Urteil
B 2 U 5/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann analog §109 Satz 1 SGB VII berechtigt sein, im eigenen Namen Feststellungen über einen Arbeitsunfall zu verlangen, wenn sie als unmittelbar haftender Schuldner in Anspruch genommen wird.
• Ein Unfall ist nur dann Arbeitsunfall i.S. von §8 Abs.1 SGB VII, wenn die zum Unfall führende Verrichtung eine versicherte Tätigkeit darstellt; dazu sind tatsächliche Feststellungen zu Art, Umfang und Einordnung der Tätigkeit erforderlich.
• Bei familiären Tätigkeiten ist zu prüfen, ob die Verrichtung über das übliche Maß familiärer Gefälligkeiten hinausgeht und damit als Beschäftigung, als wie-Beschäftigung oder als Tätigkeit in einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen einzuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung mangels Feststellungen zur versicherten Tätigkeit beim familiären Holzspalten • Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann analog §109 Satz 1 SGB VII berechtigt sein, im eigenen Namen Feststellungen über einen Arbeitsunfall zu verlangen, wenn sie als unmittelbar haftender Schuldner in Anspruch genommen wird. • Ein Unfall ist nur dann Arbeitsunfall i.S. von §8 Abs.1 SGB VII, wenn die zum Unfall führende Verrichtung eine versicherte Tätigkeit darstellt; dazu sind tatsächliche Feststellungen zu Art, Umfang und Einordnung der Tätigkeit erforderlich. • Bei familiären Tätigkeiten ist zu prüfen, ob die Verrichtung über das übliche Maß familiärer Gefälligkeiten hinausgeht und damit als Beschäftigung, als wie-Beschäftigung oder als Tätigkeit in einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen einzuordnen ist. Der damals 14-jährige Beigeladene half regelmäßig seit Kindheitstagen bei der Brennholzgewinnung im Wald zusammen mit Vater, Bruder und Onkel. Am 20.8.2004 stellte er Holzteile unter einen von einem Traktor angetriebenen mechanischen Holzspalter; dabei erlitt er schwere Verletzungen an der rechten Hand. Das Holz diente überwiegend dem Eigengebrauch der Familien; insgesamt wurden etwa 40 rm Holz aufbereitet. Der Traktor wurde von einem Dritten gehalten; dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Klägerin. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab; die Klägerin klagte und berief sich darauf, die Tätigkeit habe das übliche Maß familiärer Gefälligkeiten überschritten. Die Vorinstanzen verneinten Versicherungsschutz. Das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies zurück wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist berechtigt, analoge Befugnisse nach §109 SGB VII auszuüben, wenn sie als Kfz-Haftpflichtversicherer unmittelbar haftet; dies rechtfertigt Verfahrens- und Prozessstandschaft. • Tatbestand des Arbeitsunfalls: Nach §8 Abs.1 SGB VII setzt ein Arbeitsunfall eine versicherte Tätigkeit voraus; der unmittelbare Unfallbestand (Ereignis, Gesundheitsschaden) ist festgestellt, die versicherte Tätigkeit aber nicht. • Mögliche Rechtsqualifikationen: Die Verrichtung kann (1) als Beschäftigung i.S.d. §2 Abs.1 Nr.1 SGB VII einzuordnen sein (Eingliederung in ein Unternehmen, funktionale Abhängigkeit), (2) als versicherte Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen (§2 Abs.1 Nr.5 SGB VII) oder (3) als "wie-Beschäftigung" (§2 Abs.2 SGB VII). Für jede Möglichkeit fehlen klärende Feststellungen zur Organisationsform, Weisungs- und Eingliederungsstruktur, wirtschaftlichem Zweck und Umfang der Tätigkeit. • Familiengefälligkeiten: Eine Sonderbeziehung (Verwandtschaft) schließt Versicherung nicht generell aus; zu prüfen ist, ob Umfang und wirtschaftlicher Wert der Tätigkeit über das im Familienkreis Erwartbare (z.B. nach §1618a BGB) hinausgehen und damit versicherungstypisch sind. • Zuständigkeit: Sollte eine versicherte Tätigkeit vorliegen, ist weiter zu klären, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist (kommunaler Träger bei Haushaltstätigkeit vs. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bei forstwirtschaftlichem Unternehmen). • Verfahrensrechtlich: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; nach §170 Abs.2 SGG ist die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31.01.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Grund ist das Fehlen wesentlicher tatsächlicher Feststellungen dazu, ob die zum Unfall führende Tätigkeit des Beigeladenen eine versicherte Tätigkeit i.S. des SGB VII war (Beschäftigung, wie-Beschäftigung oder Tätigkeit in einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen). Das LSG hat insbesondere nicht hinreichend geklärt, in welchem Unternehmen der Beigeladene funktional eingegliedert war, ob wirtschaftlicher Vorteil oder Verkaufstatbestände vorlagen, und ob das Tätigkeitsvolumen über familiäre Gefälligkeiten hinausging. Das LSG hat daher bei erneuter Verhandlung zu ermitteln, welche rechtliche Qualifikation die Verrichtung trägt und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist; erst danach kann über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls endgültig entschieden werden. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.