Gerichtsbescheid
S 40 U 224/20
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2024:0916.S40U224.20.00
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Leitsätze
1. Zur medizinischen Prüfung und juristischen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge. (Rn.91)
2. Der erforderliche "zeitnahe" Gesundheitserstschaden kann auch und gerade durch das Beweismittel des medizinischen Sachverständigen - nachträglich - festgestellt werden (vgl LSG München vom 22.11.2018 - L 2 U 18/16, BeckRS 2018, 36950 mit Anmerkung Bultmann - Fachdienst Sozialversicherungsrecht 2019, 414839, beck-online). (Rn.72)
3. Für die Feststellung und Anerkennung eines Arbeitsunfalles ist es, wie in Fällen der vorliegenden Art, nicht entscheidend oder erforderlich, den ganz exakten Zeitpunkt (das genaue Datum/die Uhrzeit) der schädigenden Einwirkung (Unfallereignis) festzustellen, wenn zumindest im Vollbeweis feststeht, dass innerhalb einer zeitlich begrenzten Einheit ("Arbeitsschicht") geeignete Ereignisse psychisch auf den Körper, genauer auf die Seele eines Versicherten einwirkten, die zu einem seelischen Gesundheitserstschaden geführt haben. Welches konkrete Einzelereignis den seelischen Gesundheitsschaden tatsächlich gesetzt bzw verursacht hat, muss nicht weiter festgestellt werden. (Rn.72)
4. Der SRSI-Test ist zur "Beschwerdevalidierung" regelmäßig ungeeignet, denn dieser Test stellt ausschließlich auf die persönlichen Angaben ab (vgl LSG Celle-Bremen vom 7.9.2022 - L 2 R 235/21, Beck-online). Es mangelt insoweit an objektiven medizinischen Tatsachen (Befunden). (Rn.114)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur medizinischen Prüfung und juristischen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge. (Rn.91) 2. Der erforderliche "zeitnahe" Gesundheitserstschaden kann auch und gerade durch das Beweismittel des medizinischen Sachverständigen - nachträglich - festgestellt werden (vgl LSG München vom 22.11.2018 - L 2 U 18/16, BeckRS 2018, 36950 mit Anmerkung Bultmann - Fachdienst Sozialversicherungsrecht 2019, 414839, beck-online). (Rn.72) 3. Für die Feststellung und Anerkennung eines Arbeitsunfalles ist es, wie in Fällen der vorliegenden Art, nicht entscheidend oder erforderlich, den ganz exakten Zeitpunkt (das genaue Datum/die Uhrzeit) der schädigenden Einwirkung (Unfallereignis) festzustellen, wenn zumindest im Vollbeweis feststeht, dass innerhalb einer zeitlich begrenzten Einheit ("Arbeitsschicht") geeignete Ereignisse psychisch auf den Körper, genauer auf die Seele eines Versicherten einwirkten, die zu einem seelischen Gesundheitserstschaden geführt haben. Welches konkrete Einzelereignis den seelischen Gesundheitsschaden tatsächlich gesetzt bzw verursacht hat, muss nicht weiter festgestellt werden. (Rn.72) 4. Der SRSI-Test ist zur "Beschwerdevalidierung" regelmäßig ungeeignet, denn dieser Test stellt ausschließlich auf die persönlichen Angaben ab (vgl LSG Celle-Bremen vom 7.9.2022 - L 2 R 235/21, Beck-online). Es mangelt insoweit an objektiven medizinischen Tatsachen (Befunden). (Rn.114) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 25.3.2015 hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung einer Verletztenrente und die Feststellung der Unfallfolgen. Nach § 26 Abs. 1 SGB VII gewährt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches näher bezeichnete Leistungen, unter anderem Heilbehandlung, Verletztengeld oder auch Verletztenrente. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Versicherungsfalles (§ 7 Abs. 1 SGB VII) mit unfallbedingten Folgen. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vgl. § 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die Klägerin hat einen Unfall erlitten. Der Rechtsbegriff des „Unfalls“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls in 3 Schritte zu unterteilen. Es ist zu prüfen, ob 1. ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis als Wirkursache vorgelegen hat (äußeres - einwirkendes Unfallereignis), 2. ein Gesundheitserstschaden (zeitnah, innerhalb einer Arbeitsschicht) eingetreten ist und 3. dieser Gesundheitserstschaden durch das einwirkende Ereignis nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen naturwissenschaftlich und rechtlich-wesentlich verursacht wurde (haftungsbegründende Kausalität). Das einwirkende Ereignis und der Gesundheitserstschaden sind juristisch im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, festzustellen. Der kausale (objektive, naturwissenschaftliche) Zusammenhang zwischen dem einwirkenden Ereignis und dem Gesundheitserstschaden (1. Kausalitätsstufe), muss (nur) hinreichend wahrscheinlich sein, d.h. es muss für den naturwissenschaftlichen Zusammenhang mehr dafür als dagegen sprechen. Die Klägerin hat einen Unfall erlitten, während sie im Zeitraum vom 25.3.2015 bis 29.3.2015 bei ihrer versicherten Tätigkeit, der Betreuung der Angehörigen der Opfer des G.-Flugzeugabsturzes, erheblichen psychisch wirkenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt war. Diese haben, im Rechtssinne kausal, einen seelischen Gesundheitsschaden bei ihr verursacht. Das Gericht weist darauf hin, dass das Tatbestandsmerkmal des „zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses“ vorliegend erfüllt ist. Zwar geht das Gericht davon aus, dass das entscheidende Unfallereignis nicht unbedingt bereits am 25.3.2015 eingetreten sein muss, wie von der Beklagten festgestellt und von der Klägerin entsprechend im gesamten Verfahren vorgetragen wurde. Das Gericht geht eher – mit Dr. F1 - davon aus, dass die tatsächliche seelische Beeindruckung am 26.3.2015 oder 27.3.2015 eingetreten ist, als die Klägerin von dem Suizid des Copiloten der Absturzmaschine erfahren hatte. Danach sei sie nach eigenen Angaben „völlig von der Rolle gewesen“. Es sei für sie wie ein Schock gewesen und sie hätte weinen müssen. Diese Angaben in den Unterlagen sprechen dafür, dass der Klägerin erst nach dieser Information bewusst geworden, wie gefährlich es als fliegendes Personal sein kann. Damit ist ein geeignetes Unfallereignis nach Auffassung des Gerichts nachgewiesen. Für die Feststellung und Anerkennung eines Arbeitsunfalles ist es, wie in Fällen der vorliegenden Art, aber nicht entscheidend oder erforderlich, den ganz exakten Zeitpunkt (das genaue Datum/die Uhrzeit) der schädigenden Einwirkung (Unfallereignis) festzustellen, wenn zumindest im Vollbeweis feststeht, dass innerhalb einer zeitlich begrenzten Einheit („Arbeitsschicht“) geeignete Ereignisse psychisch auf den Körper, genauer auf die Seele eines Versicherten einwirkten, die zu einem seelischen Gesundheits-erst-schaden geführt haben. Welches konkrete Einzelereignis den seelischen Gesundheitsschaden tatsächlich gesetzt bzw. verursacht hat, muss nicht weiter festgestellt werden. Es reicht die volle Überzeugung des Gerichts, um den erforderlichen Vollbeweis feststellen zu können (vfg. § 128 SGG). Insoweit hat der medizinische Sachverständige Dr. F1 für das Gericht schlüssig dargelegt, dass die seelische Beeindruckung – der juristische Gesundheits-erst-schaden – bei der Klägerin durch die Kenntnis des Suizids des Copiloten gesetzt wurde und die (mit-)erlebten (Trauer-)Reaktionen der Angehörigen der Opfer zu dieser extremen seelischen Beein-druckung beigetragen hatten. Auch die Klägerin selbst hat zeitnah zum Unfallereignis ausgeführt, dass es sich um das Schlimmste gehandelt hatte, was sie je erlebte. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass sowohl die Trauerreaktionen der Angehörigen der Absturzopfer, als auch besonders das Erfahren der Absturzursache (Suizid des Copiloten) nach medizinischen Erkenntnissen geeignete Ereignisse darstellten, die innerhalb der konkreten Arbeitsschicht der Klägerin, an den Tagen des Aufenthalts in der Nähe der Absturzstelle, auf die Psyche der Klägerin eingewirkt hatten und damit Unfallereignisse nach § 8 Abs 1 S. 2 SGB VII darstellen. Das Gericht geht mit dem medizinischen Sachverständigen Dr. F1 davon aus, dass eines dieser beeindruckenden Unfallereignisse bei der Klägerin einen seelischen Gesundheits-erst-schaden gesetzt hat. Dieser seelische Gesundheitserstschaden ist mannigfaltig in den medizinischen Unterlagen in Form von Intrusionen, Herzrasen, Hyperarousal, Vermeidungs-verhalten und der Flugangst dokumentiert und nachgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin während ihrer versicherten Tätigkeit in den f. Alpen (psychisch wirkende) Unfallereignisse erlitten hatte, die kausal einen seelischen Gesundheits-erst-schaden verursachten. Damit hat sie einen Arbeitsunfall erlitten, der mit dem 25.3.2015, wie in allen Bescheiden Beklagten genannt, festgestellt werden kann. Insoweit gehen in den vorliegenden Verfahren auch alle Beteiligten zutreffend davon aus, dass ein Arbeitsunfall mit seelischen Gesundheitsstörungen bei der Klägerin eingetreten ist. Nur ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass es für die Anerkennung des Arbeitsunfalls vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, dass die Klägerin in der Zeit der psychischen Einwirkungen vom 25.3.2015 bis 29.3.2015 bei ihrer versicherten Tätigkeit objektiv „funktioniert“ hat und der seelische Gesundheits-erst-schaden nicht unmittelbar als psychische Auffälligkeit „vor Ort“, sondern erst einige Wochen nach der Rückkehr in D1 manifestiert und ärztlich festgestellt wurde. Der erforderliche „zeitnahe“ Gesundheits-erst-schaden kann auch und gerade durch das Beweismittel des medizinischen Sachverständigen – nachträglich - festgestellt werden (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2018 - L 2 U 18/16, BeckRS 2018, 36950 mit Anmerkung Fachdienst Sozialversicherungsrecht 2019, 414839, beck-online). Für das Gericht hat Dr. F1 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die erlebten Einwirkungen zu einem seelischen Erstschaden bei der Klägerin geführt hatten. Dies hat er aus den medizinischen Befunde abgeleitet, die nach der Rückkehr nach D1, in einem noch ausreichenden zeitlichen Zusammenhang, erhoben wurden. Insoweit ist für das Gericht der Vollbeweis erbracht. Im Übrigen kann ein solches Funktionieren in einer psychischen Ausnahmesituation (auch und gerade) ein Zeichen dafür sein, dass ein seelischer Gesundheits-erst-schaden gesetzt wurde, der sich erst (kurz) nach dem belastenden Ereignis sichtbar manifestiert (vgl. hierzu: „inadäquates Verhalten“ in Münchner Anwaltshandbuch - MAH SozR, § 24 Entschädigung für Arbeitsunfall und Berufskrankheit, beck-online). Die Klägerin hat mithin am 25.3.2015 einen Arbeitsunfall erlitten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten weiteren Kosten für privatärztliche Behandlungen, homöopathische Präparate, Salben, orthopädische Behandlungen, Nahrungsergänzungsmittel, einer Brille oder die Erstattung weiterer Fahrtkosten. Es kann im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht festgestellt werden, dass diese Kosten, die bisher nicht von der Beklagten erstattet wurden, auf das Unfallereignis bzw. den Gesundheits-schaden zurückzuführen sind. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin während der Ereignisse in der Nähe des Unfallortes in den f. Alpen eine spezifische Phobie in Form einer unfallbedingten Flugangst erlitten hat. Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die Klägerin leidet unfallbedingt ab dem 21.12.2019 noch an einer speziellen Phobie – Flugangst – (ICD-10 F40.2). Diese begründet keine unfallbedingte Minderung der Erwerbs-fähigkeit im rentenberechtigenden Grade. Ein Anspruch auf eine Verletztenrente ab 21.12.2019 besteht nicht, denn die Unfallfolgen begründen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade. Vor dem 21.12.2019 erhielt die Klägerin Verletztengeld, sodass eine frühere Verletztenrenten-gewährung bereits kraft Gesetzes nicht in Betracht kommt (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Durch die Einwirkungen im Zeitraum vom 25.3.2015 bis 29.3.2015 wurde die Klägerin seelisch traumatisiert. Diese seelische Traumatisierung führte nach den vorliegenden umfangreichen medizinischen Unterlagen zu einer (zeitlich begrenzten) Anpassungsstörung (ICD-10 F42.2) und zu einer spezifischen Phobie im Sinne einer Flugangst (ICD-10 F40.2). Spätestens seit Ende 2019 liegt nur noch die Flugangst als unfallbedingte psychische Störung vor, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenberechtigenden Grade nicht (mehr) bedingt. Versicherte können vom Unfallversicherungsträger grundsätzlich den Erlass feststellender Verwaltungsakte über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und der diesen zuzurechnenden Unfallfolgen nach § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) beanspruchen. Nach § 102 SGB VII wird in den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) „die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung“ schriftlich erlassen. Sie stellt nicht nur das Schriftformerfordernis für die in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV genannten Arten von Entscheidungen auf, sie enthält zudem die Ermächtigung, dass der Unfallversicherungs-träger über einen Anspruch auf Leistung selbst entscheidet. Außerdem können Versicherte die Klärung verlangen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welcher Träger dafür verbandszuständig ist und welche Gesundheitsschäden dem Versicherungsfall zuzurechnen sind. Für einen Feststellungsanspruch nach § 102 SGB VII müssen daher zunächst die grundlegenden Anspruchselemente der §§ 7 bis 13 i.V.m. §§ 2 bis 6 SGB VII vorliegen. Es muss ein Versicherungsfall sowie ein kausal zurechenbarer Gesundheitserstschaden und/oder unmittelbare oder mittelbar zurechenbare Unfallfolgen vorliegen; also Gesundheits-schäden, die wesentlich durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin am 25.3.2015 einen Arbeitsunfall mit einem psychischen Gesundheitsschaden erlitten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R, nach juris; BSG, Urteil vom 28.6.2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 20, juris) setzt die Anerkennung eines Gesundheitsschadens zwingend voraus, dass die exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme festgestellt wird (ICD = Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheits-probleme, herausgegeben von der Weltgesundheitsorganisation , ins Deutsche übertragen, herausgegeben und weiterentwickelt vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information , nach dessen Eingliederung zum Mai 2020 in das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte von diesem fortgeführt; DSM = Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung ; vgl. aktuell auch BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 20, juris). Gerade für Gesundheitsschäden im psychiatrischen Bereich ist daher genau zu definieren, welche konkrete Störung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme vorliegt, unter der exakten Bezeichnung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen. Den zugrunde zu legenden aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand stellen derzeit bei psychischen Gesundheitsstörungen das DSM-5 (Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen im DSM-5® Seiten 391 ff, Herausgeber.: Falkai P, Wittchen HU et al. (Hrsg): American Psychiatric Association: Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen®, Deutschsprachige Ausgabe, Hogrefe 2015) und die ICD-10 (in ihrer für den deutschen Gebrauch angepassten Version eines jeden Jahres, vorliegend also der ICD-10-GM-2024 - GM für „German Modification“) dar. Mit den Erstbescheiden vom 16.1.2017 und vom 3.7.2017 hat die Beklagte zutreffend den Arbeitsunfall der Klägerin anerkannt. Weiter hat die Beklagte in diesen Bescheiden und dem Bescheid vom 30.1.2018, sowie in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden ein „posttraumatisches Belastungssyndrom“ und „psychische Beschwerden“ als Unfallfolgen genannt, ohne einen Codierungsschlüssel nach einem Diagnosemanual zu benennen. Ein „posttraumatisches Belastungssyndrom“ ist keine (eigenständige) Diagnose in einem der anerkannten Diagnosemanuale. Mangels einer entsprechenden Einordnung in die Diagnosesysteme scheidet eine Anerkennung als Gesundheitsfolgeschaden bzw. als psychisches Symptom und dem folgend als tatsächliche Unfallfolgen aus. Daher ist die tatsächliche Feststellung der Unfallfolgen in den Bescheiden der Beklagten durch juristische Auslegung zu ermitteln. Den Inhalt eines Verwaltungsakts hat ein Gericht in eigener Zuständigkeit festzustellen. Dabei ist Maßstab der juristischen Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB der „Empfängerhorizont“ eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Ausschlaggebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung nach dem objektivierten Empfängerverständnis. Zur Bestimmung des objektiven Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts kommt es darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene ihn nach Treu und Glauben verstehen mussten oder durften. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 15, juris und Urteil des SG Hamburg vom 15.12.2023 - S 40 U 273/18 in juris). Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beklagte bei der gewählten „Diagnose“ als Unfallfolge wohl auch von den Befundberichten des Dr. B1 hat leiten lassen, der die Bezeichnung „posttraumatisches Belastungsreaktion“ für die psychischen Symptome wählte, ohne als Facharzt eine zutreffende Codierung vorzunehmen. Nach ICD-10 unter F43.0 gibt es die Diagnose „Akute Belastungsreaktion“ und unter F43.1 „Posttraumatische Belastungsstörung“. Das DSM-5 kennt seit 2015 unter F43.0 die „Akute Belastungsstörung“. Eine konkrete Feststellung einer bestimmten codierbaren Diagnose nach einem der Manuale ist durch die Beklagte bzw. Dr. B1 mithin nicht erfolgt. Die ersten gutachterlich tätigen Ärzte hatten als Hauptdiagnosen eine Anpassungsstörung und eine Phobie bei der Klägerin festgestellt (Dr. Dr. W. – „Anpassungsstörung mit posttraumatischen Elementen; der Verdacht auf eine isolierte Flugphobie“ und die U.H. – „spezifische Phobie (Flugangst) ICD-10 F40.2 und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2“). Die Beklagte hat in den weiteren Bescheiden (17.12.2019, 22.4.2020 und 23.6.2020) und den folgenden Widerspruchsbescheiden insbesondere die „Flugangst“ als isolierte Phobie unfallbedingt anerkannt und die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge explizit abgelehnt (Widerspruchsbescheid vom 16.9.2020). Damit ergibt sich für das Gericht nach Auslegung der vorliegenden Unterlagen, dass eine unfallbedingte (zeitlich limitierte und dann remittierte) Anpassungsstörung (ICD-10/DSM-5: F43.2) vorlag und eine auf Dauer unfallbedingte Flugangst (als spezifische Phobie - ICD-10 F40.2) anerkannt worden ist. Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10/DSM-5: F43.1) ist nicht als Unfallfolge festzustellen. Zum einen weist Dr. F1 daraufhin, dass die Symptome bereits lange vor Ablauf des Verletztengeldzeitraumes (20.12.2019) abgeklungen waren, so dass es für das konkrete Leistungsbegehren der Klägerin nicht entscheidet ist, welche Diagnose als Unfallfolge festzustellen ist. Eine posttraumatische Belastungsstörung lag nach Ansicht des Gerichts im Vollbild (Erfüllung aller Diagnosekriterien zum selben Zeitpunkt) nicht vor. Dies zeigt bereits die erste psychiatrische Behandlung durch Dr. B1, der keine spezielle Traumatherapie durchgeführt hat. Hierauf weist der Dipl.-Psych. D2 zutreffend hin und geht nach Auswertung der Befundunterlagen davon aus, dass als unfallbedingte psychische Störung bei der Klägerin die Diagnose Anpassungsstörung zutreffend sei. Auch Dr. Dr. W. diagnostizierte in einem noch zeitnahen Abstand zum Unfallgeschehen eine „Anpassungs-störung mit posttraumatischen Elementen“, welches gerade keine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne der Diagnosemanuale darstellt. „Partielle“ oder einzelne Symptome (Kriterien) der Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ reichen nicht aus, um diese zutreffend stellen zu können. In den (Befund-)berichten der Ärzte, die eine posttraumatische Belastungsstörung medizinisch „genannt“ haben, wurden regelmäßig nicht die erforderlichen Subkriterien beschrieben, die für eine medizinische Diagnosestellung erforderlich wären und objektiv zu sichern. Dies gilt ebenso für die Diagnosestellung durch Dr. D., der insoweit auch keine objektiven Befunde erhoben hat. Ohne die medizinische Darlegung der objektiven Diagnosekriterien (ausführliche Beschreibung der Kriterien B-E einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Befunddarstellung), kann juristisch der Vollbeweis nicht geführt werden (zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung vg. BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R). Das Gericht geht zwar mit Dr. F1 davon aus, dass das A-Kriterium (A 4) nach dem DSM-5 durch die Erlebnisse, insbesondere das Erfahren vom Suizid des Copiloten, erfüllt sein kann und auch weitere Symptomkriterien der posttraumatischen Belastungsstörung teilweise vorgelegen hatten. Aus den vorliegenden medizinischen Befunden ergibt sich für das Gericht aber nicht zur vollen Überzeugung, dass die erforderlichen Kriterien zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegen hatten. So ist bereits das C-Kriterium (Vermeidungskriterium) fraglich, denn die Klägerin ist weit mehr als fünfmal, insbesondere mit ihrer Mutter – zum Teil nach Asien und Südamerika – geflogen, welches nicht mehr dem therapeutischen Bereich von „Expositionsflügen“ entsprach, die von der Beklagten „genehmigt“ wurden. Hierauf hat Dr. F1 zutreffend hingewiesen. Das Gericht stellt fest, dass eine unfallbedingte Anpassungsstörung nach den Kriterien des ICD-10/DSM-5 (F.43.2) vorlag und folgt hierbei insbesondere den Einschätzungen des Dr. Dr. W., den Ärzten des U. H. und des Dipl.-Psych. D2, welche im Wege des Urkundenbeweises der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Nach dem DSM-5 sind folgende Kriterien für die Diagnosestellung einer Anpassungsstörung erforderlich: A) Die Entwicklung von emotionalen oder verhaltensmäßigen Symptomen als Reaktion auf einen identifizierbaren Belastungsfaktor, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Belastung auftreten. B) Diese Symptome oder Verhaltensweisen sind insofern klinisch bedeutsam, als sie zu deutlichem Leiden führen, welches in Schwere und Intensität über das hinausgeht, was man bei Konfrontation mit diesem Belastungsfaktor erwarten würde, unter Berücksichtigung des externen Kontexts und kultureller Faktoren, welche die Schwere und Art der Symptomatik beeinflussen könnten zu bedeutsamen Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führen. C) Das belastungsabhängige Störungsbild erfüllt nicht die Kriterien für eine andere Störung und stellt nicht in erster Linie eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Störung dar. D) Die Symptome sind nicht Ausdruck einer gewöhnlichen Trauer. E) Wenn die Belastung (oder deren Folgen) beendet ist, dann dauern die Symptome nicht länger als weitere 6 Monate an. Differentialdiagnostisch ist eine Anpassungsstörung zunächst von einer normalen emotionalen Reaktion auf den Stressor und üblichen Auswirkungen auf wichtige Funktionsbereiche zu unterscheiden. Persönlichkeitsstörungen können mit Persönlichkeitseigenschaften einhergehen, die zu einer Anfälligkeit für Stress führen, welche der Anpassungsstörung ähnlich ist. In der Rückschau kann festgestellt werden, ob die akute Belastungsreaktion auf eine vorliegende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass Stressoren die Symptomatik einer Persönlichkeitsstörung verstärken können. Die Diagnose einer Anpassungsstörung ist nach dem DSM-5 nur angezeigt, wenn die Belastungsreaktion über das bei Berücksichtigung dieser Faktoren erwartbare Maß hinausgeht. Hierbei sind nach dem DSM-5 die Hauptmerkmale einer Anpassungsstörung das Auftreten von Symptomen auf emotionaler und behavioraler Ebene als Reaktion auf einen identifizierbaren Belastungsfaktor (Kriterium A). Definitiongemäß beginnt eine Anpassungsstörung innerhalb von drei Monaten nach der Belastung und dauert regelmäßig nicht länger als sechs Monate, nachdem die Belastung oder deren Folgen beendet sind. Wenn der Belastungsfaktor in einem akuten Ereignis besteht, beginnt die Störung normalerweise sofort und die Dauer ist relativ kurz. Dauert die Belastung oder deren Folgen an, kann auch die Anpassungsstörung bestehen bleiben oder persistieren. Differenzialdiagnostisch ist eine Anpassungsstörung insbesondere zu einer akuten Belastungsstörung und einer post-traumatischen Belastungsstörung abzugrenzen. Während der Schweregrad des Belastungs-faktors bei Anpassungsstörungen beliebig stark ausgeprägt sein kann, müssen Schweregrad und Art des Belastungsfaktors bei einer akuten Belastungsstörung und einer post-traumatischen Belastungsstörung so stark sein, dass das Kriterium A der jeweiligen Störung erfüllt ist. Unterscheidet man Anpassungsstörung von diesen beiden posttraumatischen Diagnosen (gleichbedeutend mit Traumafolgestörungen) muss man sowohl deren zeitliches Auftreten als auch deren Symptomkonstellation berücksichtigen. Eine Anpassungsstörung kann unmittelbar nach einem traumatischen Erlebnis diagnostiziert werden und bis sechs Monate nach dem Ereignis anhalten. Zu beachten ist, dass eine akute Belastungsreaktion nur zwischen drei Tage und 4 Wochen nach dem Belastungsereignis auftreten und eine posttraumatische Belastungsstörung erst diagnostiziert werden kann, wenn mindestens ein Monat seit dem Erleben des traumatischen Ereignisses vergangen ist. Das notwendige Symptomprofil für eine posttraumatische Belastungsstörung und eine akute Belastungsstörung unterscheidet diese von den Anpassungsstörungen. Berücksichtigt man diese, so kann eine Anpassungsstörung nach einem traumatisierenden Ereignis diagnostiziert werden, wenn eine Person Symptome einer akuten Belastungsreaktion oder einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigt, diese aber nicht die diagnostische Schwelle der beiden Störungen erreichen (vgl. Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen im DSM-5® Seiten 391 ff, Herausgeber.: Falkai P, Wittchen HU et al. (Hrsg): American Psychiatric Association: Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen®, Deutschsprachige Ausgabe, Hogrefe 2015.). Eine Anpassungsstörung nach ICD-10 liegt vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: A. Beginn der Symptome innerhalb eines Monats nach Konfrontation mit einer identifizierbaren psychosozialen Belastung, die nicht außergewöhnlich oder von katastrophalem Ausmaß war. B. Symptome und Verhaltensstörungen, wie sie bei affektiven Störungen (F3, außer Wahngedanken und Halluzinationen), bei Störungen des Kapitels F4 (neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen) und bei den Störungen des Sozialverhaltens (F91) vorkommen, die jedoch nicht die Kriterien einer dieser einzelnen Störung erfüllen. Die Symptome können in Art und Schwere variieren. C. Die Symptome dauern nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen an. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass hinsichtlich der Zeitangaben „nicht länger als sechs Monate“ zu beachten ist, dass es sich nicht um eine feste starre Grenze handelt. In der 5 Auflage zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen (deutsche Ausgabe Dilling und Freyberger 2010) wurde unter F43.21 ausgeführt: „Ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der zwei Jahre aber nicht überschreitet.“ Damit wird für das Gericht deutlich, dass es medizinisch regelmäßig eine zeitliche Limitierung bei der Anpassungsstörung gibt, aber keine starren Grenzen. Daher sind die Ausführungen der Ärzte im U. H., gute zwei Jahre nach den Ereignissen im März 2015, von besonderer Bedeutung, die im Juli 2017 eine remittierte Anpassungsstörung festgestellt hatten. Es spielt aber letztlich im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Rolle, welche psychiatrische Diagnose tatsächlich in der Folgezeit nach dem Unfallereignis juristisch festgestellt werden kann, denn auch nach den Ausführungen des Dr. F1 hat zumindest ab dem Zeitpunkt einer möglichen Verletztenrentengewährung – dem 21.12.2019 (vfg. § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) – keine Traumafolgestörung mehr vorgelegen, die das psychosoziale Niveau der Klägerin rentenberechtigend beeinträchtigen würde. Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass aus den sehr umfangreich dokumentierten Befunden eine Besserung im psychiatrischen Stimmungsbild der Klägerin medizinisch nachgewiesen ist, denn die Befunde haben sich immer mehr in Richtung der angegebenen Kopfschmerzproblematik (auch Migräne) hin entwickelt, so dass letztlich zum Zeitpunkt der möglichen Rentengewährung als Unfallfolge die spezifische Phobie in Form einer Flugangst unfallbedingt festzustellen ist, die eine Verletztenrente nicht begründen kann. Das Gericht folgt diesen medizinischen Feststellungen, denn sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Ärzte der U. H. hatten Mitte 2017 festgestellt, dass die Anpassungsstörung remittiert sei. Auch dies sind für das Gericht deutliche Indiztatsachen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine „wesentliche“ Änderung im psychischen Krankheitsbild bei der Klägerin eingetreten war und die Flugangst das alleinige seelische Störungsbild darstellte. Diese medizinischen Tatsachen hat Dr. F1 berücksichtigt und dargelegt, dass eine Änderung hin zu den unfallunabhängigen Kopfschmerzen (auch Migräne) dokumentiert wurde und auch diese sich im Zeitverlauf besserten. Die Beklagte hat die Flugangst durchgehend als Unfallfolge anerkannt, so dass dies nicht weiter zu überprüfen ist, obwohl auch hieran durch die diversen (Langstrecken-)Flüge Zweifel aufkommen könnten. Ein weitergehender Geldleistungsanspruch (Verletztengeld oder Verletztenrente) folgt hieraus nicht. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Unfallbedingtheit der Kopfschmerzen/ Migräne kann das Gericht einen kausalen Zusammenhang zu den angenommenen Ereignissen nicht feststellen. Die Klägerin litt bereits lange vor dem Unfallereignis unter Kopfschmerzen, wie dies auch die behandelnde Hausärztin an die private Versicherung nach einem Verkehrsunfall aus Januar 2012 bestätigt hat. Auch aus den weiteren medizinischen Unterlagen ist abzuleiten, dass die Klägerin vor dem Zeitpunkt unter Kopfschmerzen litt, die sich nach dem 25.3.2015 verstärkt hatten. Der medizinischen Sachverständige Dr. F1 hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass eine Verschlimmerung der Kopfschmerzsymptomatik unfallbedingt für einen gewissen kurzen Zeitraum angenommen werden kann. Dieser ist aber lange vor Ende der Verletztengeldgewährung (20.12.2019) abgelaufen. Das Gericht folgt nicht den gutachterlichen Ausführungen des Dr. D., dass sowohl eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Migräne mit Spannungskopfschmerz und orthopädische Leiden unfallbedingt vorliegen würden. Der Sachverständige hat keine objektiven Befunde erhoben, die seine Annahme einer kausalen Verursachung bestätigen würden. Er stützt sich zur „Beschwerdevalidierung“ ausschließlich auf die persönlichen Angaben der Klägerin und die Antworten bei dem sogenannten SRSI-Test und leitet daraus ab, dass die Beschwerdeschilderungen glaubhaft seien. Bereits das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 07.09.2022 (Az.: L 2 R 235/21 nach Beck-online) ausgeführt (Leitsatz): Eine mathematisch-schablonenhafte Auswertung der Antworten eines Versicherten im Rahmen einer sog. SRSI-Testung mit dem Ziel einer pauschalen Einschätzung der "Authentizität" seiner Beschwerdeschilderung genügt nicht den wissenschaftlichen und rechtsstaatlichen Grundanforderungen an eine inhaltliche nachvollziehbare Erkenntnis-gewinnung; sie ist daher in einem sozialgerichtlichen Verfahren nicht verwertbar. Es mangelt insoweit an objektiven medizinischen Tatsachen (Befunden), die seinen gutachterlichen Schluss eines kausalen Zusammenhangs schlüssig und nachvollziehbar machen könnten. Dr. D. geht nicht auf die vielen Hinweise in den zur Verfügung gestellten Unterlagen ein, dass die Klägerin bereits vor dem Ereignis am 25.3.2015 unter Kopfschmerzen gelitten hatte bzw. hinterfragt diese Angaben der Klägerin nicht, welches zu seinen Aufgaben als Sachverständiger in einem gerichtlichen Verfahren gehört hätte. Seine Schlussfolgerungen zur Kausalität begründet er mit allgemeinen „7 Belegen“ zu möglichen kausalen Zusammenhängen von posttraumatischer Belastungsstörung und Kopfschmerzen/ Muskelverspannungen und leitet hieraus ab, dass dies bei der Klägerin der Fall sei, weil es keine Hinweise auf andere Ursachen gebe. Dieser Ansatz widerspricht den Kausalitäts-anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung, denn der kausale Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und Gesundheitsstörungen muss positiv im Sinne der hinreichenden – naturwissenschaftlichen – Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dies gilt auch und gerade bei psychischen Erkrankungen, bei denen auch mangels konkurrierender Ursachen, der Unfallzusammenhang immer positiv festzustellen ist (vgl. BSG Urteil vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R in Juris). Für das Gericht hat Dr. F1 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es derzeit keine validen wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die unfallbedingt eine Migräne/Kopfschmerzen, bis auf eine gewisse kurze Zeit nach einer schwerwiegenden psychischen Einwirkung, begründen können. Weiter hat Dr. F1 anhand der umfangreichen Vorbefunde medizinisch nachgewiesen, dass bei der Klägerin eine erhebliche Besserung im zeitlichen Verlauf eingetreten ist. Dies hat Dr. D. ebenfalls nicht beachtet, obwohl die medizinischen Befunde dies offengelegt haben. Die festgestellten Unfallfolgen – spezifische Phobie/Flugangst - begründen keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit, wie dies bereits Dr. Dr. W., die Ärzte des U. H. und insbesondere Dr. F1 zutreffend ausgeführt haben. Im Übrigen folgt das Gericht auch den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, denn diese sind zutreffend. Die Beklagte hat das Recht formell und richtig angewandt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht daher auch ausdrücklich auf diese Ausführungen (vgl. § 136 Abs. 3 SGG). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles der Klägerin vom 25.3.2015. Die 1985 geborene Klägerin war bei der L. als Flugbegleiterin beschäftigt und wohnte in L1. Nach dem Absturz des G.-Flugzeuges in den f. Alpen am 24.3.2015 wurde die Klägerin von ihrem Arbeitgeber (L.) als Mitglied eines Kriseninterventionsteams eingesetzt und sollte die Hinterbliebenen der verstorbenen Passagiere in einem Ort in der Nähe der Absturzstelle begleiten und betreuen. Im Laufe des Aufenthalts hatte die Klägerin erfahren, dass es sich bei dem Absturz des G.-Flugzeuges um einen Suizid des Copiloten gehandelt hatte, welches sie in diesem Augenblick „völlig von der Rolle gebracht hätte“ und das Erlebte „das Schlimmste gewesen sei, was sie je erlebt hätte“. Die Tätigkeit verrichtete sie vom 25.3.2015 (Hinflug) bis zum 29.3.2015 (Rückflug) in dem Ort in der Nähe der Unfallstelle, ohne dass sie oder die Angehörigen zur Absturzstelle direkten Zugang hatten. Dann endete der Einsatz und sie flog nach D1 zurück, wo sie sich auch zeitweise in F. in einem kleinen Apartment aufhielt, dass sie mit anderen Flugbegleiterinnen teilte. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie vom 30.3.2015 bis zum 7.4.2015 eine „freie Regenerationszeit“. Zum Teil hielt sich die Klägerin auch in N. bei ihrer Mutter und in M1 bei ihrem Bruder auf. Nach dem (später von der Beklagten eingeholten) Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse war die Klägerin vom 8.4.2015 bis 23.4.2015 unter der Diagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10 G 44.3) arbeitsunfähig erkrankt, welches durch die Ärztin Dr. P. in F.bescheinigt wurde. Am 24.4.2015 wurde eine weitere Arbeitsunfähigkeit unter der Diagnose „akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet“ (ICD-10 J 06.9) für diesen Tag von derselben Ärztin bescheinigt. Vom 25.4.2015 bis zum 28.4.2015 hielt sich die Klägerin erneut im Rahmen einer „Folgebetreuung“ der Angehörigen der Absturzopfer zu einer Trauerfeier in B. auf und erhielt von ihrem Arbeitgeber danach erneut eine „freie Regenerationszeit“ vom 29.4.2015 bis zum 4.5.2015. Danach bestand eine weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 5.5.2015 unter der Diagnose „Aneurysma und Dissektion der Arterie carotis (ICD-10 L 72.0), welche durch das Klinikum der J. in F. bescheinigt wurde. Ab dem 28.5.2015 begab sich die Klägerin bei Dr. B1 in H. in privatärztliche psychiatrische Behandlung und schilderte dort Ängste, Vermeidungsverhalten und ängstliche Verunsicherung. Dr. B1 diagnostizierte eine „posttraumatische Belastungsreaktion“, ohne eine ICD-10-Codierung einer Diagnose vorzunehmen. Am 29.6.2015 und 30.6.2015 war die Klägerin in der Klinik für Neurologie der Universität (J.) unter der Diagnose „Migräne mit Aura (klassische Migräne)“ ICD-10 L 72.0) in Behandlung. Im Bericht vom 30.6.2015 wurde weiter ausgeführt, dass sich die seit etwa 10 Jahren bekannte Migräne seit 02/2015 zunehmend verschlechtert hätte. Die Klägerin erhielt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld. Am 8.9.2015 erhielt die Beklagte schriftlich Kenntnis über das Unfallgeschehen, in dem die Mutter der Klägerin, nach einem telefonischen Erstkontakt Mitte August 2015, einige Unterlagen per Fax an die Beklagte übermittelte. Beigefügt waren eine Unfallmeldung für Bordpersonal an den Arbeitsgeber vom 22.8.2015, eine Meldung an die Krankenkasse und eine Meldung an eine private Versicherung vom 21.8.2015. In einem Telefonvermerk, undatiert nach der Einreichung der Unfallmeldungen, fragte die Mutter nach dem Sachstand und wünschte, dass die Kommunikation zwischen der Beklagten und der Klägerin über sie erfolgen sollte. Am 21.9.2015 fragte die Mutter der Klägerin erneut bei der Beklagten telefonisch nach und drängte auf eine psychiatrische Reha für die Klägerin. Die Beklagte teilte mit, dass noch keine medizinischen Befunde vorliegen würden und leitet Ermittlungen ein. Vom 30.9.2015 bis 23.10.2015 befand sich die Klägerin auf Veranlassung der Hausärztin Dr. I. (C.) in der R.-Klinik in E., wo sie unter den Diagnosen Migräne mit Aura (Flimmerskotome), massiv verstärkt seit 03/2015 (ICD-10 G 43.1), Flugangst (ICD-10 F 40.2) auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) behandelt wurde. Unter dem 5.11.2015 teilte die Beklagte der Krankenkasse mit, dass sie Verletztengeld an die Klägerin zahlen soll. Am 10.11.2015 bat die Mutter der Klägerin unter anderen um eine Kostenübernahme für die privatärztliche psychiatrische Behandlung durch Dr. B1. Mit Schreiben vom 10.11.2015 erteilte die Beklagte dem Arzt Dr. B1 einen Behandlungsauftrag für bis zu fünf probatorische Sitzungen zu ihren Lasten unter Angabe der Berichtspflichten und den Abrechnungsmodalitäten nach dem Gebührenverzeichnis des „Psychotherapeutenverfahrens“ der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ). Unter dem 11.11.2015 reichte die Klägerin verschiedene Fahrtkostenabrechnungen zwischen den Orten F. –C., F. –E., C. –E. und F. –H. ein, und legte eine Bahnfahrkarte über 79,50 Euro für die Fahrt am 9.5.2015 von F. nach C. und weitere Nachweise, Rechnungen und eine Bahnauskunft bei. Unter dem 15.11.2015 berichtete der Facharzt für Nervenheilkunde Dr. B1 erstmals der Beklagten über die Klägerin und wies darauf hin, dass die Ereignisse am 25.3.2015 eine traumatische bzw. eine posttraumatische Belastungsreaktion ausgelöst hätten. Die psychischen Belastungen würden die Symptome einer spezifischen Phobie im Sinne einer Flugangst begründen. Es lägen Insuffizienz-Gefühle, Überforderungsängste, sozialer Rückzug und Lustlosigkeit vor. Er empfahl eine Psychotherapie. Mit Schreiben vom 17.12.2015 an die Mutter der Klägerin erstattete die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 733,81 Euro und wies daraufhin, dass die möglicherweise noch offenen Restbeträge bei der privaten Krankenkasse geltend gemacht werden könnten. Mit Schreiben vom 2.1.2016 machte die Klägerin weitere Kosten bei der Beklagten geltend. Am 15.2.2016 teilte die Beklagte mit, dass die Erstattung der eingereichten Privatrechnungen und Fahrtkosten nicht möglich sei. Für die Erstattung von Fahrtkosten seien die Originalbelege und Zahlungsnachweise erforderlich, Behandlungskosten müssten von den Ärzten direkt mit dem Leistungsträger abgerechnet werden. Nach einer Auskunft der L. vom 2.2.2016 war die Klägerin abends am 25.3.2015 in B. angekommen und am 26.3.2015 mit den Angehörigen der Opfer weiter in die Nähe der Absturzstelle gereist. Mit (Privat-)Rechnung vom 29.3.2016 machte Dr. B1 seine Behandlungen vom 10.2.2016 bis 23.3.2016 bei der Beklagten in Höhe von insgesamt 327,12 Euro für eine Verhaltenstherapie geltend. Im Zeitraum vom 9.3.2016 bis 28.11.2016 war die Klägerin parallel auch beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M. in F. unter der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung mit schwerem Ausmaß (ICD-10 F 43.1) mit insgesamt elf Sitzungen in Behandlung. Am 4.4.2016 war die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten zur Heilverfahrenssteuerung in der Klinik am R1. Im Befundbericht wurde von Dr. Dr. W. eine Anpassungsstörung mit posttraumatischen Elementen und der Verdacht auf eine isolierte Flugphobie beschrieben. Unter dem 13.4.2016 nahm der Beratungsarzt der Beklagten zu den Abrechnungen insgesamt Stellung und wies daraufhin, dass im gesamten Verfahren bisher kein Durchgangsarzt (D-Arzt) tätig geworden sei. Die Klägerin hätte sich jeweils eigenständig in verschiedenen Kliniken und bei diversen Ärzten in Behandlung begeben. Mit Schreiben vom 13.6.2016 bestätigte die Beklagte gegenüber Dr. B1 die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung nach der gültigen Gebührenliste (UV-GOÄ). Mit Schreiben vom 21.6.2016 erstattete die Beklagte teilweise die eingereichten Belege/Rechnungen der Klägerin und wies daraufhin, dass ein Unfallzusammenhang nicht in jedem Fall bestünde (Vitamine usw.) und teilweise nur nach den BG-Sätzen (UV-GOÄ) abgerechnet werden könnte. Mit Bescheid vom 16.1.2017 stellte die Beklagte die Kosten der Erstattung für die Klägerin dezidiert fest und wies ergänzend daraufhin, dass die Erstattung von privatärztlichen Gebühren nicht möglich wäre, weil nur die Kosten nach der UV-GOÄ abzurechnen seien, daher seien die Rechnungen auf diese Sätze gekürzt worden. Die Fahrtkosten könnten nur mit Belegen nachgewiesen und dann erstattet werden. Am 14.2.2017 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und begründete diesen umfangreich damit, dass ein Zusammenhang der Kosten zum Unfall bestünde. Mit weiterem Bescheid vom 3.7.2017 bewilligte die Beklagte weitere Fahrtkosten und wies daraufhin, dass einige verordnete Medikamente durch Dr. L2 (Vitamine u.a.), sowie orthopädische Behandlungen und Kosten für eine Brille nicht erstattungsfähig seien, denn diese stünden nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Mit Widerspruchs-bescheid vom 21.12.2017 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit diesem nicht bereits abgeholfen wurde, gegen die Bescheide vom 16.1.2017 und 3.7.2017 zurück. Am 17.1.2018 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15.3.2018 hat das Sozialgericht Lüneburg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Hamburg verwiesen. Die Klage ist beim Sozialgericht unter dem Altenzeichen S 40 U 91/18 anhängig. Am 22.6.2017 erfolgte eine einmalige Vorstellung der Klägerin bei dem D-Arzt Dr. S. in H., der eine Weiterleitung ins U.um H. veranlasste. Unter dem 13.7.2017 berichteten die Ärzte des U.ums H. von der psychologischen Untersuchung der Klägerin am 12.7.2017 und diagnostizierten eine spezifische Phobie (Flugangst) ICD-10 F40.2 und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), die remittiert sei. Unter dem 8.12.2017 erstattete die Dipl.-Psych. R.ein psychologisches Gutachten und kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine spezifische (isolierte) Phobie (Flugangst – ICD-10 F.40.2) unfallbedingt vorliegen würde. Unter dem 22.12.2017 fertigte Dr. Dr. W. ein psychiatrisches Gutachten zur Zusammenhangsfrage und führte u.a. aus, dass bei der Klägerin aus der allgemeinen Krankenvorgeschichte eine Migräne unfallunabhängig bekannt sei. Unfallfolge sei eine isolierte Phobie/Flugangst, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 vom Hundert begründen würde. Mit Bescheid vom 17.12.2019 hatte die Beklagte die Zahlung des Verletztengeldes zum 20.12.2019 eingestellt, weil mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Flugbegleiterin nicht gerechnet werden könne und verwies ausführlich auf den § 46 Abs. 3 SGB VII. Gegen diesen Bescheid und den folgenden Widerspruchsbescheid vom 8.7.2020 hat die Klägerin am 7.8.2020 (beim Sozialgericht Lüneburg) Klage erhoben. Das SG Lüneburg hat den Rechtstreit an das örtlich zuständige SG Hamburg verwiesen (Aktenzeichen S 40 U 217/20). Mit dem Bescheid vom 23.6.2020 und dem Widerspruchsbescheid vom 16.9.2020 hat die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente an die Klägerin abgelehnt, weil eine unfallbedingte rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliegen würde. Die Beklagte stellte die gesetzlichen Grundlagen nach § 56 SGB VII dar und führte aus, dass die bei der Klägerin vorliegende unfallbedingte (isolierte) Phobie (ICD-10 F 40.2) maximal mit 10 vom Hundert zu bemessen sei. Das Ereignis vom 25.3.2015 hätte weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch die Migräne verursacht. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 12.10.2020 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Unfallfolgen würden eine Verletztenrente begründen. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinnvoll gefasst), den Bescheid der Beklagten vom 23.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin über eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.3.2015 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich insbesondere auf die umfangreichen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und hält diese für rechtmäßig. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die umfangreichen Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen und medizinische Ermittlungen durchgeführt. Aus dem Entlassungsbericht der P1 (E.) vom 27.10.2015 ergibt sich unter anderem, dass die Klägerin unter Migräne mit Aura (Flimmerskotome) litt, welche sich seit 03/15 massiv verstärkt hätte sowie eine Commotio cerebri 2002. In einem Bericht des Universitätsklinikum (J.) vom 30.6.2015 wird unter anderem ausgeführt, die Klägerin leide seit 02/2015 in zunehmender Frequenz an attackeartigen Kopfschmerzen. In diesem Bericht wurde handschriftlich aus „02/2015“ „03/2015“ geändert, ohne das ersichtlich ist, wer diese Änderung vorgenommen hat. In der Anamnese hätte die Klägerin dort berichtet, dass sie seit etwa zehn Jahren an Kopfschmerzattacken leiden würde. Hier wurde die Angabe „Jahre“ handschriftlich durchgestrichen und „Wo“ daneben gesetzt. In den weiteren Unterlagen findet sich ein Bericht vom 12.11.2015 der behandelnden Hausärztin Dr. I. an die private Versicherung (V.), in dem diese u.a. mitteilte, dass die Klägerin seit 1/12 unter Kopfschmerzen nach einem Unfall und ab 4/15 über Kopfschmerzen, Tinnitus usw. leiden würde. Unter dem 10.1.2020 nahm der Dipl.-Psych. D2 für die Beklagte beratungsärztlich Stellung und führte u.a. aus, dass Dr. B1 seit mehr als vier Jahren bei der Klägerin eine „posttraumatische Belastungsreaktion“ diagnostizierte, aber keine traumaspezifische Therapie durchgeführt hätte. Daher sei eher von einer Anpassungsstörung sowie einer spezifischen Phobie auszugehen. Die Rolle der Mutter sah er in dem gesamten Verfahren eher etwas kritisch. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie Dr. D. unter dem 26.6.2021 ein Gutachten erstattet. Zusammenfassend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass das Unfallereignis vom 25.3.2015 bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit der Entwicklung einer Flugphobie, migräneartigen Kopfschmerzen und Muskelverspannungen im Nackenbereich verursacht hätte. Zur Validierung der Angaben der Klägerin hat der Sachverständige den psychologischen SRSI-Test eingesetzt. Weiter hat er ausgeführt, dass eine privatärztliche Behandlung grundsätzlich nicht erforderlich gewesen wäre. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. F1 ein nervenärztliches Gutachten nach Aktenlage unter dem 26.6.2023 erstattetet. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nach dem Akteninhalt bereits vor dem Ereignis vom 25.3.2015 unter Kopfschmerzen litt, die Diagnose Migräne aber grundsätzlich erst nach dem Ereignis erwähnt worden sei. Dr. F1 hat darauf hingewiesen, dass das sogenannte A4-Kriterium des DSM-5 als erfüllt angenommen werden könnte, denn die Klägerin erlebte die verzweifelten Reaktionen der Angehörigen der Opfer persönlich mit und musste sich insoweit um diese in ihrer Trauersituation kümmern, so dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F. 43.1) gestellt werden könnte. Die seelische Symptomatik hatte sich aber bei der Klägerin nachhaltig gebessert, welches sich unter anderem aus den Aufzeichnungen ihrer Hausärztin Dr. I. in der Weise ergeben würde, dass im Zeitverlauf die Kopfschmerz-symptomatik immer mehr in den Vordergrund trat, die psychogenen Symptome wie Angst, Intrusion, Schlafstörungen aber zunehmend als gebessert bezeichnet und von der Hausärztin dokumentiert worden waren. Das mit dem an anderer Stelle als Flugangst eingeordnete Vermeidungsverhalten konnte nicht so schlimm gewesen sein, denn die Klägerin unternahm in den Jahren 2016, insbesondere 2017 diverse Flüge, zum Teil um die halbe Welt. Die von der Klägerin als Ereignisfolge geltend gemachte Migräne nebst Spannungskopfschmerz, ordnete Dr. F1 nicht als Unfallfolge ein, denn eigentlich handele es sich wahrscheinlich um einen von der Halswirbelsäule kommenden Kopfschmerz mit entsprechender, wenn auch geringer Bewegungseinschränkung. Bei der Migräne würde es sich um eine neurologische Erkrankung handeln, die bei seelisch traumatisierten Menschen häufiger vorkomme, als bei nicht Traumatisierten. Diese könne aber aus gutachterlicher Sicht nicht kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Auch diese Erkrankung sei im zeitlichen Verlauf viel besser geworden, so dass diese über den dokumentierten Verletztengeldbezug hinaus nicht wirksam sei. Insgesamt hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Klägerin als Folge einer seelischen Traumatisierung am 25.3.2015 oder an einem der Folgetage eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten haben könnte, die aber während des fast fünf Jahre dauernden Verletztengeldbezuges weitgehend abgeklungen sei. Verblieben sei eine spezifische Phobie (Flugangst - ICD-10 F40.2), die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaße nicht begründen würde. Eine privatärztliche Behandlung durch Dr. B1 sei nicht erforderlich gewesen, insbesondere, weil Dr. B1 auch kassenärztliche Behandlungen durchführen würde. Neben diesem Klageverfahren reichte die Klägerin mit dem Schreiben vom 25.1.2018 eine weitere Kostenaufstellung mit Rechnungen bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 30.1.2018 bewilligte die Beklagte für die Jahre 2016 und 2017 einen weiteren Erstattungsbetrag in Höhe von 1.569,93 Euro. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.4.2018 von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18.5.2018 hat die Klägerin am 22.5.2018 dagegen Klage erhoben. Das Verfahren wird unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 40 U 122/18 geführt. Mit weiterem Bescheid vom 22.4.2020 und Widerspruchsbescheid vom 8.7.2020 wies die Beklagte den Kostenantrag der Klägerin vom 6.3.2020 für weitere privatärztliche Behandlungen und homöopathische Präparate, Salben und Nahrungsergänzungsmittel zurück. Gegen den Bescheid vom 22.4.2020 und Widerspruchsbescheid vom 8.7.2020 hat die Klägerin am 7.8.2020 (beim Sozialgericht Lüneburg) Klage erhoben. Das SG Lüneburg hat den Rechtstreit an das örtlich zuständige SG Hamburg verwiesen (Aktenzeichen: S 40 U 218/20). Am 16.5.2024 hat das Gericht den umfangreichen Sachverhalt und die Rechtslage in allen fünf Verfahren mit dem Bevollmächtigten der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten umfassend erörtert. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Bevollmächtigte erklärt, dass es der Klägerin wohl zurzeit ganz gut gehe. Sie leide wohl immer noch unter Flugangst und Migräne. Die Klägerin lebe derzeit wohl in M1, aber dies wechsele ständig. Sie arbeite wahrscheinlich auch versicherungspflichtig, so dass ihr Lebensunterhalt gesichert sei. In den Verfahren S 40 U 91/18 und S 40 U 122/18 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass von der Beklagten grundsätzlich keine Kosten hätten übernommen werden müssen, weil es sich hier um privatärztliche Behandlungen und Liquidationen gehandelt hatte, sodass es keine Anspruchsgrundlage gebe. Die Beklagte hatte trotzdem aus „Kulanz“ die entsprechenden Behandlungen in einigen Zeiträumen nach den UV-Sätzen (UV-GOÄ) und die entsprechenden Fahrtkosten übernommen, sodass sie insoweit mehr geleistet hat, als gesetzlich eigentlich möglich wäre. Im Verfahren S 40 U 217/20 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das Verletztengeld bis zum 20.12.2019 gezahlt worden ist. Nach Durchsicht der gesamten Unterlagen ergebe sich, dass bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt die Verletztengeldzahlung hätte eingestellt werden können, sodass eine Zahlung von fast fünf Jahren sehr lang gewesen sei. Im Falle eines früheren Endes des Verletztengeldes hätte möglicherweise eine Verletztenrente gezahlt werden können. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unfallfolgen nach den Vorschriften des SGB VII könne über den 20.12.2019 hinaus nicht mehr festgestellt werden (vgl. § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII). Zum Verfahren S 40 U 218/20 und im Allgemeinem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in den vorliegenden Verfahren die erforderliche Steuerung durch einen Durchgangsarzt nicht erfolgt sei. Ein Durchgangsarzt dient in der gesetzlichen Unfallversicherung als Lotse für die Steuerung des Heilverfahrens. Ein Durchgangsarzt haftet der B2 für entsprechende Fehler. Daher hat die U1 ein entsprechendes Verfahren gesetzlich vorgeschaltet. Die Behandlungen, die außerhalb dieses Verfahrens (Durchgangs-arztverfahren) vorgenommen werden, können grundsätzlich nicht erstattet werden. In drei Verfahren handelte es sich um privatärztliche Liquidationen, die nicht erstattet werden können. Die Beklagte hatte häufig schriftsätzlich darauf hingewiesen, dass solche Rechnungen nicht erstattet werden könnten. Im Übrigen ist auch die Kausalität zwischen den homöopathischen Präparaten und osteopathischen Behandlungen, Salben und Nahrungsergänzungsmitteln zum Unfallereignis mit möglichen psychischen Folgen nicht gegeben. Hinsichtlich des Verfahrens S 40 U 224/20 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Verletztenrente ab 21.12.2019 mangels einer unfallbedingten rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht geleistet werden kann. Das Gericht hat weiter darauf hingewiesen, dass die Migräne bzw. Kopfschmerzen/Spannungskopfschmerzen vielfältige Ursachen haben können. Bei der Klägerin wurde eine Gehirnerschütterung im Jahre 2002, sowie ein Unfall im Januar 2012 dokumentiert, die die Ursachen für die entsprechenden Schmerzen sein könnten. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass Kopfschmerzen/Spannungskopfschmerzen oder auch Migräne vorbestehend waren und nur für einen gewissen Zeitraum - nach dem Ereignis im März 2015 - unfallbedingt verschlimmert sein könnten. Ab dem 21.12.2019 könne eine Zurechnung bereits medizinisch nicht mehr erfolgen. Insoweit hat Dr. F1 den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand anhand der entsprechenden Literatur dargelegt, so dass das Gericht diesen Ausführungen folgen würde. Da das Gericht aber von einem nachgewiesenen Vorschaden ausgehe, könne nur eine gewisse zeitlich vorübergehende Verschlimmerung – für einige Monate – unfallbedingt angenommen werden. Diese würde jedenfalls nicht mehr ab dem 21.12.2019 bestehen. Durch den sehr langen Verletztengeldbezug, bis zum 20.12.2019, sei auch eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (mindestens 20 vom Hundert) für den begehrten Zeitraum ab 21.12.2019 nicht mehr feststellbar. Mit Verfügung vom 1.7.2024 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt der Gerichtsakten der Klägerin und der beigezogenen umfangreichen Unterlagen der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.