Urteil
S 40 U 273/18
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2023:1215.S40U273.18.00
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Leitsätze
1. Zur medizinischen Prüfung und juristischen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge. (Rn.115)
2. Das Erleben eines Überfalls stellt ein einwirkendes Ereignis, ein Unfallereignis innerhalb einer Arbeitsschicht, dar. (Rn.89)
3. Das bloße Erleben eines geeigneten Unfallereignisses (A-Kriterium) führt nicht zwangsläufig zu der spezifischen Traumafolgestörung "posttraumatische Belastungsstörung". (Rn.117)
3. Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung kann juristisch nur im Vollbeweis festgestellt werden, wenn die medizinischen Voraussetzungen (zumindest) durch Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und dezidiert begründet werden. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass medizinischen Befunde aus den (ermittelten) Unterlagen, insbesondere medizinische (Befund-) Berichte, sowie den Befunden bei der Begutachtung tatsächlich gesichert und hierdurch, nach den konkreten Vorgaben der Manuale, medizinisch belegt werden. Hierzu gehört auch die Überprüfung der Authentizität der geklagten Beschwerden, die eine Kernaufgabe jeder psychiatrischen Begutachtung ist, um Simulation und Aggravation auszuschließen. (Rn.116)
4. Nur dann ist der Rechtsanwender im nächsten Schritt (Subsumtion des gesetzlichen Tatbestandes) im medicolegalen Zusammenhang in der Lage, eine Gesundheitsstörung "im Vollbeweis" feststellen. Der Rechtsanwender muss vom Vorliegen der (medizinischen) Voraussetzungen/Diagnosekriterien voll überzeugt sein (vgl § 128 SGG). (Rn.116)
5. Ein Gericht hat sich zwingend mit den aktuellen Diagnosemanualen auseinanderzusetzen und die medizinischen Schlussfolgerungen der Gutachter anhand der konkreten Diagnosevoraussetzungen auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen, um zu einer eigenen juristischen Wertung und Feststellung zu gelangen. (Rn.119)
6. Bei der Prüfung eines Arbeitsunfalles nach § 8 Abs 1 SGB VII ist zu beachten, dass in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Unfallereignis ein Gesundheitserstschaden - innerhalb einer Arbeitsschicht - vorliegen muss und beides im Vollbeweis festzustellen ist. (Rn.120)
7. Bei psychischen Gesundheitsstörungen, die im Rahmen von Arbeitsunfällen geltend gemacht werden, ist ein Gesundheitserstschaden - medizinisch als initiale seelische Beeindruckung - festzustellen. (Rn.121)
8. Die feststellbare pathologische psychische Reaktion - im zeitlichen Zusammenhang zum einwirkenden Ereignis - kann einen traumatischen Prozess in Gang setzen, der in der Folgezeit - frühestens nach einem Monat - zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führen kann, wenn die weiteren Symptomkriterien (B-E) erfüllt sind. (Rn.125)
9. Ohne die tatrichterliche Feststellung eines (psychischen/seelischen) Gesundheitserstschadens kann bereits ein Arbeitsunfall im Rechtssinne des § 8 Abs 1 SGB VII nicht festgestellt werden. (Rn.121)
10. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen, denn nach den medizinischen Diagnosemanualen darf die Diagnose in einem kausalen Zusammenhang mit einem Unfallereignis nicht vor dem Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat gestellt werden. (Rn.122)
11. Die Feststellung eines "seelischen" Erstschadens im zeitlichen Zusammenhang mit einem traumatischen Erlebnis kann erhebliche Beweisprobleme bereiten, wenn sich erst Monate oder auch Jahre nach einem Unfallereignis mögliche psychische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung manifestieren. Diese Beweisschwierigkeiten führen aber nicht dazu, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als ein "Gesundheitserstschaden" im rechtlichen Kontext eines Arbeitsunfalles angesehen werden kann, denn ein (Arbeits-)Unfall setzt zwingend den vollbewiesenen Gesundheitserstschaden "am Unfalltag - innerhalb der Arbeitsschicht" voraus (vgl zu dieser Diskussion: Fabra M: Posttraumatische Belastungsstörung und Erstschaden aus medizinischer Sicht. MedSach (2020), 3: 107-112; Forchert M: Der Erstschaden als Voraussetzung des Arbeitsunfalls. MedSach 117 (2021), 1: 15-27; Spellbrink W.: Die Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls gem. § 8 Abs 1 SGB VII am Beispiel der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) MedSach (2020), 3: 114-119; so auch Münchener Anwalts-Handbuch Sozialrecht, 6. Aufl 2024, Herausgeber Bieresborn/Schafhausen - § 24 Rn 265ff). (Rn.122)
12. Neben dem A-Kriterium müssen zur Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung die weiteren Kriterien B bis E vorgelegen haben. Beim B-Kriterium (Wiedererlebenskriterium) muss eines von fünf der Subkriterien erfüllt sein. Von den zwei C- (Vermeidungs-)Kriterien muss eins erfüllt sein. Beim D-Kriterium müssen hingegen zwei von sieben Subkriterien erfüllt sein. Bei den sechs E-Subkriterien nach DSM-5 (Hyperarousalkriterien) müssen zwei medizinisch gesichert sein. Insgesamt müssen sechs von 20 Subkriterien festgestellt werden. (Rn.125)
13. Diese medizinischen Voraussetzungen der Diagnosemanuale hat der Rechtsanwender im konkreten Fall zu überprüfen. (Rn.127)
14. Eine "partielle" posttraumatische Belastungsstörung ist keine eigenständige Diagnose im Sinne eines der Diagnosemanuale. Mangels einer entsprechenden Einordnung in die Diagnosesysteme scheidet die Anerkennung einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung als Gesundheitsschaden und dem folgend als Unfallfolge aus (vgl hierzu auch zutreffend LSG Erfurt vom 5.11.2020 - L 1 U 1121/17 -, Rn 48, juris). (Rn.130)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur medizinischen Prüfung und juristischen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge. (Rn.115) 2. Das Erleben eines Überfalls stellt ein einwirkendes Ereignis, ein Unfallereignis innerhalb einer Arbeitsschicht, dar. (Rn.89) 3. Das bloße Erleben eines geeigneten Unfallereignisses (A-Kriterium) führt nicht zwangsläufig zu der spezifischen Traumafolgestörung "posttraumatische Belastungsstörung". (Rn.117) 3. Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung kann juristisch nur im Vollbeweis festgestellt werden, wenn die medizinischen Voraussetzungen (zumindest) durch Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und dezidiert begründet werden. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass medizinischen Befunde aus den (ermittelten) Unterlagen, insbesondere medizinische (Befund-) Berichte, sowie den Befunden bei der Begutachtung tatsächlich gesichert und hierdurch, nach den konkreten Vorgaben der Manuale, medizinisch belegt werden. Hierzu gehört auch die Überprüfung der Authentizität der geklagten Beschwerden, die eine Kernaufgabe jeder psychiatrischen Begutachtung ist, um Simulation und Aggravation auszuschließen. (Rn.116) 4. Nur dann ist der Rechtsanwender im nächsten Schritt (Subsumtion des gesetzlichen Tatbestandes) im medicolegalen Zusammenhang in der Lage, eine Gesundheitsstörung "im Vollbeweis" feststellen. Der Rechtsanwender muss vom Vorliegen der (medizinischen) Voraussetzungen/Diagnosekriterien voll überzeugt sein (vgl § 128 SGG). (Rn.116) 5. Ein Gericht hat sich zwingend mit den aktuellen Diagnosemanualen auseinanderzusetzen und die medizinischen Schlussfolgerungen der Gutachter anhand der konkreten Diagnosevoraussetzungen auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen, um zu einer eigenen juristischen Wertung und Feststellung zu gelangen. (Rn.119) 6. Bei der Prüfung eines Arbeitsunfalles nach § 8 Abs 1 SGB VII ist zu beachten, dass in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Unfallereignis ein Gesundheitserstschaden - innerhalb einer Arbeitsschicht - vorliegen muss und beides im Vollbeweis festzustellen ist. (Rn.120) 7. Bei psychischen Gesundheitsstörungen, die im Rahmen von Arbeitsunfällen geltend gemacht werden, ist ein Gesundheitserstschaden - medizinisch als initiale seelische Beeindruckung - festzustellen. (Rn.121) 8. Die feststellbare pathologische psychische Reaktion - im zeitlichen Zusammenhang zum einwirkenden Ereignis - kann einen traumatischen Prozess in Gang setzen, der in der Folgezeit - frühestens nach einem Monat - zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führen kann, wenn die weiteren Symptomkriterien (B-E) erfüllt sind. (Rn.125) 9. Ohne die tatrichterliche Feststellung eines (psychischen/seelischen) Gesundheitserstschadens kann bereits ein Arbeitsunfall im Rechtssinne des § 8 Abs 1 SGB VII nicht festgestellt werden. (Rn.121) 10. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen, denn nach den medizinischen Diagnosemanualen darf die Diagnose in einem kausalen Zusammenhang mit einem Unfallereignis nicht vor dem Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat gestellt werden. (Rn.122) 11. Die Feststellung eines "seelischen" Erstschadens im zeitlichen Zusammenhang mit einem traumatischen Erlebnis kann erhebliche Beweisprobleme bereiten, wenn sich erst Monate oder auch Jahre nach einem Unfallereignis mögliche psychische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung manifestieren. Diese Beweisschwierigkeiten führen aber nicht dazu, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als ein "Gesundheitserstschaden" im rechtlichen Kontext eines Arbeitsunfalles angesehen werden kann, denn ein (Arbeits-)Unfall setzt zwingend den vollbewiesenen Gesundheitserstschaden "am Unfalltag - innerhalb der Arbeitsschicht" voraus (vgl zu dieser Diskussion: Fabra M: Posttraumatische Belastungsstörung und Erstschaden aus medizinischer Sicht. MedSach (2020), 3: 107-112; Forchert M: Der Erstschaden als Voraussetzung des Arbeitsunfalls. MedSach 117 (2021), 1: 15-27; Spellbrink W.: Die Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls gem. § 8 Abs 1 SGB VII am Beispiel der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) MedSach (2020), 3: 114-119; so auch Münchener Anwalts-Handbuch Sozialrecht, 6. Aufl 2024, Herausgeber Bieresborn/Schafhausen - § 24 Rn 265ff). (Rn.122) 12. Neben dem A-Kriterium müssen zur Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung die weiteren Kriterien B bis E vorgelegen haben. Beim B-Kriterium (Wiedererlebenskriterium) muss eines von fünf der Subkriterien erfüllt sein. Von den zwei C- (Vermeidungs-)Kriterien muss eins erfüllt sein. Beim D-Kriterium müssen hingegen zwei von sieben Subkriterien erfüllt sein. Bei den sechs E-Subkriterien nach DSM-5 (Hyperarousalkriterien) müssen zwei medizinisch gesichert sein. Insgesamt müssen sechs von 20 Subkriterien festgestellt werden. (Rn.125) 13. Diese medizinischen Voraussetzungen der Diagnosemanuale hat der Rechtsanwender im konkreten Fall zu überprüfen. (Rn.127) 14. Eine "partielle" posttraumatische Belastungsstörung ist keine eigenständige Diagnose im Sinne eines der Diagnosemanuale. Mangels einer entsprechenden Einordnung in die Diagnosesysteme scheidet die Anerkennung einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung als Gesundheitsschaden und dem folgend als Unfallfolge aus (vgl hierzu auch zutreffend LSG Erfurt vom 5.11.2020 - L 1 U 1121/17 -, Rn 48, juris). (Rn.130) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierfür erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs-, und Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass bei der Klägerin über dem von der Beklagten anerkannten Zeitraum (27.11.2011 - 25.11.2013) hinaus ein Anspruch auf eine Rente (auf unbestimmte Zeit) besteht. Auch die begehrte Anerkennung der Gesundheitsstörungen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer traumaassoziierten Angststörung mit Vermeidungshaltung, Panikattacken, einer depressiven Erkrankung bei zumindest mittelschwerer depressiver Episode und einer Insomnie konnte die Kammer nicht als weitere Unfallfolgen feststellen. Eine posttraumatische Belastungsstörung liegt im Vollbeweis nicht vor. Auch die weiteren psychiatrischen Erkrankungen sind nicht vollbewiesen bzw. zumindest ist ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26.11.2010 (haftungsausfüllenden Kausalität) nicht hinreichend wahrscheinlich. Versicherte können vom Unfallversicherungsträger grundsätzlich den Erlass feststellender Verwaltungsakte über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und der diesen zuzurechnenden Unfallfolgen nach § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) beanspruchen. Nach § 102 SGB VII wird in den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) „die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung“ schriftlich erlassen. Sie stellt nicht nur das Schriftformerfordernis für die in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV genannten Arten von Entscheidungen auf, sie enthält zudem die Ermächtigung, dass der Unfallversicherungsträger über einen Anspruch auf Leistung selbst entscheidet. Außerdem können Versicherte die Klärung verlangen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welcher Träger dafür verbandszuständig ist und welche Gesundheitsschäden dem Versicherungsfall zuzurechnen sind. Für einen Feststellungsanspruch nach § 102 SGB VII müssen daher zunächst die grundlegenden Anspruchselemente der §§ 7 bis 13 i.V.m. §§ 2 bis 6 SGB VII vorliegen. Es muss ein Versicherungsfall sowie ein kausal zurechenbarer Gesundheitserstschaden und/oder unmittelbare oder mittelbar zurechenbare Unfallfolgen vorliegen; also Gesundheitsschäden, die wesentlich durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vgl. § 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Rechtsbegriff des „Unfalls“ ist bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls in 3 Schritte zu unterteilen. Es ist zu prüfen, ob 1. ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis als Wirkursache vorgelegen hat (äußeres - einwirkendes Unfallereignis), 2. ein Gesundheitserstschaden (zeitnah, innerhalb einer Arbeitsschicht) eingetreten ist und 3. dieser Gesundheitserstschaden durch das einwirkende Ereignis nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen naturwissenschaftlich und rechtlich-wesentlich verursacht wurde (haftungsbegründende Kausalität). Das einwirkende Ereignis und der Gesundheitserstschaden sind juristisch im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, festzustellen. Der kausale (objektive, naturwissenschaftliche) Zusammenhang zwischen dem einwirkenden Ereignis und dem Gesundheitserstschaden (1. Kausalitätsstufe), muss (nur) hinreichend wahrscheinlich sein, d.h. es muss für den naturwissenschaftlichen Zusammenhang mehr dafür als dagegen sprechen. Unerheblich ist weiter, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; stRspr; vgl BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr 58, Rn. 12). Die Kammer geht nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen und Beweisaufnahmen von folgendem Sachverhalt aus und stellt diesen als Grundlage der Entscheidung fest: Die Klägerin war seit dem 1.6.2010 als angestellte Wirtin in dem Lokal/Gastwirtschaft „H.“ beschäftigt. Hierbei verrichtete sie sowohl Tag-, als auch Nachtschichten. In der Nachtschicht am 26.11.2010 wurden sie und zwei weitere Gäste gegen 3:00 Uhr nachts von drei maskierten Tätern überfallen, die hierbei Geld erbeuteten und unerkannt flüchten konnten. Weiter stellt die Kammer fest, dass die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang zum Überfallereignis ihre versicherte Tätigkeit im Lokal H. weiterhin verrichtete, bis sie im August 2013 eine andere Beschäftigung im U. aufnahm. An dem Ort des Überfalls hielt sich die Klägerin aber nicht nur zur Verrichtung ihrer versicherten Tätigkeit auf, sondern sie besuchte diese Gaststätte sehr regelmäßig, denn es war ihre „Stammkneipe“, in der sie mit anderen befreundeten Gästen gesellig sowohl Fußball guckte, als sich dort auch in einer Art „Sparclub“ und zur Kontaktpflege aufhielt. Diese Aufenthalte fanden auch Jahre nach dem Ereignis am 26.11.2010 und nach der Beendigung ihrer dortigen versicherten Tätigkeit sehr regelmäßig statt. Außerdem übernachtete sie des Öfteren in der Gaststätte. Anfang des Jahres 2017 trennte sich die Klägerin von ihrem Lebensgefährten und entwickelte in dieser Zeit eine anhaltende seelische Erkrankung. Für die Kammer ist es hingegen nicht nachgewiesen, dass einer der Täter bei dem Überfall eine Schusswaffe bei sich führte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem abgeschlossenen Verfahren nach dem OEG, in dem nicht festgestellt werden konnte, dass der Überfall mittels einer Schusswaffe verübt wurde, sondern gerade aus dem polizeilichen Vernehmungs-protokoll vom Tage des Überfalls, in dem die Klägerin selbst nur die Vermutung anstellte, dass einer der Täter eine Waffe bei sich gehabt haben könnte. Insoweit sind die später von ihr gemachten Angaben, insbesondere bei den medizinischen Begutachtungen, dass sie in die Mündung eines Pistolenlaufes geblickt hätte, wobei sie die Täter von Anfang an als aufgeregt beschrieben, dem Täter mit der Pistole als „an den Händen zitternd wahrnahm“ in den Lauf der Pistole gesehen und hierbei Angst gehabt hatte, der Täter werde abdrücken, nicht bewiesen ist. Ein entsprechend gravierendes Unfallereignis wird von der Kammer nicht zu Grunde gelegt. Trotzdem ist die Kammer von einer erheblichen „Schwere“ des Ereignisses überzeugt, denn auch ein Überfall - ohne Schusswaffen - stellt ein grundsätzlich außergewöhnliches, in plausibler Weise stark belastendes Ereignis dar, insbesondere, wenn drei maskierte Täter nachts eine fast leere Gaststätte überfallen und hierbei zwei Gäste sofort zu Boden zwingen und fesseln. Diesen tatsächlichen Sachverhalt zu Grunde legend ergibt sich für die Kammer, dass die Klägerin am 26.11.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie war bei versicherter Tätigkeit, als der Überfall stattfand. Das Erleben der gesamten Situation des Überfalls stellt das einwirkende Ereignis, ein Unfallereignis innerhalb einer Arbeitsschicht, dar. Insoweit hat die „Außenwelt“ auf die Sinne (Sehen und Hören – dem Wahrnehmen/Erleben der Überfallsituation) der Klägerin eingewirkt. Hierdurch hat die Klägerin auch einen Gesundheitsschaden (Erstschaden) kausal erlitten. Der konkret festzustellende (seelische) Gesundheitserstschaden liegt in Form einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) bzw. einer akuten Belastungsstörung nach DSM-5 (F43.0) vor, die dann in eine Anpassungsstörung (ICD-10/DSM-5: F43.2) übergegangen ist. Eine Traumafolgestörung, zum Beispiel eine posttraumatische Belastungsstörung, ist durch das einwirkende Ereignis nicht verursacht worden (hierzu unten). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R, nach juris; BSG, Urteil vom 28.6.2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 20, juris) setzt die Anerkennung eines Gesundheitsschadens zwingend voraus, dass die exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme festgestellt wird (ICD = Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, herausgegeben von der Weltgesundheitsorganisation , ins Deutsche übertragen, herausgegeben und weiterentwickelt vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information , nach dessen Eingliederung zum Mai 2020 in das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte von diesem fortgeführt; DSM = Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung ; vgl. aktuell auch BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 20, juris). Gerade für Gesundheitsschäden im psychiatrischen Bereich ist daher genau zu definieren, welche konkrete Störung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme vorliegt, unter der exakten Bezeichnung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen. Den zugrunde zu legenden aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand stellen derzeit das DSM-5 (Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen im DSM-5® Seiten 391 ff, Herausgeber.: Falkai P, Wittchen HU et al. (Hrsg): American Psychiatric Association: Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen®, Deutschsprachige Ausgabe, Hogrefe 2015) und die ICD-10 (in ihrer für den deutschen Gebrauch angepassten Version eines jeden Jahres, vorliegend also der ICD-10-GM-2023 - GM für „German Modification“) dar. Die ICD-11 gilt hingegen noch nicht. Diese ist zwar für Mortalitäts- und Morbiditätsstatistiken (MMS) seit dem 01.01.2022 international in Kraft getreten, aber in Deutschland derzeit nur zur Mortalitätskodierung (Todesartenstatistik) angezeigt und nicht zwingend. Die Kodierung für Krankheiten steht noch nicht fest (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 – L 21 U 231/19 –, Rn. 49, juris). Die Klägerin hat durch das Ereignis am 26.11.2010 keine körperlichen somatischen Gesundheitsschäden davongetragen. Auf psychiatrischem Fachgebiet erlitt die Klägerin durch das Erleben des Überfalls am 26.11.2010 einen seelischen Erstschaden, als initiale seelische Beeindruckung durch die belastende Situation. Hierdurch hat sich eine unfallbedingte akute Belastungsreaktion nach ICD-10 (F43.0) bzw. eine akute Belastungsstörung nach DSM-5 (F43.0), und zwar als eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung, entwickelt, die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungs-mechanismen (Coping-Strategien) spielen bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungsreaktionen eine Rolle. Die Symptomatik zeigt typischerweise ein gemischtes und wechselndes Bild, beginnend mit einer Art von „Betäubung“, mit einer gewissen Bewusstseinengung und eingeschränkter Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten und Desorientiertheit. Diesem Zustand kann ein weiteres Sichzurückziehen aus der Umweltsituation folgen (bis hin zu dissoziativem Stupor, siehe F 44.2) oder aber ein Unruhezustand und Überaktivität (wie Fluchtreaktion oder Fugue). Vegetative Zeichen panischer Angst wie Tachykardie, Schwitzen und Erröten treten zumeist auf. Die Symptome erscheinen im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gehen innerhalb von zwei oder drei Tagen, oft innerhalb von Stunden zurück. Teilweise oder vollständige Amnesie (siehe F 44.0) bezüglich dieser Episode kann vorkommen. Wenn die Symptome andauern, sollte eine Änderung der Diagnose erfolgen. Eine akute Belastungsreaktion tritt direkt nach dem Trauma spätestens aber innerhalb von drei Tagen auf und dauert höchstens bis zu einem Monat an (vgl. DSM-5). Dieser seelische Gesundheitserstschaden ist nach Auffassung der Kammer medizinisch gesichert, denn die Klägerin musste nach dem Unfallereignis sowohl durch ihren Hausarzt, dem Durchgangsarzt und den anschließenden psychotherapeutischen Behandlungen bei Herrn G. und Herrn M1 unter Feststellung einer psychischen Erkrankung behandelt werden. So hat der Hausarzt Dr. B. bei der Klägerin am 30.11.2010 zeitnah zum Unfallereignis die Diagnosen „Belastungssituation posttraumatisch“ (F 43.1G), Insomnie (Schlafstörung F 51.0G) und eine Angststörung (F 41.9G) in der Patientenakte niedergelegt. Auch der erstbehandelnde Diplom-Psychologe G. bestätigte in einen Bericht über die Untersuchung am 2.12.2010, dass die Klägerin als Beschwerden Ängste, multiple Symptome, vegetative Übererregung, Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Albträume und Grübelzwang genannt hätte. Als psychischer Befund wurden stark erhöhter Erregungszustand, Ängste und Schlafstörungen niedergelegt und als vorläufige Diagnose eine Belastungsstörung geäußert. Damit konnte die Kammer aus diesen medizinischen Beschwerdeangaben der Klägerin und den erhobenen Befunden eine initiale seelische Beeindruckung ableiten und den Gesundheitserstschaden im Vollbeweis feststellen. Auch die haftungsbegründende Kausalität ist gegeben. Der seelische Erstschaden ist hinreichend wahrscheinlich durch dieses Erleben des Überfalls verursacht worden. Dies folgt für die Kammer aus den gutachterlichen Ausführungen des Dr. F.. Nach dieser akuten ersten Phase ist durch die Kammer als (weitere) Unfallfolge auf psychiatrischem Fachgebiet eine Anpassungsstörung (ICD-10/DSM-5: F43.2) festzustellen. Hierbei handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten können. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungserlebnissen) oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte (wie bei Migration oder nach Flucht). Sie kann auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie Schulbesuch, Elternschaft, Misserfolg, Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können insbesondere bei Jugendlichen ein zusätzliches Symptom sein. Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein (vgl. ICD-10, F 43.2). Für diese tatsächlichen medizinischen Feststellungen stützt sich die Kammer auf die zutreffenden Diagnosestellungen des Diplom-Psychologen M1 und des U. Herr M1 hatte zeitnah zum Unfallereignis, nach zwei Monaten, die psychologische Behandlung der Klägerin übernommen und mithin in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Unfallereignis seine fachliche Diagnostik vorgenommen. In seinem Bericht vom 25.1.2011 führte er zusammengefasst aus, dass die Klägerin angespannt wirke, vorsichtig, müde und leicht depressiver Stimmung sei. Sie könne über den Vorfall berichten, habe auch bereits öfter über diesen gesprochen, aber es habe sie nicht weitergebracht. Die Klägerin sei während der Sitzung wach und voll orientiert gewesen. Sie sei durchgängig kontaktfähig und dem Behandler zugewandt. In Bezug auf Merkfähigkeit und Denkverhalten ließen sich keine Auffälligkeiten beobachten, bis auf eine leichte Tendenz zu negativen Gedankeninhalten. Der Antrieb sei leicht verlangsamt, die affektive Resonanz leicht eingeschränkt, keine Anzeichen für Suizidalität. Die Klägerin zeige sich motiviert und kooperiert. Wegen der zeitlichen Nähe zu dem Ereignis, des Zusammenhangs mit dem Ereignis sowie der beklagten Symptomatik hatte er durchgehend eine Anpassungsstörung (ICD-10, F 43.2) diagnostiziert. Andere psychische Störungen konnte er als Behandler nicht diagnostizieren. Auch das U. hat während des stationären Aufenthalts der Klägerin vom 28.7.2011 bis 30.9.2011 eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Die Kammer stellt fest, dass eine unfallbedingte Anpassungsstörung nach den Kriterien des DSM-5 vorlag. Hiernach sind folgende Kriterien für die Diagnosestellung erforderlich: A) Die Entwicklung von emotionalen oder verhaltensmäßigen Symptomen als Reaktion auf einen identifizierbaren Belastungsfaktor, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Belastung auftreten. B) Diese Symptome oder Verhaltensweisen sind insofern klinisch bedeutsam, als sie zu deutlichem Leiden führen, welches in Schwere und Intensität über das hinausgeht, was man bei Konfrontation mit diesem Belastungsfaktor erwarten würde, unter Berücksichtigung des externen Kontexts und kultureller Faktoren, welche die Schwere und Art der Symptomatik beeinflussen könnten zu bedeutsamen Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führen. C) Das belastungsabhängige Störungsbild erfüllt nicht die Kriterien für eine andere Störung und stellt nicht in erster Linie eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Störung dar. D) Die Symptome sind nicht Ausdruck einer gewöhnlichen Trauer. E) Wenn die Belastung (oder deren Folgen) beendet ist, dann dauern die Symptome nicht länger als weitere 6 Monate an. Differentialdiagnostisch ist eine Anpassungsstörung zunächst von einer normalen emotionalen Reaktion auf den Stressor und üblichen Auswirkungen auf wichtige Funktionsbereiche zu unterscheiden. Persönlichkeitsstörungen können mit Persönlichkeitseigenschaften einhergehen, die zu einer Anfälligkeit für Stress führen, welche der Anpassungsstörung ähnlich ist. In der Rückschau kann festgestellt werden, ob die akute Belastungsreaktion auf eine vorliegende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass Stressoren die Symptomatik einer Persönlichkeitsstörung verstärken können. Die Diagnose einer Anpassungsstörung ist nach dem DSM-5 nur angezeigt, wenn die Belastungsreaktion über das bei Berücksichtigung dieser Faktoren erwartbare Maß hinausgeht. Hierbei sind nach dem DSM-5 die Hauptmerkmale einer Anpassungsstörung das Auftreten von Symptomen auf emotionaler und behavioraler Ebene als Reaktion auf einen identifizierbaren Belastungsfaktor (Kriterium A). Definitiongemäß beginnt eine Anpassungsstörung innerhalb von drei Monaten nach der Belastung und dauert regelmäßig nicht länger als sechs Monate, nachdem die Belastung oder deren Folgen beendet sind. Wenn der Belastungsfaktor in einem akuten Ereignis besteht, beginnt die Störung normalerweise sofort und die Dauer ist relativ kurz. Dauert die Belastung oder deren Folgen an, kann auch die Anpassungsstörung bestehen bleiben oder persistieren. Differenzialdiagnostisch ist eine Anpassungsstörung insbesondere zu einer akuten Belastungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung abzugrenzen. Während der Schweregrad des Belastungsfaktors bei Anpassungsstörungen beliebig stark ausgeprägt sein kann, müssen Schweregrad und Art des Belastungsfaktors bei einer akuten Belastungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung so stark sein, dass das Kriterium A der jeweiligen Störung erfüllt ist. Unterscheidet man Anpassungsstörung von diesen beiden posttraumatischen Diagnosen (gleichbedeutend mit Traumafolgestörungen) muss man sowohl deren zeitliches Auftreten als auch deren Symptomkonstellation berücksichtigen. Eine Anpassungsstörung kann unmittelbar nach einem traumatischen Erlebnis diagnostiziert werden und bis sechs Monate nach dem Ereignis anhalten. Zu beachten ist, dass eine akute Belastungsreaktion nur zwischen drei Tage und 4 Wochen nach dem Belastungsereignis auftreten und eine posttraumatische Belastungsstörung erst diagnostiziert werden kann, wenn mindestens ein Monat seit dem Erleben des traumatischen Ereignisses vergangen ist. Das notwendige Symptomprofil für eine posttraumatische Belastungsstörung und eine akute Belastungsstörung unterscheidet diese von den Anpassungsstörungen. Berücksichtigt man diese, so kann eine Anpassungsstörung nach einem traumatisierenden Ereignis diagnostiziert werden, wenn eine Person Symptome einer akuten Belastungsreaktion oder einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigt, diese aber nicht die diagnostische Schwelle der beiden Störungen erreichen (vgl. Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen im DSM-5® Seiten 391 ff, Herausgeber.: Falkai P, Wittchen HU et al. (Hrsg): American Psychiatric Association: Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen®, Deutschsprachige Ausgabe, Hogrefe 2015.). Dies ist vorliegend bei der Klägerin der Fall. Eine Anpassungsstörung „nach bewaffnetem Raubüberfall“ (F 43.2) wird auch im Entlassungsbericht des U vom 28.10.2011 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 28.7.2011 bis 30.9.2011 bestätigt. Diese Behandlung erfolgte noch in einem zeitnahen Zusammenhang zum Überfall, so dass die Diagnosestellung aus den medizinischen Angaben der Erstbehandler für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Kammer weist darauf hin, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung „einer traumaassoziierten Angststörung mit Vermeidungshaltung“ bereits von der Beklagten im Bescheid vom 20.8.2015 als „mittelgradigen Angststörung mit Vermeidungshaltung“ anerkannt wurde, so dass kein Rechtschutzbedürfnis für eine wörtlich etwas andere Beschreibung dieser anerkannten Unfallfolge einer Angststörung (ICD-10: F 41.9) und der Symptome begründet ist. Zwar ist diese medizinische Diagnose nicht schlüssig auf das Unfallereignis, den Überfall vom 26.11.2010, zu beziehen, denn viele „Angstschilderungen“ der Klägerin stehen in keinem konkreten Zusammenhang mit diesem Unfallereignis, wie Dr. F. gutachterlich und zutreffend ausgeführt hat. So können die Angaben: „Die Klägerin lebe in beständiger Angst bei Aufenthalt in der Dunkelheit und Öffentlichkeit (Fahrstühle und Rolltreppen, bei denen eine schnelle Fluchtmöglichkeit nicht gegeben ist), keinen spezifischen - kausalen – Kontext zum Überfall begründen, so dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit zwischen dem Ereignis und dieser seelischen Störung vorliegt. Die Beklagte hat diese seelische Erkrankung bei der Klägerin als Unfallfolge anerkannt, so dass eine „Verböserung“ im Sinne einer rechtlichen „reformatio in peius“ nicht erfolgt. Die begehrte Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung, von Panikattacken, einer depressiven Erkrankung bei zumindest mittelschwerer depressiver Episode und Insomnie als weitere Unfallfolgen scheitert an deren vollbewiesenem Vorliegen und am fehlenden kausalen Zusammenhang dieser Erkrankungen zum Unfallereignis. Eine posttraumatische Belastungsstörung nach der ICD-10 (F 43.1) oder dem DSM-5 (F 43.1) liegt bei der Klägerin nicht vor. Diese Diagnose kann juristisch im erforderlichen Grad des Vollbeweises nur festgestellt werden, wenn die medizinischen Voraussetzungen (zumindest) durch medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und dezidiert begründet werden. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass medizinischen Befunde durch die Sachverständigen aus den (ermittelten) Unterlagen, insbesondere medizinische (Befund-) Berichte der behandelnden Ärzte oder Psychologen/Psychotherapeuten, sowie den Befunden bei der Begutachtung tatsächlich gesichert und hierdurch, nach den konkreten Vorgaben der Manuale, medizinisch belegt werden. Hierzu gehört auch die Überprüfung der Authentizität der von einem Kläger geklagten Beschwerden, die eine Kernaufgabe jeder psychiatrischen Begutachtung ist, um Simulation und Aggravation auszuschließen (s bereits BSG Urteil vom 31.7.1958 - 9 RV 536/57 - BSGE 8, 72, juris RdNr 33; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 – B 2 U 10/19 R –, SozR 4-2700 § 73 Nr 2, SozR 4-1500 § 62 Nr 24, SozR 4-1100 Art 103 Nr 5, SozR 4-1300 § 48 Nr 37, Rn. 19). Nur dann ist der Rechtsanwender im nächsten Schritt (Subsumtion des gesetzlichen Tatbestandes) im medicolegalen Zusammenhang in der Lage, eine Gesundheitsstörung „im Vollbeweis“ feststellen. Der Rechtsanwender muss vom Vorliegen der (medizinischen) Voraussetzungen/Diagnosekriterien voll überzeugt sein (vgl. § 128 SGG). Daher hat sich ein Gericht zwingend mit den aktuellen Diagnosemanualen auseinanderzusetzen und die medizinischen Schlussfolgerungen der Gutachter anhand der konkreten Diagnosevoraussetzungen der möglichen (psychischen) Erkrankungen auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen, um zu einer eigenen juristischen Wertung und Feststellung zu gelangen. Das bloße Erleben eines geeigneten Unfallereignisses (A-Kriterium) führt jedoch nicht zwangsläufig zu der spezifischen Traumafolgestörung „posttraumatische Belastungsstörung“. Wie das BSG bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt dem durch das schädigende Ereignis vermittelten seelischen Trauma für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung eine entscheidende Bedeutung zu. Denn isoliert betrachtet werden die unspezifischen Symptomkriterien erst durch ihre Verknüpfung mit einem geeigneten traumatischen Erlebnis zu einer als solchen zu diagnostizierenden posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. BSG, Urteil vom 28.6.2022, B 2 U 9/20 R – nach juris). Ohne das Vorliegen eines geeigneten Traumas und der festzustellenden kausalen Verknüpfung kommen differentialdiagnostisch auch andere Traumafolgestörungen oder andere psychische Störungsbilder, wie eine Anpassungsstörung in Betracht. Grundsätzlich entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10/DSM-5 (F43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas, sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träume oder Albträume, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf (vgl. DSM-5). Im juristischen Kontext der Prüfung eines Arbeitsunfalles nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist zu beachten, dass in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Unfallereignis ein Gesundheitserstschaden – innerhalb einer Arbeitsschicht – vorliegen muss und beides im Vollbeweis festzustellen ist. Bei reinen psychischen Gesundheitsstörungen, die im Rahmen von Arbeitsunfällen geltend gemacht werden, ist daher erforderlich, dass ein Gesundheitserstschaden - medizinisch als initiale seelische Beeindruckung – festzustellen ist. Diese initiale seelische Beeindruckung im Sinne einer feststellbaren pathologischen psychischen Reaktion – im zeitlichen Zusammenhang zum einwirkenden Ereignis – kann einen traumatischen Prozess in Gang setzen (vgl. hierzu das Traumafolgemodell nach Fischer und Riedesser - Fischer G, Riedesser P: Lehrbuch der Psychotraumatologie. Verlag Ernst Reinhard, UTB, 4. Auflage 2009, 145; modifiziert in Fabra M: der unfallbedingte Gesundheits(erst)schaden auf psychiatrischem Gebiet. In: Ludolph, Schürmann, Gaidzik (Hrsg.): Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, Ecomed Verlag Landsberg; 68. Erg.-Lfg. VI-2.15, 11/2022), der in der Folgezeit – frühestens nach einem Monat - zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führen kann, wenn die weiteren Symptomkriterien (B-E) der Diagnosemanuale (medizinisch) erfüllt sind. Ohne die tatrichterliche Feststellung eines (psychischen/seelischen) Gesundheitserst-schadens kann bereits ein Arbeitsunfall im Rechtssinne des § 8 Abs. 1 SGB VII nicht festgestellt werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist daher im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen, denn nach den medizinischen Diagnosemanualen darf die Diagnose in einem kausalen Zusammenhang mit einem Unfallereignis nicht vor dem Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat gestellt werden. Nur am Rande weist die Kammer darauf hin, dass die Feststellung eines konkreten „seelischen“ Erstschadens im zeitlichen Zusammenhang mit einem traumatischen Erlebnis erhebliche Beweisprobleme bereiten kann, wenn sich erst Monate oder auch Jahre nach einem Unfallereignis mögliche psychische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung manifestieren. Diese Beweis-schwierigkeiten führen aber nicht dazu, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als ein „Gesundheitserstschaden“ im rechtlichen Kontext eines Arbeitsunfalles angesehen werden kann, denn ein (Arbeits-)Unfall setzt zwingend den vollbewiesenen Gesundheitserstschaden „am Unfalltag – innerhalb der Arbeitsschicht“ voraus (vgl. zu dieser Diskussion: Fabra M: Posttraumatische Belastungsstörung und Erstschaden aus medizinischer Sicht. MedSach (2020), 3: 107-112; Forchert M: Der Erstschaden als Voraussetzung des Arbeitsunfalls. MedSach 117 (2021), 1: 15-27; Spellbrink W.: Die Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls gem. §8 Abs 1 SGB VII am Beispiel der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) MedSach (2020), 3: 114-119; so auch Münchener Anwalts-Handbuch Sozialrecht, 6. Aufl. 2024, Herausgeber Bieresborn/Schafhausen - § 24 Rn. 265ff). Vorliegend ist der seelische Gesundheitserstschaden bei der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang als akute Belastungsstörung/Belastungsreaktion zur vollen Überzeugung der Kammer gesichert. Für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sind die erforderlichen medizinischen Diagnosekriterien nicht nachgewiesen. Die Kammer geht mit allen Sachverständigen und Behandlern davon aus, dass die Klägerin am 26.11.2010 ein grundsätzlich „geeignetes“ Unfallereignis im Sinne der (untereinander nicht gleichen) A-Kriterien der internationalen Diagnosesysteme durch den Überfall erlebt hat. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. F., der schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Situation des Überfalls für die Klägerin ein seelisch gravierendes Ereignis darstellte. Obwohl Dr. F. bei seiner medizinischen Bewertung der „Schwere“ des Ereignisses davon ausging, dass eine Schusswaffe beim Überfall „zum Einsatz“ kam und die Klägerin „in dem Lauf sehen musste“ und demnach eine objektiv noch bedrohlichere Einwirkung geschildert hat, ist der Überfall auch ohne (nachgewiesene) Waffengewalt potentiell geeignet, einen traumatischen Prozess in Gang zu setzen. Dieser lag in Form der akuten Belastungsreaktion ICD-10 (F43.0) bzw. einer akuten Belastungsstörung nach DSM-5 (F43.0) vor, entwickelte bei der Klägerin aber keinen traumatischen Prozess, der zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätte. Neben dem A-Kriterium müssen zur Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung die weiteren Kriterien B bis E vorgelegen haben. Beim B-Kriterium (Wiedererlebenskriterium) muss eines von fünf der Subkriterien erfüllt sein: B(1): Erinnerungen, B(2): Intrusive Träume, B(3): Flash backs, B(4): psychische Belastung auf Trigger-Reize und B(5): Sympathikotone Reaktion. Von den zwei C- (Vermeidungs-)Kriterien - C(1) bewusstes Vermeiden von Gedanken und damit bewusstes Vermeiden von Aktivitäten, die an das Ereignis erinnern und C(2) -Vermeidung von ereignisbezogenen Orten und Situationen – muss eins erfüllt sein. Beim D-Kriterium müssen hingegen zwei von sieben Subkriterien erfüllt sein: D(1): keine Erinnerung an das Ereignis, D(2): übertrieben negative Überzeugungen und Erwartungen, D(3): falsche Überzeugung zur Ursache des Ereignisses, D(4): Andauernder negativer emotionaler Zustand z.B. mit Furcht, Entsetzen, Schuld, Wut, Scham, D(5): Interessenminderung, D(6): Gefühl des „Abgetrenntseins“ von anderen oder D(7): Unfähigkeit, positive Gefühle zu empfinden. Bei den sechs E-Subkriterien nach DSM-5 (Hyperarousalkriterien) müssen zwei medizinisch gesichert sein. Insgesamt müssen sechs von 20 Subkriterien festgestellt werden. Diese medizinischen Voraussetzungen der Diagnosemanuale hat der Rechtsanwender im konkreten Fall zu überprüfen. Diese sind bei der Klägerin nicht feststellbar. Zutreffend weist Dr. F. darauf hin, dass von den fünf Merkmalen des B- oder Wiedererlebenskriterium nach DSM-5 sich weder auf der Beschwerde, noch auf der Befundebene eines finden würde. Die Klägerin hatte bei seiner Untersuchung Träume beklagt, die sie belasten würden. Diese hatten aber keinen unfallgebundenen Inhalt und würden, so Dr. F., ihr Störungsbild eher in der Vergangenheit, vor dem Unfallereignis, bestimmen. Sie hat über ereignisassoziierte Umstände abstandsvoll berichtet, ohne in ein Nacherleben zu geraten, schon gar nicht sei es zu dissoziativem Erleben gekommen, sondern hat den Kontakt zu Dr. F. respektvoll aufrechterhalten. Damit ist das B-Kriterium nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Vom C- oder Vermeidungskriterium nach DSM-5 sind die beiden Merkmale C(1) -bewusstes Vermeiden von Gedanken und damit bewusstes Vermeiden von Aktivitäten, die an das Ereignis erinnern- und C(2) -Vermeidung von ereignisbezogenen Orten und Situationen- nicht erfüllt. Im Gegenteil hat die Klägerin, wie auch bei allen vorherigen Untersuchungen und Behandlungen, über das Überfallereignis jeweils von sich aus sprechen können und dazu bei Dr. F. sogar gefertigte Aufzeichnungen vorgelegt. Damit ist auch dieses Kriterium nicht feststellbar. Die D-Merkmale nach dem DSM-5, nämlich Interessenminderung, Gefühle der Entfremdung von anderer und eingeschränkter Bandbreite des Affektes besonders für positive Gefühle, hat der Sachverständige bei der Klägerin weder auf der Befundebene, noch anamnestisch feststellen können. Die weiteren Kriterien nach DSM-5 liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin wies bei der Begutachtung keine „übertriebenen negativen Überzeugungen und Erwartungen, die sich auf die eigene Person, andere Personen oder die Welt beziehen“ auf. Zum E-Kriterium nach DSM-5 (Hyperarousalkriterium) hat die Klägerin zwar Schlafstörungen angegeben, die sie nicht mit Albträumen oder ereignisgebundenen Kognitionen erklärt hat, die aber gut in das Bild des allgemeinen Hyperarousal passen. Das Subkriterium E (2) nach DSM-5 ist ebenfalls nicht vorhanden. Es werden zwar Konzentrationsschwierigkeiten geklagt, aber auf der Befundebene nicht verifiziert. Bei der 3,5 Stunden dauernden Begutachtung konnte Dr. F. keine medizinischen Feststellungen hierzu treffen. Auch beim stationären Aufenthalt Ende 2017 in der S1 zeigte die Klägerin in der testpsychologischen Untersuchung des Aufmerksamkeitsbelastungstest (D2) im Vergleich zur Altersstichgruppe einen überdurchschnittlich hohen Wert und auch bei der Bearbeitungsgenauigkeit. Dies deute auf eine genaue, zügige und konzentrierte Arbeitsweise hin. Übermäßige Wachsamkeit oder Schreckhaftigkeit seien allerdings nach Dr. F. zu verzeichnen, dies sowohl auf der Beschwerde- als auch auf der Befundebene. Insgesamt sind die Ausführungen des Dr. F. für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar, so dass die medizinischen Darlegungen juristisch als Tatsachengrundlage festgestellt werden kann. Damit sind die erforderlichen Symptomkriterien (6 von 20) einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt und die Diagnose kann durch die Kammer nicht positiv festgestellt werden. Die Kammer folgt ausdrücklich nicht den Ausführungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. H2 bei ihrer gutachterlichen Diagnosestellung einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung. Die Sachverständige ist davon ausgegangen, dass die Kriterien B und D „eruierbar“ seien. Damit verwechselt die Sachverständige die Beschwerdeangaben der Klägerin mit der tatsächlichen (medizinischen) Befunderhebung durch den Sachverständigenbeweis, d.h. der konkreten Feststellung der medizinischen Kriterien zur Erfüllung der Voraussetzungen der B- und D-Subkriterien. Auch das C-(Vermeidungs-)Kriterium ist weder durch Prof. Dr. H2 noch durch Dr. F. festgestellt worden. Durch den regelmäßigen Aufenthalt der Klägerin in der Gastwirtschaft – „ihrer Stammkneipe“, auch nach Beendigung ihrer dortigen versicherten Tätigkeit als Wirtin im August 2013, ist für die Kammer nachgewiesen, dass das Vermeidungskriterium in keinster Weise erfüllt ist. Nicht nachvollziehbar sind die gutachterlichen Ausführungen der Prof. Dr. H2, dass das C-Kriterium im Sinne von „möglichst vermieden“ zu bejahen wäre. Dies ist weder medizinisch noch juristisch plausibel. Die Klägerin hat durch den stetigen Besuch des Überfallortes, den dortigen Übernachtungen und den jeweils detaillierten Schilderungen des Überfallherganges ein Vermeidungsverhalten nicht gezeigt. Dass Schutzmaßnahmen vor Überfällen in den Abend- und Nachtstunden durch eine „Einlassregelung“ für den Besuch der Gastwirtschaft getroffen wurden, begründet kein individuelles Vermeidungsverhalten der Klägerin in Bezug auf den „Tatort“ im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung. Insgesamt ist die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung durch Prof. Dr. H2 nicht in der gebotenen sozialmedizinischen Prüfungstiefe begründet worden, wie dies einzig Dr. F. in seiner gutachterlichen Untersuchung gemacht und im Gutachten auch nachvollziehbar niedergelegt hat. Ohne die inhaltliche medizinische Darlegung der einzelnen Kriterien und Subkriterien der Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ kann eine positive juristische Feststellung nicht erfolgen, denn nur durch die detaillierte Aufgliederung der medizinisch erhobenen Befunde ist der Rechtsanwender in Lage, ein (psychiatrisches) Gutachten tatsächlich zu überprüfen und nachvollziehbar – im Vollbeweis – seine rechtlichen Feststellungen treffen. Bestätig wird das Nichtvorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung durch die zeitnahe Diagnosestellung des Diplom-Psychologen M1 und die anschließende stationäre Behandlung im U.. Dass dort die Diagnose der „Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 41.2)“ gestellt wurde, zeigt gerade, dass keine posttraumatische Belastungsstörung nach F 43.1 vorlag. Unter dem ICD-10 Code F41.2 ist „Angst und depressive Störung, gemischt“ aufgeführt. Hierbei handelt es sich nur um unspezifische Symptome, die gerade nicht das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung darstellen. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 20.8.2015 – auch dem Sachverständigen Dr. L. folgend - eine „Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung“ anerkannt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Diagnose nach den (aktuellen oder dem älteren – DSM-IV) Diagnosemanualen, sondern um eine Umschreibung von psychiatrischen Symptomen. Diese fallen nicht unter die spezifische Traumafolgestörung der posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Nach Auslegung dieser Feststellung im Bescheid ergibt sich für die Kammer, dass die Beklagte keine posttraumatische Belastungsstörung anerkannt hat, denn auch die Ausführungen des Dr. L. im zu Grunde liegenden Gutachten ergibt, dass das „Vollbild“ dieser psychischen Traumafolge-störung bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hatte. Einzelne Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sind immer differentialdiagnostisch zu betrachten, so dass auch andere Traumafolgestörungen (vgl. BSG, Urteil vom 28.6.2022, B 2 U 9/20 R – nach juris) oder andere psychische Störungsbilder in Betracht kommen können. Es ist dann die Aufgabe der Gerichte, die tatsächliche Diagnose festzustellen, wenn keine konkrete Diagnose nach den Manualen durch die Verwaltung formell anerkannt worden ist, wie dies vorliegend mit der Angststörung erfolgt ist. Wie bereits festgestellt, liegt bei der Klägerin eine Anpassungsstörung vor. Die von Dr. F., wegen der „erheblichen Schwere des Ereignisses mit Schusswaffen“, gewählte Diagnose einer „partiellen posttraumatischen Belastungsstörung“ kann – bereits aus Rechtsgründen - nicht festgestellt werden. Eine „partielle“ posttraumatische Belastungsstörung ist keine eigenständige Diagnose im Sinne eines der Diagnosemanuale. Mangels einer entsprechenden Einordnung in die Diagnosesysteme scheidet eine Anerkennung der partiellen posttraumatischen Belastungsstörung als Gesundheitsschaden und dem folgend als Unfallfolge aus (vgl. hierzu auch zutreffend Thüringer LSG, Urteil vom 5.11.2020 – L 1 U 1121/17 –, Rn. 48, juris). Dem schließt sich die Kammer an. Eine solche Diagnose findet sich weder aktuell in den Diagnosemanualen (ICD-10, DSM-5), noch im früheren DSM-IV-TR und umschreibt nur (einzelne) Symptome einer psychischen Erkrankung. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen in Form von Panikattacken, einer depressiven Erkrankung bei zumindest mittelschwerer depressiver Episode und Insomnie kann die Kammer ebenfalls nicht als Unfallfolgen feststellen. Diesbezüglich folgt die Kammer der gutachterlichen Einschätzung des Dr. F., der diese Erkrankungen weder medizinisch verifizieren noch einen naturwissenschaftlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis feststellen konnte. Keiner der anderen Gutachter konnte solche Erkrankungen bei der Klägerin feststellen, so dass diese Gesundheitsstörungen für die Kammer nicht im Vollbeweis bzw. im kausalen Zusammenhang vorliegen bzw. vorlagen. Die Voraussetzung für die Gewährung einer Rente ab dem 26.11.2013 sind nicht gegeben. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade durch Folgen des Unfallereignisses ist nicht feststellbar. Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die festgestellte Anpassungsstörung ist nach den aktuellen Diagnosemanualen grundsätzlich zeitlich auf 6 Monate (in Ausnahmefällen bis maximal 24 Monate) limitiert. Damit kann über den anerkannten Zeitraum der bisherigen Rentengewährung durch die Beklagte (36 Monate), kein darüberhinausgehender Rentenanspruch begründet werden. Der medizinische Ausnahmetatbestand nach DSM-5, dass der „Störfaktor“, der die Anpassungsstörung verursacht hat, permanent fortbesteht, zB. durch den Verlust einer Gliedmaße, liegt bei der Klägerin nicht vor. Die durch die Beklagte anerkannte Angststörung hat keinen unfallgebundenen kausalen Zusammenhang, so dass eine unfallbedingte MdE trotz Anerkennung nicht zu begründen ist. Im Übrigen führt eine Angststörung nach der einschlägigen Gutachtenliteratur (zB. nach Schönberger/Mehrtens/Valentin 9. Aufl. 2017 S. 171) zu einer (maximalen) MdE von 0-20 vom Hundert. Da die Klägerin keine unfallgebundenen „Ängste“ aufweist, liegt die MdE – trotz Anerkennung durch die Beklagte – eher unter 10 vom Hundert. Da Dr. F. die noch bestehenden psychischen Symptome als „partielle“ posttraumatische Belastungsstörung eingeordnet hat und die hieraus resultierende MdE mit 10 vom Hundert begründet, ist dies für die tatsächliche Feststellung der Kammer schlüssig, so dass eine MdE in erforderlicher Höhe von 20 vom Hundert für die anerkannt psychische Erkrankung bei der Klägerin nicht zu begründen ist. Ein Stützrententatbestand ist weder ersichtlich, noch vorgetragen worden, so dass eine konkrete Feststellung entbehrlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Unfallereignisses vom 26.11.2010 über den 25.11.2013 hinaus. Insbesondere ist streitig, ob eine posttraumatische Belastungsstörung und weitere psychische Erkrankungen bei der Klägerin als Unfallfolgen anzuerkennen und zu entschädigen sind. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 16.12.2010 wurde die 1961 geborene Klägerin als angestellte Wirtin einer Eckkneipe, der Gastwirtschaft H., während der Arbeit nachts am 26.11.2010 von drei Tätern überfallen. Diese seien bewaffnet und maskiert gewesen. Dabei waren noch zwei andere Restaurantgäste anwesend. Die Spielautomaten wurden geknackt und die Kasse des Restaurants mitgenommen. Als Erstdiagnose wurde vom D-Arzt eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, körperliche Schädigungen wurden nicht festgestellt. Nach dem Ereignis hatte sich die Klägerin am 29.11.2010 bei ihrem Hausarzt und beim Diplom-Psychologen G. vorgestellt. Der Diplom-Psychologe G. erstattete der Beklagten einen Bericht über die Untersuchung vom 2.12.2010. Hierbei führte er aus, die Klägerin würde auf 500 € Basis seit Mitte des Jahres in der Gastwirtschaft arbeiten. Als Beschwerden seien Ängste, multiple Symptome, vegetative Übererregung, Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Albträume und Grübelzwang genannt worden. Als psychischer Befund wurden stark erhöhter Erregungszustand, Ängste und Schlafstörungen niedergelegt und als vorläufige Diagnose eine Belastungsstörung (ohne Angabe eines ICD-10 Code) geäußert. Als erforderliche Maßnahmen seien ambulant bis zu fünf probatorischen Sitzungen einmal wöchentlich mit der Begründung, die Symptome seien sehr ausgeprägt, genannt worden und es bestehe Behandlungsbedürftigkeit. Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgestellt. In einem Zwischenbericht vom 20.1.2011 führte Herr G. aus, der Behandlungsverlauf sei vom Beginn an mit Beginn der Stabilisierungsphase und tiefenpsychologischen Gesprächen, Psychoedukation und imaginativen erfolgt. Die Klägerin sei stark beeinträchtigt in ihrer Alltagsbewältigung. Sie habe große Probleme, ihren aktuellen Zustand mit ihrem Selbstbild zu verbinden. Es seien 25 Sitzungen erforderlich. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgestellt. Die Klägerin arbeitete in der Folgezeit nach dem Überfall in der Eckkneipe weiter, ohne ihre Arbeit dort eingestellt zu haben und besuchte diese regelmäßig in der Woche auch als Gast. Im August 2013 war die Klägerin dann als Versorgungsassistentin im U. in Vollzeit beschäftigt. Ab dem 24.1.2011 übernahm der Diplom-Psychologe M1 die weitere Behandlung. In seinem Bericht vom 25.1.2011 führte er zusammengefasst aus, dass die Klägerin angespannt wirke, vorsichtig, müde und leicht depressiver Stimmung sei. Sie könne über den Vorfall berichten, habe auch bereits öfter über diesen gesprochen, aber es habe sie nicht weitergebracht. Die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit erscheine zum jetzigen Zeitpunkt wichtig, sollte eine vorübergehende AU notwendig sein, werde er zeitnah berichten. Die Klägerin sei während der Sitzung wach und voll orientiert gewesen. Sie sei durchgängig kontaktfähig und dem Behandler zugewandt. In Bezug auf Merkfähigkeit und Denkverhalten ließen sich keine Auffälligkeiten beobachten, bis auf eine leichte Tendenz zu negativen Gedankeninhalten. Der Antrieb sei leicht verlangsamt, die affektive Resonanz leicht eingeschränkt, keine Anzeichen für Suizidalität. Die Klägerin zeige sich motiviert und kooperativ. Wegen der zeitlichen Nähe zu dem Ereignis, des Zusammenhangs mit dem Ereignis sowie der beklagten Symptomatik könne eine Anpassungsstörung (ICD-10, F 43.2) diagnostiziert werden. Andere psychische Störungen seien nicht zu diagnostizieren. Aufgrund der gezeigten Motivation und Kooperationsbereitschaft könne von einem positiven Verlauf ausgegangen werden. Die Klägerin befinde sich zurzeit in einem stabilen sozialen Umfeld, sodass eine ambulante Behandlung ausreichend erscheine. Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgestellt. Unter dem 31.1.2011 berichtete Diplom-Psychologe M1 über den zweiten Termin am 28.1.2011 und bestätigte seine vorher gemachten Ausführungen und Diagnose bei bestehender Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Neben der psychologischen Behandlung befand sich die Klägerin im R. in Behandlung wegen Muskeldysbalancen des Rumpfes, muskuläre Schwäche und Schulter-Nacken-Verspannungen. Zur beruflichen Situation wurde im Bericht vom 4.2.2011 ausgeführt, die Klägerin sei weiterhin in ihrer alten Tätigkeit als angestellte Wirtin tätig. Sie arbeite allein ab 17:00 Uhr an allen Tagen außer dienstags und freitags. Sie müsse dort auch Getränke servieren und Getränkekisten heben. Es handele sich um ein Lokal mit Spielautomaten. Unter dem 28.2.2011 berichtete der Diplom-Psychologe M1 erneut über die Behandlung der Klägerin und führt zusammengefasst aus, dass es der Klägerin bereits gelungen sei, sich leicht zu stabilisieren. Dennoch zeige sie Vermeidungstendenzen in Bezug auf die Verarbeitung des Unfalltraumas, zum Beispiel sei es ihr bisher nicht gelungen, den Unfallbericht, den sie während einer Sitzung begonnen hatte, endgültig auszufüllen. Beklagt werde vorrangig zurzeit Antriebslosigkeit, eine ihr unbekannte unterschwellige Aggressivität sowie Schlafstörungen und einschießende Bilder der „Treppen-Situation“. Sie wollte während des Überfalls die Treppe hinauslaufen, wurde aber mit der Waffe gezwungen, zurückzukommen und sich hinzusetzen. Als Diagnose wurde weiterhin eine Anpassungsstörung bei bestehender Arbeitsfähigkeit festgestellt. In einem weiteren Bericht des R. vom 12.3.2011 wird unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin insgesamt schon stabiler wirke als bei der Erstuntersuchung. Die Klägerin komme in arbeitsfreier Zeit und sei wieder voll arbeitsfähig. Unter dem 21.3.2020 wurde die Unfallanzeige über das Ereignis vom 26.11.2010 bei der Beklagten eingereicht. Hier wurde ausgeführt, dass die Klägerin von maskierten und bewaffneten Personen überfallen worden wäre. Die Arbeit sei in der Folgezeit nicht eingestellt worden und die Klägerin hätte die Arbeit sofort wieder aufgenommen. In dem Unfallfragebogen vom 21.3.2011 führte die Klägerin zum Unfallhergang selbst aus, sie sei zum Unfallzeitpunkt dabei gewesen, die Kasse im hinteren Raum zu machen. Da sie nichts mehr von den Gästen gehört hatte, habe sie nachgeschaut. Sie sah den Täter von hinten mit der Waffe. Sie wollte in die anliegende Wohnung laufen. Zu der Wohnungstür seien es sechs Stufen. Zwei weitere Täter, die sie nicht gesehen hatte, gaben dem ersten Täter ein Zeichen. Der erste Täter drehte sich um und bedrohte sie mit einer Waffe. Sie solle herunterkommen. Sie musste zurück in den Gastraum, dort habe sie sich an einen Tisch gesetzt. Die anderen beiden Täter fesselten die liegenden Gäste. Einer habe mit einem Kuhfuß die Spielautomaten aufgehebelt. Einer sei nach hinten gegangen, um den Dartautomaten zu öffnen und habe dabei er die Kasse mitgenommen. Kurz bevor die Täter raus sind, wurde die Klägerin mit der Waffe gezwungen, sich auch hinzulegen. Der behandelnde Durchgangsarzt teilte am 24.3.2011 mit, dass die Klägerin am 21.2.2011 aus der durchgangsärztlichen Behandlung entlassen worden sei. Unter dem 30.4.2011 teilte der behandelnde Diplom-Psychologe M1 der Beklagten mit, dass es der Klägerin insgesamt gelungen sei, sich weiter zu stabilisieren. Sie zeige deutlich geringere Vermeidungstendenzen in Bezug auf die Verarbeitung des Überfalltraumas. Die Behandlung erfolge weiterhin unter der Diagnose Anpassungsstörung (ICD-10, F43.2) bei Arbeitsfähigkeit. Unter dem 12.6.2011 berichtete Herr M1 weiter, dass sich die Klägerin am 10.6.2011 erneut bei ihm vorgestellt hatte. Die Klägerin wirkte angestrengt, psychisch leicht labil bis bedingt stabil und äußerte, dass sie sich urlaubsreif fühle. Sie berichtete, dass sie im Urlaub Albträume gehabt hätte, immer wieder schreiend aufgewacht sei, dennoch habe sie sich während des Urlaubs ein wenig erholen können. Weiterhin berichtete die Klägerin, dass sie in der letzten Woche zweimal Stress gehabt hätte. Einmal wäre es mit einer Gruppe von Jugendlichen zu einem Streit gekommen. Sie hätte überlegt, die Polizei zu rufen, habe dann aber ihre Chefin angerufen, da diese die Sprache der Jugendlichen beherrschen würde. Es sei der Chefin dann gelungen, die Jugendlichen aus der Kneipe zu entfernen. In der Nacht danach hätte sie nicht schlafen können, es sei dann zu einer Prügelei gekommen, sie habe nur noch gezittert. Alles – hiermit meinte sie das Ereignis vom 26.11.2010 – sei wieder hochgekommen. Bis zu diesem Termin habe sie sich nur bedingt stabilisieren können. Sie sehe in diesem Umfeld für sich keine Perspektive, denke intensiv darüber nach, eine andere Arbeit zu finden, müsse wegen ihrer finanziellen Situation aber zur Zeit weiterarbeiten. Während der Tagesschichten ginge es, aber es sei nicht möglich, dass sie vollständig in die Tagesschichten wechsele, da sie und eine weitere Kollegin den Anforderungen der Nachtschicht entsprechen könnten. Der Klägerin sei es wichtig, ihre Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, sodass sie eine andere Arbeit suchen könne. Die Klägerin sei während der Sitzung wach und vollorientiert, sie sei durchgängig kontaktfähig und dem Sprecher zugewandt. In Bezug auf Merkfähigkeit und Denkverhalten hätten sich keine Auffälligkeiten beobachten lassen. Der Antrieb sei verlangsamt gewesen und die affektive Resonanz leicht eingeschränkt. Als Diagnose wurde weiterhin eine Anpassungsstörung bei Arbeitsfähigkeit angegeben. Am 31.7.2011 berichtete der behandelnde Diplom-Psychologe erneut über die stattgehabten Termine und der Behandlung unter der Diagnose Anpassungsstörung. Diesmal sei die Klägerin arbeitsunfähig, denn sie befinde sich zurzeit in stationärer Behandlung im U.. Unter dem 15.8.2011 wurde vom U. über den stationären Aufenthalt der Klägerin ab dem 28.7.2011 unter den Diagnosen einer Anpassungsstörung nach bewaffnetem Raubüberfall (F 43.2) und der Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 41.2) berichtet. Bei der Klägerin liege eine Anpassungsstörung nach bewaffnetem Raubüberfall vor. Ihre Gedanken würden um Ängste einer Konfrontation mit belastenden Alltagssituationen kreisen, die Beklommenheit und Ängste auslösen würden. Die Klägerin lebe in beständiger Angst bei Aufenthalt in der Dunkelheit und Öffentlichkeit (Fahrstühle und Rolltreppen, bei denen eine schnelle Fluchtmöglichkeit nicht gegeben ist), sodass sie selbst demnächst wieder Opfer eines Überfalles oder körperlichen Angriffs werden könnte. Es liege eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form einer Einschlafstörung, Konzentrationsminderung, Betäubungsgefühl und Hypervigilanz vor. Im Entlassungsbericht des U vom 28.10.2011 wurde abschließend über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 28.7.2011 bis 30.9.2011 unter den Diagnosen Anpassungsstörung nach bewaffnetem Raubüberfall (F 43.2) und Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 41.2) berichtet. Unter der Überschrift „Spontanangaben der Patientin“ wurde der Unfall bzw. Ereignishergang detailliert von der Klägerin berichtet, wie er sich aus den bisherigen Unterlagen ergibt. Sie habe nach dem Überfall sofort wieder weitergearbeitet, da sie sich dachte, das Schlimmste, was sie jetzt tun könnte, wäre die Situation zu vermeiden. Sie habe versucht, sich nicht an die Situation zu erinnern und beständig beschäftigt zu sein oder das Gespräch mit Gästen aufzunehmen. Sie habe schon immer nur 4-6 Stunden geschlafen. Es bestünden Ängste beim Fahren in Fahrstühlen, auf Rolltreppen, beim Aufenthalt im Dunkeln, in der Öffentlichkeit mit Zittern, Herzrasen und Fluchtgedanken. Sie habe in der Vergangenheit weitere Überfälle erlebt. Als junge Erwachsene sei sie von einem dunkelhäutigen Mann angegriffen worden, der ihr an „die Wäsche“ wollte. Später sei sie an einem Urlaubsort in T. beinahe einem Überfall entgangen, bei denen sie mit ihrer Freundin von zwei Männern bei offenstehender Terrassentür überrascht worden sei. Auch sei sie zuletzt vor einigen Jahren kurz vor ihrer Haustür von einem im Gebüsch befindlichen Mann angegriffen und festgehalten worden. Die Absicht der Angriffe sei ihr in allen Fällen nicht ganz einsichtig gewesen. Entscheidend aber wäre in allen Fällen, dass sie sich fluchtartig unter Einsatz ihrer Kräfte befreien und einen sicheren Ort aufsuchen konnte. Sie sei damit psychisch gut zurechtgekommen. Seit dem Überfall habe sie feindselige Haltungen gegenüber Ausländern beobachtet, über die sie sich Sorgen mache. Sie könne nicht mehr differenziert einschätzen, wem sie vertrauen könne. Sie hätte bisher immer Sorge getragen, dass die letzten Gäste in der Nacht sie bis zu ihrer in der Nähe befindlichen Wohnung begleiten würden. Zudem habe sie es am Arbeitsplatz zuletzt so gehandhabt, die Tür ab 20:00 Uhr zu verschließen. Da sie überwiegend Stammgäste hätten, habe sie die Vereinbarung getroffen, dass die Gäste anklopfen und sie die Tür dann aufschließe. Sie habe große Befürchtungen, dass die Täter noch einmal kommen würden, da sie hohe Geldbeträge entwendet hätten. Davor habe sie fürchterliche Angst. Die Klägerin wurde arbeitsunfähig für ihre letzte Tätigkeit in der Eckkneipe entlassen. Die Beklagte zog die Unterlagen der Staatsanwaltschaft Hamburg (Aktenzeichen 89 JS 2301/11) über den Überfall bei. Hieraus ergibt sich unter anderem, dass die Klägerin am 26.11.2010 um 03.20 Uhr folgende Aussage machte: „Am 26.11.2010 um etwa 03:10 Uhr saß ich an einem Tisch im hinteren Raum der H. und machte die Kasse. Ich zählte das Geld. Ich sah auf einmal einen maskierten Mann, der S. und R1 am Boden hatte. Dieser hatte vermutlich eine Schusswaffe in der Hand. Ich hörte, dass es mehrere Täter waren und versuchte die Treppe hoch in die Küche zu fliehen. Ein Täter kam hinterher und sagte „Hallo, komm runter, sonst passiert was!“. Anhand der Handhaltung vermute ich, dass der Täter eine Schusswaffe in der Hand hielt. Der Täter sprach mit r. Akzent. Ich kam runter und musste mich an einen Tisch gegenüber dem Tresen setzen. Ich sah, dass es drei maskierte Täter waren, die alle Handschuhe (Gummihandschuhe) getragen haben. Als die Täter den H. verließen, musste ich mich unter den Tisch legen.“ Aus den weiteren Angaben der Polizisten geht hervor, dass die Geschädigten alle sichtlich unter dem Eindruck des Geschehens gestanden hätten. Sie waren sehr nervös, aufgebracht und hatten vorher Schwierigkeiten, den Sachverhalt geordnet wiederzugeben. Die Täter hätten Sturmhauben getragen. Um selbst einer Fesselung zu entkommen, betonte die Klägerin den Tätern gegenüber, an Asthma zu leiden. Zu der benannten „Schusswaffe“ konnten keine konkreten Hinweise erlangt werden. Die Klägerin gab an, dass einer der Täter einen Gegenstand in der Hand hielt. Anhand der Haltung ging sie von einer Schusswaffe aus. Vom 26.11.2010 liegt eine weitere zeugenschaftliche Vernehmung der Klägerin vor. Hier wurde ausgeführt, dass es jetzt 4:10 Uhr und direkt nach der Tat sei. Die Klägerin fühle sich aber gut und imstande, eine Vernehmung zu machen. Hierbei beschrieb sie erneut den Geschehensablauf und führte unter anderem aus, sie hätte die Pistole nicht genau erkannt, aber die Art, wie die Person diesen Gegenstand hielt und auch, wie das Ganze für sie aussah, dass es sich um eine Pistole gehandelt haben könnte. Am 13.1.2011 wurde der Zeuge K. von der Polizei zum Hergang vernommen. Nach seiner Aussage wurde er direkt vom Barhocker heruntergerissen und am Boden gefesselt. Er hätte mitbekommen, wie die Automaten mit einem Kuhfuß aufgebrochen wurden. Ob die Täter Schusswaffen hätten, ist der Aussage nicht zu entnehmen. In den Verwaltungsunterlagen der Beklagten findet sich ein Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung (GdB) vom 18.10.2011, wobei der GdB mit 20 vom Hundert ab 4.7.2011 festgestellt wurde. Als Teil-GdB für eine psychische Minderbelastbarkeit wurde ein Wert von 10 festgestellt. Unter dem 7.11.2012 erging ein Neufeststellungsbescheid mit Wirksamkeit ab 23.5.2012, wobei die psychische Minderbelastbarkeit nunmehr einen Teil-GdB von 30 ausweist und der Gesamt-GdB insgesamt 40 war. Der Sachverständige PD Dr. L. fertigte unter dem 30.6.2015 ein psychosomatisches Gutachten für die Beklagte. Die Klägerin berichtete hierbei, dass sie seit August 2013 als Versorgungsassistentin im U. in Vollzeit beschäftigt sei. Sie sei angesichts der heutigen gutachterlichen Untersuchung „obernervös“. Sie habe keine Schwierigkeiten über den Überfall zu sprechen, aber sie wolle „endlich abschließen“. Das Widerspruchsverfahren der Opferentschädigung sei abgeschmettert worden, denn es konnte nicht bewiesen werden, dass eine Schusswaffe da war. Darüber sei sie richtig stinksauer. Schließlich habe sie an dem Tag des Überfalls „zweimal da rein (in den Waffenlauf) geguckt“. Die anderen Gäste hätten mit dem Gesicht am Boden gelegen und hätten daher ihre Aussage nicht bestätigen können, dass die Täter eine Pistole bei sich gehabt hätten. Bei der Untersuchung schilderte die Klägerin den Überfall/das Unfallereignis vom 26.11.2010 erneut sehr detailliert. Der Gutachter diagnostizierte auf psychosomatischem Fachgebiet eine traumainduzierte Entwicklung einer traumaassoziierten Angststörung mit Vermeidungshaltung (ICD-10, F 43.22) und eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte der Sachverständige im ersten Jahr nach dem Unfall mit 30 vom Hundert, im zweiten und dritten Jahr nach dem Unfall mit 20 vom Hundert ein, danach mit 10 vom Hundert bis zum Tag seiner Untersuchung. Unter dem 21.7.2015 nahm Dr. Dr. W. beratungsärztlich Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die gestaffelte MdE-Bewertung insgesamt etwas großzügig erscheine, aber mit Auslaufen des dritten Unfalljahres eine MdE von 10 vom Hundert nachvollziehbar wäre. Eine berufliche Neuorientierung sei in der Zwischenzeit auch erfolgreich erlangt worden. Weitere verwaltungsseitige Maßnahmen würden sich erübrigen. Mit Bescheid vom 20.8.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente für zurückliegende Zeit für den Zeitraum vom 27.11.2010 bis 21.1.2013 nach einer MdE von 30 vom Hundert und vom 22.1.2013 bis 25.11.2013 nach einer MdE von 20 vom Hundert. Hierbei erkannte die Beklagte das Ereignis vom 26.11.2010 als Arbeitsunfall mit einer mittelgradigen Angststörung mit Vermeidungshaltung sowie einer mittelgradigen Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge an, ohne eine genaue Bezeichnung/Codierung der Diagnosen nach einem der Diagnose-Manuale (ICD-10/DSM-IV/DSM-5 - Code) vorzunehmen. Mit Schreiben vom 16.9.2015 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren nahm PD Dr. L. unter dem 12.11.2016 ergänzend Stellung und führte aus, insgesamt könnte die MdE auch für das vierte Jahr nach dem Unfallereignis mit 20 vom Hundert bewertet werden. Unter dem 24.7.2018 fertigte Dr. B2 nach einer Untersuchung der Klägerin am 17.7.2018 ein nervenärztliches Fachgutachten. Der Sachverständige führte hinsichtlich der Diagnosen aus, es liege eine Anpassungsstörung mit der Entwicklung einer Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Das A-Kriterium der posttraumatischen Belastungsstörung F 43.10 (gemäß DSM 5) sei gegeben. Die Klägerin sei mit einem tatsächlichen oder drohenden Tod bzw. ernsthafter Verletzung konfrontiert worden. Das B-Kriterium sei ebenfalls erfüllt gewesen. Sie schilderte das Vorhandensein des Wiederlebens (Intrusionen), welches auf das traumatische Ereignis bezogen worden wäre. Die weiteren Kriterien seien teilweise erfüllt. Hinsichtlich der Einschätzung der MdE schloss er sich den Ausführungen des Vorgutachtens vollständig an, nicht jedoch der ergänzenden Stellungnahme des PD Dr. L. vom 12.11.2016. Nach Einholung des Gutachtens durch Dr. B2 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2018 zurück und führte zusammengefasst aus, eine Rentengewährung über den 25.11.2013 hinaus komme nicht in Betracht, denn nach dem Gutachten sei eine unfallbedingte MdE über den vom 25.11.2013 hinaus nicht zu begründen. Am 18.12.2018 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Unfallfolgen eine MdE in rentenberechtigendem Grade hinterlassen hätte und eine posttraumatische Belastungsstörung als weitere Unfallfolge anzuerkennen sei. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sachdienlich gefasst), den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 26.11.2010, insbesondere aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer traumaassoziierten Angststörung mit Vermeidungshaltung, Panikattacken, einer depressiven Erkrankung bei zumindest mittelschwerer depressiver Episode und Insomnie, eine Verletztenrente ab dem 26.11.2013 zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1155 Seiten) beigezogen. Weiter hat das Gericht umfangreiche medizinische Ermittlungen durchgeführt. Unter anderen teilte der Diplom-Psychologe P. in seinem Befundbericht vom 28.3.2019 mit, dass er die Klägerin vom 23.4.2012 bis 14.5.2013 unter der den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und Dysthymia (F 34.1) behandelt hatte. Aus einem Vorerkrankungsverzeichnis der B1 ist unter anderem ersichtlich, dass die Klägerin unter der Diagnose „Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F 43.9)“ vom 18.7.2003 bis 27.7.2003 und vom 19.8.2003 bis 3.9.2003 sowie vom 15.9.2003 bis 2.10.2003 arbeitsunfähig erkrankt war. Aus dem Entlassungsbericht des E., Klinik für Neurologie und Epilepsie E1, vom 4.12.2017 ergibt sich, dass die Klägerin dort vom 28.9.2017 bis 12.10.2017 stationär behandelt wurde. Als Diagnosen wurde der Verdacht auf ein stattgehabtes Delir im Rahmen einer C2-Intoxikation, aktuell keine Hinweise für eine Epilepsie und Zustand nach Alkoholentzugssymptomatik während des stationären Aufenthalts berichtet. Die Klägerin berichtete dort von einer im Juni 2017 stattgehabten Episode mit einer langen intermittierenden Erinnerungslücke. Sie hätte den Vorabend in ihrer Stammkneipe verbracht, dort sei sie mehrmals die Woche zum Fußball gucken, und habe 4-5 Bier getrunken. Sie habe sich entschlossen, dort in einem Gästezimmer zu übernachten, dies mache sie öfter. Ab dann habe sie nur noch mehrmalige kurze blitzartige Erinnerungen an die folgende Nacht. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die behandelnden Ärzte bei einer stattgehabten Episode im Juni 2017 von einem Delir im Rahmen einer Alkoholintoxikation ausgehen würden. Eine Epilepsie sei ausgeschlossen worden. Im Verlauf des stationären Aufenthalts sei es nach einigen Tagen zu einer Entzugssymptomatik mit starker Unruhe und Schwitzen gekommen, sodass die Klägerin vorübergehend C. bis 15 mg pro Tag erhielt. Bei der Klägerin wurde ein aktuell bestehender Alkoholabusus (Trinkmenge ca. 7 l pro Woche) genannt und sie über die Möglichkeit einer Entwöhnung informiert. In einem Bericht vom 13.6.2017 der A. wird über einen ambulanten Aufenthalt vom 3.6.2017 bis 13.6.2017 unter den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2), sowie einen Zustand nach Alkoholabhängigkeit, arterieller Hypertonie und COPD berichtet. Die Klägerin hätte Albträume ca. einmal pro Woche, Schlafstörungen, Trinke zum O. 2-6 Flaschen Bier. Sie habe mit 15-17 Jahren eine Alkoholabhängigkeit gehabt, da sie in der Ausbildung zur Gärtnerin schon bei der Arbeit immer getrunken hätte. Die Klägerin sei sich aber sicher, jetzt keine Entzugserscheinungen zu bekommen. Der Vater der Klägerin sei Alkoholiker gewesen und hätte die Mutter geschlagen. Zu traumatisierenden Erlebnissen sei es in der Jugend und 2010 gekommen. Unter dem 12.4.2018 reichte das A1 Krankenhaus - Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie - einen Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 23.10.2017 bis 11.11.2017 unter den Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom (F 10.2), posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1) und andere ein. Die Klägerin komme zur geplanten qualifizierten Alkoholentwöhnung, nachdem im Juni ein stattgehabtes Delir im Rahmen einer C2-Intoxikation festgestellt worden sei. Sie trinke in Gesellschaft beim Fußball gucken in ihrer Stammkneipe (Trinkmenge ca. 7 l Bier pro Woche). Im März 2017 habe sie sich nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten eine Ein-Zimmerwohnung gesucht, dort fühle sich wohl. Sie schlafe weiterhin schlecht, auf der Arbeit funktioniere sie nur. Die Klägerin machte deutlich, dass sie als Folgeerscheinungen ihrer Erkrankungen an massiven Konzentrationsproblemen und stark eingeschränkter Merkfähigkeit leiden würde, hierüber in emotionale Überforderungssituationen mit Insuffizienzerleben kommen würde. In einem Lungenfacharztbericht des Dr. M. vom 17.6.2016 wird als Diagnose unter anderem eine COPD bei mehr als 40 Zigaretten pro Tag genannt. Im Befundbericht des Dr. S., Arzt für Orthopädie, Rheumatologie, Sportmedizin und Chirotherapie vom 12.5.2009 wird als Diagnose ein Fibromyalgiesyndrom (M 79.0G) und eine Somatisierungsstörung (F 45.0G) niedergelegt. Weiter wird dort ausgeführt, dass neben den geklagten somatischen Beschwerden sicherlich auch eine Überlagerungssymptomatik im Sinne einer gegebenenfalls mit vorliegender Psychosomatose zu diskutiert sei. Aus den übersandten Unterlagen des Hausarztes der Klägerin, Dr. B., ergibt sich unter anderem, dass die Klägerin nach dem Ereignis vom 26.11.2010 am 30.11.2010 unter der Diagnose „Belastungssituation posttraumatisch“ (F 43.1G), Insomnie (Schlafstörung F 51.0G) und Angststörung (F 41.9G) in Behandlung war. Vom 22.11.2017 bis 23.12.2017 befand sich die Klägerin zulasten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in der S1. Im Abschlussbericht wird ausgeführt, dass die Klägerin mit dem Vater (Zimmermann), der Mutter (Hausfrau) und drei Geschwistern aufwuchs. Sie sei die Zweitälteste gewesen. Im jungen Erwachsenenalter der Klägerin hätten sich die Eltern getrennt. Zur Mutter habe eine liebevolle Beziehung bestanden, sie sei immer da gewesen. Sehr schwierig hingegen sei der Vater gewesen, er sei im nüchternen Zustand liebevoll und super gewesen, habe aber massiv getrunken und war im betrunkenen Zustand stark gewalttätig. Die Mutter habe sich vor die Kinder gestellt, sei jedoch selbst immer wieder schwer verprügelt worden. Als die Klägerin älter geworden sei, habe sie versucht, sich vor die Mutter zu stellen. Im psychischen Befund wurde niedergelegt, dass keine Hinweise auf Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen bestünden, deutliche Beeinträchtigung von Konzentration und Gedächtnis, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Der Antrieb sei erhalten, es lägen Durchschlafstörungen und suizidale Gedanken vor, diese häufiger nach der Trennung 02/2017. In der testpsychologischen Untersuchung hätte die Klägerin bei einem Aufmerksamkeitsbelastungstest (D2) im Vergleich zur Altersstichgruppe einen überdurchschnittlich hohen Wert und auch bei der Bearbeitungsgenauigkeit gezeigt. Dies deute auf eine genaue, zügige und konzentrierte Arbeitsweise hin. Schließlich hat das Gericht die Akte vom Versorgungsamt Hamburg nach dem OEG-Verfahren der Klägerin beigezogen. Mit Bescheid vom 4.2.2013 wurde der Antrag der Klägerin auf Opferentschädigung mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin das Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Es fehle an einer Bedrohung mit einer scharf geladenen oder überhaupt entsicherten Waffe. Es sei unklar, ob der Täter überhaupt eine Waffe mit sich geführt hätte und außerdem habe keine objektive Gefahr für Leib und Leben bestanden. Das Widerspruchsverfahren endete mit Widerspruchsbescheid vom 19.8.2014, das anschließende Klageverfahren beim Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 43 VE 37/14) endete ohne Erfolg mit einer Klagerücknahme am 20.2.2015. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. F. am 28.2.2020 ein nervenärztliches Gutachten gefertigt. Zum Unfallhergang und dem initialen Heilverlauf hat der Sachverständige ausgeführt, der Unfall-/Ereignishergang werde zu Beginn des gutachtlichen Interviews bewusst nicht aktiv erfragt. Die Klägerin komme aber im Laufe des Gesprächs mehrfach selbst darauf zu sprechen und frage am Ende des Interviews nach, ob sie den Hergang nicht in Gänze schildern solle. Dann hat sie den Unfallhergang in allen Einzelheiten sehr detailliert beschrieben, den der Sachverständige fast wörtlich im Gutachten auf mehreren Seiten niedergelegt hat. Hinsichtlich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) hat Sachverständige ausführt, dass das A-Kriterium (Traumakriterium) grundsätzlich geeignet und mithin erfüllt sei. Ob ein Gesundheitserstschaden, als medizinische initiale seelische Beeinträchtigung vorgelegen habe, sei fraglich, weil die aktenkundigen nach außen tretenden Erlebens- und Verhaltensweisen der Klägerin nicht nachgewiesen seien. Sie sei in der Ereignissituation „völlig cool“ gewesen. Die Zeugenvernehmungen der Klägerin selbst, kurz nach dem Überfall, würden keine Hinweise auf eine nachhaltige seelische Beeindruckung mit der Folge eines Gesundheitsschadens belegen. Auch von den erforderlichen fünf Merkmalen des B- oder Wiedererlebenskriterium nach DSM-5 fanden sich weder auf der Beschwerde, noch auf der Befundebene eins erfüllt. Die Klägerin beklage zwar Träume, die sie belasten würde, diese hätten aber keinen unfallgebundenen Inhalt und würden ihr Störungsbild eher in der Vergangenheit bestimmen. Sie berichtete über ereignisassoziierte Umstände abstandsvoll, ohne in ein Nacherleben zu geraten, schon gar nicht kommt es zu dissoziativem Erleben, sondern die Klägerin erhält den Kontakt zu ihrem gegenüber respektvoll ihrer Umgebung aufrecht. Vom C- oder Vermeidungskriterium nach DSM-5 seien die Merkmale C (1) (bewusstes Vermeiden von Gedanken und damit bewusstes Vermeiden von Aktivitäten, die an das Ereignis erinnern) nicht erfüllt. Im Gegenteil möchte die Klägerin über das Ereignis von sich aus sprechen und legte dazu gefertigte Aufzeichnungen vor. Auch die D-Merkmale nach DSM-5, nämlich Interessenminderung, Gefühle der Entfremdung von anderen und eingeschränkter Bandbreite des Affektes, besonders für positive Gefühle, seien bei der Klägerin gleichfalls auf der Befundebene, aber auch anamnestisch nicht gegeben. Die weiteren Kriterien nach DSM-5 lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin weise keine „übertriebenen negativen Überzeugungen und Erwartungen, die sich auf die eigene Person, andere Personen oder die Welt beziehen“ auf. Das E-Kriterium nach DSM-5 (Hyperarousalkriterium) gäbe die Klägerin zwar mit Schlafstörungen an, die sie zwar nicht mit Albträumen oder ereignisgebundenen Kognitionen erkläre, die aber gut in das Bild des allgemeinen Hyperarousal passen würden. Das Subkriterium E (2) nach DSM-5 sei ebenfalls nicht vorhanden. Es werden zwar Konzentrationsschwierigkeiten geklagt, aber auf der Befundebene nicht verifiziert. Übermäßige Wachsamkeit oder Schreckhaftigkeit seien allerdings zu verzeichnen, dies sowohl auf der Beschwerde- als auch auf der Befundebene. Zusammengefasst hat Dr. F. ausgeführt, dass die Klägerin wohl in die Mündung eines Pistolenlaufes geblickt hätte, wobei sie die Täter von Anfang an als aufgeregt beschrieben habe, dem Täter mit der Pistole als „an den Händen zitternd“ wahrnahm, sodass sie berechtigt befürchten musste, dass er abdrücken werde, weil er die Nerven verlieren könnte. Bei einer solchen Gewalttat sei das Traumakriterien der posttraumatischen Belastungsstörung (A-Kriterium nach ICD-10 und DSM-5) erfüllt. Hinsichtlich einer initialen Gesundheitsbeeinträchtigung hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich in der Akte aufgrund der nach außen tretenden Erlebnis- und Verhaltensweisen der Klägerin nicht ergäbe, dass sie eine initiale seelische Beeindruckung durch das Ereignis (den Überfall) erlitten hätte. Nach den rückblickenden Schilderungen ergäbe sich, dass die Klägerin in der Ereignissituation „völlig cool“ gewesen sei, ganz klaren Kopfes war und sachlich die richtigen Entscheidungen getroffen hätte, etwa dass sie sich nicht auf den Boden legte, weil sie befürchtete, die Täter würden sie treten, sodass sie sich, als sie sich dann hinlegen sollte, unter einen Tisch gelegt hatte, um besser geschützt zu sein, und dass sie sich vorher an einen Ecktisch setzte, um durch das vor ihr stehende Mobiliar vor den Tätern geschützt zu sein. Auch wenn man die Zeugenvernehmung der Klägerin und ihre dazu niedergelegten Schilderungen, die kurz nach der Tat erfolgten, nämlich gut eine Stunde nach dem Verschwinden der Täter, zu Grunde lege, so ergeben sich Hinweise einer nachhaltigen seelischen Beeindruckung mit der Folge eines Gesundheitsschadens, nämlich der initialen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht. Ob daher vorliegend ein Gesundheitserstschaden angenommen werden könne, sei eine Rechtsfrage. Grundsätzlich gehe der Sachverständige aber im Hinblick auf die Schwere des möglichen und zu unterstellenden Ereignisses davon aus, dass die Klägerin eine initiale seelische Beeindruckung im Unfallerleben erlitten hätte. Insoweit hat Dr. F. weiter ausgeführt, dass, wenn man von einem seelischen Erstschaden im Sinne einer initialen seelischen Beeindruckung ausginge, diese auf das einwirkende Ereignis zurückzuführen sein würde. Hinsichtlich des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer Anpassungsstörung hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass speziell der erstbehandelnde Diplom-Psychologe M1 wohl Bedenken hatte, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen und die Diagnose Anpassungsstörung zu Grunde gelegt hatte. Hierbei sei es zwar richtig, dass gerade das DSM-System für den Fall, dass ein potentiell traumatisierendes Ereignis, was die Klägerin mit Sicherheit erlebt hatte, ein psychogenes Störungsbild hervorrufen könne, welches nicht die Symptomkriterien der posttraumatischen Belastungsstörung nach den zu fordernden Subkriterien erfülle, welches dann als Anpassungsstörung zu klassifizieren sei. Nach der ergänzenden Stellungnahme im August 2022 hat Dr. F. abschließend eine „partielle Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1)“ bei der Klägerin gutachterlich diagnostiziert und festgestellt, weil das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorgelegen hätte. Außerdem hat Dr. F. darauf hingewiesen, dass ein Vorschaden bzw. eine Schadensanlage bei der Klägerin vorliegen würde, die durch eine Alkoholabhängigkeit zwischen dem 15. und 17. Lebensjahr bestanden hätte und behandelt werden musste. Dies ergäbe sich aus dem Bericht des A. vom 13.6.2017. Ein solcher Vorschaden sei grundsätzlich kausalitätserleichternd, aber hinsichtlich der Einschätzung der MdE insgesamt abzuziehen. Zusammenfassend ist der Sachverständige zum Ergebnis gelangt, es liege eine Alkoholabhängigkeit, möglicherweise im Stadium der Teilremission mit geringem Substanzgebrauch (ICD-10 F 10.201), eine somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und seelischen Zuflüssen (ICD-10 F 45.11) sowie eine Traumafolgestörung (posttraumatischen Belastungsstörung; ICD-10 F 43.1) vor. Hinsichtlich der Einschätzung der MdE bestätigt er grundsätzlich die Feststellungen der Beklagten, dass ab dem 26.11.2013 die MdE mit 10 vom Hundert zutreffend eingeschätzt worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 23.10.2020 hat Dr. F. sein Gutachten erläutert ergänzend ausgeführt, dass die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, möglicherweise im Stadion der Teilremission, zutreffend gestellt worden sei, denn, wenn einmal eine Alkoholabhängigkeit bestanden hatte, immer eine Alkoholabhängigkeit bei Remission als Diagnose vorliegen würde. Diesbezüglich sei zu beachten, dass im Schwerbehindertenverfahren durch Dr. H1 der GdB aufgrund dieser Diagnose bzw. der daraus folgenden psychischen Schädigungen zu einer erheblichen Anhebung des GdB in Form der Diagnose einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung geführt hätte. Insoweit hat Dr. F. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erhobenen Befunde bis 2017 gerade dafür sprächen, dass keine Alkoholabhängigkeit unmittelbar vor oder nach dem Ereignis vom 26.11.2010 bis 2017 vorgelegen hätte. In diesem Termin hat die Klägerin einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. H2 hat unter dem 16.12.2021 ihr psychiatrisches Gutachten erstattet. Zusammengefasst kommt sie zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen keine relevanten psychischen Vorerkrankungen vorgelegen hätten. Nach der gutachterlichen Einschätzung entwickelte die Klägerin infolge des Überfalls am 26.11.2010 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) sowie eine chronische depressive Störung (ICD-10 F 34.1). Die Sachverständige begründete ihre Diagnosestellung im Hinblick auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung damit, dass die Klägerin geschildert habe, sie hätte direkt die Waffe des Täters vor dem Gesicht gehabt. Dieses Ereignis erfülle das A-Kriterium. Die Symptome Intrusionen (Kriterium B), Schreckhaftigkeit, Konzentrations-störungen und Angst in der Dunkelheit (Kriterium D) seien eruierbar. Ein klassisches Vermeidungsverhalten, wie unter Kriterium C beschrieben, ergebe sich anamnestisch und nach Aktenlage nicht. Die Klägerin suchte den Ort des Überfalls auch nach dem Überfall regelmäßig auf. Feststellbar wäre jedoch, dass die Klägerin im Anschluss an den Überfall erhöhte Angst in der Dunkelheit und auch bei ihrer Tätigkeit verspürte und anamnestisch Maßnahmen ergriffen hätte, um ihre Angst zu reduzieren. Daher liege das C-Kriterium im Sinne eines „möglichst vermeiden“ vor. Die Diagnosen seien auf das Unfallereignis zurückzuführen. Behandlungsbedürftigkeit hätte vom Unfalltag bis zum Untersuchungstag (1.10.2021) bestanden. Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit als Kellnerin/Wirtin in Nachtschicht hätte ebenfalls ab Tag des Überfalls bestanden. Dass die Klägerin tatsächlich auch nach dem Unfall noch in ihrem Beruf tätig war, widerspräche dieser Einschätzung nicht, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem Überfall ihre Tätigkeit nicht mehr in der gebotenen Art und Weise ausgeübt und deswegen anamnestisch im weiteren Verlauf durch ihre Arbeitgeberin entbunden worden sei. Die MdE sei ab dem 26.11.2013 mit 20 vom Hundert einzuschätzen. Eine Vorerkrankung würde sie nicht feststellen können. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom August 2022 hat Dr. F. die Einschätzung eines Vorschadens in dem Sinne weiter konkretisiert, dass Prof. Dr. H2 eine Borderline-Persönlichkeitsstörung festgestellt hätte, die im Sinne eines Vorschadens anzusehen sei. Unter dem 20.3.2023 hat Prof. Dr. H2 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und zusammenfassend darauf hingewiesen, dass sie weiterhin nicht von einer Vorschädigung bei der Klägerin ausgehen würde und bei ihrer gutachterlichen Einschätzung der MdE von 20 vom Hundert durchgehend ab 26.11.2013 bleiben würde. Die Beteiligten habe ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.