Urteil
S 62 AS 1531/21
SG Hamburg 62. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2022:0704.S62AS1531.21.00
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Leitsätze
Eine Ablehnung eines auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget gerichteten Antrags zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist ermessensfehlerhaft, wenn der Leistungsträger seine Ermessensentscheidung mit unzureichenden Deutschkenntnissen des Antragstellers begründet. (Rn.26)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.3.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2021 dazu verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 8.2.2021 auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb einer Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ablehnung eines auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget gerichteten Antrags zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist ermessensfehlerhaft, wenn der Leistungsträger seine Ermessensentscheidung mit unzureichenden Deutschkenntnissen des Antragstellers begründet. (Rn.26) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.3.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2021 dazu verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 8.2.2021 auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb einer Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. I. Die Kammer kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben. II. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist durch den ablehnenden Bescheid vom 17.3.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2021 in seinen Rechten verletzt. Die behördliche Entscheidung ist aufzuheben. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 131 Abs. 3 SGG). Eine rechtliche Grundlage für die von dem Kläger begehrte Förderung aus dem Vermittlungsbudget ergibt sich aus § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen: […] 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Durch den Verweis aus dem SGB II auf § 44 SGB III tritt an die Stelle der Agentur der Antragsgegner (vgl. SG Mainz, Urt. v. 14.3.2017, S 14 AS 1063/15, juris Rn 18). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist – wie hier – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (hierzu SG Stade, Urteil vom 06.12.2011 - S 28 AS 561/09). Ausreichend ist zunächst, dass der Kläger im Sinne der §§ 7, 9 SGB II hilfebedürftig ist und als sog. „Aufstocker“ dem berechtigten Personenkreis der genannten Norm unterfällt. Die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit i.S.v. § 44 SGB II, auf die § 16 Abs. 1 SGB II im Ausgangspunkt als Rechtsgrundverweisung Bezug nimmt, ist dabei im Lichte des SGB II auszulegen. Maßgeblich ist unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der Systeme des SGB II und des SGB III, ob in der Sache eine Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gegeben ist. Weil auch sog. „Aufstocker“ einer weitergehenden Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedürfen, unterfallen diese auch dem berechtigten Personenkreis und sind als beschäftigungslos anzusehen (Voelzke in: Hauck/Noftz SGB II, Stand: April 2021, § 16 Rn 113). So liegt es hier. Der Kläger war zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung lediglich geringfügig als Pizzabäcker beschäftigt. Es liegt ferner eine Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Eine solche setzt voraus, dass die begehrte Maßnahme darauf gerichtet ist, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen (Kallert, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage 2021, § 44 SGB III Rn 8b). Ausreichend ist eine Förderung zum Abbau allgemein vermittlungsrelevanter Hemmnisse (BSG 12.12.2017 – B 11 AL 26/16 R, NZS 2018, 510). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unter Berücksichtigung des vorgelegten Schreibens der Firma „C“ vom 7.3.2021, wonach der Kläger als Vollzeitkraft in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sein kann, sobald er einen gültigen Führerschein besitzt. Das Schreiben ist überschrieben mit „Stellenangebot als Pizzafahrer“. Auch wenn es sich bei dem Schreiben noch um keine rechtsverbindliche Einstellungszusage handelt, liegt dennoch eine Anbahnung einer Beschäftigung vor. Dem Schreiben ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das besagte Unternehmen bereit ist, den Kläger als Fahrer zu beschäftigten. Die begehrte Förderung ist für die Anbahnung der Beschäftigung auch notwendig, da die durch den Kläger anvisierte Fahrerlaubnis Voraussetzung für die Aufnahme der Beschäftigung ist. Die Förderung ist damit geeignet, den Förderzweck zu erreichen. Eine Ausweitung der geringfügigen Beschäftigung als Pizzabäcker war hingegen nicht möglich aufgrund der geringen Anzahl der insoweit vorhandenen Diskrepanzen (vgl. Vermerk der Bundesagentur für Arbeit, 5.10.2018, Dokument Nr. 17 der Verwaltungsakte 2). Der Beklagte hat sein ihm obliegendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Ermessensentscheidungen sind zu treffen, wenn der Behörde durch das Gesetz die Freiheit eingeräumt wird, zwischen mehreren vom Gesetz als rechtmäßig angesehenen Entscheidungen zu wählen, die Verwaltung also einen Spielraum des Handelns hat. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf die angestrebte Leistung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten. Ein Anspruch auf die Leistung kann nur dann bestehen, wenn ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rdn. 30a). Sind Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie gemäß § 39 Abs. 1 SGB I entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, liegt in jedem Einzelfall im Ermessen des Leistungsträgers. Hinsichtlich der Frage ob und wie eine Förderung im Zusammenhang mit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget erfolgt, besteht ein weites Ermessen (LSG NRW 10. 2. 2014 – L 2 AS 2153/13 B, BeckRS 2014, 66371). Erfolgen Festlegungen in ermessenslenkenden Richtlinien, so müssen diese ihrerseits den generellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung genügen (Hassel, in: Brand, SGB III, 9. Auflage 2021, § 44, Rn 3 mit Verweis auf BSG SozR 4-4200 § 59 Nr. 1 = SGb 2008, 740). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, § 54 Abs. 2 S. 2 SGG. Ein Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensfehlgebrauches liegt dabei vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt oder wenn sie nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte einbezieht, diese fehlerhaft gewichtet oder von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (BSG 9.11.2010 – B 2 U 10/10 R, SozR 4–2700 § § 76 Nr. 2 Rn 15). Gemessen hieran erweist sich die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft. Maßgeblich ist insoweit alleine der Widerspruchsbescheid vom 29.4.2021 (§ 95 SGG). Der Widerspruchsbescheid vom 29.4.2021 weist einen Ermessensfehlgebrauch auf. Dieser resultiert aus der Anwendung der Arbeitsanleitung Nr. 091 des Beklagten, welche ihrerseits sachfremde Zwecke dadurch verfolgt, dass eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb einer Fahrerlaubnis demnach nur dann erfolgen könne, wenn das deutsche Sprachniveau hierfür ausreichend sei. Als sachfremd erweist sich das genannte Kriterium mit Blick auf die bestehende, in Anlage 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr geregelten Möglichkeit, die theoretische Prüfung in einer anderen Sprache als Deutsch zu absolvieren. Dabei sieht die genannte Verordnung zwölf weitere Sprachen vor, in denen die theoretische Prüfung absolviert werden kann. Ferner stehen insbesondere im großstädtischen Bereich auch Fahrschulen zur Verfügung, welche die praktischen Übungen zum Erlernen des Fahrzeugführens ebenfalls in fremdsprachlicher Begleitung anbieten. Auch dann, wenn der Kläger das lateinische Alphabet nicht sicher beherrschen sollte, stünde das einem Erwerb einer Fahrererlaubnis nicht im Wege (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 21. 3. 1974 - XIII A 883/73 zu einem Analphabeten). Vor diesem Hintergrund kann eine unzureichende Erfolgsaussicht der begehrten Maßnahme nicht mit fehlenden Deutschkenntnissen begründet werden. Die vom Beklagten eingeführte Überlegung erweist sich somit als sachfremd. Im Übrigen würde sich die Entscheidung des Beklagten auch unter Zugrundelegung der Arbeitsanleitung Nr. 091 insoweit als ermessensfehlerhaft erweisen, als der Beklagten den hinsichtlich des Sprachniveaus maßgeblichen Sachverhalt nur unvollständig aufgeklärt hat. Das vorgelegte Sprachzertifikat stammt aus 2015, sodass das aktuelle Sprachniveau des Klägers nicht verlässlich beurteilt werden kann. Hierauf kam es im Ergebnis allerdings nicht an, da das Sprachniveau des Klägers bereits als Kriterium für die Entscheidung zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget nicht heranzuziehen ist. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist hingegen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung ergänzend berücksichtigt hat, dass eine rechtsverbindliche Einstellungszusage nicht vorliegt (vgl. hierzu Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 44 SGB III (Stand: 03.06.2022), Rn 263 Fußnote 466 mit weiteren Nachweisen), wobei für das Erfüllen der tatbestandlichen Voraussetzung eine bloße Anbahnung – wie dargelegt wurde – eines Beschäftigungsverhältnisses ausreichend ist. Nicht zu entscheiden war hingegen, ob der Umstand, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit eine Förderung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis erhalten hat, ohne dass die Fahrerlaubnis erfolgreich erworben wurde, eine Ablehnung des hier verfahrensgegenständlichen Begehrens trägt, da der Beklagte diesen Gesichtspunkt im Rahmen des angegriffenen Widerspruchsbescheides nicht (mehr) aufgegriffen hat. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt dem Ausgang der Sache und ist den §§ 105 Abs. 1 S. 3, 193 SGG zu entnehmen. Der Kläger begehrt die Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B. Der Kläger steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Mit Bewilligungsbescheid vom 15.02.2021 wurde dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis zum 31.8.2021 bewilligt. Der Kläger war von November 2011 bis Januar 2021 als Pizzabäcker bei der H & R GbR tätig. Anschließend war der bei der Firma „D“ als Pizzabäcker erwerbstätig im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Am 8.2.2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine Förderung zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B. Der Kläger übersandte ausgefüllte Antragsformulare, einen Kostenvoranschlag der Fahrschule Street Lift sowie eine Absichtserklärung vom 7.3.2021 der Firma „C“ (Blatt 20 d.A.), wonach der Kläger „[…] als Vollzeitkraft in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sein kann, sobald er einen gültigen Führerschein besitzt“. Mit Bescheid vom 17.3.2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Entstehung der Kosten stünden zeitlich vor der Antragstellung. Der Kläger sei bereits 2017 erstmalig bei einer Fahrschule angemeldet gewesen. Die Entscheidung stünde im Ermessen des Beklagten. Dabei habe der Beklagte berücksichtigt, dass dem Kläger bereits mit Bescheid vom 2.2.2017 eine Förderung bewilligt worden sei, die später teilweise widerrufen worden sei, da der Kläger seinen Auflagen nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus seien die Sprachkenntnisse des Klägers nicht ausreichend, um die erfolgreiche Erlangung der Fahrerlaubnis zu gewährleisten. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 17.3.2021 durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.4.2021 Widerspruch. Durch weiteres Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.4.2021 übersendete er dem Beklagten eine Kopie eines A2-Sprachzertifikates (Blatt 24 dA). Mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers kostenfrei zurück. Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei der beantragten Leistung um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung bzw. den Integrationsfachkräften. Eine Förderung könne gemäß der Arbeitsanleitung Nr. 091 durch den Beklagten nur erfolgen. wenn das deutsche Sprachniveau des Leistungsberechtigten aus Sicht der Integrationsfachkraft ausreichend sei, um die erfolgreiche Erlangung der Fahrerlaubnis zu gewährleisten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da dieser lediglich über das - nicht ausreichende - Sprachniveau A 2 verfüge. Darüber hinaus stelle das Schreiben der Firma „C“ lediglich eine Absichtserklärung dar, bei der es sich nicht um eine rechtsverbindliche Zusage handele. Mit der am 2.6.2021 eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er u.a. aus, die Einschätzung, sein deutsches Sprachniveau sei nicht ausreichend für den Erwerb einer Fahrerlaubnis, sei unzutreffend. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 17.3.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 8.2.2021 auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2021. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Kammer ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die bei der Beratung und Entscheidung der Kammer vorgelegen haben.