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Urteil

S 3 KA 107/19

SG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2023:0906.S3KA107.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 1.400,12 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 1.400,12 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarbescheide für die Quartale 1/2014 bis 4/2014 sind § 106d Abs. 2 S. 1 und § 106d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 (zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Beigeladene noch wortgleich § 103a Abs. 3 S. 1 Nr. 1) SGB V. Gemäß § 106d Abs. 2 S. 1 SGB V stellt die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest. Ziel der Prüfung ist die Klärung, ob die Leistungen von den Vertragsärzten rechtmäßig, d.h. im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen und satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht und abgerechnet worden sind (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 50/12 R). Hierbei steht ihr regelmäßig ein eigenes Prüfungsrecht zu. Etwas anderes gilt aber bei Prüfungen nach § 106d Abs. 3 SGB V. Danach prüfen die Krankenkassen die Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte insbesondere hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht. Sie unterrichten die Kassenärztlichen Vereinigungen unverzüglich über die Durchführung der Prüfungen und deren Ergebnisse (§ 106d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB V). Die Krankenkassen sind demnach in den Fällen des § 106d Abs. 3 SGB V nicht darauf beschränkt, die Kassenärztlichen Vereinigungen durch Antragstellung zu einer Prüfung zu veranlassen, sondern führen diese Prüfungen in eigener Zuständigkeit durch. Dies ist Ausdruck ihrer gleichberechtigten Mitwirkung an der Kontrolle des Abrechnungsverhaltens von Vertragsärzten. Die für die Krankenkasse verpflichtende Ergebnisübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet die Kassenärztliche Vereinigung zur Umsetzung des Prüfungsergebnisses der Krankenkasse in Form eines Bescheides, ohne dass sie das Ergebnis der Prüfung ihrerseits überprüfen dürfte. Dürften die Kassenärztlichen Vereinigungen vor Bescheiderlass selbständig eine inhaltliche Prüfung vornehmen, würde dies die Stellung der Krankenkassen als gleichberechtigte Mitwirkende bei der Abrechnungsprüfung schwächen. Darüber hinaus hätte es der Regelung in § 106d Abs. 3 SGB V nicht bedurft, wenn die Stellung der Krankenkassen auf ein reines Antragsrecht wie in § 106d Abs. 4 SGB V hätte beschränkt bleiben sollen (BSG, Urteil vom 23.03.2016 – B 6 KA 8/15 R zum damals noch geltenden wortgleichen § 106a SGB V). Die Beklagte hat daher das Prüfergebnis der Beigeladenen zu Recht im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung umgesetzt. Das Prüfungsergebnis der Beigeladenen ist nicht zu beanstanden. Für die streitgegenständlichen Behandlungsfälle bestand keine Leistungspflicht der Beklagten. Grundlage für die Vergütung der streitgegenständlichen GOPen sind u.a. der DMP-Vertrag Diabetes Typ 1 und der DMP-Vertrag Diabetes Typ 2. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 DMP-Vertrag Diabetes Typ 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 DMP-Vertrag Diabetes Typ 1 gilt der jeweilige Vertrag für die Behandlung von Versicherten, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V des Vertrages eingeschrieben haben, die entsprechenden Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllen und Mitglied einer an dem Vertrag teilnehmenden Krankenkasse sind. Mit der Einschreibung erlangen Versicherte einen besonderen Status, der sie zur Inanspruchnahme und die teilnehmenden Vertragsärzte zur Erbringung von bestimmten Leistungen berechtigen. Die wirksame Einschreibung ist daher Grundvoraussetzung für Leistung und Vergütung. Fehlt sie, entfallen die Leistungspflicht der Krankenkasse und der Vergütungsanspruch, ohne dass es hierfür einer gesonderten Regelung bedürfte. Die genannten Voraussetzungen lagen in den von der Korrektur betroffenen Fällen nicht vor. Es fehlte an der Einschreibung der Versicherten. In Abschnitt V sind die Voraussetzungen für eine wirksame Einschreibung beschrieben. Danach müssen der Krankenkasse zum einen eine schriftliche Einwilligung des Versicherten zur Teilnahme am DMP zum anderen eine ärztliche Bestätigung der gesicherten Diagnose vom Hausarzt als koordinierendem Arzt, Versorgungsebene 1, der selbst am Vertrag teilnehmen muss, und seine vollständige Erstdokumentation vorliegen. Die Krankenkasse bestätigt daraufhin dem Versicherten und dem koordinierenden Arzt die Teilnahme am DMP unter Angabe des Eintrittsdatums (§ 16 DMP-Vertrag Diabetes Typ 2, § 13 DMP-Vertrag Diabetes Typ 1). Bei ordnungsgemäßer Einschreibung entsteht somit ein entsprechender Verwaltungsvorgang bei der Krankenkasse und sowohl dem koordinierenden Arzt wie dem Versicherten liegen Dokumente vor, denen die Einschreibung entnommen werden kann. Liegen der Krankenkasse wie hier keinerlei Daten für eine Einschreibung oder nur solche für eine wesentlich spätere Einschreibung der behandelten Versicherten vor, ist daraus zu schließen, dass es keine ordnungsgemäße Einschreibung gegeben und damit auch keine Leistungspflicht der Beigeladenen bestanden hat, ein Vergütungsanspruch der Klägerin nicht entstanden ist. Soweit die Beklagte meint, die Beigeladene treffe für das Fehlen ihrer Leistungspflicht und damit das Fehlen einer Einschreibung die Beweispflicht, verkennt sie, dass negative Tatsachen dem Beweis nicht zugänglich sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als diabetologische Schwerpunktpraxis auf der Versorgungsebene 2. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass sie als Praxis der Versorgungsebene 2 an der Kommunikation hinsichtlich des Beginns und des Endes der Teilnahme eines Versicherten am DMP nicht beteiligt ist, sondern dieser Austausch vornehmlich mit dem koordinierenden Arzt und mit dem Versicherten stattfindet (§ 18 DMP-Vertrag Diabetes Typ 2 und § 14 DMP-Vertrag Diabetes Typ 1). Sie selbst wird in der Regel auf Überweisung vom koordinierenden Arzt tätig. Aus der Überweisung des koordinierenden Arztes lässt sich aber entgegen der Auffassung der Klägerin kein Vertrauensschutz ableiten. Das gilt selbst dann, wenn die Klägerin wie vorliegend vorgetragen Rücksprache mit dem koordinierenden Arzt hält. Auch aus der Bestätigung des Versicherten D., die mangels Datum ohnehin keine Beweiskraft besitzt, ergibt sich nichts anderes. Denn sachlich-rechnerische Richtigstellungen setzen grundsätzlich nicht voraus, dass den betroffenen Arzt ein Verschulden trifft (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Beschluss vom 20.03.2013 – B 6 KA 57/12 B). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich zur Klärung des Einschreibestatus vor Beginn der Behandlung das Bestätigungsschreiben der Krankenkasse vom Versicherten vorlegen zu lassen (so auch Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 04.03.2019 – S 11 KA 129/16; vgl. BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 6 KA 15/14 R für die Anforderung der Vorlage des Mutterpasses zur Verhinderung eines Abrechnungsausschlusses). Ferner besteht die Möglichkeit, sich durch eine Anfrage bei der jeweiligen Krankenkasse, über den Einschreibestatus zu informieren. Die Klägerin hat wohl vorgetragen, dass solche Anrufe nicht immer erfolgreich seien, zu den streitgegenständlichen Behandlungsfällen und der Beigeladenen aber keine näheren Angaben gemacht. Insofern bestand jedenfalls für die hier streitigen Fälle, in denen zu keinem Zeitpunkt oder erst viele Jahre später eine Einschreibung in das DMP stattgefunden hat, eine gute Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen. Nichts anderes gilt letztlich für die Abrechnung der Behandlung der Versicherten A.. Die von der Beigeladenen reklamierte Abrechnung bezieht sich auf einen Datensatz für A., geboren 2011, die die Klägerin nicht behandelt haben will. Insofern ist ein Vergütungsanspruch unstreitig nicht entstanden und eine Leistungspflicht der Beigeladenen nicht gegeben. Die Klägerin geht allerdings davon aus, dass die Abrechnung der Behandlung ihrer Patientin A1., geboren 1980, Gegenstand der Kürzung ist und dass sie am Behandlungstag 12.08.2014 aufgrund eines Krankenkassenwechsels aus dem DMP ausgeschrieben gewesen sei. Das scheint angesichts der Daten der Beklagten nicht als ausgeschlossen. Legt man daher zugrunde, dass tatsächlich die Abrechnung der Behandlung der Versicherten A1. von der Beigeladenen reklamiert werden sollte, ist auch dies gerechtfertigt. In Kenntnis des Umstandes, dass der Wechsel der Krankenkasse eine erneute Einschreibung in das DMP erfordert (§ 16 Abs. 7 DMP-Vertrag Diabetes Typ 2 und § 14 Abs. 3f. DMP-Vertrag Diabetes Typ 1) hätte es sich – auch wenn die Klägerin die Einschreibung der Klägerin ins DMP selbst vorgenommen hatte – bei Vorlage einer anderen Versichertenkarte aufgedrängt, den Einschreibestatus zu prüfen. Die sachlich-rechnerische Berichtigung ist mit dem Bescheid der Beklagten vom 16.08.2018 innerhalb der maßgeblichen Ausschlussfrist ergangen. Auf den Umstand, dass die Beigeladene der Beklagten bereits Jahre vor Erlass des Bescheides ihr Prüfungsergebnis mitgeteilt hatte, kommt es nicht an. Denn bis zur Neuregelung einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides in § 106d Abs. 5 S. 3 SGB V mit Wirkung vom 11.05.2019 galt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Ausschlussfrist von vier Jahren (vgl. nur BSG, Urteil vom 24.10.2018 – B 6 KA 34/17 R), die auch für den ersten korrigierten Honorarbescheid vom 21.08.2014 am 16.08.2018 noch nicht abgelaufen war. Die Neuregelung findet nur auf Honorarbescheide Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten erlassen worden sind (Clemens in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 106d SGB V Rn. 104f. (Stand: 21.11.2023)) und entfaltet daher auch für den vorliegenden Fall keine Rückwirkung. Der Honorarberichtigung steht auch ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht entgegen. Die vertragsärztlichen Regelungen des Leistungserbringerrechts zur Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen der Leistungserbringung könnten ihre Steuerungsfunktion nicht erfüllen, wenn der Vertragsarzt die rechtswidrig bewirkten Leistungen in Anwendung der Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung im Ergebnis doch vergütet bekäme (BSG, Urteil vom - B 6 KA 7/09 R). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kammer hat die Klägerin verpflichtet, die Kosten der Beigeladenen zu tragen, weil sie zwar keinen Antrag gestellt, das Verfahren aber sonst maßgeblich gefördert hat (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 197a Rn. 128f.). Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung für die Quartale 1/2014 bis 4/2014. Die Klägerin, damals noch als Berufsausübungsgemeinschaft von Dr. K. und Herrn S., nimmt als diabetologische Schwerpunktpraxis an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten teil. Sie erbringt im Rahmen des Vertrages über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) zur Verbesserung der Qualität in der ambulanten Versorgung von Typ 2 Diabetikern nach § 137f Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der Grundlage von § 73a SGB V vom 01.04.2006 (DMP-Vertrag Diabetes Typ 2) und des Vertrages über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms zur Verbesserung der Qualität in der ambulanten Versorgung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 nach § 137f SGB V auf der Grundlage von § 83a SGB V (DMP-Vertrag Diabetes Typ 1) auf der Versorgungsebene 2 Leistungen für Versicherte. Die Beigeladene ist die gesetzliche Krankenkasse von Patienten der Klägerin. Nach Prüfung ihrer Leistungspflicht gemäß § 106 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB V übermittelte die Beigeladene im Jahr 2015 das Prüfungsergebnis an die Beklagte. Mit Bescheid vom 16.08.2018 korrigierte die Beklagte die Abrechnung der Klägerin für die Quartale 1/2014 bis 4/2014, Honorarbescheide vom 21.08.2014, 19.11.2014, 18.02.2015 und 21.05.2015 gemäß § 106d Abs. 3 SGB V und kündigte die Berücksichtigung einer Lastschrift in Höhe von 1.456,36 Euro bei der nächsten Restzahlung an. Gegenstand der Berichtigung waren die Gebührenordnungspositionen (GOP) 97002 in einem Fall, 99193 in 13 Fällen, 99196 in sechs Fällen, 99197 in drei Fällen, 99198 in sieben Fällen, 99204 in zwei Fällen, 99205 in einem Fall, 99215 in einem Fall, 99217 in acht Fällen und 99218 in einem Fall, die die Klägerin für die Behandlung von insgesamt sieben Versicherten im Rahmen der DMP abgerechnet hatte. Dem Bescheid war eine Liste beigefügt, in der die Versicherten S1., D., M., A., S2., T. und L., das jeweilige Geburtsdatum, das Leistungsdatum, die gestrichenen GOPen, der jeweilige Rückforderungsbetrag und stichwortartig die Begründung für die Rückforderung mit „Einschreibung ohne Teilnahme“ angegeben waren. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit am 04.09.2018 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch. Nur bei der Versicherten A. sei die GOP 99193 (56,24 Euro) versehentlich falsch abgerechnet worden, weil ihre Teilnahme am DMP bereits beendet gewesen sei. Die weiteren genannten Versicherten seien einschließlich Dokumentation durch ihre Hausärzte ins DMP eingeschrieben und von dort überwiesen worden. Die Teilnahme am DMP sei ihnen jeweils vom Hausarzt telefonisch bestätigt worden. Den Widerspruch übersandte die Beklagte zur Prüfung an die Beigeladene. Die Beigeladene teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2019 mit, dem Widerspruch werde nur hinsichtlich der Versicherten T. abgeholfen, was zu einer Reduktion der Berichtigung in Höhe von 56,24 Euro auf 1.400,12 Euro führte. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2019 wies die Beklagte den Widerspruch daher zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Prüfungsergebnisse der Beigeladenen. Formelle Fehler stünden der Honorarberichtigung nicht entgegen. Mit der am 08.07.2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt weiter aus, die behandelten Personen seien Ihnen mit Ausnahme von Frau A. durch Hausärzte (Versorgungsebene 1) überwiesen worden. Damit werde ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Klägerin müsse davon ausgehen, dass die jeweiligen Patienten im DMP eingeschrieben seien. Aus dem Überweisungsauftrag folge der Vergütungsanspruch. Sie habe sich 2014 bei den Patienten S1., M., S2. und L. durch Rückfrage bei den Hausärzten versichert, dass eine Einschreibung vorliege. Den Versicherten L. habe sie darüber hinaus am 17.06.2019 selbst in das DMP eingeschrieben, weil Zweifel an einer ordnungsgemäßen Einschreibung durch den Hausarzt bestanden hätten. Im Fall des Patienten D. liege eine schriftliche Versicherung der Versicherten selbst vor. Die Versicherung ist in Kopie beigefügt. Sie trägt kein Datum, sondern eine Anschrift in der entsprechenden Zeile. Sie habe über diese Maßnahmen hinaus keine Möglichkeit, den Einschreibestatus eines an sie von der Versorgungsebene 1 zur Behandlung überwiesenen Patienten zu prüfen. Einschreibung, schriftliche Bestätigung der Diagnose und vollständige Erstdokumentation (§ 16 Abs. 3 DMP-Vertrag Diabetes Typ 2) lägen in der Hand der Ärzte der Versorgungsebene 1, den koordinierenden Ärzten. Diese würden die notwendigen Unterlagen in Papierform binnen zehn Tagen nach Ablauf des Quartals an die zuständige Datenstelle übermitteln, ggf. auch erst in der Sechswochenfrist des § 24 Abs. 2 Nr. 2c DMP-Vertrag Diabetes Typ 2. Zu diesem Zeitpunkt habe aber jedenfalls in dringenden Fällen eine Behandlung des Versicherten in der Schwerpunktpraxis bereits stattgefunden. Über das Ende einer Teilnahme erhalte eine diabetologische Schwerpunktpraxis in der Regel keine Information, sondern nur der koordinierende Hausarzt und der Versicherte selbst. Die Patientin A1. sei zwar von ihr selbst in 2012 in das DMP eingeschrieben, im Quartal 3/2014, für das die Abrechnung der GOP 99193 gestrichen wurde, sei sie aber wohl durch einen Krankenkassenwechsel ausgeschrieben worden. Hierüber sei sie aber nicht informiert worden. Es liege im Übrigen eine Verwechslung vor, da die von der Beigeladenen angegebene A. 2011 geboren und daher 2014 erst drei Jahre alt gewesen sei. Sie sei von ihr nicht behandelt worden. Die Möglichkeit des rückwirkenden Ausschlusses aus dem DMP, weil der koordinierende Hausarzt in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen die notwendige Dokumentation unterlasse (§ 18 Abs. 3 Alt.4 DMP-Vertrag Diabetes Typ 2), könne dazu führen, dass der Vergütungsanspruch der Schwerpunktpraxis im Nachhinein entfalle. In diesen Fällen helfe auch ein Anruf bei der Krankenkasse nicht, die im Übrigen aufgrund der DGSVO auch nicht immer Auskunft erteilen würden. Ein Vergütungsanspruch dürfe aber nur nach der in § 18 Abs. 4 DMP-Vertrag Diabetes Typ 2 geregelten Information durch die Krankenkasse entfallen. Mit der Überweisung im Rahmen des DMP verbinde sich eine strukturierte Versorgung. Teilnehmerlisten der Krankenkassen erhalte nur die Beklagte. Die Richtigstellung unterliege ferner der Verjährung. Seit dem 11.05.2019 betrage die Ausschlussfrist für die Richtigstellung von Honorarbescheiden nur noch zwei Jahre (§ 106 d Abs. 5 S. 3 SGB V). Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und ihre Verpflichtung, die von der Beigeladenen beantragte Korrektur durchzuführen. Alle von der Beigeladenen aufgeführten Leistungen seien der Klägerin zunächst in den Honorarbescheiden vergütet worden. Nach Erlass des Berichtigungsbescheides habe sie das Honorarkonto der Klägerin entsprechend belastet. Sie hält aber die Beigeladene für beweispflichtig für die nicht vorhandene Leistungspflicht. Die DMP-Verträge enthielten keine direkten Regelungen zu Abrechnungsausschlüssen für die Versorgungsebene 2. Aus den DMP-Verträgen ergäben sich vielmehr nur Abrechnungsausschlüsse für die Versorgungsebene 1 – koordinierender Arzt (§ 30 DMP Vertrag Typ 2 und § 30 DMP-Vertrag Diabetes Typ 1). Die Schwerpunktpraxis erbringe Leistungen nur auf Überweisung des koordinierenden Arztes und werde über den Einschreibestatus von Versicherten nicht unmittelbar informiert. Der Abrechnungsausschluss könne aber nur solche Ärzte treffen, die eine positive Kenntnis vom Einschreibestatus der Versicherten habe oder haben müsse. Im Ergebnis führe die Rechtsauffassung der Beigeladenen dazu, dass für die Versorgungsebene 2 jede Behandlung mit dem Risiko des Ausfalls der Vergütung behaftet wäre. Dies sei eine unzulässige Risikoverteilung. Unbillig sei die Belastung der Schwerpunktpraxen auch, wenn die Praxis wie vorliegend die Klägerin alles getan habe, um sich über den Einschreibestatus zu versichern. Auch nach ihren Unterlagen sei an dem im Berichtigungsantrag genannten Datum nicht A., sondern A1. behandelt worden. Das Gericht hat die antragstellende Krankenkasse beigeladen. Die Beigeladene wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt weiter aus, sie gleiche auf der Grundlage von § 106 Abs. 3 SGB V die ihr von der Beklagten gemäß § 295 Abs. 2 SGB V übermittelten Daten mit den Daten bzw. Dokumentationsdaten der im DMP eingeschriebenen Versicherten ab. Diese Prüfung habe ergeben, dass die von ihr genannten Versicherten in den betreffenden Quartalen nicht ins DMP eingeschrieben gewesen seien. Die Versicherten, auch die Versicherte A., geboren 2011, seien mit Ausnahme des Versicherten L. nie im DMP eingeschrieben gewesen. Auch bei der Datenstelle DAVASO lägen keine Dokumentationen vor. Insoweit sei die Bestätigung des Versicherten D. ohne Bedeutung, im Übrigen auch unkonkret, weil ein Datum fehle und auch nicht angegeben sei, um welches DMP es sich handele. Der Versicherte L. sei erst 2019 in das DMP eingeschrieben worden. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen berufen. Die Krankenkassen seien verpflichtet, ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen richtigstellen zu lassen. Der Schaden entstehe in der Sphäre der Leistungserbringer und sei auch dort zu regulieren, notfalls durch Regress gegen den koordinierenden Arzt. Er könne nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Der Arzt der Versorgungsebene 2 könne sich darüber hinaus auch über den Status des Versicherten Gewissheit verschaffen, wenn er den Versicherten bei der Terminvergabe darauf hinweise, dass das Bestätigungsschreiben der Krankenkasse mitzubringen sei. Ebenso könne er sich an die jeweilige Krankenkasse des Versicherten wenden. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe der Klägerin nicht zu. Die Beigeladene trage auch keine Beweislast für die fehlende Einschreibung der Versicherten. Sie sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts Recht und Gesetz verpflichtet. Die Beklagte habe die Abrechnung ohne eigene Prüfung richtig zu stellen. Verjährung sei nicht eingetreten. Sie habe die Richtigstellung schon mit Schreiben vom 17.07.2015 geltend gemacht. Der Bescheid der Beklagten sei in 2018 rechtzeitig ergangen. Der Verkürzung der Ausschlussfrist in 2019 komme keine Rückwirkung zu. Die Feststellung rechtmäßigen Honorars diene der Funktionstüchtigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und sei daher dem Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren gleichzusetzen, die einen hohen Rang genieße. Eine rückwirkende Geltung der verkürzten Ausschlussfrist würde dem zuwiderlaufen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Prozessakte der Kammer und die beigezogenen Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.