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Urteil

S 56 KR 3173/19

SG Hamburg 56. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2022:0815.S56KR3173.19.00
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Leitsätze
1. Tritt bei einem Versicherten nach einem Prostatakarzinom ein Tumorrezidiv auf, so hat er nach § 2 Abs. 1a SGB 5 Anspruch auf Versorgung mit einer Computertomographie bei prostataspezifischem Membranantigen (PSMA-PET-CT) durch die Krankenkasse. Dieses ist erforderlich zur Aufklärung, ob lediglich ein lokales Tumorrezidiv oder bereits Metastasen vorliegen.(Rn.21) 2. Eine fehlende Information des Versicherten durch dessen Krankenkasse stellt eine unzureichende Beratungsleistung nach § 14 SGB 1 dar. Diese begründet einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S. 1 Var. 1 SGB 5 aufgrund nicht rechtzeitiger Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung.(Rn.25)
Tenor
1. Der Bescheid vom 25.04.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für die durchgeführte Positronen-Emissions-Tomographie in Kombination mit einer Computertomographie in Höhe von 1.808,26 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 01.06.2019 zu erstatten. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt bei einem Versicherten nach einem Prostatakarzinom ein Tumorrezidiv auf, so hat er nach § 2 Abs. 1a SGB 5 Anspruch auf Versorgung mit einer Computertomographie bei prostataspezifischem Membranantigen (PSMA-PET-CT) durch die Krankenkasse. Dieses ist erforderlich zur Aufklärung, ob lediglich ein lokales Tumorrezidiv oder bereits Metastasen vorliegen.(Rn.21) 2. Eine fehlende Information des Versicherten durch dessen Krankenkasse stellt eine unzureichende Beratungsleistung nach § 14 SGB 1 dar. Diese begründet einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S. 1 Var. 1 SGB 5 aufgrund nicht rechtzeitiger Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung.(Rn.25) 1. Der Bescheid vom 25.04.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für die durchgeführte Positronen-Emissions-Tomographie in Kombination mit einer Computertomographie in Höhe von 1.808,26 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 01.06.2019 zu erstatten. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowohl zulässig als auch begründet. Der Bescheid vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 4 SGG). Dieser hat einen Anspruch auf Kostenerstattung für das am 18.04.2019 durchgeführte PET-CT in Höhe von 1.808,26 €. 1. Ein Kostenerstattungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion scheidet vorliegend aus. Nach § 13 Abs. 3a S. 7 SGB V ist die Krankenkasse zwar zur Kostenerstattung nach Ablauf der in § 13 Abs. 3a S. 1 SGB V genannten Frist verpflichtet, allerdings nur in den Fällen, in denen sich der Leistungsberechtigte die erforderliche Leistung nach Ablauf dieser Frist beschafft. Die Frist gemäß § 13 Abs. 3a S. 1 SGB V beginnt mit Antragseingang bei der Krankenkasse zu laufen und beträgt drei Wochen bzw. in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt wird, fünf Wochen. Hierbei ist vom Versicherten der Beschaffungsweg einzuhalten. Voraussetzung ist daher zusätzlich, dass die Selbstbeschaffung der begehrten Leistung zeitlich erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2017, Az.: B 3 KR 30/15 R; BSG, Urteil vom 08.03.2016, Az.: B 1 KR 25/15 R). Hat sich der Versicherte die Leistung vor Ablauf der Frist beschafft, scheitert der Kostenerstattungsanspruch, auch wenn die Genehmigungsfiktion nachträglich eingetreten sein kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2018, Az.: L 11 KR 2991/17). Im vorliegenden Fall ist der Antrag am 21.03.2019 bei der Beklagten eingegangen. Die Frist wäre aufgrund der Beauftragung des MDK fünf Wochen später am 25.04.2019 abgelaufen. An diesem Tag erging auch die ablehnende Entscheidung der Beklagten. Der Kläger hat sich die PET-CT allerdings bereits davor am 18.04.2019 selbst beschafft. Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Ablauf der Entscheidungsfrist und den bei dem Kläger entstandenen Kosten besteht folglich nicht. 2. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 SGB V. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine notwendige, selbstbeschaffte Leistung, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (Variante 1) (dazu c) oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind (Variante 2) (dazu b). Ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V setzt in beiden Regelungsalternativen einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus, also einen Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse und geht in der Sache nicht weiter als ein solcher Anspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (dazu a) (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2018, Az.: B 1 KR 29/17 R – juris, Rn. 12). a. Der Kläger hatte einen Sachleistungsanspruch auf Durchführung des beantragten PET-CT. Bei dem Kläger lag unstreitig eine behandlungsbedürftige Krankheit i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB V vor. Das vom Kläger beantragte PSMA-PET-CT gehört allerdings nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen. Es handelt sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Diese sind nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung nur von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn der G-BA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V in Verbindung mit § 135 Abs. 1 SGB V wird nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkasse erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistung verbindlich festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 1 KR 24/06 R). Für die beim Kläger bestehende Indikation hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) keine Empfehlung ausgesprochen. Der Kläger hat jedoch einen Sachleistungsanspruch nach § 2 Abs. 1a SGB V. Nach § 2 Abs. 1a SGB V können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung (dazu aa), für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht (dazu bb), auch eine von § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (dazu cc).Die gesetzliche Regelung grundrechtsorientierter Leistungsauslegung in § 2 Abs. 1a SGB V (vgl. ausführlich dazu BSG, Urteil vom 20.3.2018 - B 1 KR 4/17 R – juris, Rn. 20 ff mwN), der auf Sachverhalte ab 1.1.2012 anzuwenden ist, erfasst nicht nur Ansprüche, die auf therapeutische Maßnahmen gerichtet sind, sondern auch Ansprüche, die diagnostische Maßnahmen zum Gegenstand haben. Dies folgt schon aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1a S 1 SGB V. Sie bezieht sich als allgemeine, "vor die Klammer gezogene" Vorschrift des SGB V auf jede "Leistung", die nicht entsprechend allgemein anerkanntem medizinischen Standard zur Verfügung steht.Auch Untersuchungen sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und zählen zur Krankenbehandlung iS des § 27 SGB V als notwendige Voraussetzung zur Ermittlung der erforderlichen therapeutischen Maßnahmen. Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck der Regelung des § 2 Abs 1a SGB V. Die Vorschrift verlangt nur, dass durch die Leistung eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Hierzu können auch noch nicht dem Qualitätsgebot entsprechende Untersuchungsleistungen beitragen. Gibt es keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Diagnostik oder sind die diesem Standard entsprechenden diagnostischen Möglichkeiten ausgeschöpft, ohne hinreichende Erkenntnisse für das weitere therapeutische Vorgehen zu liefern, kommen auch noch nicht anerkannte diagnostische Methoden in Betracht, wenn im Falle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung dadurch erst der Weg für therapeutische Maßnahmen eröffnet werden kann, mit denen eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die therapeutische Maßnahme ihrerseits nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, sich aber auf eine eigenständige, auch dem Qualitätsgebot nicht entsprechende Untersuchungsleistung stützt (BSG, Urteil vom 24.04.2018, Az.: B 1 KR 29/17 R – juris, Rn. 25). aa. Zur Überzeugung der Kammer lag im streitgegenständlichen Fall bei dem Kläger eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung i.S.d. § 2 Abs. 1a SGB V vor. Für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung ist es erforderlich, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird. Nichts anderes gilt für wertungsmäßig vergleichbare Erkrankungen (BSG, Urteil vom 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 R – juris, Rn. 21). Die Durchführung des streitgegenständlichen PSMA-PET-CT sollte aufklären, ob bei dem Kläger ein lokales Tumorrezidiv oder bereits Metastasen vorlagen. Im Fall der Metastasierung hätte keine Heilungsmöglichkeit mehr bestanden. In diesem Fall wäre die Krankheit innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums tödlich verlaufen. Es hätten nur noch palliative Therapiemöglichkeiten zur Verlängerung des Lebens zur Verfügung gestanden. Der Sachverständige stellt dar, dass selbst im Falle eines lokalen Tumorrezidivs die Gefahr bestanden hätte, dass in einem nicht abzuschätzenden Zeitraum aus der lokalisierten Krebserkrankung eine metastasierte Krebserkrankung entsteht und die Möglichkeit zur Heilung verpasst wird. Dies zeigt, dass unabhängig davon, wie das Ergebnis des PET-CT ausgefallen wäre, eine Erkrankung mit tödlichem Verlauf im Raume stand. bb. Zur Überzeugung der Kammer sind im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a SGB V erfüllt. Nach Auffassung der Kammer stand im Falle des Klägers eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung, da die im Falle des Klägers das beantragte PET-CT die geeignetste und sicherste Methode zur Feststellung einer Metastasierung war. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass im Fall des Klägers zur Diagnostik im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ein CT, ein MRT und eine Skelettszintigraphie verfügbar gewesen wären. Das MRT wurde beim Kläger am 04.03.2019 und die Skelettszintigraphie am 08.03.2019, also noch vor Antragstellung, durchgeführt. Es verblieb damit als noch nicht durchgeführte vertragliche Methode folglich nur noch das CT. Nach Durchführung der beiden Methoden der vertragsärztlichen Versorgung empfahl der behandelnde Urologe, Dr. Z., am 18.03.2019 zur Abklärung einer kurativen Therapieoption dringend die Durchführung einer PSMA-PET-CT (Verwaltungsakte, Bl. 3). Der gerichtliche Sachverständige führte aus, dass das beantragte PET-CT sensitiver als die vertraglichen Methoden sei, um eine Metastasierung festzustellen und bezeichnete das PET-CT damit als die sicherste und geeignetste Methode. Die Kammer kommt vor diesem Hintergrund zu der Überzeugung, dass im Fall des Klägers die dem medizinischen Standard entsprechenden diagnostischen Möglichkeiten ausgeschöpft waren, ohne hinreichende Erkenntnisse für das weitere therapeutische Vorgehen zu liefern. Im Fall des Klägers hing von der Feststellung einer Metastasierung die Entscheidung über das therapeutische Vorgehen ab. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass die herkömmlichen nicht so sensitiven Untersuchungsmethoden die Gefahr in sich bergen, dass, in der Annahme eine Metastasierung läge nicht vor, eine komplikative Operation wie die Salvage-Prostatektomie durchgeführt wird, obwohl eine Heilung nicht mehr erreicht werden kann. Erst die Durchführung des streitgegenständlichen PET-CT führte im Fall des Klägers daher zu der Erkenntnis, dass eine lokale Therapie heilungsversprechend ist. cc. Auch bestand bei Durchführung des PET-CT eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf, da auf der Grundlage des PET-CT mit der höchsten Wahrscheinlichkeit die geeignetste Behandlungsmethode für den Kläger ausgewählt werden konnte. b. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 SGB V kommt nicht in Betracht, da der Kläger die Leistung vor Entscheidung der Beklagten in Anspruch genommen und damit den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat. c. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 SGB V aufgrund nicht rechtzeitigen Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung. Eine Leistung ist dann i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 SGB V unaufschiebbar, wenn die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten. Entscheidend für die Dringlichkeit sind objektive medizinische Kriterien. Der Versicherte hat sich bei der Krankenkasse um die erforderliche Leistung zu bemühen, soweit ihm dies angesichts des Krankheitszustandes noch möglich und zumutbar ist (vgl. Berchtold/Huster/Rehborn-Heinig, 2. Aufl. 2018, § 13 SGB V, Rn. 28). Der Versicherte muss sich daher, soweit möglich, grundsätzlich vor Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des Sachleistungssystems an die Krankenkasse wenden (Kasseler Kommentar-Schifferdecker, 118. EL 2022, § 13 Rn. 74). Unaufschiebbar kann auch eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlung werden, wenn mit der Ausführung so lange gewartet wird, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, damit der mit ihr angestrebte Erfolg nicht erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 24.4.2018 – B 1 KR 29/17 R –juris, Rn. 22). Nicht rechtzeitig erbracht hat die Krankenkasse die Leistung, wenn diese den Versicherten, obwohl sie alles nach den konkreten Umständen Erforderliche, Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Leistung auf dem Sachleistungswege zu erhalten, nicht in der - der Dringlichkeit - angemessenen Zeit zuteil wurde. Insofern sind neben medizinischen Gründen auch andere Gründe relevant (Noftz in: Hauck/Noftz, 7. EG 2022, SGB V, § 13 Rn. 50). Im Fall des Klägers liegt zur Überzeugung der Kammer die nicht rechtzeitige Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung vor. Bereits am 23.01.2019 überschritt der PSA-Wert des Klägers die Schwelle zur Feststellung eines Rezidivs. Der Kläger erhielt den pathologischen Befund zum Tumorrezidiv am 03.04.2019. Der gerichtliche Sachverständige führte aus, dass im Allgemeinen beim Prostatakarzinom der Grundsatz gelte, dass spätestens drei Monate nach der Diagnose einer lokalisierten Erkrankung die entsprechende lokale Therapie durchgeführt werden sollte. Dies mag zwar nahelegen, dass der Kläger am 18.04.2019 zum Zeitpunkt der Durchführung des streitgegenständlichen PET-CT noch ausreichend Zeit gehabt hätte, die Entscheidung der Beklagten abzuwarten. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass dem Kläger offensichtlich nicht bekannt war, bis wann mit einer Entscheidung der Beklagten zu rechnen war. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Kläger von der Beklagten über den zeitlichen Entscheidungshorizont informiert worden ist. Dabei hätte die Beklagte nach § 13 Abs. 3a S. 1 SGB V bis spätestens fünf Wochen nach Antragseingang über den Antrag des Klägers entscheiden müssen. Auch fragte der Kläger ausweislich der Verwaltungsakte am 01.04.2019 bei der Beklagten per E-Mail nach, wann mit einer Entscheidung der Beklagten zu rechnen sei. Eine Beantwortung dieser Anfrage ist in der Verwaltungsakte nicht vermerkt. Nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei ihm auch nicht bekannt gewesen, wann eine Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag zu erwarten gewesen sei. Aus diesem Grund habe er vier Wochen nach Antragstellung entschieden, das beantragte PSMA-PET-CT auch ohne Entscheidung der Beklagten durchführen zu lassen. Nach Auffassung der Kammer ist die fehlenden Information des Klägers über die Entscheidungsfrist der Beklagten als eine unzureichende Beratungsleistung nach § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu werten. Von Seiten des Klägers ist zur Überzeugung des Gerichts nach Antragstellung alles Erforderliche und Zumutbare getan worden, um sich die Sachleistung zu verschaffen. Insbesondere hat er der Beklagten zeitnah alle angefragten Unterlagen zur Verfügung gestellt und regelmäßig mit der Beklagten Kontakt aufgenommen. Die Beklagte hat es aber versäumt, den Versicherten über den spätestmöglichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu informieren und dem Kläger so eine zeitliche Vorstellung über seine Behandlungsplanung zu eröffnen. Für den Kläger war es nach Ablauf von vier Wochen nach Antragstellung ohne die Information über den zu erwartenden Zeitpunkt der Entscheidung nicht zumutbar, weiterhin – aus seiner Sicht ins Blaue hinein - auf eine Entscheidung der Beklagten zu warten. Für ihn musste sich die Durchführung des PET-CT zu diesem Zeitpunkt als so dringlich darstellen, dass er sich schließlich entschied, die Untersuchung ohne Entscheidung der Beklagten durchführen zu lassen. Bei der Bewertung der Unaufschiebbarkeit ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in einer Situation der Ungewissheit befand, ob er an einer noch heilbaren oder an einer unheilbaren, nur noch palliativ zu behandelnden Erkrankung, leidet. Hinzu kommt, dass nach Ausführung des Sachverständigen die Gefahr bestand, dass in einem nicht abschätzbaren Zeitraum aus einer lokalisierten Krebserkrankung eine metastasierte Krebserkrankung entsteht und die Möglichkeit der Heilung verpasst wird. Vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Therapie also möglichst zügig durchgeführt werden sollte, konnte der Kläger mangels Auskunft der Beklagten, bis wann spätestens mit einer Entscheidung über den Antrag zu rechnen wäre, nicht abschätzen, wann tatsächlich eine Entscheidung der Beklagten vorliegt. Dies ist eine sehr belastende Situation für eine an Krebs erkrankte Person. So ist auch im Befundbericht des behandelnden Facharztes für Urologie, Dr. Z., vermerkt, dass der Kläger unter erheblicher psychischer Verunsicherung bei nachgewiesenem Tumorrezidiv gelitten habe. Für den Kläger bestand damit ein psychischer Druck, nachdem er bereits vier Wochen auf eine Entscheidung der Beklagten gewartet hatte, die beantragte und von den behandelnden Ärzten empfohlene Diagnostik endlich durchführen zu lassen, um Gewissheit über die Schwere seiner Erkrankung zu erhalten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Salvage-Prostatektomie erst am 05.08.2019 durchgeführt wurde. Zum einen wurde der Kläger in der Zeit bis zur OP mit B. behandelt. Zum anderen war ohne die Ergebnisse des PET-CT nicht erkennbar, welche Therapie in welchen Zeitraum hätte durchgeführt werden müssen. II. Der Zinsanspruch richtet sich nach § 44 Abs. 1 SGB I. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Der Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V entsteht in dem Moment, in dem der ursprüngliche Sachleistungs- in einen Geldleistungsanspruch umgewandelt wird, mithin von dem Tage an, an dem die Lieferung der begehrten Sachleistung an den Versicherten erfolgt. Dies war im vorliegenden Fall der 18.04.2019. Die Verzinsung beginnt ausweislich des eindeutigen Wortlautes des § 44 Abs. 1 SGB I nach Ablauf eines Kalendermonates nach Eintritt der Fälligkeit. Dies ist mithin der 01.06.2019. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für eine durchgeführte Positronen-Emissions-Tomographie in Kombination mit einer Computertomographie bei prostataspezifischem Membranantigen (PSMA-PET-CT). Der am xxxxx1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im Jahr 2009 wurde bei dem Kläger im Prostatakrebszentrum der M.-Klinik am U. eine perkutane Radiatio in kurativer Intention eines Gleason 3+4 Prostatakarzinoms durchgeführt. Im Rahmen der Nachsorge- und Kontrolluntersuchung wurde bei dem Kläger im Jahr 2015 ein unklarer Anstieg des Werts des prostataspezifischen Antigens (PSA) festgestellt. Im Jahr 2019 kam es zu einem Tumorrezidiv. Der behandelnde Urologe, Dr. Z., riet dem Kläger zur Abklärung der Therapieoptionen eine PSMA-PET-CT durchzuführen.Hierbei handelt es sich um eine Kombination nuklearmedizinisch-radiologischer Verfahren zur Sichtbarmachung von Prostatakarzinomzellen und Metastasen. Im Fall eines Lokalrezidiv sollte eine Salvage-Prostatektomie die Therapiewahl sein. Im Falle einer Metastasierung verblieb nur noch eine palliative Therapie. Der Kläger beantragte daraufhin am 21.03.2019 bei der Beklagten unter Vorlage eines Kostenvoranschlages über einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.822,99 EUR die Kostenübernahme für eine ambulante PET-CT. Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Der MDK kam in seinem Gutachten vom 18.04.2019 zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nicht erfüllt seien. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 25.04.2019 ab. Der Kläger ließ das beantragte PET-CT am 18.04.2019 ambulant durchführen. Dafür entstanden Kosten in Höhe von 1.808,26 EUR. Im Rahmen des PET-CT wurde zunächst eine PSMA-positive Lymphknotenmetastase links paraortal Höhe unteres Nierendrittel festgestellt. Im Arztbrief der urologischen Klinik am U. vom 03.05.2019 wurde der Befund einer Lyphknotenmetastase abgeschwächt und eher ein Lokalrezidiv angenommen. Folglich wurde das Tumorrezidiv durch eine lokale Therapie in Form derSalvage-Prostatektomie behandelt. Die Salvage-Prostatektomie wurde am 05.08.2022 durchgeführt. Bis zur Operation erhielt der Kläger eine Androgenblockade mit B.. Mit Schreiben vom 09.05.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. In der Widerspruchsbegutachtung kam der MDK wieder zu dem Ergebnis, dass eine Kostenübernahme nicht empfohlen werden könne. Die Beklagte wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019 den Widerspruch zurück. Hiergegen richtet sich die am 04.11.2019 erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, dass es sich bei dem im Jahr 2019 diagnostizierten Rezidiv im Hinblick auf die in Betracht kommende Metastasierung und Fernmetastasierung um eine regelmäßig tödliche Erkrankung oder zumindest um eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung im Sinne von § 2 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) handele. Bei dem Rezidiv einer Prostatakrebserkrankung bestehe immer die Gefahr eines tödlichen Verlaufes. Außerdem bestünde durch den Einsatz des beantragten PET-CT auch eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung. Außerdem hätte dem Kläger keine andere allgemein anerkannte dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung gestanden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. April 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02. Oktober 2019 zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für eine bei diesem durchgeführte Positronen-Emissions-Tomographie in Kombination mit einer Computertomographie in Höhe von 1.808,26 EUR nebst gesetzlicher Verzinsung zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die PET-CT für die beim Kläger vorliegende Indikation als vertragsärztliche Leistung ausgeschlossen sei. Es hätten Mittel der vertraglichen Diagnostik zum Ausschluss weiterer Metastasierungen bestanden. Außerdem sei aufgrund des zeitlichen Ablaufs eine Dringlichkeit oder akute Lebensbedrohlichkeit nicht zu erkennen. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Außerdem hat das Gericht mit Beweisanordnung vom 14.01.2021 ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Urologie, Herrn Dr. W., beauftragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.