Beschluss
S 7 SO 29/20 ER
SG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2020:0520.S7SO29.20ER.00
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Leitsätze
1. Kann eine durch Sozialverwaltungsakt bewilligte zweckgebundene Leistung zur Eingliederungshilfe (hier: Bewilligung eines persönlichen Budgets an einen schwerbehinderten jungen Menschen zur Sicherstellung des Schulbesuchs) tatsächlich nicht zweckentsprechend eingesetzt werden (hier: Entfall des Präsenzunterrichts durch eine pandemiebedingte Schulschließung), so besteht ausnahmsweise kein Anspruch auf Auszahlung des im Bescheid festgelegten Betrages. Denn eine solche Auszahlung würde unmittelbar einen Widerruf des Bescheides wegen Zweckverfehlung und in dessen Folge einen Rückforderungsanspruch auslösen, so dass sich das Auszahlungsbegehren als unzulässige Rechtsausübung darstellt.(Rn.32)
2. Ein persönliches Budget als Leistung zur Eingliederung stellt eine zweckgebundene Leistung dar.(Rn.34)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. April 2020 aufschiebende Wirkung hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu einem Drittel. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann eine durch Sozialverwaltungsakt bewilligte zweckgebundene Leistung zur Eingliederungshilfe (hier: Bewilligung eines persönlichen Budgets an einen schwerbehinderten jungen Menschen zur Sicherstellung des Schulbesuchs) tatsächlich nicht zweckentsprechend eingesetzt werden (hier: Entfall des Präsenzunterrichts durch eine pandemiebedingte Schulschließung), so besteht ausnahmsweise kein Anspruch auf Auszahlung des im Bescheid festgelegten Betrages. Denn eine solche Auszahlung würde unmittelbar einen Widerruf des Bescheides wegen Zweckverfehlung und in dessen Folge einen Rückforderungsanspruch auslösen, so dass sich das Auszahlungsbegehren als unzulässige Rechtsausübung darstellt.(Rn.32) 2. Ein persönliches Budget als Leistung zur Eingliederung stellt eine zweckgebundene Leistung dar.(Rn.34) Es wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. April 2020 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu einem Drittel. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. I. Die Beteiligten streiten über die Auszahlung von bewilligten Leistungen für ein Persönliches Budget ab April 2020, die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ab Mai 2020 sowie die Feststellung der Nichtigkeit einer Zielvereinbarung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Die am … 2003 geborene Antragstellerin leidet an Spinaler Muskelatrophie Typ II (Intermediärtyp) mit schlaffer beinbetonter Tetraparese und bewegt sich im Rollstuhl fort. Sie gehört zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen. Die Antragstellerin besucht eine allgemeinbildende Schule und benötigt Unterstützung bei der Bewältigung des Schulalltags. Die Eltern beziehen seit mehreren Jahren von dem Antragsgegner Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets, mit dem die Integrationshilfe während des Schulbesuchs finanziert wird. Am 8. Juni 2019 beantragten die Eltern der Antragstellerin die Weiterbewilligung des Persönlichen Budgets für das Schuljahr 2019/2020. Die Beteiligten schlossen am 25. Juli 2019 eine Zielvereinbarung ab. Darin verpflichteten die Eltern sich unter anderem, den Pflegedienst … zu beschäftigen und die Rechnungen jeweils beim Sozialamt einzureichen. Der …landkreis bewilligte im Namen des Antragsgegners mit Bescheid vom 6. August 2019 für den Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für eine angemessene Schulbildung in Höhe von monatlich 1.758,50 €. Am 12. März 2020 wurde bekannt, dass die Integrationshelferin ab April 2020 nicht mehr zur Verfügung steht. Mit Schreiben vom 2. April 2020 teilte der …landkreis mit, dass der Dienstleister mitgeteilt habe, dass die bisher beschäftigte Integrationshelferin nicht mehr zur Verfügung stehe. Für den Monat April 2020 sei bislang keine Zahlung erfolgt. Um die Zahlung veranlassen zu können, werde darum gebeten, mitzuteilen, ob ein anderer Dienstleister gebunden worden sei. Anderenfalls sei die Zielvereinbarung zu kündigen. Dagegen wandte sich der Vater der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. April 2020: Die Aussetzung der Zahlung sei rechtswidrig. Ein Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Die Zahlung sei fortzusetzen. Tatsächlich besuchte die Antragstellerin im April 2020 nicht die Schule. Die Leistung der Integrationshilfe in der Schule wurde tatsächlich nicht erbracht. Umstände, aus denen sich eine Zahlungspflicht der Eltern trotz unterbliebener Leistungen des Pflegedienstes ergibt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren mit dem am 5. April 2020 vor dem Sozialgericht Halle eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter: Die Einstellung der Zahlung sei rechtswidrig. Der bestandskräftige Bescheid verpflichte den Antragsgegner zur Weiterzahlung. Gegen die Einstellung sei Widerspruch erhoben worden. Dieser habe aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Weitergewährung des Persönlichen Budgets. Der Antragsgegner verhindere durch diese Entscheidung die Teilhabe am öffentlichen Leben und verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf Selbstbestimmung. Die Schule könne nicht besucht werden. Die Zielvereinbarung sei nichtig. Die Eltern hätten keinen Einfluss auf den Inhalt dieser Vereinbarung nehmen können. Der …landkreis teilte mit Schreiben vom 9. April 2020 mit, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele und ein Widerspruch nicht zulässig sei. Dazu äußerte sich der Vater der Antragstellerin unter anderem wie folgt: Bei der Aussetzung der Zahlung handele sich um einen Verwaltungsakt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Mitteilung vom 2. April 2020 als unzulässig zurück: Das Schreiben vom 2. April 2020 sei kein Bescheid und ein Widerspruch nicht zulässig. Mit Schreiben vom 23. April 2020 kündigte der …landkreis im Namen des Antragsgegners die am 25. Juli 2019 abgeschlossene Zielvereinbarung zum 1. Mai 2020: Nach Nr. 2.4 der Zielvereinbarung sei eine Änderung des Einsatzes des Integrationshelfers nur im Einvernehmen mit dem Sozialamt zulässig. Der vormals bestimmte Dienst sei seit dem 1. April 2020 nicht mehr für die Antragstellerin tätig. Weiterhin sei unter 2.5 der Zielvereinbarung geregelt, dass die Rechnungen des Pflegedienstes monatlich vorzulegen seien. Dieser Pflicht seien die Eltern nicht nachgekommen. Die Fortsetzung der Leistungsgewährung sei nicht zumutbar. Der Vater der Antragstellerin sei weder in der Lage gewesen, die Kündigung des in der Zielvereinbarung bestimmten Dienstes anzuzeigen noch die erforderlichen Nachweise beizubringen. Auf die schriftlichen Nachfragen vom 2. und 9. April 2020 sei kein anderer Dienst benannt worden. Darin liege ein wichtiger Grund für die Kündigung der Zielvereinbarung. Dagegen richtete sich der weitere Widerspruch vom 24. April 2020: Die Kündigung sei rechtswidrig. Das Recht auf Anhörung sei missachtet worden. Es sei bereits zweimal um ein Gespräch gebeten worden. Der Antragsgegner trägt im Eilverfahren vor: Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. In der Zielvereinbarung sei festgelegt worden, dass der Bedarf durch den Dienst Mobile Kranken- und Altenpflege Schwester … gedeckt werde. Änderungen seien nur im Einvernehmen mit dem Sozialamt zulässig. Eigenmächtige Änderungen würden zur Kündigung der Zielvereinbarung führen. Die Zielvereinbarung sei dann am 23. April 2020 gekündigt worden. Die Antragstellerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Dem Sozialamt sei nicht mitgeteilt worden, dass der in der Zielvereinbarung festgelegte Dienst die Leistung ab 1. April 2020 nicht mehr erbringe. Auf die zweimalige Aufforderung mitzuteilen, wer stattdessen tätig werden soll, sei keine Reaktion erfolgt. Ein Anspruch auf Auszahlung des Persönlichen Budgets bestehe nicht. Gegenwärtig fielen auch keine Kosten an. Für das Tätigwerden von Angehörigen bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. Da die Zielvereinbarung zum 1. Mai 2020 gekündigt worden sei, bestehe kein Anspruch mehr auf Auszahlung des Persönlichen Budgets. Auch ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Eine Hauptsacheentscheidung, die abgewartet werden müsse, sei nicht anhängig. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. April 2020 hätte keine aufschiebende Wirkung. Es handele sich nicht um einen Bescheid. Die Auszahlung der bewilligten Mittel sei möglich, wenn ein Dienst benannt werde. Die Antragstellerin erweiterte den Eilantrag auf die Kündigung des Persönlichen Budgets und begehrt die Weiterzahlung: Die Kündigung sei rechtswidrig erfolgt. Mit Bescheid vom 29. April 2020 hob der …landkreis im Namen des Antragsgegners den Bewilligungsbescheid vom 6. August 2019 mit Wirkung zum 1. Mai 2020 auf: Da der Pflegedienst nicht mehr tätig sei, sei die Zielvereinbarung gekündigt worden. Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 bewilligte der …landkreis im Namen des Beklagten für den Zeitraum 6. Mai bis 15. Juli 2020 Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers als Sachleistung. Dazu trägt die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Mai 2020 vor: Auch diese Bescheide seien rechtswidrig. Die bewilligte Leistung sei nicht aufzuheben, da sie einen Rechtsanspruch auf diese Leistung habe. Die Sachleistung sei nie beantragt worden. Sie sei zuvor nicht angehört worden. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Bescheid vom 6. August 2019 festgelegte Leistung des persönlichen Budgets auch für den Zeitraum April bis Juli 2020 auszuzahlen, weiterhin festzustellen, dass die Zielvereinbarung zum Bescheid vom 6. August 2019 nichtig ist und festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. April 2020 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner widerspricht der Erweiterung des Antrags und beantragt im Übrigen, den Antrag abzulehnen. Das Gericht hat am 14. Mai 2020 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem die Beteiligten weiter vorgetragen haben. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 1. Streitgegenstand ist die Auszahlung der bewilligten Leistungen ab April 2020, die Aufhebung der bewilligten Leistung ab Mai 2020 sowie die Feststellung, dass die Zielvereinbarung vom 25. Juli 2019 nichtig ist. Die Antragstellerin konnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier erweitern auf den Komplex Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Feststellung, dass die Zielvereinbarung nichtig sei. Die Antragstellerin kann in diesem Verfahren alle von ihr benannten Streitgegenstände prüfen lassen. Nach § 202 SGG und § 263 ZPO ist nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung der Klage nur dann zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Die Erweiterung des Antrags ist hier sachdienlich, so dass es auf die fehlende Einwilligung des Antragsgegners nicht ankommt. Die weiteren Streitgegenstände (Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Feststellung der Nichtigkeit der Zielvereinbarung) beruhen alle auf demselben Lebenssachverhalt. Die Mitteilung, dass der Pflegedienst ab April 2020 nicht mehr tätig ist, haben nicht nur zur Einstellung der Auszahlung der Leistung, sondern auch zur Kündigung der Zielvereinbarung und zur Aufhebung der bewilligten Leistung des Persönlichen Budgets geführt. Einen Grund, diese Streitgegenstände in verschiedenen Verfahren zu führen und zu entscheiden, besteht nicht. 2. Die 7. Kammer ist der für dieses Verfahren zuständige Spruchkörper. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Halle ist die Zuständigkeit der 7. Kammer gegeben. Die von der Antragstellerin begehrte Zuweisung des Verfahrens in eine andere Kammer kommt nicht in Betracht. 3. Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet und war insoweit abzuweisen. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen (Nr. 1), in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder anordnen (Nr. 2) sowie in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen (Nr. 3). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Weiterhin kann nach gefestigter Rechtsprechung die Feststellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht beachtet wird. Dabei wird nur geprüft, ob der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. § 86b Rnr. 15). Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache – soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt - auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine Regelungsanordnung kann das Gericht erlassen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht und er ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde. Ein solcher Antrag kann gemäß § 86b Abs. 3 SGG auch vor Klageerhebung in der Hauptsache gestellt werden. Da im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr zu gewähren ist, als in einem Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden kann, erfordert die Regelungsanordnung einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (Anordnungsanspruch) und eine besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. a) Hinsichtlich des Streitgegenstandes Aufhebung der bewilligten Leistung ab Mai 2020 (Bescheid vom 29. April 2020) ist ein Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG zulässig. Der Antrag richtet sich auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Hinsichtlich der Streitgegenstände Auszahlung der Leistung ab April 2020 und Feststellung der Nichtigkeit der Zielvereinbarung ist der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG zulässig. Insbesondere enthält die Mitteilung vom 2. April 2020 keine Regelung, so dass die Einwendungen der Antragstellerin gegen die fehlende Auszahlung der Leistung für April 2020 nicht zu einer aufschiebenden Wirkung führen können. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Mitteilung von 2. April 2020 enthält keine Regelung. Der …landkreis fragte nach, wer die Integrationshilfe statt des bisher beschäftigten Pflegedienstes übernimmt. Auch die fehlende Auszahlung der durch Bescheid vom 6. August 2019 bewilligten Sozialleistung enthält keine Regelung. Vielmehr handelt es sich bei der fehlenden Auszahlung einer bewilligten Leistung um schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter. b) Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 29. April 2020 ist begründet. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG für Anfechtungsklagen in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 29. April 2020 Widerspruch erhoben. Mit dem Schreiben vom 10. Mai 2020 wendet sich die Antragstellerin gegen den Inhalt des Bescheides vom 29. April 2020. Dieser Widerspruch hat nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ist durch den B.enlandkreis nicht angeordnet worden. Ein Klageverfahren, das zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 2 Nr. 3 SGG führen würde, ist noch nicht anhängig. Vielmehr ist das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen. c) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Auszahlung des Persönlichen Budgets für den Zeitraum ab April 2020 ist unbegründet. Die Antragstellerin hat insoweit weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Ein Anordnungsanspruch auf Auszahlung des Persönlichen Budgets besteht derzeit nicht. Zwar besteht mit dem Bescheid vom 6. August 2019 eine Rechtsgrundlage für die Auszahlung des Persönlichen Budgets. Dieser Bescheid ist für den Monat April 2020 nicht aufgehoben worden. Gleichwohl kann die Antragstellerin hier nicht die Auszahlung der bewilligten Leistungen verlangen. Der Auszahlung der mit Bescheid vom 6. August 2019 bewilligten Leistung steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Der Grundsatz, dass nichts gefordert werden darf, das gleich wieder zurückgezahlt werden müsste (§ 242 BGB), gilt auch im Sozialrecht (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 – B 8 SO 2/17 R). Hier würde die Auszahlung der bewilligten Leistung den mit dieser Leistung verfolgten Zweck verfehlen, so dass ein Widerruf des Bescheides nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X in Betracht kommt. Das persönliche Budget ist eine zweckgebundene Leistung, die nicht für andere Ausgaben eingesetzt werden darf (BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 19/15 R). Der Bewilligungsbescheid vom 6. August 2019 regelt die Bewilligung eines Persönlichen Budgets und die Inanspruchnahme des Pflegedienstes …. Der Pflegedienst hat seine Leistung nicht erbracht. Die mit Bescheid vom 6. August 2019 bewilligte Leistung kann ihren Zweck nicht erreichen. Die Bewilligung der Sozialleistung erfolgte ausschließlich zu dem Zweck, den in der Zielvereinbarung näher definierten Eingliederungshilfebedarf der Antragstellerin zu decken. Hier wird die Leistung gewährt, um den Schulbesuch der Antragstellerin durch die Inanspruchnahme des Pflegedienstes … abzusichern. Die Antragstellerin hat die Schule nicht besucht und der Pflegedienst … ist im April 2020 nicht tätig geworden. Vertrauensschutz auf den Bestand der Leistung erscheint angesichts des fehlenden tatsächlichen Aufwands für die Inanspruchnahme des Pflegedienstes … ausgeschlossen zu sein. Im Übrigen besteht insoweit auch kein Anordnungsgrund. Das Hauptsacheverfahren kann abgewartet werden. Kosten sind nach Aktenlage im April 2020 nicht angefallen. d) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit der Zielvereinbarung vom 25. Juli 2019 ist unbegründet. Die Antragstellerin hat insoweit weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht insoweit nicht. Zum einen besteht bereits deshalb kein Anordnungsgrund, weil die Feststellung der Nichtigkeit der Zielvereinbarung die Rechtsposition der Antragstellerin derzeit nicht verbessert. Soweit der Vater der Antragstellerin meint, dass die begehrte Feststellung erforderlich ist, damit nachgewiesen werden kann, dass der …landkreis nicht zur Kündigung der Zielvereinbarung berechtigt war, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Die Berechtigung zur Kündigung der Zielvereinbarung wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit geprüft. Sollte sich im Rahmen dieser Prüfung herausstellen, dass ein Kündigungsgrund nicht vorgelegen hat, wäre der Bescheid über die Aufhebung des Persönlichen Budgets ab Mai 2020 aufzuheben. Für eine isolierte Feststellung der Nichtigkeit der Zielvereinbarung unabhängig von dieser Prüfung im Rahmen des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. April 2020 ist aufgrund der Subsidiarität des Feststellungsantrags kein Raum (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. § 55 Rnr. 19). Weiterhin ist auch kein Feststellungsinteresse erkennbar, das bei Feststellungsanträgen erforderlich ist (§ 55 Abs. 1 SGG). Die Antragstellerin kann im Falle des Obsiegens kein Persönliches Budget erhalten. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Bewilligung eines Persönlichen Budgets nur dann erfolgen kann, wenn sich die Beteiligten zuvor in einer Zielvereinbarung über die Einzelheiten der Leistung geeinigt haben (§ 29 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Ohne diese Einigung ist die Bewilligung eines Persönlichen Budgets ausgeschlossen. Wenn die Zielvereinbarung nichtig wäre, kann ein Persönliches Budget weder bewilligt noch ausgezahlt werden. Schließlich besteht insoweit auch kein Anordnungsgrund. Die Sache ist nicht eilbedürftig. Die Bewilligung einer Sachleistung im Bescheid vom 5. Mai 2020, die auch ohne Antrag erfolgen kann (§ 18 SGB XII), deckt den aktuellen Eingliederungshilfebedarf der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.