Urteil
S 40 U 36/21
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2025:0214.S40U36.21.00
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Tenor
1.) Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2021 wird aufgehoben.
2.) Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 23.07.2020 ein Arbeitsunfall ist.
3.) Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
1.) Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2021 wird aufgehoben. 2.) Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 23.07.2020 ein Arbeitsunfall ist. 3.) Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Das Unfallereignis vom 23.7.2020 stellt einen Arbeitsunfall dar, denn der Kläger war zum Unfallzeitpunkt versicherte Person als "Wie-Beschäftigter" und stand daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt mangels einer persönlichen Abhängigkeit in keinem Beschäftigungsverhältnis zum N., sodass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht in Betracht kommt. Es bestand jedoch Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Die ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung hat zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Wesentlichen die folgenden Kriterien entwickelt (u. a. BSG, Urt. v. 16.3.2021 – B 2 U 3/19 R): · es muss sich um eine dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handeln, die einen wirtschaftlichen Wert hat, · sie muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen, · die Tätigkeit muss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein, d. h. ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, · sie muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht, also konkret arbeitnehmerähnlich und nicht unternehmerisch, selbständig ist. Eine Eingliederung in das fremde Unternehmen ist genauso wenig erforderlich wie die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer oder der Erhalt eines Entgeltes, denn dann wäre bereits Versicherungsschutz über ein begründetes Beschäftigungsverhältnis gegeben. Es ist auch regelmäßig unerheblich, ob der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering oder hoch ist und auf welchen Beweggründen (Motiv) das Handeln zurückzuführen ist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den konkreten Umständen und dem Gesamtbild einer Tätigkeit im Einzelfall ergeben. Insgesamt sind die vorgenannten von der Rechtsprechung entwickelten (Wertungs-)Kriterien keine Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, sondern sie dienen der Beurteilung, ob eine Tätigkeit, "infolge" der sich ein Unfall ereignet hat, als versicherte Tätigkeit zu werten ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang). Hierbei ist zu entscheiden, ob die Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungs-schutz reicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32 S 113; zuletzt BSGE 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr. 6 mwN). Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist weiter zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet werden muss. Der Kläger verrichtete mit dem Zurverfügungstellen seiner Person als Interviewpartner eine einem fremden Unternehmen, nämlich der Produktionsfirma des N., dienende und dessen ausdrücklichen Willen entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach von Reportern und Protagonisten, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, verrichtet werden kann. Indem der Interviewbeitrag der Produktion genützt hatte, hat die Tätigkeit des Klägers auch einen gewissen wirtschaftlichen Wert, wobei in diesem Zusammenhang irrelevant ist, dass den Interviewpartnern im Regelfall kein Entgelt gezahlt wird. Das Mitfahren auf dem Boot zur Produktion der Reportage war auch im vorliegenden Einzelfall arbeitnehmerähnlich. Die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit hängt entscheidend davon ab, ob das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer gegeben zu sein. Ausschlaggebend ist, ob nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer erbracht wurde. Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, umso eher ist eine Wie-Beschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zu bejahen (BSG, Urt. v. 20.3.2018 – B 2 U 16/16 R). Der Kläger war am Unfalltag (23.7.2020) hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen an die Vorgaben des N.-Produktionsteams gebunden und somit fremdbestimmt tätig. Er fuhr von H. nach K., um dort das Boot zu besteigen und seine ehemalige "Rolle im Taucherteam" darzustellen. Dies zeigt bereits einen erheblichen zeitlichen Umfang der konkreten Tätigkeit des Klägers für die Filmproduktion. Wie dem Produktionsauftrag zu entnehmen ist, wurde dem Kläger außerdem überwiegend die für den Produktionstag erforderliche Ausstattung (Boot, Schwimmweste, Produktionsmaterial) zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmerähnlichkeit steht nicht entgegen, dass dem Kläger keine Vorgaben hinsichtlich des Inhalts der Interview-Aussagen gemacht wurden. Vielmehr ist dies dem Wesensgehalt eines Interviews geschuldet. Dem Einwand der Beklagten, dass vorliegend das "Interview" mit dem Kläger keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit darstellen könne, folgt die Kammer nicht. Zum einen wird damit unterstellt, dass es sich um eine unternehmerähnliche – eigenwirtschaftliche – Tätigkeit handeln würde, bzw. dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zugänglich sei. Eine Tätigkeit als "Interviewpartner" kann insbesondere bei (umfangreichen) Fernsehproduktionen auch von Schauspielern übernommen werden. Es handelt sich vorliegend auch nicht um spontane Interviews zB. "auf der Straße", bei dem eine andere rechtliche Beurteilung durchaus möglich erscheint. Die Tätigkeit des Klägers war gerade nicht darin erschöpft, dass es sich "nur" um ein (kurzes) Interview handelte, bei dem der Kläger nur über seine frühere Tätigkeit berichteten sollte. Vielmehr war der Kläger vorliegend im Rahmen der umfangreichen Filmarbeiten an Bord des Schiffes eingeplant, denn er sollte an Board auch zum Teil "Sicherungsaufgaben" für die dortigen Taucher übernehmen, wie es seine ursprüngliche Aufgabe während seiner Beschäftigung auch war. Daher kann nach Auffassung der Kammer die Rechtsfrage offen bleiben, ob ein zeitlich "kurzes" Interview unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII stehen kann. Nach der Gesamtwertung ergibt sich für die Kammer für den vorliegenden Sachverhalt, dass der nicht nur – kurz – interviewt werden sollte, sondern er hatte den Auftrag, seine frühere Tätigkeit als professioneller Taucher im Team des N. zu zeigen, damit diese dokumentiert werden konnte. Zum anderen handelte der Kläger auch nicht unternehmerähnlich, denn er verfolgte keine eigenwirtschaftlichen Angelegenheiten. Vielmehr ging die Anfrage für die Reportage vom N. aus. Dies lässt darauf schließen, dass für den Kläger keine eigenen Vorteile, wie etwa die Erlangung von Bekanntheit (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.2.2023 – L 12 U 708/22 –, juris; Revision anhängig B 2 U 12/23 R) haben wollte, sondern lediglich die Mithilfe bei der Ermöglichung der Produktion im Vordergrund standen. Insoweit ist seine "Rolle" vergleichbar mit denen von Statisten, die in einem Beschäftigungs-verhältnis zur Produktionsfirma stehen können. Gegen das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung des Klägers spricht schließlich auch nicht, dass der Kläger ein kollegiales Verhältnis (im Sinne einer Sonderbeziehung) zu den ehemaligen Arbeitskollegen hatte. Der Begriff der "Sonderbeziehung" (vgl. bereits SG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2004 - S 40 U 163/03 und vom 21. September 2012 - S 40 U 288/11 beide in juris) ist von der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R in NZS 2006, 257-259; zuletzt Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R in Juris; Urteil vom 18. März 2018 – B 2 U 16/16 R in Juris; Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R in juris) und einigen Landessozialgerichten (z.B. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.08.2017 - L 21 U 85/16; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 31. August 2012 - L 8 U 4142/10; Bayerisches LSG Urteil vom 19. Januar 2012 - L 17 U 575/10; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 31. Mai 2011 - L 9 U 245/08 alle in juris; vgl. zur Literatur auch Spellbrink/Bieresborn – Die Wie-Beschäftigung in der Gesetzlichen Unfallversicherung – NJW 2019, 3745-3751) übernommen worden und soll insgesamt helfen, den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in der Handhabung und Rechtsanwendung vorhersehbar zu machen. Nach dieser Rechtsprechung wird das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung verneint, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer erhält. Eine solche Sonderbeziehung liegt bei der Erfüllung von Verpflichtungen gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschafts-rechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. In jedem Fall sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen derartiger Beziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter guten Bekannten, Verwandten bzw. Freunden zu bewerten ist. Hierbei sind der zeitliche Umfang der Verrichtung, der Grad der Gefährlichkeit oder eine besondere Fachkompetenz des Handelnden zu berücksichtigen. Die zum Unfall führende Tätigkeit, das Mitwirken an der Produktion durch das Mitfahren auf dem Boot, wurde angesichts des ursprünglich bestehenden Beschäftigungsverhältnisses beim N., nicht aber aufgrund der Freundschaft zu den ehemaligen Arbeitskollegen vorgenommen. Denn für die konkrete Filmproduktion war maßgeblich, dass der Kläger eine der wenigen ehemaligen Beschäftigten ist, die (noch) Erfahrungen im Rahmen des professionellen N.-Taucherteams gesammelt haben. Auch wenn zeitgleich ein kollegiales, freundschaftliches Verhältnis zu den produzierenden Personen bestanden haben sollte, war dieses nicht der entscheidende Beweggrund zum Engagement des Klägers. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die nach dem Unfall für den Kläger eingesprungene Ersatzperson ebenso Mitglied des Taucherteams war und damit entsprechende Fachkompetenz aufweist und nicht einfach ein anderer beliebiger "Freund des Unternehmers". Hinzu kommt, dass die Mitfahrt auf dem Boot zur Produktion der Reportage eine Tätigkeit mit nicht unerheblichem Gefährdungspotenzial darstellt, die sich schließlich auch im Unfallereignis des Klägers realisierte. Der Kläger übte insgesamt eine Tätigkeit aus, deren Aufwand über einen zu erwartenden freundschaftlich/kollegialen Dienst hinausging. Schließlich erforderte die Tätigkeit, dass der Kläger fast einen gesamten Tag (10:30 Uhr bis 18:00 Uhr) mit dem Produktionsteam unterwegs war und dafür sogar von H. nach K. reisen musste. Es handelte sich hierbei nicht um eine kurze Interviewtätigkeit, die eine mögliche Gefälligkeit "unter ehemaligen Arbeitskollegen" darstellen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 SGG. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis am 23.7.2020 um einen Arbeitsunfall handelt. Der 1949 geborene Kläger war seit 1970 Teil eines professionellen Taucherteams gewesen, das im Auftrag des N. für die A. weltweit taucht und Aufnahmen dreht. Dabei war er im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Kameramann beim N. tätig. Seit dem Jahr 2014 bezieht der Kläger eine Altersrente. Als ehemaliges Mitglied des Taucherteams erreichte den Kläger im Jahr 2020 eine Anfrage von früheren Arbeitskollegen des N., ob er im Rahmen einer Produktion auf dem N.-Taucherboot über "alte Tauchergeschichten" berichten könne und wolle. Dem sagte der Kläger mündlich zu. Im Zuge dieser Dreharbeiten verlor der Kläger an Board am 23.7.2020 beim Schwanken des Bootes die Balance, stürzte und durchtrennte sich die rechte Quadrizepssehne im Kniegelenk. Mit Bescheid vom 17.11.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls ab. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil er weder als Beschäftigter noch als wie-Beschäftigter versichert war. Insbesondere hätte sie Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter Versicherungsschutz gestanden. Die von der Rechtsprechung dafür aufgestellten Grundsätze seien nicht erfüllt gewesen. Die Tätigkeit sei nicht konkret arbeitnehmerähnlich gewesen, weil es sich um eine Gefälligkeitsleistung unter ehemaligen Arbeitskollegen gehandelt habe. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5.12.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er sei "wie ein Beschäftigter" tätig geworden und habe daher unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Dazu legte er die Kopie des Produktionsauftrages vor, aus dem sich ergeben würde, dass er als Teil einer Arbeitseinheit tätig gewesen sei. Die fehlende Entgeltlichkeit der Tätigkeit sei für die Qualifikation als "wie-Beschäftigter" irrelevant. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.1.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie erneut aus, die Tätigkeit sei nicht ausreichend arbeitnehmerähnlich gewesen. Dies ergebe sich zudem auch daraus, dass für die Tätigkeit als Interviewpartner sowohl generell als auch im vorliegenden Fall grundsätzlich kein Entgelt gezahlt werde und wurde. Damit sei die Tätigkeit nicht ausreichend wie ein Beschäftigungsverhältnis geprägt gewesen. Mit der am 24.2.2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die Beziehung zwischen den für den N. handelnden Personen und dem Kläger rühre von der früheren Beschäftigung her und nicht aus engen sozialen Beziehungen. Dabei bezieht sich der Kläger insbesondere auf ein Urteil des BSG v. 22.4.1959 (Az. 2 RU 245/57), nach dem es maßgeblich sei, ob es sich bei der unentgeltlichen Gefälligkeitshilfe um ernstliche Arbeitsleistungen handelt, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnten, welche in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Dagegen sei nach dem zitierten Urteil nicht erforderlich, dass der Unternehmer die Tätigkeiten von bezahlten Arbeitskräften hätte verrichten lassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2021 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 23.07.2020 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen. Am 14.2.2025 hat das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der beigezogenen Unterlagen und das Protokoll vom 14.2.2025 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.