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Beschluss

L 8 SO 49/18

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2020:0428.L8SO49.18.00
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Leitsätze
1. Es wird auf das Urteil des LSG Halle vom 22.11.2018 in der Rechtssache L 8 SO 77/15 verwiesen, das vollständig dokumentiert ist. (Rn.37) 2. Hat ein Hilfesuchender in der Vergangenheit erhebliche Beitragsschulden in der privaten Krankenversicherung aufgebaut und ist dementsprechend der Vertrag gemäß § 193 Abs 6 S 4 VVG zum Ruhen gebracht worden, sodass das Ruhen nicht allein mit der Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII und mit der Bewilligung von Beiträgen im Basistarif beendet werden kann, sondern die vollständige Tilgung der Schulden voraussetzt, ist (nur) der Notlagentarif als weiterer zusätzlicher Bedarf gemäß § 32 SGB XII zu berücksichtigen. (Rn.38) 3. Liegt der Bedarfszeitraum in der Vergangenheit, ist für eine Einkommensprognose und eine hypothetische Einnahmenüberschussrechnung kein Raum mehr, wenn zwischenzeitlich der - bestandskräftige - Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vorliegt. (Rn.41)
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Über die Kostenentscheidung des Sozialgerichts für das Klageverfahren S 7 SO 21/15 hinausgehend sind Kosten für die Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es wird auf das Urteil des LSG Halle vom 22.11.2018 in der Rechtssache L 8 SO 77/15 verwiesen, das vollständig dokumentiert ist. (Rn.37) 2. Hat ein Hilfesuchender in der Vergangenheit erhebliche Beitragsschulden in der privaten Krankenversicherung aufgebaut und ist dementsprechend der Vertrag gemäß § 193 Abs 6 S 4 VVG zum Ruhen gebracht worden, sodass das Ruhen nicht allein mit der Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII und mit der Bewilligung von Beiträgen im Basistarif beendet werden kann, sondern die vollständige Tilgung der Schulden voraussetzt, ist (nur) der Notlagentarif als weiterer zusätzlicher Bedarf gemäß § 32 SGB XII zu berücksichtigen. (Rn.38) 3. Liegt der Bedarfszeitraum in der Vergangenheit, ist für eine Einkommensprognose und eine hypothetische Einnahmenüberschussrechnung kein Raum mehr, wenn zwischenzeitlich der - bestandskräftige - Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vorliegt. (Rn.41) Die Berufungen werden zurückgewiesen. Über die Kostenentscheidung des Sozialgerichts für das Klageverfahren S 7 SO 21/15 hinausgehend sind Kosten für die Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Nach seinem teilweisen Obsiegen vor dem Sozialgericht verfolgt der Kläger in zwei verbundenen Berufungsverfahren die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Zeiträume vom 1. Juni 2014 bis zum 30. September 2015 und vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 zu seinen Händen. Der 1946 geborene Kläger lebt seit März 2014 mit seiner 1957 geborenen Ehefrau, die im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) bezog, in einer Drei-Zimmer-Mietwohnung mit circa 81 m² Wohnfläche in M., für die er ausweislich des Mietvertrages vom 14. Januar 2014 monatlich eine Grundmiete von 327,97 € und Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 65,00 € und für Heizung/Warmwasser in Höhe von 81,00 € vereinbarte. Die Zusicherung für die Aufwendungen nach dem Umzug in diese Wohnung hatte das Jobcenter S. mit Schreiben vom 19. Februar 2014 abgelehnt. Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2011 Regelaltersrente. Im Juni 2014 betrug der monatliche Zahlbetrag 685,68 € (darin Zuschuss zur Krankenversicherung [KV] und Pflegeversicherung [PV] 46,65 €), von Juli 2014 bis Juni 2015 703,00 € (darin Zuschuss zur KV/PV 47,83 €), von Juli 2015 bis Juni 2016 720,59 € (darin Zuschuss zur KV/PV 49,03 €) und von Juli bis September 2016 763,47 € (darin Zuschuss zur KV/PV 51,94 €). Der Kläger stellte erstmals am 31. Januar 2012 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 10. Dezember 2012 verzichtete er zum 12. Oktober 2012 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Für die nach seinen Angaben auf Abwicklung von Mandaten gerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit nach Ende der Zulassung weisen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 jeweils Verluste aus selbstständiger, hier freiberuflicher Tätigkeit aus (2015: - 853,00 €, 2016: -886,00 €). Der Kläger hat hierzu vor dem Sozialgericht in der nichtöffentlichen Sitzung am 9. Mai 2018 ausgeführt, die Gewinne aus seiner Tätigkeit gingen an den Treuhänder, „die Kosten“ habe er weiterhin. Nähere Angaben zu den von den Verlusten erfassten Aufwendungen hat der Kläger seit dem Verwaltungsverfahren abgelehnt. Der Kläger ist privat kranken- und pflegeversichert bei der I.Krankenversicherung aG. Sein Versicherungsverhältnis in der KV wurde seit dem 14. September 2009 und auch während des streitgegenständlichen Zeitraums durchgehend im Notlagentarif geführt, da bereits vor dem Erstantrag auf Leistungen der Grundsicherung in Alter und bei Erwerbsminderung Altschulden bestanden, zum 1. Juli 2009 in Höhe von 4.609,29 € und zum 1. Januar 2012 in Höhe von 9.571,71 €. Diesbezüglich wird auf die Forderungsaufstellung im Schreiben einer für die I.tätig gewordenen Rechtsanwaltskanzlei vom 13. April 2016, Blatt 203 bis 204 Bd. II der Gerichtsakten aus dem Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) L 8 SO 77/15, Bezug genommen. Die I. hat zuletzt mit Schreiben vom 13. März 2019 bestätigt, dass eine rückwirkende Vertragsumstellung der KV (z.B. in den Basistarif) ausgeschlossen ist. Die Beiträge im Notlagentarif zur KV betrugen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 30. September 2016 monatlich 75,69 €. Die Beiträge zur PV betrugen (unabhängig von einer Versicherung in der KV im Notlagentarif oder einem anderen Tarif) vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2014 41,40 € und nachfolgend bis zum 30. September 2016 48,34 €. Diesbezüglich wird auf Blatt 206 bis 207 Bd. II der Gerichtsakten aus dem Verfahren L 8 SO 77/15 und Blatt N 381 bis 380 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die von dem Kläger selbst im Verfahren angegebenen Beiträge beruhen sämtlich auf den in verschiedenen Tarifen bestehenden abstrakten Angeboten des Versicherungsunternehmens und aus allgemein zugänglichen Quellen entnommenen Beitragshöhen. Es liegen für den streitgegenständlichen Zeitraum die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsakte vor. Darin wurden entsprechend dem bestandskräftigen Bescheid vom 1. April 2014 als Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 234,50 € als hälftiger Anteil des Klägers (d.h. von der mietvertraglich monatlich geschuldeten Bruttokaltmiete nur 388,00 € und die Heizkostenvorauszahlung in voller Höhe von 81,00 €) sowie Beiträge zur KV nach Maßgabe des halben Basistarifes und zur PV, monatlich insgesamt 345,18 €, berücksichtigt: Juni und Juli 2014 247,00 €, August bis September 2014 229,68 € (Bescheid vom 1. April 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 8. September 2014, des Bescheides vom 10. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016); Oktober bis Dezember 2014 229,68 €, Januar bis Juni 2015 236,68 €, Juli 2015 437,43 €, August bis September 2015 219,09 € mit Zahlung ab dem 1. November 2014 vollständig bzw. für Juli 2015 anteilig an die I. (Bescheid vom 9. September 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 13. Oktober 2014, des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015, des Bescheides vom 10. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016; Oktober 2015 bis Juli 2016 und September 2016 219,09 € (Bescheid vom 11. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2016). August 2016 236,17 € unter Berücksichtigung der Heizkostennachzahlung in Höhe von 51,46 € (hälftiger Anteil des Klägers) und mit Ablehnung der Übernahme des auf die Betriebskostennachzahlung entfallenden Anteils der Gesamtnachforderung von 187,49 € (hälftiger Anteil des Klägers in Höhe von 93,75 €) (Bescheid vom 11. September 2015 in der Gestalt des Bescheides vom 29. November 2016). Der Kläger hat vor dem Sozialgericht Halle vier Klagen erhoben. Die am 17. Februar 2015 erhobene Untätigkeitsklage im Verfahren S 7 SO 21/15 ist nach Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 als Anfechtungs- und Leistungsklage gegen diesen Bescheid mit dem Begehren weitergeführt worden, den Beklagten zu verurteilen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 zu seinen Händen zu zahlen. Mit seiner am 21. März 2016 erhobenen Klage im Verfahren S 7 SO 35/16 hat der Kläger die Änderung des Bescheides vom 10. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 und die Verurteilung des Beklagten, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 30. September 2015 in gesetzlicher Höhe zu seinen Händen zu zahlen, begehrt. Dieses Verfahren ist mit Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Mai 2018 zu dem Verfahren S 7 SO 21/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Kläger hat in dem verbundenen Verfahren S 7 SO 21/15 in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. November 2018 schließlich den Antrag gestellt, den Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 sowie den weiteren Bescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und dabei die Leistungen in Höhe der hälftigen Betriebskostennachforderung zu seinen Händen zu zahlen. Mit seiner am 21. März 2016 erhobenen Klage im Verfahren S 7 SO 33/16 hat der Kläger die Änderung des Bescheides vom 11. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2016 und die Verurteilung des Beklagten, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 in gesetzlicher Höhe zu seinen Händen zu zahlen, begehrt. Am 8. November 2016 hat er mit seiner Klage im Verfahren S 7 SO 148/16 die Zahlung der hälftigen Betriebskosten für das Jahr 2015 in Höhe von weiteren 93,75 € geltend gemacht, da der Beklagte die Auszahlung entsprechend der Bewilligung im Bescheid vom 11. September 2015 nicht vorgenommen habe. Dieses Verfahren ist mit Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Mai 2018 zu dem Verfahren S 7 SO 33/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Kläger hat in dem verbundenen Verfahren S 7 SO 33/16 in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. November 2018 schließlich den Antrag gestellt, den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2016 und des Änderungsbescheides vom 29. November 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2016 weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter in gesetzlicher Höhe zu seinen Händen zu bewilligen und dabei die hälftige Betriebskostennachforderung zu seinen Händen zu auszuzahlen. In dem Verfahren S 7 SO 21/15 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14. November 2018 den Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 sowie den Änderungsbescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den Monat September 2014 weitere Leistungen in Höhe von 218,34 € zu bewilligen und diese Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für die private KV und PV an die I. zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Der von dem Kläger nach Aktenlage für seine private KV und PV zu zahlende Betrag von monatlich 345,18 € sei nach Umstellung in den Basistarif angemessen und müsse durch den Beklagten vollständig bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Die Beiträge im Basistarif nach § 12 Abs. 1c Satz 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (VAG), jetzt § 152 Abs. 4 VAG, reduzierten sich bei bestehender Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte und seien bereits bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Der Kläger sei hier durchgehend hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 41 Abs. 2 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung gewesen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung in Höhe der Hälfte der angemessenen Kosten zu berücksichtigen gewesen. Im Vergleich zu der von dem Kläger und seiner Ehefrau gezahlten Miete von 473,97 € seien für den Zweipersonenhaushalt in M. 469,00 € (337,20 € Grundmiete, Zuschlag 50,80 €, Heizkostenvorauszahlung 81,00 €) angemessen. Grundlage für die nur gekürzte Berücksichtigung der Bruttokaltmiete sei die Richtlinie des Beklagten zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II im Geltungsbereich Saalekreis für den Zeitraum ab Juni 2014. Die Wohnfläche der von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung sei mit 81,35 m² nach den maßgeblichen Kriterien um 21 m² größer als der Gesetzgeber es für einen Zwei-Personen-Haushalt für angemessen halte, und damit unangemessen groß. Die tatsächliche Bruttokaltmiete sei ausschließlich wegen der zu großen Wohnfläche unangemessen hoch. Der Beklagte berücksichtige bereits höhere Bruttokaltmietkosten, als diese für die angemessene Wohnfläche von 60 m² verhältnismäßig tatsächlich mit 289,84 € hier anfallen würden. Die Betriebskostennachzahlung in Höhe von 218,34 € sei in voller Höhe mit dem hälftigen Anteil des Klägers im September 2014 zu berücksichtigen. Von dem Einkommen des Klägers seien keine Absetzbeträge zu berücksichtigen, da solche nicht nachgewiesen worden seien. Insbesondere könne der Kläger Betriebsausgaben aus seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht vom Renteneinkommen absetzen. Nach § 10 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII (VO zu § 82 SGB XII) in der ab dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung finde ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten nicht statt. Die Absetzung von Ausgaben erfolge jeweils nur von dem jeweils anzurechnenden Einkommen aus einer Einkunftsart. Da hier keine Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit angerechnet worden seien, könnten die nachgewiesenen Ausgaben aus dieser Tätigkeit nicht vom Renteneinkommen abgesetzt werden, sondern seien vom Regelbedarf zu bestreiten. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls im Sinne des § 10 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII, da es insoweit an einem einmaligen oder nur kurze Zeit andauernden Bedarf fehle. Der Kläger sei indes nach Lage der Dinge längerfristig auf Unterstützung angewiesen. Die Auszahlung der Leistungen an die I. entspreche der Verpflichtung aus § 32 Abs. 4 Satz 1 SGB XII [der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts geltenden Regelung in Entsprechung zu § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Art. 6a Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzte vom 22. Dezember 2011, BGBl. I, S. 3057, im Folgenden „a.F.“]. Entgegen der Auffassung des Klägers bedeute der Verweis auf § 19 Abs. 1 SGB XII nicht, dass in seinem Fall keine Berechtigung zur Direktzahlung an das Versicherungsunternehmen bestehe. Über die Verweisung in § 42 [Nr. 2] SGB XII auf den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII sei die Regelung in § 32 Abs. 5 SGB XII a.F. anwendbar. Bei dem Kläger liege eine Hilfebedürftigkeit vor, die Voraussetzung der Anwendung dieser Vorschrift sei. Gegen dieses dem Kläger am 27. November 2018 zugestellte Urteil hat nur der Kläger am 30. November 2018 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt (L 8 SO 49/18). In dem Verfahren S 7 SO 33/16 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14. November 2018 den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2016 und des Änderungsbescheides vom 29. November 2016 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen nach dem Vierten Kapitel in Höhe von monatlich 223,09 € für den Zeitraum Januar bis Juni 2016 zu bewilligen, die bis zur Höhe der Aufwendungen für die private KV und PV an die I. zu zahlen seien. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Der von dem Kläger nach Aktenlage für seine private KV und PV zu zahlende Betrag von monatlich 345,18 € sei nach Umstellung in den Basistarif angemessen und müsse hälftig entsprechend der bereits erfolgten Bewilligung durch den Beklagten vollständig bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung in Höhe der Hälfte der angemessenen Kosten zu berücksichtigen gewesen. Im Vergleich zu der von dem Kläger und seiner Ehefrau gezahlten Miete von 491,97 € seien für den Zweipersonenhaushalt in M. 478,00 € (388,00 € Bruttokaltmiete und tatsächliche Heizkosten von 90,00 €) angemessen. Grundlage für die nur gekürzte Berücksichtigung der Bruttokaltmiete sei die Richtlinie des Beklagten zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II im Geltungsbereich Saalekreis für den Zeitraum ab Juni 2014. Die Wohnfläche der von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung sei mit 81,35 m² nach den maßgeblichen Kriterien um 21 m² größer als der Gesetzgeber es für einen Zwei-Personen-Haushalt für angemessen halte und damit unangemessen groß. Die tatsächliche Bruttokaltmiete sei ausschließlich wegen der zu großen Wohnfläche unangemessen hoch. Der Beklagte berücksichtige bereits höhere Bruttokaltmietkosten, als diese für die angemessene Wohnfläche von 60 m² verhältnismäßig tatsächlich mit 289,84 € hier anfallen würden. Die Betriebskostennachforderung sei mit dem hälftigen Anteil des Klägers von 84,56 € im August 2016 zu berücksichtigen. Dieser Betrag müsse indes unberücksichtigt bleiben, weil die Bruttokaltmiete unangemessen hoch sei und daher Betriebskostennachzahlungen erst Recht nicht berücksichtigt werden müssten. Den hälftigen Heizkostenanteil aus dieser Nachforderung habe der Beklagte bereits zutreffend mit 51,47 € berücksichtigt. Von dem Einkommen des Klägers seien keine Absetzbeträge zu berücksichtigen, da solche nicht nachgewiesen worden seien. Insbesondere könne der Kläger auch die Betriebsausgaben aus seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht vom Renteneinkommen absetzen. Nach § 10 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII in der ab dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung finde ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten nicht statt. Da hier keine Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit angerechnet worden seien, könnten die nachgewiesenen Ausgaben aus dieser Tätigkeit nicht vom Renteneinkommen abgesetzt werden, sondern seien vom Regelbedarf zu bestreiten. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls im Sinne des § 10 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII, da es insoweit an einem einmaligen oder nur kurze Zeit andauernden Bedarf fehle. Die Auszahlung der Leistungen an die I. entspreche der gesetzlichen Verpflichtung. Über die Verweisung in § 42 [Nr. 2] SGB XII auf den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII sei die Regelung in § 32 Abs. 5 SGB XII a.F. anwendbar. Bei Gegenüberstellung des Bedarfs des Klägers mit den Bewilligungen nach dem Bescheid vom 11. September 2015 und des Änderungsbescheides vom 29. November 2016 für die Monate Oktober 2015 bis September 2016 habe im Termin nicht geklärt werden können, ob die Regelbedarfserhöhung ab Januar 2016 umgesetzt worden sei. Jedenfalls bescheidtechnisch sei diese Regelbedarfserhöhung nicht umgesetzt worden, sodass der Beklagte für Januar bis Juni 2016 weitere Leistungen in Höhe von 4,00 € monatlich zu bewilligen habe. In den übrigen Monaten entspreche die Bewilligungsentscheidung dem Leistungsanspruch des Klägers bzw. begünstige diesen. Gegen dieses dem Kläger am 27. November 2018 zugestellte Urteil hat nur der Kläger am 30. November 2018 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt (L 8 SO 50/18). Der Senat hat die beiden aus den ursprünglich vier Klageverfahren bestehenden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (führendes Verfahren L 8 SO 49/18). Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte unter Änderung der vorausgegangenen Bewilligungsbescheide die Leistungen für die Zeiträume von Januar bis September 2015 und Oktober 2015 bis September 2016 jeweils mit Bescheiden vom 28. März 2019 neu berechnet, diese Bescheide sinngemäß mit zwei Abhilfebescheiden im Widerspruchsverfahren vom 6. Juni 2019 indes wieder zurückgenommen. Bezüglich der Aufstellung der von Seiten des Beklagten erfolgten Zahlungen und Nachzahlungen wird auf Blatt N 439 und 440 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Der Kläger hat zur Begründung in beiden Berufungsverfahren sein Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft und auf die seiner Auffassung nach maßgebende Unterscheidung zwischen Leistungsberechtigten im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII und § 19 Abs. 2 SGB XII verwiesen, die einer Direktzahlung des Beklagten an die I. entgegenstehe. Für die Berücksichtigung von fiktiven Beiträgen zur privaten KV fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, da nur die angemessenen Beiträge zu übernehmen seien. Während des Insolvenzverfahrens seien die Einkünfte aus der Abwicklung der Insolvenzmasse zugeflossen bzw. gemäß §§ 287 Abs. 2, 295 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) an den Treuhänder abgetreten gewesen, wohingegen die Kosten der Abwicklung als nicht zum Insolvenzverfahren gehörend zu seinen - des Klägers - Lasten verblieben seien und sich somit für ihn als Verlust dargestellt hätten. Die Voraussetzungen eines Härtefalles im Sinne des § 10 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII seien nicht allein von einer Einmaligkeit oder der Dauer abhängig. Die Verluste seien im vorliegenden Fall atypisch, da ihm die Einnahmen, die er in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren habe abgeben müssen, nicht im Sinne des § 82 SGB XII zur Verfügung gestanden hätten (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R -, juris). Gleiches müsse für das Insolvenzverfahren selbst gelten. Fehle es an ausreichenden Mitteln, müsse die Sozialhilfe wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes eingreifen. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei deshalb ermessensfehlerhaft. Soweit das Sozialgericht die hälftige Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2015 nicht als Bedarf berücksichtigt habe, weil die Bruttokaltmiete unangemessen sei, führe eine Überschreitung der Angemessenheit nicht zum Wegfall der Erstattungspflicht des Beklagten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R -, juris). Es sei im Übrigen nicht zu begründen, wieso dieser Betrag dem Krankenversicherungsunternehmen als Empfänger zuzuordnen sein könnte. Der Kläger beantragt ausdrücklich in dem Berufungsverfahren L 8 SO 49/18, der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 14.11.18 und der Änderungsbescheide vom 13.10.14 und 10.09.15 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.03.15 und 10.03.16 verurteilt, für die Zeit vom 01.06.14 bis 30.09.15 Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu Händen des Klägers zu zahlen und die hälftige Betriebskostennachforderung für das Jahr 2013 zu Händen des Klägers zu erstatten. Der Kläger beantragt ausdrücklich in dem Berufungsverfahren L 8 SO 50/18, der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 14.11.18 und des Bescheides vom 11.09.15 und des Änderungsbescheides 29.11.16 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.03.16 verurteilt, für die Zeit vom 01.10.15 bis 30.09.16 Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu Händen des Klägers zu zahlen und die hälftige Betriebskostennachforderung für das Jahr 2015 zu Händen des Klägers zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Den Beteiligten ist zunächst mit Schreiben vom 6. Mai 2019 rechtliches Gehör in Bezug auf eine Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben worden. Nachdem der Beklagte den Senat vom Erlass der Bescheide vom 28. März 2019 in der Gestalt der Abhilfebescheide vom 6. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt hat, ist diese Anhörung mit richterlichem Schreiben vom 13. Juni 2019 wiederholt worden. Die Beteiligten haben in der Sache nicht mehr Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus den Verfahren L 8 SO 49/18, L 8 SO 50/18 und L 8 SO 77/15 sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist. II. Der Senat konnte die Berufungen durch Beschluss zurückweisen, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Der Senat geht nach den Entscheidungsgründen des Urteils in der Sache S 7 SO 33/16 unter Berücksichtigung der Kostenentscheidung davon aus, dass der Beklagte eindeutig für die Monate Januar bis Juni 2016 nicht zur Zahlung von weiteren 223,09 € monatlich zu den bereits bewilligten Leistungen, sondern insgesamt zur Bewilligung von weiteren Leistungen bis zu dieser Höhe, d.h. unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen, verurteilt worden ist. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind im Übrigen die Bewilligungsbescheide wieder in der Fassung, welche diese durch die im Umfang des Obsiegens des Klägers rechtskräftig gewordenen Urteile des Sozialgerichts vom 14. November 2018 gefunden haben. Unabhängig davon, dass die vor dem Sozialgericht angefochtenen Bewilligungsbescheide nach Maßgabe der §§ 44ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) während des Berufungsverfahrens, ohne dass dies vom Senat im Einzelnen zu prüfen gewesen ist, nicht mehr hätten zurückgenommen oder aufgehoben werden können, hat der Beklagte die Neuberechnung mit Bescheiden vom 28. März 2019 mit den Abhilfebescheiden im Widerspruchsverfahren vom 6. Juni 2019 zu Gunsten des Klägers zurückgenommen, sodass wieder dieselbe Bescheidlage wie vor dem Sozialgericht unter Berücksichtigung der zu Lasten des Beklagten in Rechtskraft erwachsenen teilweise stattgebenden Urteile vom 14. November 2018 maßgebend ist. Die Berufungen sind ausgehend von diesem Streitgegenstand unbegründet. Soweit der Kläger mit seiner Klage im Verfahren S 7 SO 148/16 die Zahlung der hälftigen Betriebskosten für das Jahr 2015 in Höhe von 93,75 € geltend gemacht hat, da der Beklagte die Auszahlung entsprechend der Bewilligung im Bescheid vom 11. September 2015 nicht vorgenommen habe, ist die Klage unzulässig, da die dem Kläger für August 2016 zu zahlenden Leistungen bereits Gegenstand des Verfahrens S 7 SO 33/16 sind, in dem im Übrigen ein Widerspruchsverfahren als Voraussetzung der Klage durchgeführt worden ist. Für eine darüberhinausgehende reine Leistungsklage ist hier kein Raum. Im Übrigen sind die Klagen zulässig. Soweit der Kläger die Aufhebung der Bewilligungsbescheide beantragt, ist dieses Begehren dahingehend zu verstehen, dass er lediglich die Änderung der von ihm genannten Bescheide mit dem Ziel der Bewilligung höherer Leistungen bzw. im Hinblick auf den Zahlungsempfänger erstrebt. Die Klagen sind, soweit diese zulässig sind, unbegründet. Die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 14. November 2018 sind insoweit rechtmäßig, als sie den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren. Denn der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 8. September 2014, des Bescheides vom 10. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016, der Bescheid des Beklagten vom 9. September 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 13. Oktober 2014, des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015, des Bescheides vom 10. September 2015, des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 sowie der Bescheid vom 11. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2016 und des Bescheides vom 29. November 2016 erweisen sich als rechtmäßig, soweit diese von dem Kläger noch angefochten werden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur KV und PV zu seinen Händen. Es wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht und die der Senat im Wesentlichen auch in dem rechtskräftigen Urteil vom 22. November 2018 (L 8 SO 77/15) für dieselben Beteiligten betreffend den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 für zutreffend erachtete. Demgegenüber teilt der Senat nicht die Auffassung des Sozialgerichts in den angefochtenen Urteilen, die noch kurze Zeit vor der Senatsentscheidung vom 22. November 2018 in dem Verfahren L 8 SO 77/15 ergangen sind, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 Nr. 3 i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII a.F. im Umfang von Beiträgen zur KV nach dem halben Basistarif zustehen. Vielmehr sind von den „Aufwendungen“ im Sinne des § 32 Abs. 5 SGB XII a.F. nur die von dem Versicherten geschuldeten Beiträge erfasst. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum war eine Umstellung in einen Basistarif oder einen anderen Tarif als den Notlagentarif nicht mehr möglich. Nach dem ab dem 1. August 2013 geltenden § 93 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz [VVG]) wird der Vertrag (über die private KV) - erst - ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Hier hatte der Kläger seit Juli 2009 erhebliche Beitragsschulden aufgebaut. Das Ruhen des Vertrages nach § 193 Abs. 6 Satz 4 VVG konnte nicht allein mit der Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII und mit der Bewilligung von Beiträgen im Basistarif beendet werden, sondern hätte die vollständige Tilgung der Schulden vorausgesetzt (vgl. hierzu bereits das Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 2018, a.a.O.). Die Berücksichtigung eines fiktiven Beitrags zur Basisversicherung führt zu einer Tilgung von Altschulden des Klägers bei der I. Krankenversicherungs aG und im vorliegenden Fall im Übrigen dazu, dass der Kläger damit auch die Beitragsschulden tilgen kann, die dadurch entstanden sind, dass er die an ihn erfolgten Zahlungen des Beklagten für vorausgegangene Bewilligungszeiträume zur Abdeckung von Beiträgen zur KV und PV (auch dort bereits nach dem halben Basistarif) tatsächlich nicht an die I. Krankenversicherungs aG weitergereicht hat. Den nach § 32 Abs. 5 SGB XII a.F. zu berücksichtigenden Beiträgen zur KV/PV von monatlich insgesamt 117,09 € für Juni bis Dezember 2014 und 124,03 € für Januar 2015 bis September 2016 stehen die tatsächlich von dem Beklagten bewilligten und gezahlten Beiträge nach dem hälftigen Basistarif in Höhe von monatlich insgesamt 345,18 € für Juni 2014 bis September 2016 gegenüber, sodass die Differenz sowohl den von dem Kläger geltend gemachten Verlustausgleich als auch die Betriebskostennachforderung übersteigt. Das Vorbringen des Klägers zu Absetzungen von seinem Einkommen und Betriebskostennachzahlungen ist damit unter Berücksichtigung der über den Bedarf hinausgehenden Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Beiträge zur KV und PV rechtlich nur insoweit von Bedeutung, als der Zahlungsempfänger bescheidmäßig ab November 2014 abweichend von einer Auszahlung an den Kläger festgelegt wurde. Bezüglich der Berechnung der Bedarfe und Leistungsansprüche des Klägers wird im Übrigen auf die Tabellen des Sozialgerichts (Seiten 10 und 11 des Urteils in dem Verfahren S 7 SO 21/15 und Seiten 9 und 10 des Urteils in dem Verfahren S 7 SO 33/16) nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen, die nach eigener Prüfung des Senats, soweit nicht die Höhe der Beiträge zur KV und PV betroffen ist, zutreffend sind. Soweit der Kläger beanstandet, dass die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2015 und 2016 ausgewiesenen Verluste nicht berücksichtigt worden sind, hat der Kläger hier bereits die erforderlichen Angaben im Sinne des § 4 VO zu § 82 SGB XII nicht mitgeteilt. Die Berücksichtigung von Feststellungen der Finanzbehörden steht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII im Ermessen des Sozialhilfeträgers, der den Kläger hier mehrfach ergebnislos zu Angaben zu seinen Einnahmen und notwendigen Ausgaben aus der freiberuflichen Tätigkeit aufgefordert hat. Nur unter Berücksichtigung der Angaben könnte im Übrigen geklärt werden, ob den Verlusten positive Einnahmen gegenüberstehen, die ggf. sogar bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind. Soweit das BSG im Anwendungsbereich des SGB II die im Rahmen einer Privatinsolvenz an einen Treuhänder weitergereichten Zahlungen aus einer Erbschaft nicht als bereite Mittel angesehen hat (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R -, juris, RdNr. 24), ist die vorliegende Fallkonstellation damit nicht vergleichbar (vgl. zur Zuordnung der Ansprüche von Mandanten aus vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Anwaltsverträgen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18 -, juris). § 10 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII schließt einen Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten aus. Soweit nach § 10 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII in Härtefällen die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden kann, ergibt sich daraus nichts anderes (vgl. wie hier im Ergebnis: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 2271/17 -, RdNr. 45). Denn diese Regelung ist zwar unter der Überschrift „Verlustausgleich“ aufgeführt, bezieht sich aber nicht auf den vertikalen Verlustausgleich nach § 10 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII, sondern ausschließlich den horizontalen Verlustausgleich, also die jeweilige verlustbringende Einkunftsquelle (vgl. z.B. Schmidt in: Juris Praxiskommentar zum SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 10 VO zu § 82 SGB XII, RdNr. 9). In Bezug auf die Frage, ob der Beklagte bei der Betriebskostennachforderung des Vermieters für das Jahr 2015 neben der Heizkostennachforderung auch den hälftigen Anteil des Klägers für die kalten Betriebskosten hätte berücksichtigen müssen, ergeben sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil zu einem Zuschuss nach dem SGB II für Auszubildende (BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R -, juris) keine weiterführenden, die Auffassung des Klägers stützenden Gesichtspunkte. Auch die Nachforderungen für kalte Betriebskosten sind vom Sozialhilfeträger nur zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Die von dem Kläger zu leistenden kalten Betriebskosten werden nach § 5 des von dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrages in überwiegendem Umfang nach der Wohnfläche abgerechnet und sind damit in ihrer Gesamthöhe Folge der, wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, unangemessen großen Wohnung des Zwei-Personen-Haushalts, zu dem der Kläger gehört. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.