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Urteil

S 56 KR 2769/19

SG Hamburg 56. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2022:0530.S56KR2769.19.00
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Leitsätze
1. Ist der Gehradius eines Versicherten aufgrund der Folgen eines Schlaganfalls auf 50 bis 100 m beschränkt, so hat er nach §§ 33 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB 5 Anspruch auf Versorgung mit einem Therapiedreirad mit elektronischer Restkraftverstärkung, um den Nahbereich seiner Wohnung zu erschließen.(Rn.24) 2. Nach der Rechtsprechung des BSG muss er sich nicht auf eine Minimalversorgung verweisen lassen. Entscheidend kommt es auf den Umfang der mit dem Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an. Bei einem Preis von 10.000.- €. ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB 5 gewahrt.(Rn.33)
Tenor
1. Der Bescheid vom 28.05.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.08.2019 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für das beantragte Therapiedreirad „V.“ mit elektromotorischer Restkraftverstärkung zu übernehmen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Gehradius eines Versicherten aufgrund der Folgen eines Schlaganfalls auf 50 bis 100 m beschränkt, so hat er nach §§ 33 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB 5 Anspruch auf Versorgung mit einem Therapiedreirad mit elektronischer Restkraftverstärkung, um den Nahbereich seiner Wohnung zu erschließen.(Rn.24) 2. Nach der Rechtsprechung des BSG muss er sich nicht auf eine Minimalversorgung verweisen lassen. Entscheidend kommt es auf den Umfang der mit dem Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an. Bei einem Preis von 10.000.- €. ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB 5 gewahrt.(Rn.33) 1. Der Bescheid vom 28.05.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.08.2019 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für das beantragte Therapiedreirad „V.“ mit elektromotorischer Restkraftverstärkung zu übernehmen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind. Sie hat Anspruch auf die Versorgung mit dem beantragten Therapiedreirad „V.“ mit elektromotorischer Restkraftverstärkung. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Var. 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Var. 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Var. 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Zwar ergibt sich im vorliegenden Fall ein Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit dem beantragten Therapie-Dreirad als ein bewegtes sächliches Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 (dazu 1.) und 2 SGB V (dazu 2.). Der Sachleistungsanspruch der Klägerin ergibt sich aber aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V (dazu 3.). 1. Beim Einsatz von Hilfsmitteln des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nach deren Funktionalität und schwerpunktmäßiger Zielrichtung bzw. Zwecksetzung zu differenzieren (vgl. nur BSG, Urteil vom 07.05.2020 – B 3 KR 7/19 R – juris, Rn. 15). Ein Hilfsmittel dient im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB V der „Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung“, wenn es im Rahmen einer Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V), d.h. zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V eingesetzt wird (vgl. BSG, aaO, Rn. 15). Der Krankenbehandlung können zwar auch Hilfsmittel zur Ermöglichung oder Förderung der körperlichen Mobilisation dienen, aber nur in besonders gelagerten Fällen mit einem spezifischen Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung. Ein solcher Bezug kommt Hilfsmitteln zur körperlichen Mobilisation zu, die in engem Zusammenhang mit einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und die für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind (vgl. dazu BSG, aaO, Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar wurde der Klägerin das beantragte Therapiedreirad von ihrem behandelnden Hausarzt Dr. H. verordnet. Die Klägerin wird auch engmaschig mit Behandlungen im Bereich der Ergotherapie, der Logopädie und Krankengymnastik versorgt. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Therapiedreirad als Teil eines Therapieplans in diese Behandlungen integriert wird und von ärztlicher Seite mit dem beantragten Therapiedreirad konkrete Behandlungsziele zur positiven kurativ-therapeutischen Einwirkung auf die Erkrankungen verfolgt werden. 2. Ein Hilfsmittel kann auch losgelöst von einem kurativen Behandlungskonzept als Mittel der medizinischen Rehabilitation eingesetzt werden, wenn es der „Vorbeugung einer drohenden Behinderung“ dient. Ein Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation zielt nicht primär auf das Erkennen, Heilen, Verhüten einer Verschlimmerung oder Lindern von Beschwerden einer „Krankheit“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V), sondern in erster Linie darauf, eine „Behinderung“ oder „Pflegebedürftigkeit“ abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Als Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist das Hilfsmittel dann grundsätzlich unter Beachtung der Regelungen des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) zu erbringen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Ein Hilfsmittel ist erforderlich, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, wenn ein konkretes Behinderungsrisiko besteht, und es im Schwerpunkt um die Vermeidung von krankheitsbedingten Funktionsabweichungen geht, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Teilhabebeeinträchtigung führen können. Bei bereits bestehenden krankheitsbedingten Funktionsabweichungen dient das Vorbeugen einer Behinderung der Vermeidung des Eintritts von (weiteren) zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigungen. Bei einer bereits bestehenden Behinderung dient ein Hilfsmittel zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung, wenn mit dessen Einsatz im Schwerpunkt die Verschlimmerung der vorhandenen Behinderung verhütet oder der Hinzutritt einer wertungsgemäß neuen Behinderung abgewendet wird. Dies erfordert, dass in sachlicher und zeitlicher Hinsicht die dauerhafte Verschlimmerung der bestehenden Behinderung oder der Hinzutritt einer wertungsmäßig neuen Behinderung konkret drohen, denen vorzubeugen der Schwerpunkt des Hilfsmitteleinsatzes bildet (vgl. BSG, aaO, Rn. 21 ff.). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar trägt die Klägerin vor, dass eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eintreten würde, wenn sie kein Dreirad mehr nutzen würde. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Einsatzschwerpunkt des beantragten Therapiedreirads auf der Vermeidung von krankheitsbedingten Funktionsabweichungen liegt. Auch ist die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht konkrete Bedrohung der Verschlimmerung der vorhandenen Behinderung, der mit dem Einsatz des begehrten Therapie-Dreirads begegnet werden muss, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erkennbar. 3. Ein Hilfsmittel dient als Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem „Ausgleich einer Behinderung“, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient. Leistungen zum Behindertenausgleich sind nicht unbegrenzt von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Der Aufgabenbereich der Krankenkasse ist von dem der anderen Rehabilitationsträger abzugrenzen. Im Bereich des von den Krankenkassen zu erfüllenden Behindertenausgleichs bemisst sich die originäre Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen nach dem Zweck des Hilfsmittels, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Leben dient. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen zählen u.a. das Gehen und Stehen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an. Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Im Ergebnis kommt es daher auf den Umfang der mit dem Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an, ohne dass hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre (vgl. BSG, aaO, Rn. 27). In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist als ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens das Erschließen eines körperlichen Freiraums und in Bezug auf Bewegungsmöglichkeiten das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung von Versicherten mit einem Hilfsmittel anerkannt. Maßgeblich für den von den gesetzlichen Krankenkassen insoweit zu gewährleistenden Behinderungsausgleich ist grundsätzlich der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. In den Nahbereich einbezogen ist zumindest der Raum, in dem die üblichen Alltagsgeschäfte in erforderlichen Umfang erledigt werden. Hierzu gehören allgemeine Versorgungswege (z.B. Einkauf, Post, Bank) sowie gesundheitserhaltende Wege (z.B. Ärzte, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (vgl dazu nur BSG, aaO, Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des BSG darf bei der Prüfung des Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich das zu befriedigende Grundbedürfnis zur Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden in Bezug auf die Art und Weise, wie sich der Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließt. Dies folgt unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V), insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (vgl. § 1 SGB IX), aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als Grundrecht und objektive Wertentscheidung i.V.m. dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. dazu nur BSG, aaO, Rn. 29). Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen des Behinderungsausgleichs zu prüfen ist, ob der Nahbereich ohne ein Hilfsmittel nicht in zumutbarer und angemessener Weise erschlossen werden kann und insbesondere durch welche Ausführung der Leistung diese Erschließung des Nahbereichs für einen behinderten Menschen durch ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich verbessert, vereinfacht oder erleichtert werden kann (BSG, aaO, Rn. 30). Der Anspruch auf ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum Behinderungsausgleich ist danach nicht von vorneherein auf den Basisausgleich im Sinne einer Minimalversorgung beschränkt. Vielmehr kommt ein Anspruch auf Versorgung im notwendigen Umfang bereits in Betracht, wenn das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen (BSG, aaO, Rn. 31). Im Rahmen der Prüfung, ob das Grundbedürfnis der Klägerin nach Mobilität den Einsatz des Therapiedreirads als Hilfsmittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich macht, bedarf es der Würdigung, ob es an der Erforderlichkeit fehlen kann, wenn das Therapiedreirad wegen seiner Leistungsfähigkeit das Maß des Notwendigen überschreitet. Hierbei sind indes auch einzelfallbezogene Umstände zu berücksichtigen, wenn aufgrund derer eine alternative Erschließung des Nahbereichs der Wohnung unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, aaO, Rn. 34). a) Das von der Klägerin begehrte Therapiedreirad mit elektromotorischer Restkraftverstärkung ist geeignet, um der Klägerin den Nahbereich ihrer Wohnung zu erschließen. Alle weiteren in Betracht kommenden Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V wie ein einhändiger Rollator, ein Schieberollstuhl, ein Elektrorollstuhl oder ein Dreirad ohne elektromotorische Restkraftverstärkung sind nicht als gleich geeignet anzusehen. Ein einhändiger Rollator kommt für die Klägerin nicht als gleich geeignetes Hilfsmittel in Betracht, weil der Gehradius der Klägerin 10 bis 50 m und maximal 100 m beträgt. Maßstab für den beim Behinderungsausgleich zu berücksichtigenden Bewegungsradius ist aber die Strecke, die ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Die Klägerin wohnt in Hamburg-Barmbek in einer städtischen Umgebung in einer Seitenstraße zur Fuhlsbüttler Straße. Die Versorgungswege zum Supermarkt und die regelmäßigen gesundheitserhaltenden Wege zu den Therapeuten und Ärzten der Klägerin rund um ihre Wohnung können bis zu 2 km umfassen. Dies dürfte eine Strecke darstellen, die ein nicht behinderter Mensch üblicherweise zu Fuß zurücklegt. Bei einer maximalen Gehstrecke von 100 m am Stück – wobei in der Regel nach Angaben des Hausarztes der Klägerin eher von einer Gehstrecke von bis zu 50 m ausgehen ist – kann sich die Klägerin zu Fuß auch bei Unterstützung durch einen Rollator den Nahbereich ihrer Wohnung nicht ausreichend selbst erschließen. Auch ein Schieberollstuhl kommt für die Klägerin nicht als gleich geeignetes Hilfsmittel in Betracht, weil die Klägerin einen mechanischen Rollstuhl zur Fortbewegung aufgrund der Funktionseinschränkungen in ihrer rechten Körperhälfte den rechten Arm und die rechte Hand kaum einsetzen kann. Eine Fortbewegung käme allein unter Krafteinsatz der linken Körperseite in Betracht, was den Bewegungsradius nicht um den erforderlichen Umfang zur Nahbereichserschließung erweitert. Selbst wenn man annähme, dass die Klägerin Strecken bis zu 2 km mit einem mechanischen Rollstuhl bewältigen könnte, wäre dieser nicht als gleich geeignet zu dem beantragten Therapiedreirad anzusehen. Denn bei überwiegender Nutzung eines mechanischen Rollstuhls zur Fortbewegung könnte die Klägerin ihre Beinmuskulatur nicht in gleichem Maße wie bei Nutzung eines Fahrrads trainieren. Ein Elektrorollstuhl ist ebenfalls nicht als gleich geeignet einzustufen. Dieses Hilfsmittel würde den Bewegungsradius der Klägerin im Nahbereich zwar um das erforderliche Maß erweitern. Allerdings hat die Klägerin bei einer Fortbewegung im Elektrorollstuhl keinerlei Trainingseffekt. Der Wunsch der Klägerin ist es aber ausdrücklich in dem ihr möglichen Maße weiterhin körperlich aktiv zu bleiben. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Wünsche der Versicherten bei der Auswahl des Hilfsmittels zum Behindertenausgleich zu berücksichtigen. Hinzu kommt das Risiko, dass sich der körperliche Zustand der Klägerin und auch ihre Gehfähigkeit wahrscheinlich verschlechtern würden, wenn sie ihre täglichen Besorgungen im Nahbereich nicht mehr mit einem Fahrrad, sondern mit einem Elektrorollstuhl bestreitet. Die regelmäßige Nutzung des Dreirades führt bei der Klägerin zu einem Trainingseffekt. So stellte auch die Sachverständige Dr. S. in ihrem Gutachten fest, dass sich bei der Klägerin in Anbetracht der vorhandenen Gesundheitsstörungen ein relativ guter Trainingszustand zeige. Dieser Trainingseffekt entfiele bei einer ausschließlichen Nutzung des Elektrorollstuhls vollständig. Auch das bereits vorhandene Dreirad ist nicht als gleich geeignet im Vergleich zum begehrten Therapiedreirad anzusehen. Zwar kann die Klägerin aktuell ihre täglichen Wege im Nahbereich mit dem bereits vorhandenen Dreirad bewältigen. Allerdings begründet dieses Dreirad durch den hohen Aufstieg eine ständige Sturzgefahr für die Klägerin, die unter Gleichgewichtsproblemen leidet. Das beantragte Therapiedreirad hingegen ermöglich durch den tiefen Einstieg und die Rückenlehne für die Klägerin eine erleichterte und risikoärmere Nutzung. Auch die Sachverständige bestätigte in ihrer ergänzenden Stellungnahme, dass ein Fahrrad mit Tiefeinsteiger und Rücklehne das Auf- und Absteigen der Klägerin erleichtere. Hinzu kommt, dass das beantragte Therapiedreirad im Vergleich zum vorhandenen Dreirad – schon auf den Fotos erkennbar – deutlich wendiger ist und einen geringeren Einschlagwinkel aufweist. Zur Fortbewegung im Stadtverkehr ist es daher als geeigneter einzustufen. Auch aufgrund der elektromotorischen Restkraftverstärkung ist das beantragte Dreirad als geeigneter als das bereits vorhandene Dreirad anzusehen. Denn das beantragte Therapiedreirad ermöglicht durch den Elektromotor für die Klägerin ein erleichtertes Anfahren und die bessere Bewältigung von Steigungen. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten zwar aus, dass die elektromotorische Restkraftverstärkung dem Trainingseffekt entgegenwirken würden. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die elektromotorische Restkraftverstärkung nur eine Unterstützung ist. Zur Fortbewegung des Dreirads muss die Klägerin auch bei Einsatz des Elektromotors weiterhin in die Pedale treten. Es ist nach Auffassung der Kammer vielmehr so zu werten, dass die elektromotorische Restkraftverstärkung der Klägerin in Situationen im Straßenverkehr, die für sie mit dem bereits vorhandenen Dreirad schwer überwindbare Hindernisse bedeuten, Erleichterung verschafft und Unfallrisiken vermeidet. So kann die Klägerin durch die elektromotorische Restkraftverstärkung besser anfahren, kleinere Hindernisse wie Kantsteine überwinden und Steigungen bewältigen. b) Der Anspruch der Klägerin auf die Versorgung mit dem begehrten Therapiedreirad ist auch nicht ausgeschlossen aufgrund einer fehlenden Erforderlichkeit. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass das Therapiedreirad mit elektromotorischer Restkraftverstärkung das Maß des Notwendigen überschreitet. Grundsätzlich steht dem Anspruch auf Versorgung nicht entgegen, dass das begehrte Fahrrad über einen elektrischen Hilfsmotor verfügt (BSG, aaO, Rn. 34). Zwar gelingt es der Klägerin aktuell mit dem vorhandenen Dreirad sich den Nahbereich zu erschließen. Daher könnte man wie die Sachverständige davon ausgehen, dass eine elektromotorische Restkraftverstärkung nicht erforderlich sei und das Maß des Notwendigen überschreite. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Klägerin kommt die Kammer dennoch zu der Überzeugung, dass die Erforderlichkeit der Versorgung mit dem beantragten Therapiedreirad mit elektromotorischer Restkraftverstärkung gegeben ist und eine Versorgung mit dem bestehenden Dreirad ohne elektromotorische Restkraftverstärkung wie auch mit einem alternativen Hilfsmittel nicht angemessen und zumutbar ist. In die Bewertung ist dabei insbesondere eingeflossen, dass die Klägerin aufgrund des Schlaganfalls unter deutlichen Funktionseinschränkungen auf der rechten Körperseite und unter Sprach- und Wortfindungsstörungen leidet. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich der Versicherte nach der Rechtsprechung des BSG nicht auf eine Minimalversorgung verweisen lassen muss. Aktuell bereitet das bereits vorhandene Dreirad der Klägerin bei der Fortbewegung immer wieder Schwierigkeiten. Für die Kammer stellt es sich unter in Inaugenscheinnahme der Bilder des aktuellen Dreirads als nachvollziehbar dar, dass der große Einschlagwinkel des vorhandenen Dreirades immer wieder dazu führt, dass die Klägerin häufig anhalten muss, um sich ihren Weg durch den Stadtverkehr zu bahnen. Nach Schilderung der Klägerin kommt es immer wieder zu Problemen beim Anfahren, weil sie aufgrund der Funktionsstörungen in der rechten Körperseite nur mit ihrem linken Fuß anfahren kann. Die elektromotorische Restkraftverstärkung würde hingegen dazu führen, dass für die Klägerin auch ein Anfahren mit dem rechten Fuß möglich ist. Dies erscheint der Kammer als gut nachvollziehbar. Auch weist die Klägerin darauf hin, dass sie bei dem bereits vorhandenen Dreirad bei Anfahrproblemen oder beim Überwinden von Kantsteinen immer wieder Passanten um Hilfe bitten muss. Aufgrund ihrer Sprachstörungen falle ihr dies sehr schwer. Die Kammer konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Sprachstörungen bei Aufregung Probleme hat, sich mündlich zu erklären. Daher erscheint es der Kammer als nachvollziehbar, dass diese Probleme auch im Alltag auftreten und es der Klägerin erschweren, fremde Personen auf der Straße um Hilfe zu bitten. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht als zumutbar anzusehen, dass die Klägerin bei Vorliegen einer Sprachstörung aufgrund der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit ihres Hilfsmittels regelmäßig darauf angewiesen ist, fremde Personen um Hilfe zu bitten. Diese Fortbewegungsschwierigkeiten, die mit dem bereits vorhandenen Dreirad auftreten, dürften zur Überzeugung der Kammer durch die elektromotorische Restkraftverstärkung des beantragten Therapiedreirads weitestgehend beseitigt werden können. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass das beantragte Therapiedreirad aufgrund des tiefen Einstiegs und der Rückenlehne für die Klägerin deutlich sicherer zu fahren ist. Es ist nach Auffassung der Kammer nicht als zumutbar und angemessen zu sehen, dass die Klägerin bei bestehenden Gleichgewichtsstörungen ein Fahrrad mit hohem Aufstieg und der damit verbundenen Sturzgefahr nutzen muss. Aufgrund der körperlichen Funktionseinschränkungen, insbesondere der Fußheberschwäche, ist die Versorgung mit einem einhändigen Rollator und einem Schieberollstuhl nicht als angemessen und zumutbar anzusehen. Beide Hilfsmittel tragen den körperlichen Einschränkungen der Klägerin nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Mit beiden Hilfsmitteln könnte die Klägerin nur kurze Wegstrecken zurücklegen und müsste aufgrund der körperlichen Belastung immer wieder Pausen einlegen, bis sie ihr Ziel im Nahbereich erreicht hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht als zumutbar zu werten. Mit einem Elektrorollstuhl könnte die Klägerin sich zwar ohne körperliche Anstrengung den Nahbereich im ausreichenden Umfang erschließen. Allerdings führt die Nutzung des Elektrorollstuhls zu einer verminderten körperlichen Aktivität der Klägerin. Dies widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin und erscheint auch vor dem Hintergrund des Gutachtens der Sachverständigen nachteilhaft. In ihrem Gutachten weist die Sachverständige darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine Motorunterstützung dem therapeutischen Effekt des Fahrradfahrens entgegenwirken würde. Eine überwiegende Nutzung eines Elektrorollstuhls würde den therapeutischen Effekt durch Bewegung im Vergleich zum beantragten Therapiedreirad aber noch weiter verringern. Daher kommen dem beantragten Therapiedreirad mit elektromotorischer Restkraftverstärkung nach Auffassung der Kammer deutliche Gebrauchsvorteile im Vergleich zu einem Elektrorollstuhl zu. c) Dem Anspruch auf Versorgung steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass die Klägerin mit dem Therapiedreirad mit elektromotorischer Restkraftverstärkung theoretisch auch Strecken zurücklegen könnte, die über die Erschließung des Nahbereichs hinausgehen. Zur Überzeugung der Kammer soll das beantragte Therapiedreirad im Schwerpunkt zur Erschließung des Nahbereichs der Klägerin und für die alltäglichen Besorgungen genutzt werden. c) Auch die Wirtschaftlichkeit steht der Versorgung der Klägerin mit dem beantragten Therapiedreirad mit elektromotorischer Restkraftverstärkung nicht entgegen. Zwar ist das begehrte Hilfsmittel mit einem Preis von rund 10.000 EUR deutlich teuer als die alternativen Hilfsmittel in Form eines Rollators, eines Elektrorollstuhls oder eines Dreirads ohne Elektromotor. Im Ergebnis ist die Wirtschaftlichkeit nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht der ausschlaggebende Faktor, sondern es kommt vielmehr auf den Umfang der mit dem Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (BSG, aaO, Rn. 27). Die Gebrauchsvorteile des beantragten Therapiedreirads mit elektromotorischer Restkraftverstärkung überwiegen nach Auffassung der Kammer im Vergleich zu den alternativen Hilfsmitteln aus den bereits dargestellten Gründen deutlich. Das beantragte Therapiedreirad ermöglicht es der Klägerin den Nahbereich im erforderlichen Umfang zu erschließen, dabei ihre Bewegungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und zu trainieren und sich selbstständig, ohne Passanten regelmäßig um Hilfe bitten zu müssen, fortzubewegen. Keines der alternativ in Betracht kommenden Hilfsmittel kann alle drei Gebrauchsvorteile erreichen. 4. Der Anspruch auf die Versorgung mit dem beantragten Therapiedreirad mit elektromotorischer Restkraftverstärkung „V.“ ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V handelt. Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen soll oder - falls dies nicht so ist - den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - juris, Rn 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2021 – L 11 KR 653/20, Rn. 42). Die Krankenversicherung deckt nur den Sonderbedarf von Kranken und Behinderten. Hingegen ist ein Gegenstand, mag er auch Kranken und/oder Behinderten in hohem Maße helfen, nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung zu gewähren, wenn er bereits von seiner Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und/oder Behinderte gedacht ist (BSG, Urteil vom 24.09.2002 - B 3 P 125/01 R- juris, Rn 14). Das von der Klägerin beantragte Therapiedreirad der Marke „V.“ ist speziell für die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Menschen, die nicht mit einem normalen Zweirad fahren können, konzipiert. Zubehör und Modelloptionen sind auf behinderten Menschen ausgerichtet. Zwar mag das von der Klägerin begehrte Spezialfahrrad theoretisch auch von einem gesunden Menschen genutzt werden können. Dies trifft aber auf viele Hilfsmittel (wie z.B. Rollstühle) zu und widerspricht nicht dem Umstand, dass diese Hilfsmittel speziell für die Bedürfnisse von behinderten Menschen konzipiert wurden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für ein Therapiedreirad mit elektromotorischer Restkraftverstärkung. Die im Jahr 1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Die Klägerin erlitt im Jahr 2010 einen Schlaganfall, der zu Lähmungen rechtsseitig im Bereich vom Arm, Hand und Bein führte. Durch therapeutische Maßnahmen erlangte die Klägerin wieder eine gewisse Gehfähigkeit. Sie leidet aber weiterhin unter einem gestörten Gang- und Standbild in Verbindung mit einer Fußheberschwäche und einer Kraftminderung des rechten Beines, unter Funktionseinschränkungen der rechten Hand und des rechten Arms durch spastische Hemiparese sowie unter Sprach- und Wortfindungsstörungen. Ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt. Durch die Funktionsstörungen in der rechten Körperhälfte ist ihr Gehradius entsprechend des Befundberichts des behandelnden Hausarztes Dr. H. vom 22.07.2020 auf 10 bis 50 m beschränkt. Nach eigenen Angaben konnte die Klägerin in der Vergangenheit bis zu 100 m zu Fuß zurücklegen. Sie geht unter Zuhilfenahme eines Nordic-Walking-Stocks. Außerdem leidet die Klägerin unter einer rheumatischen Erkrankung. Die Klägerin wurde über die Beklagte mit einer Fußheberorthese und einem Leichtgewichts-Rollstuhl versorgt. Den Rollstuhl nutzt sie nach eigenen Angaben nur in ihrer Wohnung. Der Klägerin gehört außerdem ein eigenes Dreirad, das sie an ihrem Wohnort nutzt. Dieses hat sie aus eigenen finanziellen Mitteln auf eBay erworben. Bei diesem Dreirad handelt es sich um ein Dreirad mit dem für Fahrräder üblichen Hochaufstieg. Bei dem beantragten Therapiedreirad handelt es sich dagegen um ein Fahrrad mit Tiefeinsteiger und Rückenlehne, ein sog. Sessel- oder Liegerad. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten auf Grundlage der Verordnung des behandelnden Hausarztes Dr. H. die Kostenübernahme für ein Therapiedreirad mit elektromotorischer Restkraftverstärkung der Marke „V.“ zusammen mit einem Kostenvorschlag der Firma S. GmbH & Co. KG in Höhe von 9.953,16 EUR. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.05.2019 nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ab. Sie führte zur Begründung an, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht vorlägen. Dagegen legte die Klägerin am 11.06.2019 Widerspruch ein. Sie trug vor, dass sie aufgrund ihres Schlaganfalls unter erheblichen Problemen beim Gehen leide und längere Wegstrecken von ihr nicht zu bewältigen seien. Das beantragte Therapiedreirad mit elektromotorischer Restkraftverstärkung benötige sie, da dieses ihre Mobilität unterstütze und sie zur Erschließung des Nahbereiches befähige. Sie könne die Strecken des Nahbereichs aufgrund der Funktionsstörungen in der rechten Hand nicht mit einem Rollator oder einem Rollstuhl bewältigen. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des MDK wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2019 zurück. Die Beklagte begründete dies damit, dass die Versorgung mit dem beantragten Therapie-Dreirad zur Erschließung des Nahbereichs nicht erforderlich sei. Die gesetzliche Krankenversicherung sei nur für einen Basisausgleich zuständig. Den Nahbereich könnte sich die Klägerin mit dem bereits zur Verfügung gestellten Rollstuhl oder einem Elektrorollstuhl erschließen. Außerdem liege kein Therapieplan für das verordnete Hilfsmittel vor. Dagegen hat die Klägerin am 13.09.2019 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass durch das Radfahren die Muskulatur in ihren Beinen aufgebaut und erhalten, eine Verbesserung der Gelenkbeweglichkeit erreicht und die Koordinationsfähigkeit gefördert werde. Außerdem könne sie durch regelmäßiges Radfahren ihre Ausdauer und Belastungsfähigkeit erhöhen. Auch diene das beantragte Therapiedreirad dazu, dem Verlust ihrer Gehfähigkeit vorzubeugen. Sie führt zudem an, dass sie sich in einem normalen Rollstuhl aufgrund ihrer Halbseitenlähmung nicht fortbewegen könne. Ein Elektrorollstuhl würde nicht ihre eigene Bewegungsfähigkeit fördern und aufgrund des fehlenden Muskeltrainings zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen. Das beantragte Therapiedreirad sei am besten geeignet, um den Nahbereich zu erschließen. Mit dem Therapiedreirad können sie alle notwendigen Einkäufe erledigen, Post und Bank aufsuchen sowie die Ergotherapie und die Logopädie wie auch den Hausarzt erreichen. Das bereits vorhandene Dreirad sei zum einen schon sehr alt und müsse regelmäßig repariert werden. Zum anderen habe das beantragte Therapiedreirad deutliche Vorteile gegenüber ihrem aktuellen Dreirad. Das beantragte Therapiedreirad habe einen kleineren Einschlagwinkel und sei wendiger als ihr Dreirad. Außerdem habe sie durch die Funktionsstörungen in ihrer rechten Körperseite bei ihrem aktuellen Dreirad Probleme beim Anfahren. Diese Probleme würden durch die elektromotorische Restkraftverstärkung des beantragten Dreirads behoben. Die elektromotorische Restkraftverstärkung würde ihr auch helfen, Steigungen leichter zu bewältigen. Aktuell gelänge ihr dies mit dem Dreirad nur unter großen Mühen. Außerdem bedeute der tiefe Einstieg des beantragten Dreirads für die Klägerin eine Erleichterung, weil sie unter Gleichgewichtsproblemen leide und daher bei ihrem aktuellen Dreirad immer wieder Probleme und sogar Stürze beim Auf- und Absteigen habe. Die Rückenlehne würde ihr außerdem Stabilität geben. Die Prozessbevollmächtigte Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28.05.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.08.2019 zugestellt am 23.08.2019 aufzuheben und die Kosten für ein Therapiedreirad der Marke „V.“ mit elektromotorischer Restkraftverstärkung zu übernehmen. Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 21.08.2019. Sie ist der Auffassung, der MDK habe sich in seinem Gutachten überzeugend und schlüssig geäußert. Das Vorbringen des MDK könne auch nicht entkräftet werden. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Außerdem hat das Gericht ein Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, Frau Dr. S., beauftragt. Die Sachverständige führt aus, dass ein Dreirad als Tiefeinsteiger mit Rückenlehne das Auf- und Absteigen der Klägerin erleichtere, die nachvollziehbar an Gleichgewichtsstörungen aufgrund des linkshirnigen Schlaganfalls mit armbetonter, spastischer Hemiparese leide. Die Sachverständige führt auch aus, dass das beantragte Therapie-Dreirad mit elektromotorischer Restkraftverstärkung medizinisch nicht erforderlich sei, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Es zeige sich in Anbetracht der vorhandenen Gesundheitsstörungen der Klägerin ein relativ guter Trainingszustand, dessen Trainingseffekt im Widerspruch mit dem gewünschten elektrischen Zusatzantrieb stehe. Medizinisch ausreichend und zweckmäßig sei das bereits vorhandene Dreirad der Klägerin, um sich den erweiterten Nahbereich zu erschließen. Außerdem könne sie sich den Nahbereich ihrer Wohnung gegebenenfalls mit einem noch nicht vorhandenen Gehwagen oder Rollstuhl erschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.