Urteil
S 7 AS 386/16
SG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2019:0123.S7AS386.16.00
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Leitsätze
1. Grundsicherungsberechtigte sind nach § 12a Abs. 1 S. 1 SGB 2 verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend davon besteht keine Verpflichtung, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, § 12a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB 2.(Rn.30)
2. § 1 der Unbilligkeitsverordnung enthält eine allgemeine Regelung zur Unbilligkeit. Danach ist die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente dann unbillig, wenn der Betroffene dadurch lebenslang hilfebedürftig i. S. des Grundsicherungsrechts wird.(Rn.33)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsicherungsberechtigte sind nach § 12a Abs. 1 S. 1 SGB 2 verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend davon besteht keine Verpflichtung, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, § 12a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB 2.(Rn.30) 2. § 1 der Unbilligkeitsverordnung enthält eine allgemeine Regelung zur Unbilligkeit. Danach ist die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente dann unbillig, wenn der Betroffene dadurch lebenslang hilfebedürftig i. S. des Grundsicherungsrechts wird.(Rn.33) Der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zur Hälfte. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Beklagten an die Klägerin, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen (Bescheid vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016). Die Klage ist zulässig. Es ist unschädlich, dass der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat. Für die Zulässigkeit der Klage reicht es aus, dass das Vorverfahren durch einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen ist, auch wenn der Beklagte keine Sachprüfung vorgenommen hat (Schmidt in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. § 78 Rnr. 2 mit weiteren Nachweisen). Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und war insoweit abzuweisen. Einer Sachentscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung steht nicht die Bindungswirkung von Bescheiden entgegen (dazu 1). Der streitige Bescheid hat sich auch nicht erledigt (dazu 2). Die Klage ist auch begründet, weil der Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (dazu 3). Im Übrigen ist die Klage unbegründet und war insoweit abzuweisen (dazu 4). 1. Der Bescheid vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 ist noch nicht bestandskräftig geworden. Nach § 77 SGG werden Bescheide bestandskräftig, die nicht rechtzeitig mit Rechtsbehelfen angegriffen worden sind. Bestandskräftige Bescheide haben Bindungswirkung, d.h. sie sind zu beachten und eine Sachentscheidung des Gerichts über diesen Bescheid ist nicht mehr möglich. Die Klägerin hat rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. November 2015 erhoben. Der Beklagte hat am 26. November 2015 einen Bescheid erlassen, der nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) am 29. November 2015 als zugegangen gilt. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 84 SGG) und beginnt mit Bekanntgabe des Bescheides, hier drei Tage nach Aufgabe zur Post am 29. November 2015 und endet einen Monat später am 29. Dezember 2015. Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 SGG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung nur einen Monat, obwohl der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass der Widerspruch auch elektronisch erhoben werden kann. Nach § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Betroffene über den Rechtsbehelf schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Klägerin ist hier schriftlich belehrt worden. Eine Belehrung über die Möglichkeit, auch elektronisch Widerspruch zu erheben, war hier nicht erforderlich, weil diese Möglichkeit seinerzeit noch nicht eröffnet war. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 26. November 2015 war nicht unrichtig. Unrichtig ist die Belehrung dann, wenn sie nicht den statthaften Rechtsbehelf als solchen, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren bzw. dessen Sitz und die einzuhaltende Frist angibt (§ 66 Abs. 1 SGG). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen, aber auch eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich. Die Belehrung über die elektronische Form gehörte seinerzeit nicht zu den Formvorschriften, über die nach § 66 Abs. 1 SGG zu belehren war (BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R). Erst mit der Änderung des § 84 SGG zum 1. Januar 2018 ist bestimmt worden, dass der Widerspruch "schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buchs oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat", erhoben werden kann. Nach § 36a Abs. 2 SGB I kann eine gesetzlich angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Danach war es zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs (Dezember 2015 bzw. Januar 2016) noch nicht zulässig, Widersprüche in elektronischer Form zu erheben. Eine Belehrung darüber durfte unterbleiben. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben, sondern am 16. Dezember 2015 folgendes erklärt: "Frau … stellt keinen Antrag auf vorzeitigen Rentenantrag! Jobcenter … hat keinen Revisionsantrag beim LSG Halle gestellt. Der Beschluss des Sozialgerichts Halle S 7 AS 1076/15 ER ist rechtskräftig!". Es muss ausgelegt werden, welchen Inhalt diese Erklärung hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ausdrücklich Widerspruch erhoben wird. Es genügt, wenn zum Ausdruck kommt, dass sich der Betroffene durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt fühlt und eine Überprüfung durch die Behörde anstrebt (Schmidt in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. § 84 Rnr. 2). Nach dem Wortlaut der Erklärung hat die Klägerin nicht ausdrücklich mitgeteilt, Widerspruch erheben zu wollen. Vielmehr hat sie auf die Aufforderung reagiert und mitgeteilt, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen wird. Die seinerzeit nicht rechtskundig vertretene Klägerin bezieht sich jedoch auf das vorangegangene Klageverfahren und ist offensichtlich der Auffassung, dass dessen Ergebnis auch Auswirkungen für den neuen Antrag hat. Dies spricht hier dafür, dass der Klägerin doch daran gelegen ist, die Aufforderung selbst überprüfen zu lassen. Wenn sie der Auffassung ist, dass das vorangegangene Klageverfahren auch auf das laufende Verfahren Auswirkungen hat, ergibt es keinen Sinn, den Bescheid bestandskräftig werden zu lassen und lediglich mitzuteilen, dass sie die Aufforderung nicht befolgen wird. Um Zweifel auszuräumen, wäre es dem Beklagten auch leicht möglich gewesen, nachzufragen, was die Klägerin konkret mit ihrem Schreiben beabsichtigt hatte. Hier ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Rechte umfassend wahrnehmen wollte und daher mit ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2015 Widerspruch erhoben hat. 2. Die streitgegenständliche Aufforderung zur Rentenantragstellung hat sich noch nicht durch eine bestandskräftige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über den konkreten Rentenantrag nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Hier hat sich der streitige Bescheid vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 noch nicht erledigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erledigt sich der angefochtene Verwaltungsakt, mit dem der Leistungsberechtigte aufgefordert worden ist, eine Rente zu beantragen, durch den bestandskräftigen Abschluss des auf den Rentenantrag des Beklagten beruhenden Rentenverfahrens (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R Rnr. 13 mit weiteren Nachweisen). Das auf den ersatzweise gestellten Rentenantrag des Beklagten vom 16. Dezember 2015 geführte Rentenverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ein weiteres Rentenverfahren auf den später durch die Klägerin selbst gestellten Rentenantrag ist zwar bereits bestandskräftig abgeschlossen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das durch den Antrag des Beklagten eröffnete Rentenverfahren, das nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10. Januar 2019 gerade noch nicht abgeschlossen ist. 3. Der angegriffene Bescheid vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 ist zur Überzeugung des Gerichts rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Rentenantragstellung ist die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung. Danach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend davon sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Nach dem im SGB II geltenden Selbsthilfegrundsatz müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dazu gehört gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Eine Möglichkeit der Selbsthilfe ist die Inanspruchnahme anderer staatlicher Hilfen in Form von Sozialleistungen. Für solche Sozialleistungen konkretisiert § 12a Satz 1 SGB II die Selbsthilfeobliegenheit. Die auf Grundlage des § 13 Abs. 2 SGB II erlassene Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente vom 14. April 2008 in der bis Dezember 2016 geltenden Fassung regelte in § 1, dass Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. Sodann regelt § 2, dass eine Inanspruchnahme einer Rente mit Abschlägen unbillig ist, wenn sie zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde. Unbillig ist eine Inanspruchnahme auch, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können (§ 3) und solange, wie Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen (§ 4) oder wenn in nächster Zukunft eine solche Erwerbstätigkeit aufgenommen werden wird (§ 5). Den Leistungsträgern bietet § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine Grundlage zur zwangsweisen Durchsetzung der Selbsthilfeobliegenheit. Sie können einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn Leistungsberechtigte einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers trotz Aufforderung nicht selbst stellen. Nach ihrem Wortlaut verpflichtet die Regelung den Leistungsträger nicht zum Tätigwerden, sondern räumt ihm Ermessen ein. Weil § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Pflicht des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen voraussetzt, korrespondiert die Regelung dabei mit der in § 12a SGB II und unterliegt demnach auch der Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und den weiteren Regelungen der Unbilligkeitsverordnung. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen hier zur Überzeugung des Gerichts im konkreten Einzelfall nicht vor. Die Klägerin verfügt nach der vorliegenden Rentenauskunft zwar über eine Anwartschaft gegenüber dem Rentenversicherungsträger, die ihren Hilfebedarf nach dem SGB II mindern oder aufheben könnte. Sie durfte hier jedoch nicht im Rahmen ihrer Selbsthilfeobliegenheit nicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente verpflichtet werden, weil dies unbillig ist. Zwar liegen keine Gründe im Sinne von §§ 2 bis 5 der Unbilligkeitsverordnung aF vor. Weder verliert die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, noch hat sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder wird eine solche zeitnah aufnehmen. Sie konnte auch nicht in nächster Zukunft, d.h. in einem kurzen Zeitraum von vier Monaten (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 1/18 R), sondern erst im Jahr 2017 Altersrente ohne Abschläge beziehen. Der Umstand, dass nach § 6 der ab Januar 2017 geltenden Unbilligkeitsverordnung die Aufforderung zur Rentenantragstellung unbillig ist, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII werden würden, darf hier nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung wurde zwar erst mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in die Verordnung eingefügt und findet bei der Rechtmäßigkeitsprüfung des hier angegriffenen Bescheides vom 26. November 2015 noch keine Anwendung (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2017 – L 5 AS 340/16 B ER). Gleichwohl ist hier nach der allgemeinen Regelung in § 1 der Unbilligkeitsverordnung davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente im konkreten Einzelfall unbillig ist. Von der Aufforderung zur Rentenantragstellung konnte nach § 1 Unbilligkeitsverordnung aF nur abgesehen werden, wenn dies eine unbillige Härte darstellt. Es muss sich dabei um außergewöhnliche Umstände handeln, die die Inanspruchnahme einer Altersrente als unzumutbar erscheinen lassen. Das BSG hat zwar zu der bis Dezember 2016 geltenden Fassung der Unbilligkeitsverordnung entschieden, dass ein atypischer Fall nicht vorliegt, wenn der Leistungsberechtigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug der Regelaltersrente wegen den mit einer vorzeitigen Altersrente verbundenen dauerhaften Rentenabschlägen hilfebedürftig im Sinne des SGB XII sein könnte. Für das gesetzliche Regelungskonzept der Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der aktuellen Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II kam es nach Auffassung des BSG nicht darauf an, ob möglicherweise zukünftig Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII bestehen könnte. Prognosen über eine künftige Hilfebedürftigkeit müssen nicht angestellt werden. Hierfür fehlen auch in aller Regel verlässliche Daten über Bedarfe und Bedarfsdeckungsmöglichkeiten in der Zukunft (vgl. die Urteile des BSG vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R – juris Rnr. 42 und vom 9. März 2016 – B 14 AS 3/15 R). Erst aufgrund einer Änderung der Unbilligkeitsverordnung zum 1. Januar 2017 darf dieser Umstand in bestimmten Fällen berücksichtigt werden (§ 6 der Unbilligkeitsverordnung in der ab Januar 2017 geltenden Fassung). Die Aufforderung zur Rentenantragstellung ist hier unbillig, auch wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens noch die frühere Fassung der Unbilligkeitsverordnung in Kraft war. Das Tatbestandsmerkmal Unbilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Unbilligkeitsverordnung enthält Anhaltspunkte dafür, wann von Unbilligkeit auszugehen ist, ohne dass diese eine abschließende Regelung enthält. Zwar hat das BSG in der Entscheidung vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R mitgeteilt, dass die Tatbestände der Unbilligkeitsverordnung abschließend sind und nicht auf die allgemeine Regelung zurückgegriffen werden kann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen in §§ 2 bis 5 Unbilligkeitsverordnung aF nicht erfüllt sind. Insofern besteht hier jedoch die Besonderheit, dass in der bis Dezember 2016 geltenden Fassung der Unbilligkeitsverordnung überhaupt nicht geregelt worden war, dass die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente unbillig sein könnte, wenn der Betroffene dadurch lebenslang hilfebedürftig im Sinn des Grundsicherungsrechts sein würde. Erst durch die Neufassung der Unbilligkeitsverordnung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente in diesen Fällen des dann im Rentenalter folgenden Sozialhilfebezugs unbillig sein kann. Dies spricht hier dafür, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Unbilligkeit hier auch vor der Klarstellung durch den Gesetzgeber so auszulegen ist, zumal die Rente auf den Antrag des Beklagten noch nicht bewilligt worden ist. Die Rentenbewilligung und damit die "Inanspruchnahme" der Rente nach § 1 der Unbilligkeitsverordnung würde hier zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Gesetzgeber selbst von der Unbilligkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung ausgeht. Nach Auffassung des Gerichts kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Rechtslage im Verlauf des Verfahrens geändert hat. 4. Über den hilfsweise gestellten Antrag zu 2) war hier nicht mehr zu entscheiden, weil die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 3) begehrt, dass der Beklagte den ersatzweise gestellten Rentenantrag zurücknimmt, war die Klage abzuweisen. Diese Verpflichtung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts unmittelbar aus der Aufhebung des streitigen Bescheides vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016, da die ersatzweise Rentenantragstellung durch den Beklagten voraussetzt, dass der Betroffene rechtswirksam aufgefordert worden ist, die vorzeitige Rente zu beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Beklagten, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen. Die am … 1952 geborene, verheiratete Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2005 zusammen mit ihrem Ehemann von dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin Leistungen nach dem SGB II. Seit Beginn des Leistungsbezugs war die Klägerin geringfügig für ca. 161 € monatlich und später für 170 € beschäftigt. Der Beklagte forderte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 auf, eine aktuelle Rentenauskunft vorzulegen. Die Klägerin reichte daraufhin die Rentenauskunft vom 10. November 2014 zur Akte: Danach erreiche sie die Regelaltersgrenze am 23. Oktober 2017. Die Rente würde dann 660,38 € oder 671 € betragen, je nach der Höhe der eingezahlten Beiträge. Der frühestmögliche Rentenbeginn (mit Abschlägen) sei der 1. Mai 2015. Bereits mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 hat der Beklagte die Klägerin aufgefordert, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Dagegen hat die Klägerin am 20. Januar 2015 Widerspruch erhoben: Sie arbeite in Teilzeit und zahle Renten- und Krankenversicherungsbeiträge. Der Beklagte hat ermittelt, dass seinerzeit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist. Mit einem weiteren Bescheid vom 10. März 2015 hat der Beklagte die Klägerin erneut aufgefordert, die vorzeitige Altersrente zu beantragen. Die Klägerin hat auch gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 als unbegründet zurückgewiesen hat. Dagegen hat die Klägerin zum Aktenzeichen S 7 AS 1240/15 vor dem Sozialgericht Halle Klage erhoben. In einem parallel geführten Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (S 7 AS 1076/15 ER) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. April 2015 mit Beschluss vom 17. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 angeordnet. Das Beschwerdeverfahren des Beklagten vor dem Landessozialgericht (L 2 AS 341/15 B ER) war erfolglos (Beschluss vom 17. Juli 2015). Daraufhin hat der Beklagte im Rechtsstreit S 7 AS 1240/15 ein Anerkenntnis abgegeben und den Bescheid vom 10. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 zurückgenommen. Nach weiterer Aufklärung zum Vermögen forderte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 26. November 2015 erneut auf, bis zum 17. Dezember 2015 einen Rentenantrag zu stellen: Die Klägerin sei verpflichtet, den Rentenantrag zu stellen. Der Rentenbezug am 1. Mai 2016 würde zu einer Minderung in Höhe von 5,4 % bzw. auf 634,77 Euro führen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleibe ein Betrag in Höhe von 569,70 Euro Nettorente. Der derzeitige Anspruch auf Arbeitslosengeld II betrage 497,34 Euro. Im Rahmen der Ermessensausübung seien keine Gründe ersichtlich, nach denen von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abzusehen sei. Mit der geminderten Rente könne die Klägerin ihren persönlichen Bedarf decken und die Hilfebedürftigkeit beenden. Die Nettorente wäre höher als der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stehe nicht bevor. Der Beklagte informierte die Klägerin über die Berechtigung, den Rentenantrag ersatzweise selbst zu stellen. Dieser Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, nach der der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Auf dem der Aufforderung beigefügten Vordruck teilte die Klägerin am 16. Dezember 2015 folgendes mit: "Frau … stellt keinen Antrag auf vorzeitigen Rentenantrag! Jobcenter … hat keinen Revisionsantrag beim LSG Halle gestellt. Der Beschluss des Sozialgerichts Halle S 7 AS 1076/15 ER ist rechtskräftig!" In der Anlage befand sich das Schreiben des Beklagten vom 19. August 2015 zum Verfahren S 7 AS 1240/15, mit dem der Beklagte den Bescheid vom 10. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 zurückgenommen hat. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 stellte der Beklagte bei dem Rentenversicherungsträger ersatzweise einen Rentenantrag für die Klägerin. Die Rentenversicherung erfasste den durch den Beklagten gestellten Antrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Am 26. Januar 2016 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen die ersatzweise Rentenantragstellung durch den Beklagten: Der Beklagte habe im Verfahren S 7 AS 1240/15 ein Anerkenntnis abgegeben und sei daher daran gehindert, ersatzweise den Rentenantrag zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte erhob weiterhin mit diesem Schreiben gegen den Bescheid vom 26. November 2015 Widerspruch: Es liege eine unzumutbare Härte vor. Der Beklagte verwarf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. November 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 als unzulässig: Der Bescheid vom 26. November 2015 sei bestandskräftig geworden. Dagegen richtet sich die am 9. Februar 2016 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage: Die Erklärung der Klägerin vom 16. Februar 2016 sei ein Widerspruch gewesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft, weil auch über die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form hätte beraten werden müssen. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden. Nach dem vorherigen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz hätte der Beklagte weiter zu einem möglichen Härtefall aufklären müssen. Die Sachlage habe sich im Verhältnis zum Anerkenntnis des Beklagten im vorherigen Rechtsstreit nicht verändert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 aufzuheben und hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte aufgrund der Anerkenntniserklärung laut Verfahrensschriftsatz vom 19. August 2015 im Verfahren S 7 AS 1240/15 vor dem Sozialgericht Halle an der Aufforderung zur Rentenantragstellung und der auf der Grundlage des Bescheides vom 26. November 2015 nach § 5 Abs. 3 SGB II ersatzweise vorgenommenen Rentenantragstellung gehindert ist und den Beklagten zu verpflichten, den ersatzweise für die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Antrag nach § 5 Abs. 3 SGB II auf Altersrente zurückzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen. Der Beklagte teilte mit, es handele sich nicht um einen Widerspruch. Die Klägerin habe nicht erwähnt, dass sie Widerspruch erheben wolle. Dazu wäre sie aufgrund der im Jahr 2015 geführten Verfahren in der Lage gewesen. Das BSG habe inzwischen über diese Rechtsfrage entschieden. Die Klägerin hat weiterhin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (S 7 AS 377/16 ER). Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. März 2015 abgelehnt: Es könne offen bleiben, ob ein Widerspruch erhoben worden sei. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten bestünden nicht. Die dagegen gerichtete Beschwerde (L 2 AS 238/16 B ER) hat das Landessozialgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 9. Juni 2016 als unbegründet zurückgewiesen: Es spreche viel dafür, das Schreiben der Klägerin vom 16. Dezember 2015 als Widerspruch zu werten. Die Erklärung des Beklagten zu einem früheren Verwaltungsverfahren binde diesen für zukünftige Verfahren nicht. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Auf den weiteren Rentenantrag der Klägerin vom 16. Juni 2017 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 30. August 2017 ab November 2017 eine abschlagsfreie Altersrente in Höhe von 689,64 € netto. Das Gericht hat am 12. Juli 2017 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem die Beteiligten weiter vorgetragen haben. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Gericht hat weiterhin eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10. Januar 2019 eingeholt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.