Urteil
S 39 AS 11/20
SG Hamburg 39. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Aufrechnungserklärung. (Rn.35)
2. § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 ist insofern verfassungskonform auszulegen, als dass die Aufrechnung in Anlehnung an § 43 Abs 4 S 2 SGB 2 spätestens drei Jahre nach dem Monat endet, der auf die Bestandskraft des Darlehensbescheides folgt. (Rn.45)
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19) – insoweit er eine Aufrechnung i.H.v. 41,60 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 beinhaltet – den wegen der Aufrechnung des Darlehens für die Zahlung von Genossenschaftsanteilen für seine Wohnung im ..., einbehaltenen Anteil seines Regelbedarfs i.H.v. insgesamt 499,20 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu gewähren.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Aufrechnungserklärung. (Rn.35) 2. § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 ist insofern verfassungskonform auszulegen, als dass die Aufrechnung in Anlehnung an § 43 Abs 4 S 2 SGB 2 spätestens drei Jahre nach dem Monat endet, der auf die Bestandskraft des Darlehensbescheides folgt. (Rn.45) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19) – insoweit er eine Aufrechnung i.H.v. 41,60 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 beinhaltet – den wegen der Aufrechnung des Darlehens für die Zahlung von Genossenschaftsanteilen für seine Wohnung im ..., einbehaltenen Anteil seines Regelbedarfs i.H.v. insgesamt 499,20 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu gewähren. 2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. I. Die Klage, mit welcher der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19) – insoweit er eine Aufrechnung i.H.v. 41,60 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 beinhaltet – den wegen der Aufrechnung des Darlehens für die Zahlung von Genossenschaftsanteilen für seine Wohnung im ..., einbehaltenen Anteil seines Regelbedarfs i.H.v. insgesamt 499,20 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu gewähren, hat Erfolg. Die zulässige Klage (dazu unter 1.) ist auch begründet (dazu unter 2.). 1. Statthaft ist die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 56 SGG. Das Begehren des Klägers zielt darauf ab, mit der Anfechtungsklage den Bewilligungsbescheid vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19) – insoweit er eine Aufrechnung i.H.v. 41,60 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 beinhaltet – aufzuheben, mit der Verpflichtungsklage den Beklagten dazu zu verpflichten, den Regelbedarf für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 ohne etwaige Aufrechnung zu bewilligen und schließlich mit der Leistungsklage den einbehaltenen Anteil seines Regelbedarfs i.H.v. monatlich 41,60 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (insgesamt i.H.v. 499,20 EUR) an den Kläger auszuzahlen. 2. Der Bewilligungsbescheid vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19) – insoweit er eine Aufrechnung i.H.v. 41,60 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 beinhaltet – ist rechtswidrig und beschwert den Kläger. Der Beklagte ist dazu verpflichtet, den Regelbedarf für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 ohne etwaige Aufrechnung zu bewilligen und den einbehaltenen Anteil seines Regelbedarfs i.H.v. insgesamt 499,20 EUR an den Kläger auszuzahlen. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19) – insoweit er eine Aufrechnung i.H.v. 41,60 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 beinhaltet – ergibt sich daraus, dass er für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 die materiell-rechtlichen Vorgaben des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht einhält. Es hätte monatlich nicht i.H.v. 41,60 EUR aufgerechnet werden dürfen, da der dem Bewilligungsbescheid vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19) (Ausführungsverwaltungsakt) zugrundeliegende Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 (Grundlagenverwaltungsakt) rechtswidrig ist, sofern er für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 eine Aufrechnung vorsieht. Der Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 stellt als sog. Grundlagenverwaltungsakt einen Dauerverwaltungsakt dar, der – so führt es das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28. November 2018 wörtlich aus – „als solcher vom Jobcenter unter Kontrolle zu halten ist, um eine überhöhte Darlehensrückzahlung durch Aufrechnung zu vermeiden und um während der Aufrechnung auf rechtlich relevante Änderungen reagieren zu können“ (B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 35). Anders als der Beklagte meint, ändert auch die Bestandskraft des Aufrechnungsbescheides vom 15. September 2014 nichts an der Möglichkeit, den diesen Grundlagenverwaltungsakt umsetzenden Ausführungsverwaltungsakt (hier der Bewilligungsbescheid vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19)) auf seine (eigene) Rechtmäßigkeit hinsichtlich der erklärten Aufrechnung hin zu überprüfen. Dass dabei inzident auch für den jeweiligen Bewilligungszeitraum die Rechtmäßigkeit des Grundlagenverwaltungsaktes zu überprüfen ist, ergibt sich schon aus dem Konzept aus Grundlagen- und Ausführungsverwaltungsakt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausführungsverwaltungsakt – wie hier – gerade nicht nur eine wiederholende Verfügung darstellt (siehe dazu: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 43 SGB II (Stand: 1. September 2021), Rn. 40 m.w.N. aus der Rspr.). Denn für den streitgegenständlichen Zeitraum wurde im Bewilligungsbescheid vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19) weder geregelt, es würden 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfes aufgerechnet (für das Jahr 2020 also i.H.v. 43,20 EUR monatlich), noch wurde geregelt, es würden 39,10 EUR monatlich aufgerechnet. Vielmehr wurde insofern (erstmals) die Aufrechnung i.H.v. 41,60 EUR monatlich festgesetzt. Die Umsetzung der Aufrechnung erfolgte sodann in dem für diesen streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 im Wege des Bewilligungsbescheides vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19) als Ausführungsverwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2016, B 14 AS 20/15 R, juris Rn. 11 – auf das das Urteil des BSG vom 28. November 2018 Bezug genommen hat, B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 35). Unabhängig davon, dass sich der Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 bereits durch vollständige Tilgung ab dem 1. April 2021 erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X, vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 31/17 R, juris Rn.11), ist hinsichtlich der in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Ausführungsverwaltungsaktes (Bewilligungsbescheid vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19)) zu prüfende maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage derjenige bei Erlass des Verwaltungsaktes, hier also des Bewilligungsbescheides vom 14. November 2019, da der Änderungsbescheid vom 23. November 2019 hinsichtlich der monatlichen Aufrechnung keine neue Verfügung enthält (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 54 SGG Rn. 33 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 noch nicht erledigt. Der dem Ausführungsverwaltungsakt, d.h. dem Bewilligungsbescheid vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19), zugrundeliegende Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 ist rechtwidrig (dazu unter a bis c). Daraus folgt, dass auch der Ausführungsverwaltungsakt (Bewilligungsbescheid vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19)) rechtswidrig ist (dazu unter d). a) Ob der Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 mangels ordnungsgemäßer Anhörung bereits formell rechtswidrig ist, kann dahinstehen. Denn der Aufrechnungsbescheid ist zumindest materiell rechtswidrig (dazu unter b und c). b) Die Aufrechnungserklärung ist schon inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, § 33 Abs. 1 SGB X, und deshalb rechtwidrig (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2006, B 7a AL 24/05 R, Rn. 18; Engelmann in: Schütze, SGB X-Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 33 SGB X Rn. 31; Engin in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl., § 33 SGB X (Stand: 8. Juni 2021), Rn. 59), da die Unbestimmtheit weder nach § 41 Abs. 1 SGB X geheilt werden kann noch nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich ist. Der Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 leidet daher schon allein wegen der fehlenden Bestimmtheit an einem besonders schweren Fehler (Engelmann in: Schütze, SGB X-Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 33 SGB X Rn. 31; Littmann in: Hauck/Noftz SGB X, 3. Lf. 2022, § 33 SGB X, Rn. 7). Es muss im Aufrechnungsbescheid klar und unzweideutig zu erkennen sein, mit welchem Darlehensrückzahlungsanspruch aufgerechnet wird und ab wann sowie in welcher Höhe die Aufrechnung greift. Es muss hinreichend deutlich werden, dass die Aufrechnung nicht allein auf die im Zeitpunkt ihrer Erklärung bereits bewilligten laufenden Leistungen Bezug nimmt und so auf den laufenden Bewilligungszeitraum begrenzt ist, sondern eine hiervon abgelöste Aufrechnung im Sinne eines Grundlagenverwaltungsakts über den laufenden Bewilligungszeitraum hinaus regelt (BSG, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 52). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 (Bl. 30 d. PA) steht wörtlich: „Mit Bescheid vom 03.09.2014 wurde Ihnen ein Darlehen für Genossenschaftsanteile in Höhe von 2.635,00 € bewilligt. Gem. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Der für Sie maßgebende Regelbedarf beträgt 391,00 €. Somit werden ab 01.10.2014 39,10 € gegen Ihre laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgerechnet. Die Auszahlung der monatlichen Leistungen an Sie mindert sich entsprechend.“ (Hervorh. d. d. Vors.) Zwar ist klar, ab wann – nämlich ab dem 1. Oktober 2014 – die Aufrechnung greift. Allerdings ist die Höhe der Aufrechnung nicht eindeutig klar geregelt. Es wurde eine dynamische Regelung getroffen, „in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfes“ aufzurechnen, die aber durch die Regelung „der für Sie maßgebende Regelbedarf beträgt 391,00 €“, wieder relativiert wurde. Es wurde gerade nicht – wie das Bundessozialgericht es als bestimmt angesehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 52) – erklärt, der Regelbedarf betrage „aktuell“ 391,00 €. Gänzlich verwirrend war sodann die Regelung, die Auszahlung der monatlichen Leistungen mindere sich „entsprechend“. Es bleibt unklar, ob dabei gemeint war „entsprechend“ einer Aufrechnung i.H.v. „39,10 €“ oder i.H.v. „10 % des maßgebenden Regelbedarfs“. Zieht man sodann den Bewilligungsbescheid vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu Rate, verwirrt dieser selbst den juristisch geschulten Leser. Dort wurde bei einem Regelbedarf i.H.v. 432,00 EUR ein Betrag i.H.v. 41,60 EUR aufgerechnet. Dies sind weder „39,10 €“ noch „10 % des maßgebenden Regelbedarfs“. c) Der Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 ist auch im Weiteren materiell rechtswidrig. Die Aufrechnung verletzt für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 das in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist als Gewährleistungsrecht von vornherein auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Bei der Ausgestaltung des Grundrechts steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Gegenstand der Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung und Anpassung; Gegenstand können vielmehr auch Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse (vgl. §§ 7 ff. SGB II), Leistungsminderungen (vgl. §§ 31 ff. SGB II) und Leistungsmodalitäten (vgl. §§ 37, 41, 42, 43 SGB II) sein (zum Gewährleistungsrecht und seiner Ausgestaltung näher BSG, Urteil vom 9. März 2016, B 14 AS 20/15 R, juris Rn. 35 ff.). Bei der Rückabwicklung von Darlehen durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II handelt es sich um eine Leistungsmodalität in diesem Sinne. Für ihre verfassungsrechtliche Prüfung ist dem Grundrecht als Gewährleistungsrecht insbesondere zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber die Aufrechnung jedenfalls solange nicht verwehrt ist, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zeitgerecht zur Verfügung stehen (siehe insbesondere: BSG, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 37 f.; vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, juris Rn. 134, 140; vgl. zur Aufrechnung nach § 43 SGB II BSG, Urteil vom 9. März 2016, B 14 AS 20/15 R, juris Rn. 37; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hiergegen durch BVerfG, Beschluss vom 10. August 2017, 1 BvR 1412/16; vgl. bereits zur Leistungsminderung nach §§ 31 ff. SGB II BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 19/14 R, juris Rn. 54; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hiergegen durch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2015, 1 BvR 2684/15). In diesem Sinne ist eine Aufrechnung eines Darlehens dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sehr hohe Rückzahlungspflichten aus Darlehen und/oder zeitlich unmittelbar nacheinander folgende Aufrechnungen länger als drei Jahre in Folge jeweils monatlich i.H.v. 10 Prozent mit dem Regelbedarf aufgerechnet werden. Dabei handelt es sich gerade nicht mehr um eine nur „vorübergehende monatliche Kürzung“ des Regelbedarfs – wie sie vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, juris Rn. 150) noch gebilligt wurde (BSG, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 45 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 30. April 2020, L 4 AS 223/19, juris Rn. 17, das auf die Ausführungen im Urteil des BSG vom 28. November 2018 Bezug nimmt; siehe auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2022, L 29 AS 620/18, juris Rn. 36 f.; SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2021, S 53 AS 3566/17 (unveröffentlicht), Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2021, S 58 3334/16 (unveröffentlicht); auf das Urteil des BSG vom 28. November 2018 hinsichtlich der Aufrechnung von Darlehen für Genossenschaftsanteile Bezug nehmend: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. November 2019, L 4 AS 385/17, juris Rn. 16 f.; eine verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II mit dem Ergebnis einer tilgungsfreien Darlehensgewährung nimmt das LSG NRW an, Urteil vom 23. April 2015, L 7 AS 1451/14, juris Rn. 38; siehe auch: Bender in: BeckOGK, SGB II, Stand: 1. September 2019, § 42a SGB II Rn. 25, der die Gewährung eines Darlehens für Genossenschaftsanteile als atypische Konstellation erachtet). Als Folge ist § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II insofern verfassungskonform auszulegen, als dass die Aufrechnung in Anlehnung an § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II spätestens drei Jahre nach dem Monat endet, der auf die Bestandskraft des Darlehensbescheides folgt (für eine Aufnahme einer entsprechenden Regelung auch in § 42a Abs. 2 SGB II: Bittner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 42a SGB II (Stand: 25. März 2022), Rn. 20; Guttenberger, NZS 2021, 201 (206), spricht sich für eine Stundung bzw. einen Erlass aus; vgl. zur Frage, ob bei § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt der Bestandskraft des Erstattungs- bzw. Ersatzanspruchs oder des Aufrechnungsbescheides maßgeblich ist: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 43 SGB II (Stand: 1. September 2021), Rn. 52; nach BT-Drs. 17/3404, S. 117 ist der Zeitpunkt der Bestandskraft des Erstattungs- bzw. Ersatzanspruchs maßgeblich; zur genauen Berechnung siehe: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, 9. Lf. 2022, § 43 SGB II, Rn. 263). Dies ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber für klassischerweise hohe Aufrechnungssummen aus Ersatz- und Erstattungsansprüchen gerade eine zeitliche Aufrechnungsgrenze von drei Jahren gezogen hat (§ 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Diese gilt insbesondere auch für Ersatzansprüche nach § 34 SGB II bei sozialwidrigem, quasi-deliktischem Verhalten oder für Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X, die z.T. auf vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten eines Leistungsberechtigten zurückzuführen sind (§ 43 Abs. 1 SGB II). Eine etwaige zeitliche Höchstgrenze bei der Auffangregel für „alle Darlehen im SGB II“ (BT-Drs. 17/3404, S. 115) nach § 42a SGB II gerade nicht einzuführen, kann nur dem Hintergrund geschuldet sein, dass üblicherweise hohe Aufrechnungssummen und damit lange Aufrechnungszeiträume in den Regelungsbereich des § 43 SGB II – und nicht in den Auffangtatbestand des § 42a SGB II – fallen. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Aufrechnung der Länge nach (drei Jahre, also 36 Monate) und gleichzeitig auch der Höhe nach (d.h. 36 Monate i.H.v. 10 Prozent des jeweiligen maßgeblichen Regelbedarfs) erfolgen muss, damit eine Grundrechtsverletzung begründet wird. Denn in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum wurde zuvor der Länge nach über drei Jahre am Stück aufgerechnet (1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2017 = 39 Monate; mit einer kurzen Unterbrechung von 2 Monaten dann ab 1. März 2018 bis 31. März 2021 weitere 37 Monate, insgesamt also 76 Monate, d.h. 6,33 Jahre). Auch wurde über 36 Monate hinweg i.H.v. 10 Prozent des jeweiligen maßgeblichen Regelbedarfs aufgerechnet. Wäre entsprechend der Regelbedarfe für die Jahre 2014 bis 2017 36 Monate lang i.H.v. 10 Prozent aufgerechnet worden, wären insgesamt 1.449,00 EUR zu tilgen gewesen (1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 i.H.v. 39,10 EUR monatlich = 117,30 EUR; 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 i.H.v. 39,90 EUR monatlich = 478,80 EUR; 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 i.H.v. 40,40 EUR monatlich = 484,80 EUR und 1. Januar 2017 bis 30. September 2017 i.H.v. 40,90 EUR = 368,10 EUR; in Summe = 1.449,00 EUR). Der Kläger hatte diese Summe im November 2018 getilgt (Gesamtsumme der Tilgung zu dem Zeitpunkt: 1.483,41 EUR). Streitgegenständlich ist der Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, sodass vorab nicht nur weit über drei Jahre am Stück aufgerechnet, sondern auch in der Summe bereits 2.024,30 EUR bis Ende des Jahres 2019 getilgt worden waren. Spätestens seit dem 1. Dezember 2018 ging also von dem Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 sowohl hinsichtlich der Länge der Aufrechnung als auch der Höhe der Aufrechnungssumme eine Grundrechtsverletzung zulasten des Klägers aus. Es spricht jedoch Einiges dafür, eine Grundrechtsverletzung schon dann anzunehmen, wenn allein der Länge nach über einen Zeitraum von drei Jahren aufgerechnet wurde und der Höhe nach eine Aufrechnung von zumindest 5 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfes stattgefunden hat. Dies ergibt sich zum einen aus der – nun auch vom Gesetzgeber aufgenommenen Überlegung –, eine Angleichung an § 37 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), vorzunehmen (BT-Drs. 20/4360, S. 14, 36). Danach können ergänzende Darlehen im SGB XII nur i.H.v. 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 einbehalten werden. Durch die Einbehaltung eines höheren Teils der laufenden Regelsatzleistung wäre indes die Abdeckung des Lebensunterhalts gefährdet (so etwa: Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 37 SGB XII (Stand: 1. Februar 2020), Rn. 69 m.w.N.). Zum anderen ist das Anknüpfungsmerkmal an die Grundrechtsverletzung bei lang andauernder Aufrechnung gerade die fehlende nur „vorübergehende“ monatliche Kürzung. Die Grundrechtsverletzung wiegt deshalb schwerer aufgrund der langen Dauer der Aufrechnung und weniger wegen des Erreichens einer monatlichen Mindesthöhe (siehe zum Meinungsstand hinsichtlich einer Bagatellgrenze in Bezug auf den Anordnungsgrund im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG: Keller in: Meyer-Ladewig/ders./Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 86b SGG Rn. 29a m.w.N. aus der Rspr.). Eine Grundrechtsverletzung für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Aufrechnung in den Monaten Januar 2018 und Februar 2018 faktisch unterbrochen worden war. Denn Anknüpfungspunkt für die Grundrechtsverletzung ist eine nicht nur vorübergehende monatliche Kürzung des Regelbedarfes. Diese ist im Verhältnis einer Gesamtlänge der Aufrechnung von 6,33 Jahren zu einer faktischen Aussetzung von nur zwei Monaten sowie einer Tilgung weit über die verfassungsrechtlich „erforderliche“ Höhe (siehe oben zur Berechnung im Detail) gerade nicht nur „vorübergehend“. Vielmehr ist die faktische Unterbrechung in Relation zur Länge der gesamten Aufrechnung marginal und konnte nicht dazu beitragen, den zuvor erlittenen Regelbedarfskürzungen einen „Erholungseffekt“ entgegenzusetzen. Dazu kommt, dass die hiesige Unterbrechung erst nach einer Aufrechnungslänge von drei Jahren zum November/Dezember 2017 – nämlich ab Januar 2018 – stattgefunden hat. Schließlich wird dieser Ansatz auch durch den in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 3 SGB II niedergelegten Rechtsgedanken gestützt, wonach Zeiten, in denen eine Aufrechnung nach § 43 SGB II nicht vollziehbar ist, den maximalen Aufrechnungszeitraum von drei Jahren nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II schlichtweg verlängern. Im Weiteren führen auch die Regelungen der Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, gem. § 22 SGB II (Stand: 3. Februar 2022), Ziff. 7.4.2. i.V.m. der Fachanweisung zu § 22 Abs. 6 und 8 SGB II für Gewährung und Rückforderung kommunaler Darlehen vom 14. September 2011 Ziff. 2.2.2.2. f. (mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 gilt diese bis 31. Dezember 2022 weiter), die eine Aufrechnung von Darlehen für Genossenschaftsanteile von bis zu fünf bzw. zehn Jahren vorsieht, zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht sieht sich nicht an die vorstehenden Fachanweisungen gebunden, da die dort aufgeführten Regelungen schon nicht im Einklang mit dem verfassungskonform auszulegenden einfachen Bundesrecht stehen (siehe oben; vgl. auch zu der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit, LSG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2016, L 4 AS 137/16 B ER, juris Rn. 6). Die Verwaltung ist dazu verpflichtet, die Weisungen – sofern diese aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Leistungsempfängern angewendet werden – wegen der insoweit bestehenden Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) anzupassen. d) Aus der Rechtswidrigkeit des Aufrechnungsbescheides vom 15. September 2014 folgt sodann die Rechtswidrigkeit des Ausführungsverwaltungsakts (Bewilligungsbescheid vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19)). Denn entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 46), wäre der Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 vom Beklagten gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III), i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X wegen der wesentlichen Änderung in den Verhältnissen zugunsten des Betroffenen (hier: Eintritt von gegen die Fortdauer der Aufrechnung sprechenden Umstände der Aufrechnung länger als drei Jahre i.H.v. 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs) aufzuheben gewesen. Dies hat der Beklagte jedoch trotz Kenntnis des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG, a.a.O.) und des Beschlusses des Sozialgerichts Hamburg im parallelen Eilverfahren vom 5. Juni 2019 (S 39 AS 1562/19 ER) für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 unterlassen. Der Bewilligungsbescheid vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19) hätte damit aufgrund der Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Aufrechnungsbescheides vom 15. September 2014 nicht mehr erlassen werden dürfen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, insoweit sie eine Aufrechnung i.H.v. 41,60 EUR monatlich mit einer Darlehensforderung für Genossenschaftsanteile beinhaltet. Der Beklagte bewilligte dem 1970 geborenen Kläger für dessen Umzug in seine aktuelle Wohnung im, am 3. September 2014 ein Darlehen für die Zahlung von Genossenschaftsanteilen i.H.v. 2.635,00 EUR (Darlehensbescheid, Bl. 60 d. Prozessakte (PA) S 39 AS 1991/19). Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches trat der Kläger dem Beklagten am 5. September 2014 seinen Anspruch auf Rückzahlung der Genossenschaftsanteile sowie seinen Anspruch auf Auszahlung der im Falle des Auszuges aus der Wohnung gekündigten Genossenschaftsanteile gegen die Wohnungsbaugenossenschaft G. e.G. ab (Abtretungsvertrag, Bl. 59 d. PA S 39 AS 1991/19). Mit Bescheid vom 15. September 2014 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Aufrechnung (Aufrechnungsbescheid, Bl. 30 d. PA S 39 AS 1991/19). Darin hieß es wörtlich: „Mit Bescheid vom 03.09.2014 wurde Ihnen ein Darlehen für Genossenschaftsanteile in Höhe von 2.635,00 € bewilligt. Gem. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Der für Sie maßgebende Regelbedarf beträgt 391,00 €. Somit werden ab 01.10.2014 39,10 € gegen Ihre laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgerechnet. Die Auszahlung der monatlichen Leistungen an Sie mindert sich entsprechend.“ Der Beklagte rechnete in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2021 mit den Leistungen nach dem SGB II des Klägers wie folgt auf (vgl. u.a. Bl. 117 d. ausgedr. elektr. Verwaltungsakte (VA)): Jahr RGB Aufrechnung pro Monat % vom RGB Zeitraum Summe pro Zeitraum Getilgte Summe 2014 391,00 EUR 39,10 EUR 10,00 01.10. – 31.12. 117,30 EUR 117,30 EUR 2015 399,00 EUR 39,10 EUR 9,80 01.01. – 31.12. 469,20 EUR 586,50 EUR 2016 404,00 EUR 39,10 EUR 9,68 01.01. – 29.02. 78,20 EUR 664,70 EUR 20,20 EUR 5,00 01.03. – 31.12. 202,00 EUR 866,70 EUR 2017 409,00 EUR 20,20 EUR 5,00 01.01. – 31.12. 242,40 EUR 1.109,01 EUR 2018 416,00 EUR - - 01.01. – 28.02. - 1.109,01 EUR 41,60 EUR 10,00 01.03. – 31.12. 416,00 EUR 1.525,10 EUR 2019 424,00 EUR 41,60 EUR 9,81 01.01. – 31.12. 499,20 EUR 2.024,30 EUR 2020 432,00 EUR 41,60 EUR 9,63 01.01. – 31.12. 499,20 EUR 2.523,50 EUR 2021 446,00 EUR 41,60 EUR 9,33 01.01. – 31.03. 124,80 EUR 2.648,30 EUR Der Kläger wandte sich für die Zeiträume 1. März 2018 bis 31. Dezember 2019 sowie 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 ebenfalls gegen die Aufrechnung seines Darlehens (vgl. Parallelverfahren S 39 AS 1991/19, S 39 AS 2085/19, S 39 AS 3888/19 und S 39 AS 1716/21). Den am 29. April 2019 beim Sozialgericht Hamburg gestellten Antrag auf Verpflichtung des Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, ggü. dem Kläger vorläufig für den Zeitraum 29. April 2019 bis Dezember 2019 nicht aus dem Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 aufzurechnen, hatte keinen Erfolg (S 39 AS 1562/19 ER). Das Gericht wies zunächst mit Schreiben vom 17. Mai 2019 darauf hin, es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf den Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014, da dieser seine Aufrechnungsdauer nicht von Anfang an auf drei Jahre begrenzt habe und nahm Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. November 2018 (B 14 AS 31/17 R) (Bl. 13 f. d. PA S 39 AS 1562/19 ER). Mit Beschluss vom 5. Juni 2019 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers jedoch ab. Zur Begründung führte es aus, die hohen Voraussetzungen für die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), im einstweiligen Rechtsschutz seien nicht erfüllt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allerdings bestünden sehr wohl Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufrechnungsbescheides vom 15. September 2014 (Bl. 34 ff. d. PA S 39 AS 1562/19 ER). Mit Bescheid vom 14. November 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Leistungen nach dem SGB II und führte die „BA-Zentralkasse“ für diesen Zeitraum in Höhe eines Zahlbetrages von 41,60 EUR monatlich als abweichenden Zahlungsempfänger auf (Bl. 177 ff. d. ausgedr. elektr. VA). Der Regelbedarf betrug dabei 424,00 EUR monatlich (Bl. 180 d. ausgedr. elektr. VA). Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2019 (Bl. 190 ff. d. ausgedr. elektr. VA) wurde einzig der Regelbedarf auf 432,00 EUR geändert und der Bescheid vom 14. November 2019 insoweit aufgehoben. Dagegen legte der Kläger mit Fax vom 2. Dezember 2019 beim Beklagten Widerspruch ein (Bl. 196 d. ausgedr. elektr. VA). Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. November 2018 (B 14 AS 31/17 R), wonach langjährige Aufrechnungen als Dauerverwaltungsakt anzusehen seien und vorzeitig beendet werden könnten bzw. müssten. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2019 (17778/19) als unzulässig zurück (Bl. 2 d. PA). Die Aufrechnung sei bereits mit Bescheid vom „03.09.2014“ erklärt worden. Bei der aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlichen Aufrechnung handle es sich daher um eine wiederholende Verfügung, die keine neue Regelung treffe. Dagegen hat der Kläger am 3. Januar 2020 beim Sozialgericht Hamburg Klage eingereicht (Bl. 1 d. PA). Zur Begründung führt er im Weiteren aus, die Aufrechnung nach § 42a SGB II führe zu einer dauerhaften Unterschreitung seines Existenzminimums, ohne dass er dies anderweitig ausgleichen könne (Bl. 45 d. PA). Schon aus der Gesetzeshistorie des § 42a SGB II ließe sich entnehmen, dass dieser nur für niedrige Darlehenssummen und daher kurze Aufrechnungszeiträume gedacht sei. Man habe für hohe Darlehenssummen gerade den § 43 SGB II geschaffen und dort explizit eine Aufrechnungsgrenze nach drei Jahren eingeführt, § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 (17778/19) – insoweit er eine Aufrechnung i.H.v. 41,60 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 beinhaltet – den wegen der Aufrechnung des Darlehens für die Zahlung von Genossenschaftsanteilen für seine Wohnung im ..., einbehaltenen Anteil seines Regelbedarfs i.H.v. insgesamt 499,20 EUR für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt zur Begründung aus, er ändere seine Rechtsauffassung aus dem Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2019 dahingehend, der Widerspruch gegen die im streitgegenständlichen Bescheid erklärte Aufrechnung sei zumindest der Höhe nach zulässig. Hinsichtlich des „ob“ der Aufrechnung sei der Widerspruch jedoch weiterhin unzulässig, denn der Aufrechnungsbescheid vom 15. September 2014 sei bestandskräftig. Der Kläger habe nicht fristgerecht Widerspruch gegen den Aufrechnungsbescheid erhoben. Diese Ansicht habe auch die Kammer 39 in ihrem Beschluss vom 5. Juni 2019 im Eilverfahren S 39 AS 1562/19 ER vertreten. Über die Höhe der Aufrechnung für den streitgegenständlichen Zeitraum habe der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid entschieden. Die Aufrechnung der Höhe nach sei rechtmäßig. Soweit die Aufrechnung 10 Prozent des Regelbedarfs unterschreite, stelle dies eine Begünstigung des Klägers dar (Bl. 47 d. PA). Zur Erörterung des Sachverhalts hat das Gericht am 18. November 2020 einen Erörterungstermin durchgeführt (siehe Protokoll Bl. 16 ff. d. PA). In diesem Termin erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in dem ältesten vom Kläger anhängigen Verfahren S 39 AS 1991/19 einverstanden. Der Kläger beantragte zudem das Ruhen des hiesigen Verfahrens. Dem stimmte der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 zu (Bl. 30 d. PA). Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Bl. 33 ff. d. PA). Das Gericht hat das Verfahren am 7. September 2022 wiederaufgenommen (Bl. 38 ff. d. PA) und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dieser wurde vom Kläger angenommen (Bl. 99 d. PA S 39 AS 1991/19), vom Beklagten jedoch abgelehnt (Bl. 101 d. PA S 39 AS 1991/19). Am 22. November 2022 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers (Bl. 93 d. PA 39 AS 2085/19), sich gemäß § 110a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Mit Beschluss vom 24. November 2022 lehnte das Gericht den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 110a Abs. 1 SGG jedoch ab (Bl. 49 f. d. PA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Prozessakte S 39 AS 1991/19 und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.