Gerichtsbescheid
S 40 U 184/20
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2021:0702.S40U184.20.00
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Leitsätze
1. Nach der Handlungstendenz ist die Tätigkeit, der Weg zur Essenaufnahme, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Sie diente wesentlich der versicherten Nahrungsaufnahme bei auswärtiger Unterbringung und ist dem Beschäftigungsunternehmen im Layover rechtlich zu zurechnen. Die objektiven Umstände belegen die subjektive Handlungstendenz. (Rn.33)
2. Ein Versicherter ist nicht gehalten, das nächstgelegene Restaurant oder sogar im Hotel die Mahlzeiten einzunehmen. Für den Versicherungsschutz ist es nicht maßgebend, ob eine Vielfalt von anderen gleichwertigen Restaurants in näherer Umgebung zur Verfügung gestanden hätte. Eine solche Prüfung "gleichwertiger" Restaurants in der jeweiligen Umgebung bei fremder Unterbringung ist nicht nur abwegig, sondern verbietet sich geradezu. (Rn.34)
3. Die reine Entfernungsdifferenz hat keine rechtliche Relevanz für den Versicherungsschutz. (Rn.36)
4. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass ein Versicherter nachzuweisen hat, dass es sich um einen Weg gehandelt hat, der wesentlich zur Nahrungsaufnahme diente. Der Versicherungsträger kann dies erschüttern, wenn objektive Umstände vorliegen und erheblich überwiegen, dass der versicherte Zweck der Nahrungsaufnahme so weit in den Hintergrund tritt, dass eine Freizeitaktivität das prägende Motiv für den konkreten Besuch eines Restaurants darstellt und für die Wegzurücklegung allein wesentlich war (objektivierbare Handlungstendenz). (Rn.39)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 31.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.7.2020 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis am 9.1.2020 ein Arbeitsunfall ist.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Handlungstendenz ist die Tätigkeit, der Weg zur Essenaufnahme, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Sie diente wesentlich der versicherten Nahrungsaufnahme bei auswärtiger Unterbringung und ist dem Beschäftigungsunternehmen im Layover rechtlich zu zurechnen. Die objektiven Umstände belegen die subjektive Handlungstendenz. (Rn.33) 2. Ein Versicherter ist nicht gehalten, das nächstgelegene Restaurant oder sogar im Hotel die Mahlzeiten einzunehmen. Für den Versicherungsschutz ist es nicht maßgebend, ob eine Vielfalt von anderen gleichwertigen Restaurants in näherer Umgebung zur Verfügung gestanden hätte. Eine solche Prüfung "gleichwertiger" Restaurants in der jeweiligen Umgebung bei fremder Unterbringung ist nicht nur abwegig, sondern verbietet sich geradezu. (Rn.34) 3. Die reine Entfernungsdifferenz hat keine rechtliche Relevanz für den Versicherungsschutz. (Rn.36) 4. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass ein Versicherter nachzuweisen hat, dass es sich um einen Weg gehandelt hat, der wesentlich zur Nahrungsaufnahme diente. Der Versicherungsträger kann dies erschüttern, wenn objektive Umstände vorliegen und erheblich überwiegen, dass der versicherte Zweck der Nahrungsaufnahme so weit in den Hintergrund tritt, dass eine Freizeitaktivität das prägende Motiv für den konkreten Besuch eines Restaurants darstellt und für die Wegzurücklegung allein wesentlich war (objektivierbare Handlungstendenz). (Rn.39) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 31.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.7.2020 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis am 9.1.2020 ein Arbeitsunfall ist. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Das Gericht konnte gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststeht. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.7.2020 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das Unfallereignis vom 9.1.2020 ein Arbeitsunfall ist. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte zurzeit des Unfalls durch eine Verrichtung den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt; nur dann liegt kraft Gesetzes ein Versicherungstatbestand vor (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R – in juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat am 9.1.2020 in H. einen Arbeitsunfall erlitten. Das Gericht stellt folgenden Sachverhalt fest und legt diesen der Entscheidung zu Grunde: Der Kläger war bei einem L1-Flug von München nach H. vom 7.- 8.1.2020 als Mitarbeiter der L1 AG als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) auf dem Flug tätig. In der Zeit vom 8.1. - 11.1.2020 hielt sich der Kläger mit der Crew des Fluges in einem Hotel in H., im so genannten L., auf. Das Hotel wurde von seinem Arbeitgeber gebucht und als Unterkunft vorgegeben. Am 9.1.2020 suchte er mit anderen Crew-Mitgliedern ein Restaurant zum Abendessen auf, dass nach den vorliegenden Unterlagen ca. 2,5 km vom Hotel entfernt gelegen ist. Nach der dortigen Esseneinnahme fuhr der Kläger mit den anderen Crew-Mitgliedern mit der U-Bahn zur nächstliegenden Station seines Hotels zurück. Beim Verlassen der U-Bahn-Station rutschte er beim Treppe aufwärtsgehen mit dem rechten Fuß von einer Stufe ab und verletzte sich die rechte Achillessehne. Dieser Weg stellte den direkten Weg vom Restaurant zum Hotel dar. Der Kläger hat am 9.1.2020 einen Unfall erlitten. Durch das Abrutschen beim Hinaufgehen der Treppe trat ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ein, das die rechte Achillessehne des Klägers verletzte. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Zweifel an der haftungsbegründenden Kausalität, denn der Kläger hat durchgehend dieses biomechanisch geeignete Ereignis als Ursache für den Achillessehnenschaden geschildert. Da es vorliegend nur um die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall geht, sind die konkreten weiteren medizinischen Folgen nicht Streitgegenstand. Der Kläger war auf dem Rückweg vom Restaurant zum Hotel bei einer versicherten Tätigkeit. Zwar war die Wegezurücklegung keine unmittelbare Verrichtung im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses des Klägers zum Beschäftigungsunternehmen (L1 AG) und damit eigentlich keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 1 S. 1 SGB VII. Bei einer auswärtigen geschäftlichen Unterbringung von Versicherten sind aber die Wege zu den üblichen Mahlzeiten von der Unterkunft zu einer Gaststätte und zurück grundsätzlich versichert, wenn sich das Restaurant in angemessener Entfernung befindet. Das Essen selbst bzw. der Aufenthalt im Restaurant ist hierbei regelmäßig nicht versichert (vgl. aktuell LSG Niedersachen-Bremen Urteil vom 13.05.2020 – Az.: L 3 U 124/17 in Juris; Ricke NZS 2021, 177, 178). Solche Wegezurücklegungen fallen dann nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII als Betriebswege unter den Versicherungsschutz. Maßgeblich ist hierbei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen „dienende Tätigkeit“ hat ausüben wollen und ob diese „fremdwirtschaftliche“ Handlungstendenz durch die Umstände des Einzelfalls objektiviert werden können. Diese erforderliche Handlungstendenz für den sachlichen Zusammenhang muss nach objektiven Umständen Aufschluss darüber geben, ob in erster Linie das Beschäftigungs-unternehmen wesentlich unterstützt werden oder ob eigene Belange, eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, vorrangig verrichtet werden sollte. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit muss die „objektivierte“ Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des fremden (Beschäftigungs-)Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung versicherungsrechtlich dem Beschäftigungsunternehmen zugerechnet werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Bedeutung „wesentlich“ nicht im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung zu verstehen ist, denn es geht nicht um Kausalitätsfragen, sondern um eine rechtliche Zurechnung, den sachlichen Zusammenhang der zu beurteilenden Tätigkeit. Ein betrieblicher Zusammenhang wird während einer Dienst- und Geschäftsreise am Ort der auswärtigen Beschäftigung oftmals bereits durch die Unterbringung eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Arbeitsort. Ein lückenloser Versicherungsschutz auf derartigen Reisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, wird zutreffend nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt (hierzu grundlegend BSG SozR Nr 13 zu § 542 RVO aF). Vielmehr kommt es darauf an, dass die konkrete Verrichtung, bei der der Unfall verursacht wurde, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufgewiesen hat, welche die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs rechtfertigen kann. Nach der Handlungstendenz des Klägers ist die Tätigkeit, die Essenaufnahme am 9.1.2020, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Sie diente wesentlich der versicherten Nahrungsaufnahme bei auswärtiger Unterbringung und ist dem Beschäftigungsunternehmen (L1 AG) im L. rechtlich zu zurechnen. Die objektiven Umstände belegen die subjektive Handlungstendenz. Der Kläger hat den direkten Weg zum ca. 2,5 km entfernten Restaurant zu Fuß und mit der U-Bahn durchgängig und nachvollziehbar beschrieben, ohne dass andere wesentliche unversicherte Umstände erkennbar wären. Auch der beschriebe zeitliche Rahmen des gesamten Restaurantbesuchs verdeutlicht, dass keine Hinweise auf weitergehende eigenwirtschaftliche Zwecke festgestellt werden können. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Versicherter auch nicht gehalten, das nächstgelegene Restaurant oder sogar im Hotel die Mahlzeiten einzunehmen. Für den Versicherungsschutz ist es nicht maßgebend, ob eine Vielfalt von anderen gleichwertigen Restaurants in näherer Umgebung zur Verfügung gestanden hätte. Eine solche Prüfung „gleichwertiger“ Restaurants in der jeweiligen Umgebung bei fremder Unterbringung ist nicht nur abwegig, sondern verbietet sich geradezu. Ein Versicherter könnte nicht prüfen, ob der Weg zu einem Restaurant bei fremder Unterbringung (noch) versichert ist, bevor er in einem Restaurant ein Abendessen einnimmt. Er kann aber Auskunft darüber geben, ob seine Handlungstendenz auf die betrieblichen Belange eines „Abendessens“ als bloße Nahrungsaufnahme in einer fremden Stadt gerichtet war, oder ob er ein (weiter) entfernt liegendes Restaurant aus anderen Gründen (eigenwirtschaftliche oder touristische Motive) besucht hatte. Zieht man eine Parallele zu Wegen in einer Mittagspause wird ebenfalls deutlich, dass der Versicherungsschutz nicht dadurch beschränkt ist, dass ein Versicherter in der Mittagspause das nächstgelegene Restaurant oder die vom Arbeitgeber eingerichtete Kantine aufsuchen muss. Auch hierbei hat der Versicherte grundsätzlich ein freies Wahlrecht, solange die zugrundeliegenden betrieblichen Interessen des Arbeitgebers (zB. Einhaltung der Pausenzeiten) grundsätzlich nicht verletzt werden (vgl. nur BSG Urteil vom 27.4.2010 – Az.: B 2 U 23/09 R „Mittagessen bei Freundin“ in Juris). Die reine Entfernungsdifferenz hat daher keine rechtliche Relevanz für den Versicherungsschutz. Das BSG hat solche schematischen Maßstäbe zurecht als untauglich bezeichnet (vgl. nur BSG Urteil vom 30.1.2020 - Az.: B 2 U 2/18 R „Dritter Ort“ in Juris). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine wesentliche Unterscheidung zwischen der von der Beklagten genannten Radiusgrenze von 1,5 km zu der tatsächlichen Entfernung von 2,5 km rechtfertigen könnten. Damit zeigt sich die Untauglichkeit dieser Grenze, die auch keine Stütze in den Vorschriften des SGB VII oder in den anderen Sozialgesetzbüchern findet (vgl. hierzu auch §§ 2 und 31 SGB I). Nur wenn die Entfernung nach den Umständen des Einzelfalles ein gänzlich unangemessenes Verhältnis aufweist, kann der Versicherungsschutz entfallen. Dann könnten eigenwirtschaftliche Motive dazu führen, dass die Handlungstendenz nach den objektiven Umständen des Einzelfalls gegen einen betrieblichen Zusammenhang sprechen. Insoweit wäre ein Restaurantbesuch dann nicht versichert, wenn nicht die Nahrungsaufnahme an sich im Vordergrund steht, sondern eine irgendwie geartete Freizeitaktivität die allein wesentliche Ursache für die Wahl des Restaurants bzw. für eine erhebliche Wegeausweitung wäre. Die Nahrungsaufnahme könnte dann in den Hintergrund treten und die allein wesentliche Prägung des (längeren) Weges würde sich aus der eigenwirtschaftlichen Motivation einer Freizeitgestaltung am Unterkunftsort herausstellen können. Das Aufsuchen des 2,5 km entfernten Restaurants ist daher weder von der Wegeentfernung unverhältnismäßig weit vom Hotel des Klägers entfernt gewesen, noch sind Umstände festzustellen, die einen wesentlichen eigenwirtschaftlichen Charakter begründen würden. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass ein Versicherter nachzuweisen hat, dass es sich um einen Weg gehandelt hat, der wesentlich zur Nahrungsaufnahme diente. Der Versicherungsträger kann dies in der Weise erschüttern, dass objektive Umstände vorliegen und erheblich überwiegen, dass der versicherte Zweck der Nahrungsaufnahme so weit in den Hintergrund tritt, dass eine Freizeitaktivität das prägende Motiv für den konkreten Besuch eines Restaurants darstellt und für die Wegzurücklegung allein wesentlich war (objektivierbare Handlungstendenz). Die Voraussetzungen, die dem Versicherungsschutz entgegenstehen, sind daher als anspruchsvernichtende Tatsachen von der Beklagten (voll) zu beweisen. Wenn die Beklagte daher im Besuch des konkreten „einheimischen“ Restaurants eine „Freizeitveranstaltung“ erkennen möchte, so hat sie dies substantiiert nachzuweisen. Entsprechende Tatsachen oder Indizien liegen nicht darin begründet, dass sich das Restaurant 2,5 km vom Hotel entfernt befindet. Auch eine „Empfehlung“ für ein Restaurant begründet nicht ohne Weiteres einen eigenwirtschaftlichen „Freizeitcharakter“. Hierbei ist es rechtlich nicht relevant, wie eine solche Empfehlung zustande kommt, denn dies hängt konkret vom Einzelfall ab. Ob daher andere Crew-Mitglieder, die L1-L.-Empfehlung oder andere Personen die konkrete Anregung für das besuchte Restaurant gaben, schließt vorliegend den Versicherungsschutz nicht aus, denn es müssten noch weitere eigenwirtschaftliche Elemente hinzukommen, die auf eine Freizeitaktivität schließen lassen. Solche Umstände konnte nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis des Klägers in H. am 9.1.2020 ein Arbeitsunfall ist. Der 1978 geborene Kläger ist als Pilot bei der L1 AG beschäftigt. Am 21.2.2020 wurde der Beklagten gemeldet, dass der Kläger in H. einen Unfall erlitten hätte. Aus der internen Unfallanzeige ging hervor, dass der Kläger als Flugzeugkapitän in H. an der U-Bahn-Station vor seinem Hotel ausgerutscht sei und sich hierbei die Achillessehne rechts angerissen hätte. Aus der weiteren Unfallmeldung an die Beklagte vom 2.3.2020 ergibt sich, dass der Kläger am 9.1.2020 auf der Treppe der U-Bahn-Station auf dem Weg zur Oberfläche beim Aufwärtsgehen abrutschte und eine massive Krafteinwirkung auf die Sehne wirkte. Der Kläger sei am 8.1.2020 als so genannter L. in H. untergebracht worden, bis sein Rückflug von H. zurück nach D. fliegen würde. Er befand sich am Unfalltage auf dem Rückweg von einem Restaurant, in dem er mit Teilen der Crew das Abendessen eingenommen hatte. Der Weg vom Restaurant zurück ins Hotel sei mit der U-Bahn und zu Fuß zurückgelegt worden und hätte ungefähr eine Länge von 3 km gehabt. Verletzt sei die Achillessehne rechts. Mit Bescheid vom 31.3.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 9.1.2020 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, auf Dienstreisen sei der Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Reisende in einer fremden Stadt aufhalten müsse. Vielmehr sei auch bei Dienstreisen zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören würden. Am 21.2.2020 erhielt die Beklagte vom Arbeitgeber des Klägers eine Entgeltbescheinigung. Eine telefonische Rückfrage beim Arbeitgeber hätte ergeben, dass der Kläger in H. einen Unfall erlitten hatte, als in einer U-Bahn-Station vor dem Hotel ausgerutscht und sich hierbei an der rechten Achillessehne verletzt hätte. Am 2. und 30.3.2020 hätte der Kläger ergänzt, dass er im L. während der Tätigkeit als First Officer der L1 AG am 9.1.2020 um 19:00 Uhr in H. auf einer Treppe in der U-Bahn-Station von einer Stufe abgerutscht sei und sich hierbei die rechte Achillessehne verletzt hätte. Die U-Bahn-Station hätte sich in der Nähe seines Hotels befunden. Zum Unfallzeitpunkt hätte er sich auf dem Rückweg von einem Restaurantbesuch mit der Crew befunden. Das Restaurant befand sich ca. 3 km entfernt von der Unterkunft und für die Fahrt vom Restaurant zum Hotel seien etwa 45 Minuten benötigt worden. Der Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise sei den Verrichtungen zuzurechnen, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden, welche den Versicherten in die fremde Stadt führe. Wie auch am Heimatort, werde der Gestaltungsfreiheit des Versicherten ein möglichst weiter Spielraum zugebilligt. Befinde sich die Gaststätte jedoch in allzu großer Entfernung von der Unterkunft, könne der eigenwirtschaftliche Zweck überwiegen. Nach der Schilderung des Klägers und den Ermittlungen der Beklagten hätte sich der Kläger zum Ereigniszeitpunkt nicht bei einer Verrichtung einer versicherten betrieblichen Tätigkeit als Mitarbeiter des fliegenden Personals der L1 AG befunden. Die Überprüfung der Beklagten hätte ergeben, dass es in der fußläufigen Nähe des Hotels eine Vielzahl von Restaurants und Cafés gäbe, die zur Nahrungsaufnahme hätten aufgesucht werden können. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass bei dem Besuch des weiter entfernten Restaurants am 9.1.2020 nicht die Nahrungsaufnahme mit dem versicherten Weg in unmittelbarer Nähe des Hotels im Vordergrund gestanden hätte, sondern eine private Freizeitveranstaltung im Sinne des Aufsuchens eines besonders empfehlenswerten einheimischen Restaurants zusammen mit der Crew. Derartige Freizeitveranstaltungen seien nicht versichert, weil der rechtlich wesentliche innere Zusammenhang mit der versicherten Dienstreise nicht mehr gegeben sei. Ein Arbeitsunfall hätte daher nicht vorgelegen. Mit Schriftsatz vom 30.4.2020 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger mit Schriftsatz vom 11.5.2020 umfangreich aus, warum Versicherungsschutz vorliegend auf dem Weg von und zur Nahrungsaufnahme während der Dienstzeit zu den Verrichtungen gehöre, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zusammengefasst führte die Beklagte aus, dass der Versicherungsschutz auf Dienstreisen nur vorliegen würde, wenn die Reise als solche wesentlich betrieblichen Zwecken diene und die unfallbringende Tätigkeit in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stünde. Dabei sei Versicherungsschutz nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch bei einer dem Grunde nach versicherten Dienstreise nicht rund um die Uhr, sondern nur bei solchen Verrichtungen gegeben, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen würden. Widme sich jedoch ein Beschäftigter während einer Dienstreise persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht wesentlich beeinflussten Belangen, so entfalle der Versicherungsschutz. Der Weg von und zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise sei im Regelfall den Verrichtungen zuzurechnen, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen würde, welche den Versicherten in die fremde Stadt führte. Der Versicherungsschutz ende bzw. beginne mit dem Durchschreiten der Außenhaustür der Gaststätte, und erstrecke sich grundsätzlich nicht auf Unfälle beim Aufenthalt oder der Einnahme des Essens. Befinde sich das Restaurant in allzu großer Entfernung von der Unterkunft bzw. Arbeitsstätte, könne der eigenwirtschaftliche Zweck des Aufsuchens gerade dieses Restaurants mit der Folge überwiegen, dass Unfallversicherungsschutz bei der Zurücklegung des Weges nicht mehr bestehen würde. Das relativ weit entfernt vom Hotel gelegene Restaurant sei nach der eigenen Auskunft des Klägers vom 30.3.2020 nur deswegen aufgesucht worden, weil Crewmitglieder dieses „einheimische chinesische Restaurant empfohlen“ hätten, obwohl es in der Umgebung des Hotels mehrere deutlich näher gelegene Möglichkeiten zur Nahrungsaufnahme gegeben hätte. Dieser Umstand führe unter Beachtung der BSG-Rechtsprechung dazu, dass der Besuch des Restaurants der eigenwirtschaftlichen Freizeitgestaltung zuzurechnen sei und nicht mehr in einem rechtlich wesentlich ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stünde. Auch das gemeinsame Aufsuchen des Restaurants mit Kollegen sei kein Indiz dafür, dass Unfallversicherungsschutz bestünde, sofern nicht bei dieser Zusammenkunft tatsächlich vorrangig ein betrieblicher Grund für diese Zusammenkunft bestanden hätte. Am 14.8.2020 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Zur Begründung hat er umfangreich ausgeführt, dass die Beklagte zutreffend darauf hinweise, dass auf Dienstreisen für den Weg von und zur Nahrungsaufnahme in der Regel Versicherungsschutz bestehe. Zwar müssen Versicherte auch zu Hause eine Mahlzeit einnehmen, wären dort aber nicht durch die versicherte Tätigkeit gehalten, ein Restaurant aufzusuchen. Somit stehe der Weg zur Einnahme des Essens in der Regel im ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstreise des Versicherten. Dementsprechend müsse die Rechtsprechung hinsichtlich des Weges zur Nahrungsaufnahme auf Dienstreisen eher „großzügig“ sein und sei dies auch. Ausdrücklich hätte das BSG etwa die Auffassung abgelehnt, der Versicherungsschutz werde immer geringer, je länger ein L. dauere. Die Beklagte stütze ihre Ablehnung auf die beiden Gründe, dass das Restaurant nicht in der näheren Umgebung des Hotels gelegen hätte, sondern 3 km entfernt sei und darauf, dass es sich um ein einheimisches chinesisches Restaurant gehandelt hätte. Dies deute auf eine eigenwirtschaftliche Freizeitgestaltung hin. Der Kläger weist darauf hin, dass es dem Versicherten freigestellt sei, auch in einem unverhältnismäßig weit entfernten Restaurant zu essen. Er müsse nicht auf die nächstgelegene Gelegenheit verwiesen werden. Weiter weise der Kläger darauf hin, dass es sein erstes L. in H. gewesen sei, sodass er auf die Empfehlung der Crew angewiesen wäre. Im Übrigen hatte die Entfernung vom Hotel zum Restaurant bei Nutzung des Fußweges nur 2,5 km betragen. In Anbetracht der damaligen Unruhen in H. hätte der Kläger aus Sicherheitsgründen die U-Bahn nehmen müsse. Die Gesamtdauer des Weges sei mit 25 Minuten anzunehmen. Weiter weise der Kläger darauf hin, dass die Einnahme des Abendessens im Restaurant keine Freizeitveranstaltung gewesen sei. Der Kläger hätte nach einem über elfstündigen Nachtflug mit einer Zeitverschiebung von ca. 7 Stunden zu kämpfen gehabt. Der erneute Rückflug war für den 11.1.2020 geplant, sodass sich der Kläger insgesamt erholen musste. Der Kläger beantragt nach schriftsätzlichen Vorbringen, den Bescheid der Beklagten vom 31.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.7.2020 aufzuheben und festzustellen, dass das erlittene Unfallereignis in H. am 9.1.2020 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass in einem Radius von 1,5 km um das Hotel des Klägers in H. mehr als 200 Restaurants aller Art und Geschmacksrichtungen vorhanden gewesen seien. Die Beklagte vertrete daher die Auffassung, dass bei dieser Vielfalt von Restaurants gegenüber dem vom Kläger aufgesuchten Restaurant ein gleichwertiges Restaurant in deutlich näherer Umgebung zur Verfügung gestanden hätte. Das Aufsuchen des 2,5 km entfernten Restaurants sei von der Wegeentfernung her insoweit unverhältnismäßig weit vom Hotel entfernt gewesen, sodass der konkrete Besuch des Restaurants eigenwirtschaftlichen Charakter hatte. Mit Verfügung vom 8.6.2021 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und der beigezogenen Akte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.