Urteil
B 2 U 23/09 R
BSG, Entscheidung vom
87mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Feststellung eines Arbeitsunfalls genügt, dass der Weg zur Nahrungsaufnahme während der betrieblichen Pause mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen wurde.
• Ein Weg zur Mittagsnahrungsaufnahme ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert, wenn die Essenseinnahme der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient und diese Motivation im Vordergrund steht.
• Die Dauer des Weges relativ zur verbleibenden Pausenzeit führt nicht automatisch zur Unversichertheit; auch bei überwiegender Fahrtzeit kann die betriebliche Motivation maßgeblich sein.
• Ein Feststellungsbegehren auf Vorliegen eines Versicherungsfalls ist in Verbindung mit einer Anfechtungsklage zulässig und kann eine gerichtliche Feststellung über den Versicherungsfall herbeiführen.
Entscheidungsgründe
Mittagspausenweg zur Nahrungsaufnahme als versicherter Weg (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) • Zur Feststellung eines Arbeitsunfalls genügt, dass der Weg zur Nahrungsaufnahme während der betrieblichen Pause mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen wurde. • Ein Weg zur Mittagsnahrungsaufnahme ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert, wenn die Essenseinnahme der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient und diese Motivation im Vordergrund steht. • Die Dauer des Weges relativ zur verbleibenden Pausenzeit führt nicht automatisch zur Unversichertheit; auch bei überwiegender Fahrtzeit kann die betriebliche Motivation maßgeblich sein. • Ein Feststellungsbegehren auf Vorliegen eines Versicherungsfalls ist in Verbindung mit einer Anfechtungsklage zulässig und kann eine gerichtliche Feststellung über den Versicherungsfall herbeiführen. Der Kläger, Steinmetzgehilfe, fuhr während seiner 30-minütigen betrieblichen Mittagspause mit dem Motorrad in knapp neun Minuten zur Wohnung seiner Freundin, um dort das Mittagessen einzunehmen. Auf der Hinfahrt kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und verletzte sich. Der Unfallversicherungsträger lehnte Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, die Fahrt diente vorrangig dem Besuch der Freundin und nicht der Nahrungsaufnahme. SG und LSG hatten zugunsten des Klägers entschieden; die Beklagte legte Revision ein. Vor dem BSG wurde insbesondere streitig, ob die Fahrt zur Essenseinnahme während der Pause als unmittelbarer Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert ist und ob die Fahrtdauer gegenüber der verfügbaren Essenszeit den betrieblichen Bezug ausschließt. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit versicherte Tätigkeiten, wenn sie mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden. • Tatsachenfeststellung: Das LSG hat festgestellt, der Kläger fuhr nur hin, wenn seine Freundin vorgekocht hatte, und der wesentliche Grund der Fahrt war die Einnahme des Mittagessens; die Fahrt dauerte je Strecke etwa neun Minuten. • Grundsatz und Fortentwicklung: Die Rechtsprechung nimmt die Essenseinnahme als regelmäßig notwendige Handlung an, die der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient; dies begründet den sachlichen Zusammenhang zum versicherten Bereich. • Wohnort auf dem Betriebsgelände: Dass der Kläger auf dem Betriebsgelände wohnte, ändert nichts am Versicherungsschutz, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII Wege zwischen Ort der Tätigkeit und Ort der Essenseinnahme regelt, nicht Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. • Dauer der Fahrt vs. Pausenzeit: Die Tatsache, dass Fahrzeit (insgesamt 18 Minuten) gegenüber der verbleibenden Essenszeit (12 Minuten) überwiegt, führt nicht automatisch dazu, die betrieblich bedingte Motivation zu verneinen; maßgeblich ist, ob die Essenseinnahme weiterhin wesentliches Motiv war. • Prozessrechtlich: Das erstrebte Feststellungsurteil ist zulässig; eine Feststellung des Versicherungsfalls kann verbindlich ergehen und ist prozessrechtlich nicht hinter einer Verpflichtungsklage zurückgestellt. Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet, soweit das SG eine unbestimmte Verpflichtung zur Entschädigung ausgesprochen hatte; insoweit ist die Entscheidung aufzuheben. In der Sache ist das Ereignis vom 7. April 2005 als Arbeitsunfall festzustellen und damit ein Versicherungsfall im Sinne des SGB VII. Der Kläger gewinnt mit seinem Feststellungsbegehren, weil die Fahrt zur Freundin in der betrieblichen Mittagspause überwiegend der Nahrungsaufnahme und damit der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit diente; die relative Fahrtdauer steht dem sachlichen Zusammenhang nicht entgegen. Die Beklagte hat folglich den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen; die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des SGG.