Urteil
S 40 U 35/23
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2025:0214.S40U35.23.00
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Tenor
1.) Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2022, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2023, wird aufgehoben.
2.) Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 16.02.2020 kein Arbeitsunfall ist.
3.) Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
1.) Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2022, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2023, wird aufgehoben. 2.) Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 16.02.2020 kein Arbeitsunfall ist. 3.) Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil sie gegen die Hundehalterin einen zivilrechtlichen Schadenserst-anspruch verfolgt, der ausgeschlossen wäre, wenn das Ereignis vom 16.2.2020 ein Arbeitsunfall ist. Die Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das Unfallereignis vom 16.2.2020 stellt keinen Arbeitsunfall dar, denn die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung als versicherte Person tätig. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Die Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt mangels einer persönlichen Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder dem Vereinsmitglied M., sodass Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht in Betracht kommt. Es bestand zudem kein Versicherungsschutz als „wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Die ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung hat zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Wesentlichen die folgenden Kriterien entwickelt (vgl. nur BSG, Urt. v. 16.3.2021 – B 2 U 3/19 R): · es muss sich um eine dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handeln, die einen wirtschaftlichen Wert hat, · sie muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen, · die Tätigkeit muss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein, d. h. ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, · sie muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht, also konkret arbeitnehmerähnlich und nicht unternehmerisch, selbständig ist. Eine Eingliederung in das fremde Unternehmen ist genauso wenig erforderlich wie die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer oder der Erhalt eines Entgeltes, denn dann wäre bereits Versicherungsschutz über ein begründetes Beschäftigungsverhältnis gegeben. Es ist auch regelmäßig unerheblich, ob der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering oder hoch ist und auf welchen Beweggründen (Motiv) das Handeln zurückzuführen ist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den konkreten Umständen und dem Gesamtbild einer Tätigkeit im Einzelfall ergeben. Insgesamt sind die vorgenannten von der Rechtsprechung entwickelten (Wertungs-)Kriterien keine Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, sondern sie dienen der Beurteilung, ob eine Tätigkeit, „infolge“ der sich ein Unfall ereignet hat, als versicherte Tätigkeit zu werten ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang). Hierbei ist zu entscheiden, ob die Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherung-sschutz reicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32 S 113; zuletzt BSGE 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr. 6 mwN). Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist weiter zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet werden muss. Zwar verrichtete die Klägerin mit dem kurzen Zurverfügungstellen ihrer Person als Demonstrationssubjekt eine einem fremden Unternehmen, nämlich dem in diesem Zeitpunkt für den Verein tätigen Übungsleiter M., dienende und dessen Willen entsprechende Tätigkeit, die grundsätzlich auch dem Verein zu gute kam. Diese Tätigkeit kann ihrer Art nach auch von ausgebildeten Hundetrainern, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, verrichtet werden. Indem der Verein dadurch Aufwendungen für einen angestellten Hundetrainer ersparte, hatte die kurzzeitige Hilfetätigkeit der Klägerin auch einen wirtschaftlichen Wert. Allerdings war das Festhalten des Hundes und ihre weiteren zu berücksichtigenden Tätigkeiten für den Verein im konkreten Einzelfall der Klägerin nicht arbeitnehmerähnlich, denn es war Ausfluss ihrer Mitgliedschaft im Verein und ist nach der Handlungstendenz dieser Sonderbeziehung wesentlich zuzuordnen. Der Begriff der „Sonderbeziehung“ (vgl. bereits SG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2004 - S 40 U 163/03 und vom 21. September 2012 - S 40 U 288/11 beide in juris) ist von der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R in NZS 2006, 257-259; zuletzt Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R in Juris; Urteil vom 18. März 2018 – B 2 U 16/16 R in Juris; Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R in juris) und einigen Landessozialgerichten (z.B. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.08.2017 - L 21 U 85/16; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 31. August 2012 - L 8 U 4142/10; Bayerisches LSG Urteil vom 19. Januar 2012 - L 17 U 575/10; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 31. Mai 2011 - L 9 U 245/08 alle in juris; vgl. zur Literatur auch Spellbrink/Bieresborn – Die Wie-Beschäftigung in der Gesetzlichen Unfallversicherung – NJW 2019, 3745-3751) übernommen worden und soll insgesamt helfen, den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in der Handhabung und Rechtsanwendung vorhersehbar zu machen. Eine solche sozial geprägte Sonderbeziehung liegt sowohl bei Verwandtschafts-, Freundschafts- und Nachbarschafts-verhältnissen als auch bei Mitgliedschaften in Vereinen und ähnlichen Gemeinschaften vor (BSG Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R in Juris). Handelt es sich um eine selbstverständliche Hilfeleistung oder ist die Tätigkeit durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder sozial geprägten Beziehung gekennzeichnet, so fehlt es regelmäßig an einer konkreten Arbeitnehmerähnlichkeit. Selbstverständliche Hilfeleistungen sind solche, die sich ausgehend von der sozial geprägten Sonderbeziehung in einem üblichen und zu erwartenden Rahmen bewegen oder dem konkreten Vereinszweck entsprechen. Es kommt entscheidend darauf an, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Tätigkeit nach Art und Umfang „wie ein Beschäftigter“ oder „als Vereinsmitglied“, „als Freund“ oder gerade „als Verwandte“ durchgeführt wird (so Krasney in VSSR 1993, 81, 88 „Abgrenzung der Risiken in der gesetzlichen Unfallversicherung“). Der zeitliche Umfang spielt nur eine untergeordnete Rolle, weil die Ursächlichkeit der Tätigkeit/Hilfeleistung in der konkreten Sonderbeziehung begründet ist und ein eigenwirtschaftlicher Charakter im Vordergrund steht. Die Zurechnung einer Hilfeleistung als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII scheitert dann daran, dass nicht das „Verrichten einer arbeitnehmerähnlichen Leistung für einen Dritten (fremden Unternehmer)", sondern eine Verrichtung mit der Handlungstendenz „Pflege der Freundschaft bzw. der verwandt-schaftlichen Beziehung“ oder einer „Tätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes“ als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht und damit allein rechtlich wesentlich ist. Diese, von der Rechtsprechung und der Literatur, entwickelten Grundsätze sind im Rahmen einer „Sonderbeziehung“ zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII weiter zu entwickeln, so dass nach Ansicht der Kammer eine „Arbeitsleistung/Tätigkeit“ im Rahmen einer Sonderbeziehung den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII grundsätzlich als unversicherte Tätigkeit ausschließt. Daher sind die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfeleistung nach Auffassung der Kammer grundsätzlich eher untaugliche Kriterien für die Bestimmung und Reichweite des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz kann bisher nicht (rechts-)einheitlich aufgrund der Art, der Dauer oder des zeitlichen Umfanges bestimmt werden, wie dies die unterschiedlichsten Entscheidungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zu der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und zu § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zeigen, die zu einer unübersichtlichen Kasuistik geführt haben. Auch die wenigen wegweisenden Entscheidungen des BSG haben die vielen möglichen Fallkonstellationen nicht genügend abdecken und die notwendige Rechtssicherheit schaffen können. Eine Tätigkeit im Rahmen der Sonderbeziehung für einen Verein oder aufgrund eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses kann nicht nach der Art, der Dauer oder des zeitlichen Umfanges bestimmt werden, denn eine solche Tätigkeit ist wesentlich durch die besonderen (zum Teil auch satzungsrechtlichen) Regelungen, den Vereinszweck oder das verwandt-schaftliche Verhältnis bestimmt. Bei der Zurechnung von Tätigkeiten für einen Verein kann insbesondere regelmäßig nicht objektiv festgestellt werden, wie ausgeprägt die tatsächliche „Arbeits-“Bereitschaft des einzelnen Vereinsmitgliedes ist. Die innere Tatsache als Ausprägung der Handlungstendenz, ob und inwieweit jemand bereit ist, im Rahmen der Sonderbeziehung zum Verein eine Arbeitsleistung zu verrichten und damit ggf. den „satzungsgemäßen Verpflichtungen/Erwartungen“ zu entsprechen, ist regelmäßig ungeeignet. Denn es ist nicht erforderlich, dass alle Vereinsmitglieder in genau dem gleichen Umfang für den Verein tätig werden. Es entspricht vielmehr der Wirklichkeit, dass einige Vereinsmitglieder mehr, andere weniger Dienste bzw. Tätigkeiten für den Verein verrichten (vgl. BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 in HV-INFO 1988, 2178-2182). Nach Auffassung der Kammer entspricht dies insgesamt dem sozialpolitischen Zweck des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, denn es sollen Tätigkeiten für „fremde“ Unternehmen, auch wenn diese nur sehr kurzzeitig und von geringem wirtschaftlichem Wert sind, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Kodifizierung des SGB VII bewusst dafür entschieden, dass der Versicherungsschutz für „wie-Beschäftigte“ ohne eine zeitliche Limitierung weiterbesteht, wie dies in § 539 Abs. 2 RVO und seit Einführung der Vorschrift zum 1. Januar 1942 als § 537 Nr. 10 RVO der Fall war. Im Vorfeld der Kodifizierung des SGB VII wurde hierüber kontrovers diskutiert. So schlug KELLER vor, den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, „...sofern die versicherten Tätigkeiten von einer Dauer von insgesamt wenigstens acht Arbeitsstunden für ein fremdes Unternehmen, das kein rein privates Unternehmen ist, verrichten.“ (siehe Keller „Soll der Unfallversicherungsschutz bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten - § 539 Abs. 2 RVO - unverändert beibehalten bleiben?“ in Die Sozialversicherung 1994, 323, 325). Der Gesetzgeber hat diesen Vorschlag bei der Transformation des 3. Buches der RVO in das SGB VII nicht aufgegriffen und übernommen, weil der Sinn und Zweck der Vorschrift darin besteht, eine Hilfeleistung für ein fremdes Unternehmen ohne zeitliche Beschränkung oder Eingrenzung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Die erforderliche Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit hängt daher nicht nur von der konkreten Verrichtung im Unfallzeitpunkt, sondern entscheidend davon ab, ob das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit darstellt. In der Gesamtwertung kommt die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin für den H. im Wesentlichen durch die Sonderbeziehung zu diesem Verein als Hundeliebhaberin geprägt war und dem Vereinszweck allein wesentlich diente. Es ist hierbei nicht ausschließlich auf den konkreten Unfallzeitpunkt abzustellen, sondern – wie auch die Beklagte zutreffend ausführt - auf ihre regelmäßige Tätigkeit für den Verein, die das mehrmalige Aufsuchen des Vereinsgeländes in der Woche und die „Betreuung/Anleitung“ von anderen Vereinsmitgliedern und deren Hunde umfasst. Diese Tätigkeit hat die Klägerin im Rahmen des Vereinszwecks als hervorgehobenes Vereinsmitglied verrichtet und tut dies auch heute noch, nachdem sie nunmehr formell die Befähigung zur Hundetrainerin erlangt hat. Damit ist ihre Handlungstendenz als wesentliches Kriterium des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in der sozial geprägten Sonderbeziehung (Vereinsmitgliedschaft) in einem üblichen und zu erwartenden Rahmen des konkreten Vereinszwecks zu sehen. Dies gilt auch für den zeitlichen Umfang der Tätigkeiten der Klägerin für den Verein. Nach der zitierten sozialgerichtlichen Rechtsprechung schließt die „allgemeine Vereinsübung“ den Versicherungsschutz dann aus, wenn einige wenige Vereinsmitglieder „mehr leisten“ als andere, weil dies von ihnen „erwartet“ wird und sie diesen „Erwartungen“ auch konkret nachkommen. So liegt es im Falle der Klägerin. Sie ist in einer herausragenden Stellung im Verein tätig, weil sie sich durch ihre langjährige Erfahrung mit Hunden ein spezielles Wissen angeeignet hat und dies dem Verein im Rahmen der Mitgliedschaft auch zur Verfügung stellt. Damit ist im konkreten Fall von einer mitgliedschaftlich geprägten Tätigkeit für den Verein auszugehen, die sich im Rahmen des Vereinszweckes bewegt und nicht darüber hinaus geht. Eine, über das „Übliche“ in einem Verein hinausgehende, Tätigkeit könnte zum Beispiel vorliegen, wenn wenige Vereinsmitglieder ein neues Vereinsheim bauen würden und hierfür in einem kurzen Zeitabschnitt eine erhebliche „Arbeitsleistung für den Verein“ erbringen. Dies könnte die allgemeine Vereinsübung überschreiten und zum Versicherungsschutz trotz Mitgliedschaft führen. Ein solcher (ähnlicher) Sachverhalt liegt bei der Klägerin nicht vor. Nach Auffassung der Kammer widersprechen auch nicht die Erstangaben der Klägerin sowie ihres Ehemannes in der Notaufnahme und in der Unfallanzeige dieser Feststellung. Die dortige eigene Bezeichnung als Hundetrainerin zielte darauf ab, nur zu beschreiben, dass die Klägerin auf dem Vereinsgelände ihren eigenen Hund – sowohl allein als auch in der Gemeinschaft – trainiert. Sie besagt hingegen nicht, dass sie als in die Vereinstätigkeit fest eingegliederte Hundetrainerin regelmäßig Übungseinheiten für andere Vereinsmitglieder veranstaltete, die über den üblichen Umfang hinaus gingen und bei denen sie sich nach den Maßgaben des Vereins richtete. Der regelmäßige wöchentliche Besuch des Vereinsgeländes fand – wie auch der am 16.2.2020 – vielmehr auch statt, weil die Klägerin für das Training ihres eigenen Hundes entsprechende örtliche Gegebenheiten des Vereines nutzen wollte. Nebensächlich bot es sich dabei an, dies gelegentlich auch mit anderen Hundehaltern zu veranstalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 SGG. Der Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, denn sie hat keinen Antrag gestellt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis am 16.2.2020 nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Die 1964 geborene Klägerin ist Mitglied im H. Der aus etwa 25 Mitgliedern bestehende Verein stellt insbesondere den örtlichen Rahmen zur Verfügung, damit die Vereinsmitglieder einen Ort zum Trainieren ihrer eigenen Hunde haben. Es gibt keine regulären Strukturen, nach denen Vereinsmitglieder beim Hundetraining angeleitet oder ausgebildet werden. Während der Vereinstreffen können sich die Mitglieder gegenseitig auf Grundlage der eigenen Erfahrungen unterstützen. Es gibt im Verein erfahrenere Mitglieder, die als „Hundetrainer“ bezeichnet werden und durch ihre erweiterten Kenntnisse über Hunde regelmäßig die Aufsicht auf dem Vereinsgelände übernehmen. Diese Vereinsmitglieder sind teilweise Vorstandsmitglieder des Vereins und auch teilweise als Hundetrainer formell qualifiziert. Auch haben nur diese „herausgehobenen“ Vereinsmitglieder (6-7 Personen) einen Schlüssel für das Vereinsgelände. Die Klägerin ist zwei- bis dreimal in der Woche auf dem Vereinsgelände anwesend und hilft hierbei den anderen Mitgliedern bei deren Hundetraining. Sie war zum Unfallzeitpunkt – wie die meisten Mitglieder – noch keine ausgebildete Hundetrainerin, aber sie gehörte durch ihre jahrelange Erfahrung mit Hunden zu den „Aufsichtspersonen“ des Vereins. Am 16.2.2020 befand sich die Klägerin auf dem Gelände des Vereins. Gleichzeitig, aber unabhängig von der Klägerin, befand sich eine Gruppe weiterer Vereinsmitglieder auf dem Hundetrainingsplatz des Vereins, die unter Anleitung des Vereinsmitgliedes M., der ebenfalls kein zertifizierter Hundetrainer war, eine gemeinsame Übungseinheit bestritten. Als die Klägerin ihren Hund aus der nahegelegenen Hundeboxanlage holen wollte, bat M. sie darum, kurz den von ihm geführten Hund der Hundehalterin M1 festzuhalten, damit er eine Übung demonstrieren konnte. Die Klägerin entsprach dieser Bitte. Als der Hund links neben der Klägerin saß, sprang er plötzlich auf und lief hinter die Klägerin. Dabei stieß der Hund mit seinem Körper in die linke Kniekehle der Klägerin, die deswegen stolperte, umknickte und schließlich stürzte. Dabei zog sich die Klägerin eine Sprunggelenksverletzung links mit Bruch des hohen Wadenbeins, einen Riss der vorderen und hinteren Syndesmose, einen Bruch des Innenknöchels und des hinteren Volkmann-Dreiecks zu. Mit Bescheid vom 20.10.2022 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 16.2.2020 als Versicherungsfall an. Die Klägerin habe einen Arbeitsunfall erlitten, weil sie einem Ausbilder des Vereins als unterstützende Hilfeleistung kurzzeitig den Hund abnahm. Damit sei sie nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert gewesen. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie gehöre nicht zum versicherten Personenkreis, weil weder sie noch ein anderes anwesendes Vereinsmitglied Hundetrainer/in für den Verein gewesen sei. Selbst wenn die Klägerin zum versicherten Personenkreis gehört habe, habe es sich bei dem unterstützenden Hunde-Festhalten nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt. Die Klägerin habe damit lediglich eine geringfügige, selbstverständliche Gefälligkeitshandlung gegenüber den ihr persönlich verbundenen Vereinsmitgliedern ausgeübt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.1.2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die Erstangaben der Klägerin und ihres Ehemannes in der Notaufnahme, nach denen sie sowohl am 16.2.2020 als auch regelmäßig wöchentlich als Hundetrainerin im Verein tätig gewesen sei. Diese Angaben habe die Klägerin erneut in der Unfallanzeige vom 16.3.2020 bestätigt. Nunmehr würde sie von diesen Angaben nur abrücken, um die Haftungsbeschränkung des SGB VII zu umgehen und privatrechtliche Haftungsansprüche durchsetzen zu können. Mit der am 14.2.2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die Annahme, sie sei für den Verein als Hundetrainerin tätig gewesen, beruhe lediglich auf den missverständlich gemachten Angaben im Rahmen der Notaufnahme. Sie habe sich dort lediglich als Hundetrainerin bezeichnet, um zu beschreiben, dass sie für das Training ihres Hundes Vereinsmitglied ist und deshalb am 16.2.2020 auf dem Vereinsgelände war. Sie habe damit aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, sie sei Hundetrainerin des Vereins für andere, nicht eigene Hunde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.1.2023 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 16.02.2020 kein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die Betätigungen von Vereinsmitgliedern zwar grundsätzlich im unversicherten Freizeitbereich anzusiedeln seien. Im konkreten Fall habe die Klägerin aber eine dem Verein nützliche, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgenommen, die die allgemeine Übung von Vereinsmitgliedern überschritten habe. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen. Mit Beschluss vom 23.1.2025 hat das Gericht die H1 beigeladen. Sie ist zusammengefasst der Auffassung, es liege Versicherungsschutz als wie-Beschäftigte vor. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Am 14.2.2025 hat das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Klägerin hat hierbei ergänzend ausgeführt, dass alle Vereinsmitglieder sich gegenseitig auf dem Weg zum erfolgreichen Hundesport, zur erfolgreichen Hundegehorsamkeit, unterstützen würden. Die erfahreneren Personen bringen sich mehr bei den Übungen ein und geben Tipps etc. als Unerfahrenere. Die Bezeichnung als Hundetrainerin sei eher als laienhafte Wertung der Tätigkeit der Engagierten im Verein zu deuten. Damals, als es noch keine Verabredung über W.-Gruppen gab, seien feste Tage für Mitgliedertreffen vereinbart worden, damit man nicht riskierte, vor verschlossener Tür zu stehen, weil nur 6-7 Vereinsmitglieder (auch Nichtvorstandsmitglieder) einen Schlüssel für das Trainingsgelände hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der beigezogenen Unterlagen und das Protokoll vom 14.2.2025 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.