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Gerichtsbescheid

S 40 U 2/18

SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2021:0909.S40U2.18.00
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Leitsätze
1. Infektion als mittelbare Unfallfolge im engeren Sinne (§ 8 Abs 1 SGB VII). (Rn.36) 2. Wenn durch einen Arbeitsunfall eine offene Hautschädigung vorliegt, die sich in der Folgezeit infektiös entzündet, liegt es bereits auf der Hand, dass die offene Hautschädigung durch das Unfallereignis eine hinreichend wahrscheinliche naturwissenschaftliche und auch wesentliche Ursache für die Infektion mit Entzündung darstellt. (Rn.42) 3. Es spielt nur eine sehr untergeordnete Rolle, ob der Kläger sich das Mycobacterium Marinum bei seiner versicherten Tätigkeit oder im privaten Bereich in seinem Aquarium zugezogen hat. (Rn.42)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 28.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 5.12.2017 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Infektion mit dem Mycobacterium Marinum Folge des Arbeitsunfalles vom 28.3.2017 ist und über den 7.5.2017 hinaus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Beklagte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen sind. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Infektion als mittelbare Unfallfolge im engeren Sinne (§ 8 Abs 1 SGB VII). (Rn.36) 2. Wenn durch einen Arbeitsunfall eine offene Hautschädigung vorliegt, die sich in der Folgezeit infektiös entzündet, liegt es bereits auf der Hand, dass die offene Hautschädigung durch das Unfallereignis eine hinreichend wahrscheinliche naturwissenschaftliche und auch wesentliche Ursache für die Infektion mit Entzündung darstellt. (Rn.42) 3. Es spielt nur eine sehr untergeordnete Rolle, ob der Kläger sich das Mycobacterium Marinum bei seiner versicherten Tätigkeit oder im privaten Bereich in seinem Aquarium zugezogen hat. (Rn.42) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 28.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 5.12.2017 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Infektion mit dem Mycobacterium Marinum Folge des Arbeitsunfalles vom 28.3.2017 ist und über den 7.5.2017 hinaus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Beklagte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen sind. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Das Gericht konnte gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststeht. Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind teilweise rechtswidrig und verletzen Kläger in seinen Rechten, sodass diese Bescheide abzuändern waren. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der Infektionserkrankung durch das Mycobacterium Marinum als Folge des festgestellten Arbeitsunfalles vom 28.3.2017 und mithin einen Leistungsanspruch über den 7.5.2017 hinaus. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Daher muss eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das „infolge“, also unter anderem nach dieser Verrichtung eingetreten sein muss, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Nur dies begründet seine Versichertenstellung in und seinen Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung. Diese (versicherte) Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), kurz gesagt: eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese (versicherte) Einwirkung muss einen Gesundheits-erstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv (1. Kausalitätsstufe) und rechtlich wesentlich (2. Kausalitätsstufe) verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 24. Juli 2012, Az.: B 2 U 23/11 R, nach juris). Diese Voraussetzungen sind nicht nur für die Splitterverletzung am 28.3.2017, sondern auch für die in der Folge aufgetretene Infektionserkrankung beim Kläger durch das Mycobacterium Marinum gegeben. Hierbei ist es rechtlich nicht entscheidend, ob das Unfallereignis möglicherweise nicht Tag genau der 28.3.2017 war. Die Beklagte hat den Arbeitsunfall zu diesem Datum anerkannt, so dass bereits aus Rechtsgründen eine Bindungswirkung vorliegt. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 28.7.2017 eine Fremdkörperverletzung durch einen Splitter rechtskräftig anerkannt. Insoweit ist gleichzeitig anerkannt, dass beim Kläger eine offene Wunde bzw. eine Eintrittspforte durch den anerkannten Arbeitsunfall vorlag. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist nunmehr zu prüfen, ob das Unfallereignis mit dem anerkannten Gesundheitserstschaden im Folgenden rechtlich wesentlich zu weiteren Gesundheitsschäden geführt hat. Dies ist für die Infektionserkrankung mit dem Mycobacterium Marinum zu bejahen und damit entsprechend gerichtlich feststellen. Im ersten Schritt ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität, wie auch im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität, zu prüfen, ob das Unfallereignis im naturwissen-schaftlichen Sinne dazu beigetragen hat, dass es zur Infektionserkrankung gekommen ist. Hierbei muss naturwissenschaftlich mehr dafür als dagegensprechen. Bereits die Ausführungen der beiden Dermatologinnen belegen, dass es ohne die offene Eintrittspforte durch das Unfallereignis nicht zu einer Infektion durch das Mycobacterium Marinum gekommen wäre. Beide Medizinerinnen führen zutreffend aus, dass es naturwissenschaftlich überwiegend wahrscheinlich ist, dass durch die Splitterverletzung die Eintrittspforte geschaffen wurde. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Dr. T1 zu verstehen. Nicht der Splitter an sich, sondern die Eintrittspforte durch den Splitter war die wahrscheinliche naturwissenschaftliche Ursache für die folgende Infektion. Entgegen den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ist es nichtzutreffend, ob es „hinreichend wahrscheinlich“ sei, an welchem Ort die konkrete Infektionsgefahr vorgelegen hatte. Die Spekulation bzw. die Vermutung, ob der Erreger des Mycobacterium Marinum im häuslichen Bereich des Klägers oder im direkten Umfeld seiner versicherten Tätigkeit vorgelegen hat, ist ohne rechtliche Relevanz. Maßgeblich ist, dass das Unfallereignis mit dem Gesundheitsschaden, der offenen Wunde am 3. Finger rechts, als Eintrittspforte den ursächlichen Beitrag im naturwissenschaftlichen Sinne geleistet hat. Insoweit stellt das Gericht fest, dass die anerkannte Hautverletzung am 3. Finger rechts durch das Unfallereignis am 28.3.2017 die Eintrittspforte im naturwissenschaftlichen Sinne war. Die Vermutung der Beklagten, dass mögliche weitere kleine Hautläsionen aus dem unversicherten Bereich vorgelegen hätten, ist nicht nachgewiesen und mithin unbeachtlich. Auf zweiter Kausalitätsstufe ist, nach positiver Feststellung der 1. Stufe, allein rechtlich zu entscheiden, ob die (versicherte) naturwissenschaftliche Ursache auch eine wesentliche Ursache darstellt. Hier kommt das Gericht zur eindeutigen Wertung, dass die Infektion durch das Mycobacterium Marinum durch das anerkannte Unfallereignis mit deren Gesundheitserstschaden, der Eintrittspforte bzw. Hautschädigung am 3. Finger rechts, die rechtlich allein wesentliche Ursache für die daraus folgende Infektion mit den weiteren Gesundheitsschäden an der rechten Hand und des Armes beim Kläger war. Wenn durch einen Arbeitsunfall eine offene Hautschädigung vorliegt, die sich in der Folgezeit infektiös entzündet, liegt es bereits auf der Hand, dass die offene Hautschädigung durch das Unfallereignis eine hinreichend wahrscheinliche naturwissenschaftliche und auch wesentliche Ursache für die Infektion mit Entzündung darstellt. Insoweit spielt es nach Auffassung des Gerichts auch nur eine sehr untergeordnete Rolle, ob der Kläger sich das Mycobacterium Marinum bei seiner versicherten Tätigkeit oder im privaten Bereich in seinem Aquarium zugezogen hat. Die wesentliche Ursache für die Infektionserkrankung liegt in der Tatsache, dass sich der Kläger durch den anerkannten Arbeitsunfall eine Eintrittspforte über die offene Haut für das Bakterium geschaffen hatte. Hier folgt die Zurechnung klar über diese naturwissenschaftliche Kausalkette. Es ist daher unerheblich, dass die konkrete Quelle bzw. der konkrete Infektionsherd nicht abschließend aufgeklärt werden konnte. Daher weist das Gericht nur ergänzend darauf hin, dass eine Zurechnung zum Unfallereignis auch zu erfolgen hätte, wenn feststehen würde, dass sich der Kläger das Mycobacterium Marinum in seiner häuslichen Umgebung zugezogen hätte. Da dies aber nicht feststeht, sind hierrüber durch das Gericht keine Feststellungen zu treffen. Da die Infektion in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallereignis am 28.3.2017 steht, sind Ausführungen über eine mittelbare Verursachung im Sinne des § 11 SGB VII vorliegend entbehrlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Unfallfolgen und Leistungen aufgrund des festgestellten Arbeitsunfalles vom 28.3.2017. Der Kläger ist 1971 geboren und als Dachdecker beschäftigt. Nach einem Durchgangsarzt-bericht vom 8.5.2017 hat sich der Kläger vor ca. sechs Wochen einen Splitter in die rechte Hand zugezogen (Unfalltag 28.3.2017) und bisher eine frustrane Eigentherapie durchgeführt. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Fremdkörperverletzung am 3. Finger rechts und stellte eine verschorfte Verletzung mit Rötung und Schwellung der Umgebung des 3. Fingers rechts mit unvollständigen Faustschluss und schmerzhafter Bewegungseinschränkung fest. Aufgrund einer Entzündung in der rechten Hand bzw. des Unterarms fand am 10.5.2017 eine Operation statt, bei der der Kläger vom 10.5.2017 bis 15.5.2017 im B. Klinikum H. stationär behandelt wurde. Als Diagnose wurden multiple Abszesse der rechten oberen Extremität angegeben. Bei mikrobiologischen Untersuchungen im U. (U.) wurde festgestellt, dass es sich wohl um eine bakterielle Infektion handele, die möglicherweise in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Splitterverletzung des Klägers stünde. Aus dem Bericht des U. vom 14.7.2017 ergab sich unter anderem, dass die Entzündung, die sich der Kläger zugezogen hat, durch Haustiere: Hund und Fische (Aquarium in der Häuslichkeit) oder auch durch Angeln verursacht sein könnte. Mit Schreiben vom 17.7.2017 brach die Beklagte die Heilbehandlung zu ihren Lasten mit sofortiger Wirkung ab und teilte dies dem Kläger mit. Weiter teilte sie dem Kläger mit, ein rechtsmittelfähiger Bescheid würde er später erhalten. In einem Aktenvermerk vom 20.7.2017 wird ein Telefonat zwischen dem Kläger und der Beklagten geschildert. Unter anderem hätte der Kläger mitgeteilt, dass er als Linkshänder nicht mit der rechten Hand im Aquarium gewesen sei, sodass aus Sicht des Klägers keine mögliche Infektionsgefahr bestanden hätte. Mit Bescheid vom 28.7.2017 erkannte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles am 28.3.2017 mit einer Fremdkörperverletzung am rechten Mittelfinger an. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 7.5.2017 hinaus seien aber nicht zu erbringen. Die im Rahmen der ambulanten Untersuchung am 7.6.2017 festgestellte Infektionskrankheit durch Mycobacterium Marinum sei keine Unfallfolge. Diese im Rahmen einer ambulanten Untersuchung am 7.6.2017 festgestellte Infektionserkrankung sei nicht rechtlich wesentlich auf das Ereignis vom 28.3.2017 zurückzuführen. Die festgestellte Infektionskrankheit sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Aquarium mit Fischen in der Häuslichkeit des Klägers zurückzuführen. Die Behandlung und Arbeitsunfähigkeit ab dem 8.5.2017 würde zulasten der Krankenkasse gehen. Mit Schreiben vom 9.8.2017 legte der Kläger am 11.8.2017 Widerspruch ein. Er war der Auffassung, den Keim der Entzündung hätte er sich durch den Splitter auf der Baustelle zugezogen und nicht durch sein Aquarium. Insbesondere sei das Bakterium Marinum nicht nur in Aquarien, sondern auch in Seen, Bächen, Abwässern, Klärschlamm, Erdleitungen usw. vorhanden. In einem Arztbericht vom 1.9.2017 von Dr. R.aus dem D. H. wird unter anderem ausgeführt, dass eine atypische Mykobakteriosehäufig schwer nachzuweisen und langjährig in der Behandlung sei. Unumstritten sei jedoch, dass eine Wunde oder offene Stelle vorliegen müsse, um sich zu infizieren. Beim Kläger seien praktisch lehrbuchartig 2-3 Wochen nach der als Arbeitsunfall anerkannten Splitterverletzung am rechten 3. Finger erste noduläre Strukturen in diesem Bereich aufgetreten. Der Kläger hätte diese Strukturen zunächst als Mückenstiche interpretiert und konnte erst im weiteren Verlauf erkennen, dass es sich um eine andere Erkrankung handeln würde. Erst mit der Einschränkung der Fingermobilität sei ein Arzt aufgesucht worden. Es sei ebenfalls möglich, dass die Übertragung der Erreger durch Schmutz, Staub oder kontaminierte Materialen auf der Baustelle (Klärschlamm etc.) verursacht worden sei. Anamnestisch berichtet der Kläger während der Verletzung keinen Kontakt mit dem Wasser des hauseigenen Aquariums gehabt zu haben. Unabhängig davon bleibe jedoch festzuhalten, dass es ohne die am Arbeitsplatz zugezogene Wunde mit großer Wahrscheinlichkeit zu keiner Kontamination mit dem genannten Erreger gekommen wäre, unabhängig, ob die Kontamination am Arbeitsplatz oder im privaten Bereich erfolgt sei. Daher sei die als Arbeitsunfall anerkannte Splitterverletzung vom März 2017 als ursächlich für die Infektion mit dem Mycobacterium Marinum anzusehen. Unter dem 13.10.2017 teilte Dr. S. vom U. auf Anfrage der Beklagten unter anderem mit, dass der beim Kläger festgestellte Verlauf typisch für diese Art der Infektion sei: Nach einer Verletzung könnten die Bakterien in die Wunde eindringen und wenige Wochen später komme es zur Entwicklung einer Hautveränderung. Ob die Erreger aus dem heimischen Aquarium in die Wunde gelangten oder bei der Arbeit durch Schmutz oder Schlamm in die Wunde gelangten, könne nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Die Verletzung bei der Arbeit sei aber mit großer Wahrscheinlichkeit die Eintrittspforte der Erreger gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5.12.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte führte zusammengefasst aus, der Kläger besitze ein Aquarium. Das Auftreten der Infektion durch Mycobacterium Marinum erfolge häufig bei Fischern, Aquariumsbesitzern und in der Fischverarbeitung. Das Bakterium sei ein Erreger für die Fischtuberkulose, eine bei Aquarien häufig auftretende Erkrankung. Der Unfall, also das äußere Ereignis und der Gesundheitserstschaden, müsse mit Gewissheit nachgewiesen sein. Nach Auffassung des Widerspruchsausschusses sei dies nicht der Fall. Der Unfall sei ein plötzliches Ereignis und lasse sich grundsätzlich einem konkreten Zeitpunkt zuordnen. Anhand der Aktenlage stünden jedoch mehrere Auswahldaten zur Verfügung, nämlich der 27.3.2017, der 28.3.2017 und auch April 2017. In dem Fragebogen vom 2.6.2017 zur Unfallschilderung hätte der Kläger angegeben, dass eine Splitterverletzung als Unfallschilderung nicht mehr nachvollzogen werden könnte. Der Arbeitgeber des Klägers erfuhr erst mehrere Wochen nach der Beschwerdezunahme von dem fraglichen Ereignis und erstattete daraufhin die Unfallanzeige. Einerseits werde aktenkundig von einem Holzsplitter gesprochen, andererseits werde ein Metallsplitter erwähnt. Dennoch hatte die Beklagte eine Fremdkörperverletzung am rechten Mittelfinger als Unfall bzw. Arbeitsunfall angesehen. Diese Schlussfolgerung teilte Widerspruchsausschuss nicht, sei aber an diese Entscheidung gebunden. Unter Annahme einer solchen Fremdkörperverletzung/Arbeitsunfall sei zusätzlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass genau dieser Gesundheitserst-schaden zu der Übertragung/Infektion durch Mycobacterium Marinum mit dem bekannten Beschwerdebild geführt hätte. Ausschließlich rückblickend ließe sich die kausale Schlussfolgerung ziehen, die Dr. R. mit „lehrbuchartigem Verlauf“ beschrieben hatte. Diese Schlussfolgerung basiere ausschließlich auf den Angaben einer Splitterverletzung, die durch keine Zeugen oder sonstige Nachweise belegt werden könnten. Gerade in der Widerspruchsbegründung führe der Kläger die Vermutung an, dass er sich den Splitter bei Arbeiten an einem Fallrohr mit einer schmutzigen Rohrleitung zugezogen hätte. Allein aus der rückschauenden Schlussfolgerung ließe sich die hinreichende Wahrschein-lichkeit nicht ableiten. Weitere Möglichkeiten der Erregerübertragung im häuslichen Bereich zum Beispiel beim Reinigen des Aquariums oder durch sonstige kleinere Eintrittspforten/ Verletzungen mit kleineren Hautläsionen außerhalb der versicherten Tätigkeit seien ebenfalls möglich. Auch eine Anwendung des Ausschlussprinzips, weil keine andere Ursache offensichtlich erscheint, führe im Umkehrschluss nicht zu einem hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang. Die Beklagte komme somit abschließend zu dem Ergebnis, dass eine Fremdkörperverletzung am rechten Mittelfinger nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Infektion mit dem Mycobacterium Marinum geführt hätte und damit keine Unfallfolge sei. Mit Schriftsatz vom 29.12.2017 hat der Kläger am 2.1.2018 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Infektionserkrankung durch Mycobacterium Marinum eine Folge des Arbeitsunfalles vom 28.3.2017 sei und Leistungen über den 7.5.2017 hinaus zu erbringen seien. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst) den Bescheid der Beklagten vom 28.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2017 abzuändern und festzustellen, dass die Infektion mit dem Mycobacterium Marinum Folge des Arbeitsunfalles vom 28.3.2017 ist und über den 7.5.2017 hinaus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen sind. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Weiter hat das Gericht umfangreiche medizinische Ermittlungen durchgeführt. Unter dem 19.8.2020 hat der Facharzt für Chirurgie-Unfallchirurgie und Sozialmedizin Dr. T1 ein chirurgisches Gutachten erstattet. Zusammengefasst kommt Dr. T1 zu dem Ergebnis, dass naturwissenschaftlich mehr dagegen als dafürspricht, dass die Splitterverletzung durch das Unfallereignis vom 28.3.2017 die naturwissenschaftliche Ursache für die Erkrankung beim Kläger darstelle. Der Kläger leide nach Beruhigung des Infektionsgeschehens in mittelbarer Folge noch an einer endgradigen funktionellen Beeinträchtigung aller Langfinger der rechten Hand mit dadurch resultierendem inkompletten Faustschluss und einer Grobkraftminderung der rechten Hand und einer Feinmotorikstörung. Die Fremdkörpereinsprengung (Holzsplitter) am rechten Mittelfingergelenk sei nicht die naturwissenschaftliche Ursache für die festgestellte Gesundheitsstörung, sondern die Infektion mit dem Mycobacterium Marinum. Am 30.10.2020 hat das Gericht den Sachverhalt ausführlich mit den Beteiligten erörtert und Dr. T1 hat sein Gutachten vom 19.8.2020 erläutert. Mit Verfügung vom 11.8.2021 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und der beigezogenen Akte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.