl. § 82 Rnr. 130). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Der Kläger ist nach Lage der Dinge längerfristig auf Unterstützung angewiesen. Würde hier ein Verlustausgleich über die verschiedenen Einkunftsarten hinweg zugelassen werden, würde dies dazu führen, dass der Kläger sein Renteneinkommen nicht vollständig für den Lebensunterhalt, sondern für den Ausgleich der Verluste aus der freiberuflichen Tätigkeit einsetzen kann. Dies widerspricht der gesetzlichen Intention. Der Gesetzgeber fordert von Leistungsberechtigten, sämtliche verfügbaren Einkünfte für den Lebensunterhalt einzusetzen (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Danach hat der Kläger folgende Leistungsansprüche: Juni 2014 Juli bis August 2014 September 2014 Oktober bis Dezember 2014 Januar bis Juni 2015 Juli bis September 2015 Bedarf 932,68 € 932,68 € 1.151,02 € 932,68 € 939,68 € 939,68 € Einkommen 685,68 € 703 € 703 € 703 € 703 € 720,59 € Leistungs-anspruch 247 € 229,68 € 448,02 € 229,68 € 236,68 € 219,09 € Bewilligung 247 € Juli: 247 € August: 229,68 € 229,68 € 229,68 € 236,68 € 219,09 € Der Beklagte bewilligte zuletzt mit Änderungsbescheid vom 10. September 2015 für die Monate Juni und Juli 2014 jeweils 247 €, für August bis Dezember 2014 monatlich 229,68 €, für Januar bis Juni 2015 jeweils 236,68 €, für Juli 2015 437,43 € und für August und September 2015 jeweils 219,09 €. Danach hat der Beklagte dem Kläger im Monat September 2014 weitere Leistungen von 218,34 € zu bewilligen. 2. Die Auszahlung der Leistung an die … Versicherungsgruppe war rechtmäßig. Nach § 32 Abs. 1 Satz 4 SGB XII aF war der Beklagte verpflichtet, die zu übernehmenden Aufwendungen an das Versicherungsunternehmen zu zahlen. Das bedeutet, dass die dem Kläger zuerkannte Leistung in Höhe des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt an die … Krankenversicherung AG und nur die darüber hinaus bestehende Leistung an den Kläger zu zahlen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet der Verweis in § 32 Abs. 4 Satz 1 SGB XII auf § 19 Abs. 1 SGB XII nicht, dass in seinem Fall keine Berechtigung zur Direktzahlung an das Versicherungsunternehmen besteht. Es ist zutreffend, dass sich die Leistungsberechtigung des Klägers aus § 19 Abs. 2 SGB XII und nicht aus § 19 Abs. 1 SGB XII ergibt. Es ist auch zutreffend, dass die Formulierung im Gesetz missverständlich sein kann. Der Verweis auf die Regelung in § 19 Abs. 1 SGB XII ist unvollständig, weil in § 19 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 SGB XII andere Leistungsansprüche geregelt sind. Über die Verweisung in § 42 SGB XII auf den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels ist jedoch die Regelung in § 32 Abs. 5 SGB XII anwendbar. Diese Regelung bedeutet, dass nur solche Personen einen Anspruch auf die Berücksichtigung der angemessenen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen haben, die ihren Lebensunterhalt nicht aus dem verfügbaren Einkommen und Vermögen decken können, die mithin hilfebedürftig sind (Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auf. § 32 Rnr. 38). Dies ist bei dem Kläger der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2015. Der im … 1946 geborene verheiratete Kläger ist Altersrentner und lebte zunächst zusammen mit seiner im Jahr 1957 geborenen Ehefrau in … in der … Straße. Seit März 2014 bewohnte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung in der … Straße … in … mit einer Wohnfläche von 81,35 qm und zentraler Warmwassererwärmung, für die im streitigen Zeitraum monatlich 473,97 € zu zahlen waren. Dieser Betrag setzt sich aus der Grundmiete von 327,97 €, einer Betriebskostenvorauszahlung von 65 € und Heizkostenvorauszahlung von 81 € zusammen. Der Beklagte informierte den Kläger bereits im Bescheid vom 1. April 2014 über die aus seiner Sicht seinerzeit angemessenen Kosten von 382,50 € und berücksichtigte seit Einzug in diese Wohnung nur die aus Sicht des Beklagten angemessenen Kosten. Der Vermieter der früher bewohnten Wohnung übersandte mit Schreiben vom 10. September 2014 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Angefügt war die Berechnung der W… GmbH vom 29. Juli 2014 mit einer Heizkostennachzahlung von 436,69 €. Die Nachforderung sollte bis 30. September 2014 gezahlt werden. Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verfügte über Einkünfte aus einer Regelaltersrente nebst Zuschuss für die private Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt: Juni 2014: 685,68 € (Rente 639,03 € und Zuschuss KV/PV 46,65 € ab Juli 2014: 703 € (Rente 655,17 € und Zuschuss KV/PV 47,83 € ab Juli 2015: 720,59 € (Rente 671,56 € und Zuschuss KV/PV 49,03 €. Für eine private Kranken- und Pflegeversicherung bei der … wies der Kläger ab Februar 2014 nach Umstellung in den Basistarif Beiträge von 345,18 € nach (Beitrag zur Krankenversicherung 607,55 €, reduziert um die Hälfte und Beitrag zur Pflegeversicherung 41,40 €). Die Ehefrau des Klägers hatte keine Einkünfte und bezog Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter …. Der Kläger beantragte am 1. August 2014 die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen bei dem Beklagten. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 9. September 2014 für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 Leistungen nach dem SGB XII. Der Beklagte zahlte die Leistung zunächst in voller Höhe an den Kläger aus. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger die Beiträge an die … Versicherungsgruppe nicht gezahlt hatte, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 für den Zeitraum November 2014 bis September 2015 unverändert Leistungen und zahlte diese in voller Höhe an die … Versicherungsgruppe aus. Dagegen richtete sich der am 5. November 2014 erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger die Auszahlung der Leistung an sich selbst begehrte. Die Höhe der Leistungen beanstandete der Kläger nicht. Der Kläger hat am 17. Februar 2015 eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Halle erhoben, die zum Aktenzeichen S 29 SO 21/15 registriert worden ist. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 als unbegründet zurück: Nach § 32 Abs. 5 SGB XIII könnten angemessene Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Die Hälfte des Basistarifs sei regelmäßig angemessen. In der Leistungsberechnung sei die Hälfte des Basistarifs berücksichtigt worden. Da der Kläger die ihm bewilligte Leistung nicht zweckentsprechend verwendet habe, sei die direkte Zahlung an das Versicherungsunternehmen erforderlich. Mit Schriftsatz vom 20. März 2015 wandte sich der Kläger im Verfahren S 29 SO 21/15 gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 und begehrt die Auszahlung der bewilligten Leistung an sich selbst. Die Direktzahlung an den Versicherer sei ohne Zustimmung des Leistungsberechtigten nach § 32 Abs. 5 SGB XII nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllt seien. Der Kläger erhalte jedoch Leistungen nach dem Vierten und nicht nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die Regelung in § 32 Abs. 5 SGB XII sei nicht anwendbar. Der Widerspruch und die Klage hätten aufschiebende Wirkung. Auch die Höhe der Leistung sei streitig. Er habe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, die jedoch nicht ihm, sondern dem Treuhänder zufließen. Die Kosten habe er weiterhin. Diese ergäben sich aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung und müssten vom Renteneinkommen abgesetzt werden. Der Kläger reichte im Klageverfahren eine Übersicht über seine Einkünfte ein. Danach hatte er im Jahr 2014 keine Einkünfte und Betriebsausgaben (Telekommunikationskosten, Vorsteuer und sonstige Betriebsausgaben) von 1.239,60 €. Im Jahr 2015 habe er ebenfalls keine Einkünfte, aber Betriebsausgaben von 853,33 € gehabt Die Anrechnung der Betriebskostennachforderung sei fehlerhaft erfolgt. Dieses müsse vom Einkommen abgesetzt werden, da sich das Einkommen um die Zahlung dieses Betrages vermindert habe. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung seien nur auf Antrag an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung gehörten auch Betriebskostennachforderungen. Die Halbierung des Basistarifs erfolge nur bei bescheinigter Hilfebedürftigkeit. Der Beklagte habe diese Bescheinigung noch nicht erteilt. Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 sowie den weiteren Bescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und dabei die Leistungen in Höhe der hälftigen Betriebskostennachforderung zu seinen Händen zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte stützt sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit habe der Beklagte nicht angerechnet. Der Beklagte stellte die Zahlungen ab August 2015 ein und zahlte weder an den Kläger noch an die Versicherung. Betriebsausgaben könnten nur dann abgesetzt werden, wenn auch Einnahmen aus dieser Einkunftsart erzielt werden. Die Betriebskostennachforderung sei rechtmäßig angerechnet worden. Am 31. August 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der hälftigen Betriebskostennachzahlung für die frühere Wohnung in Höhe von 218,34 € für das Jahr 2013. Er habe die Übernahme dieser Nachzahlung schon am 4. März 2015 beantragt und bislang noch keinen Zahlungseingang feststellen können. Mit Änderungsbescheid vom 10. September 2015 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2015 geänderte Leistungen. Nach Anpassung der geltenden Richtlinie zur Angemessenheit der Unterkunftskosten ergebe sich ein höherer Leistungsanspruch. Die Betriebskostennachforderung und die Rentenerhöhung ab Juli 2015 sei anteilig berücksichtigt worden. Der Beklagte berücksichtigte die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2013 im Juli 2015 anteilig zur Hälfte in Höhe von 218,34 €. Dagegen richtete sich der am 22. September 2015 erhobene weitere Widerspruch des Klägers, mit dem der Kläger die Direktzahlung der Beiträge an die … beanstandete. Am 22. Dezember 2015 hat der Kläger eine weitere Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben (S 29 SO 158/15), mit der er sich gegen die aus seiner Sicht fehlende Berücksichtigung der Betriebskostennachforderung für das Jahr 2013 wandte. Nach weiterem Schriftwechsel stellte sich heraus, dass der Beklagte die Betriebskostennachforderung in Höhe von 218,34 € im Rahmen der Leistungsberechnung für Juli 2015 berücksichtigt hatte und dabei nur einen Betrag von 120,16 € an den Kläger und einen Betrag von 98,48 € an die Krankenkasse ausgezahlt hatte. Nach einem richterlichen Hinweis nahm der Kläger diese Klage mit Schriftsatz vom 26. März 2016 zurück. Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 10. September 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2016 als unbegründet zurück: Wegen der Leistungsberechnung werde auf das Urteil im Verfahren S 29 SO 167/12 verwiesen. Der Kläger habe im Juli 2014 einen Bedarf von 1.151,02 € (Regelbedarf 353 €, Kranken- und Pflegeversicherung 345,18 €, Miete 234,50 € und Betriebskostennachforderung 218,34 €) und Einkommen von 685,68 €. Der Anspruch in Höhe der Differenz von 465,34 € sei in Höhe von 345,18 € an die … Versicherungsgruppe und in Höhe von 120,16 € an den Kläger zu zahlen. Dagegen richtete sich die am 21. März 2016 vor dem Sozialgericht Halle erhobene weitere Klage, die zum Aktenzeichen S 7 SO 35/16 registriert worden ist: Die Direktzahlung an die Versicherung sei nicht zulässig. Die Hälfte des Basistarifs sei ohne Prüfung angesetzt worden. Dieser sei der Höhe nach unzutreffend. Das Gericht hat am 9. Mai 2018 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Weiterhin hat das Gericht durch Beschluss vom 14. Mai 2018 die Verfahren S 7 SO 21/15 und S 7 SO 35/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Gericht hat die Gerichtsakte des Verfahrens S 29 SO 158/15 beigezogen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.