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Gerichtsbescheid

S 62 AS 2257/21

SG Hamburg 62. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2023:0125.S62AS2257.21.00
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Leitsätze
Die Ablehnung eines Antrags auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb einer Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass der Antragsteller zuvor einen aus dem Vermittlungsbudget finanzierten Versuch zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ohne ausreichende Begründung abgebrochen hat, erweist sich als ermessensfehlerfrei. (Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung eines Antrags auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb einer Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass der Antragsteller zuvor einen aus dem Vermittlungsbudget finanzierten Versuch zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ohne ausreichende Begründung abgebrochen hat, erweist sich als ermessensfehlerfrei. (Rn.41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidung gehört worden, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG. II. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Klageanträge sind daher nach dem Meistbegünstigungsprinzip unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so auszulegen, dass das klägerische Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Die Gerichte haben sich nicht daran zu orientieren, was als Klageantrag zulässig ist, sondern was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2020 – L 14 AL 4/20 –, juris Rn 31). Danach ist nicht am Wortlaut einer Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht und die Beteiligten erkennbar ist. Dabei muss der für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbare gesamte Klagevortrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge herangezogen werden (BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, juris, m.w.N.). Gemessen hieran ist die Klage des Klägers – abweichend von dem Wortlaut seines Antrages – darauf gerichtet, den Beklagten dazu zu verpflichten, über den Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. Denn der Kläger hat nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Vielmehr steht die Gewährung der begehrten Leistung im Ermessen des Beklagten. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert sein könnte, eine andere als eine antragsgemäße Entscheidung aus rechtlichen Gründen also nicht in Betracht kommt. III. Die so verstandene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch den ablehnenden Bescheid vom 14.4.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2021 nicht in seinen Rechten verletzt. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Eine rechtliche Grundlage für die von dem Kläger begehrte Förderung aus dem Vermittlungsbudget ergibt sich aus § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen: […] 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Durch den Verweis aus dem SGB II auf § 44 SGB III tritt an die Stelle der Agentur der Beklagte (vgl. SG Mainz, Urt. v. 14.3.2017, S 14 AS 1063/15, juris Rn 18). Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, was bezogen auf die in Aussicht gestellte Einstellung durch das Restaurant L mit Blick auf den Zeitablauf als fraglich erscheint, kann dahinstehen, da ein Anspruch auf die Förderung nicht besteht, sondern sie im Ermessen des Beklagten liegt. Dabei hat der Beklagte die Förderung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Ermessensentscheidungen sind zu treffen, wenn der Behörde durch das Gesetz die Freiheit eingeräumt wird, zwischen mehreren vom Gesetz als rechtmäßig angesehenen Entscheidungen zu wählen, die Verwaltung also einen Spielraum des Handelns hat. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf die angestrebte Leistung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten. Ein Anspruch auf die Leistung kann nur dann bestehen, wenn ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rdn. 30a). Sind Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie gemäß § 39 Abs. 1 SGB I entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, liegt in jedem Einzelfall im Ermessen des Leistungsträgers. Hinsichtlich der Frage ob und wie eine Förderung im Zusammenhang mit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget erfolgt, besteht ein weites Ermessen (LSG NRW 10. 2. 2014 – L 2 AS 2153/13 B, BeckRS 2014, 66371). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, § 54 Abs. 2 S. 2 SGG. Ein Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensfehlgebrauches liegt dabei vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt oder wenn sie nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte einbezieht, diese fehlerhaft gewichtet oder von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (BSG 9.11.2010 – B 2 U 10/10 R, SozR 4–2700 § § 76 Nr. 2 Rn 15). Gemessen hieran erweist sich die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerfrei. Maßgeblich ist insoweit alleine der Widerspruchsbescheid vom 21.7.2021 (§ 95 SGG). Der Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsbescheides insbesondere zutreffend gewürdigt, dass dem Kläger bereits durch Bescheid vom 16.7.2019 eine Förderung in Form eines Zuschusses für Kosten zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B bewilligt worden ist, ohne dass diese Bewilligung ihr Ziel – die Erlangung der besagten Fahrerlaubnis durch den Kläger – erreicht hat. Zutreffend hat der Beklagte dabei auch berücksichtigt, dass der Kläger das Scheitern des ersten auf die Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse B gerichteten Ausbildungsversuches bis zum gerichtlichen Verfahren nicht erläutert hat. Aufgrund des Scheiterns des ersten Ausbildungsversuchs bestand keine hinreichende Gewissheit, ob die Förderung aus dem Vermittlungsbudget hinsichtlich einer erneuten auf die Erlangung einer Fahrerlaubnis gerichteten Ausbildung ihr Ziel erreichen wird. Durch das Scheitern des ersten Ausbildungsversuchs stand die Erreichung des Förderungsziels vielmehr in Frage. Dies hat der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen zutreffend abgebildet. Dieser Gesichtspunkt trägt eine Ablehnung einer erneuten Förderung. In dem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger der Widerrufsbescheid vom 9.6.2020 hinsichtlich der Bewilligung vom 16.7.2019 zugegangen ist. Dieser Gesichtspunkt ändert an dem Scheitern des ersten Ausbildungsversuchs nichts. Der hier verfahrensgegenständliche Antrag auf Förderung knüpft auch nicht an der ursprünglichen Bewilligung vom 16.7.2019 an, sondern ist eigenständiger Natur und betrifft auch einen neuen Ausbildungsversuch sowie die Anbahnung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses als im Bescheid vom 16.7.2019. Das Scheitern des ersten Ausbildungsversuchs ist auch nicht ausnahmsweise deshalb nicht in den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen gewesen, weil dieses Scheitern im Wesentlichen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Nach der schriftlichen Aussage des Zeugen A wurde dem Kläger infolge der temporären Schließung der Fahrschule vielmehr aufgegeben, sich auf die Theorieprüfung vorzubereiten. Gleichwohl absolvierte der Kläger die Theorieprüfung nicht, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden habe, was zu einer Verzögerung der Ausbildung geführt habe. So habe der Kläger auch zwischen März 2020 bis Juli 2020 an keinem Theorieunterricht teilgenommen. Durch die Verzögerung der Ausbildung seien sämtliche Theorie- und Praxisstunden verfallen, da sie lediglich für ein Jahr gültig seien – bzw. Theoriestunden entfallen binnen 2 Jahren. Die Möglichkeit zur Beantragung einer Verlängerung beim LBV aufgrund der Pandemie habe der Kläger nicht wahrgenommen. Auf Grundlage dieser Aussage geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht alle Möglichkeiten zur Weiterführung seiner Fahrausbildung wahrgenommen hat. Insbesondere hat er nicht alle Möglichkeiten genutzt, etwaige Fristverlängerungen hinsichtlich des Verfalls von Theorie- und Fahrstunden zu beantragen. Dabei ist auch zu würdigen, dass der Kläger es auch unterlassen hat, entsprechend der Auflage aus dem Bescheid vom 16.7.2019 Nachweise hinsichtlich des Verlaufes der Ausbildung rechtzeitig bei dem Beklagten einzureichen und etwaige Problemlagen gegenüber dem Beklagten zu kommunizieren. Vielmehr beendete der Kläger die Ausbildung mit den letzten praktischen Stunden im Januar 2021, ohne eine Prüfung zu absolvieren oder sich um eine Verlängerung der genannten Fristen zu bemühen. Von diesen Gesichtspunkten ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der Beantragung einer neuen Förderung für einen erneuten Ausbildungsversuch seine Ablehnung auf den vorangegangenen gescheiterten Ausbildungsversuch stützt. Weitere Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt dem Ausgang der Sache und ist den §§ 105 Abs. 1 S. 3, 193 SGG zu entnehmen. Der Kläger begehrt eine Förderung in Form eines Zuschusses für den Erwerb eines PKW-Führerscheins. Am 2.10.2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei legte er eine Einstellungszusage der Firma A vor. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15.1.2019 Leistungen antragsgemäß in Form eines Zuschusses in Höhe von 1.860,04 €. Nachdem der Kläger dem Beklagten mitteilte, dass dieser mehre Zeit benötige für den Erwerb des Führerscheins, da er derzeit nicht dazu komme, den Führerschein zu erwerben, wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass infolge seines Wechsels am 15.1.2019 in den Rechtskreis nach dem SGB III ein neuer Antrag gestellt werden könne und die schon erlassene Bewilligung aufzuheben sei. Am 14.5.2019 beantragte der Kläger erneut Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B. Dabei legte er Kostenvoranschläge der Fahrschulen S und Fahrschule P vor. Mit Bescheid vom 16.7.2019 widerrief der Beklagte den Bescheid vom 15.1.2019. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 16.7.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen antragsgemäß in Form eines Zuschusses in Höhe von 1.860,04 mit der Auflage, dass der Kläger Nachweise in Form von Kopien der Rechnungen einzureichen habe und die praktische Prüfung spätestens fünf Monate nach der Bewilligung abzulegen sei. Im August 2019 teilte der Kläger mit, dass eine Anmeldung bei der Fahrschule F nicht möglich gewesen sei. Dabei legte der Kläger einen Kostenvoranschlag der Fahrschule U zu, wonach Kosten von 2.197,64 € anfallen würden. Mit Bescheid vom 9.9.2019 bewilligte der Beklagte Leistungen antragsgemäß in Form eines Zuschusses in Höhe von 2.197,64 mit der Auflage, dass der Kläger Nachweise in Form von Kopien der Rechnungen einzureichen habe und die praktische Prüfung spätestens fünf Monate nach der Bewilligung abzulegen sei. Der Kläger legte in der Folgezeit Rechnungen der Fahrschule U vor vom 10.12.2019, 24.1.2020 und 13.3.2020 sowie eine Rechnung des TÜV vom 7.2.2020 vor. Diese wurden jeweils durch den Beklagten ausgeglichen. Mit Schreiben vom 4.5.2020 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 16.7.2019 und des Änderungsbescheides vom 9.9.2019 an. Dabei führte der Beklagte aus, die Bewilligung sei mit der Auflage erlassen worden, dass bis zum 29.2.2020 Nachweisen in Form von Rechnungen einzureichen seien. Es lägen bislang Nachweise in Höhe von 1.435,64 € vor. Ob ein Führerschein erworben worden sei und ob der Kläger bei DHL angestellt worden sei, sei nicht bekannt. Am 9.6.2020 erließ der Beklagte einen Widerrufsbescheid hinsichtlich der Bescheide vom 16.7.2019 und 9.9.2019 in Höhe von 762 €. Der Zugang des Bescheides ist streitig. Am 1.1.2021 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung des TÜV vom 1.1.2021 für eine anstehende Prüfung. Mit Antrag vom 30.3.2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erneut einen Zuschuss für Kosten zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Verwaltungsakte 3, Teilakte 2, Dok. Nr. 1). Dabei legte der Kläger einen Kostenvoranschlag der Partnerfahrschule A vom 25.3.2021 vor, wonach Kosten von 2.124,42 € anfallen. Dabei legte der Kläger einen Ausbildungsnachweis der Fahrschule A vom 16.3.2021 vor, wonach der Kläger den Theorieunterricht über 17 Einheiten zwischen dem 17.12.2019 und dem 29.12.2020 absolvierte. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung wurden 12 Einheiten für den Zeitraum 20.1.2020 bis 18.1.2021 bestätigt. Der Kläger legte ferner ein Schreiben des Restaurants L vom 12.3.2021 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger voraussichtlich am 1.8.2021 in Vollzeit sozialversicherungspflichtig als Lieferkraft in dem Restaurant eingestellt wird. Mit Bescheid vom 14.4.2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Leistungen können für Ausbildungs- und Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Leistungsbegründendes Ereignis sei der Tag der erstmaligen Anmeldung bei der Fahrschule, was im 2019 geschehen sei. Die Antragstellung sei erst am 8.3.2021 erfolgt. Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 7.5.2021, bei dem Beklagten eingegangen am 10.5.2021, Widerspruch mit der Begründung, er habe aufgrund der bereits absolvierten Theorieausbildung bereits Know-how, weshalb er nunmehr deutlich weniger Fahrstunden benötige. Eine inhaltliche Verknüpfung mit dem damaligen Ausbildungsversuch bei der früheren Fahrschule sei nicht sachgerecht, es seien die neuen Umstände zu berücksichtigen. Es lägen Ermessensfehler vor, da von einem unzureichenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Auf die Gewährung der Leistung bestehe kein Rechtsanspruch, es sei nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Antragstellung sei verspätet, da der Kläger bereits seit 2019 eine Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis absolviere. Die dieser Ausbildung zugrundeliegende Förderung sei widerrufen worden. Bei Abwägung der Interessen des Klägers und dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirtschaftlichen Umgang mit steuerfinanzierten Mitteln überwiege das Interesse der Allgemeinheit. Der Vortrag des Klägers, dieser habe einen Teil der bisherigen Ausbildung selbst finanziert, sei nicht plausibel, da dem Kläger 1.435,64 € für die Ausbildung zur Verfügung gestellt worden seien. Der weitere Vortrag des Klägers, die neue Antragstellung dürfe nicht mit dem damaligen Ausbildungsversuch verknüpft werden, führe nicht zum Erfolg. Unter Abwägung der Interessen des Klägers, die erneute Förderung der Fahrerlaubnis Klasse B mit den Interessen der Allgemeinheit an einem wirtschaftlichen Umgang mit steuerfinanzierten Mitteln, überwiege das Interesse der Allgemeinheit. Die bereits erfolgte Förderung sei bei der erneuten Ermessensentscheidung berücksichtigt. Es sei 2020 weder ein Nachweis über die erfolgreiche Erlangung der Fahrerlaubnis Klasse B vorgelegt, noch habe der Kläger den Beklagten über das Scheitern oder die Gründe des Scheiterns der Ausbildung informiert. Der Kläger habe weder auf die erfolgte Anhörung zum Widderruf der Leistungen, noch auf den Widerrufsbescheid selbst reagiert. Eine Verlängerung der Förderung unter Angabe einer Begründung sei durch den Kläger weiterhin nicht beantragt worden. Der damalige geförderte Ausbildungsversuch sei zu berücksichtigen. Mit der am 20.8.2021 eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist der Kläger auf die bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt er vor, er sei seit 2019 durchgehend mit dem zuständigen Arbeitsvermittler des Beklagten, Herrn T, in Verbindung gestanden. Er habe auf einzelne Schreiben des Beklagten immer reagiert. Der Kläger trägt weiter vor, er habe die Fahrausbildung aus 2019 wegen der massiven Einschränkungen durch die Corona-Pandemioe nicht absolvieren können. Die Fahrschule habe ihn auf der Corona-Allgemeinverfügungen nicht weiter schulen können, sodass die Ausbildung habe unterbrochen werden müssen. Erst später habe ein normaler Betrieb bei den Fahrschulen wieder stattgefunden. Der Kontakt mit der Fahrschule sei schwierig gewesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Ablehnungsbescheid vom 14.4.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß die Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Erlangung der Fahrerlaubnis Klasse B zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholte im Klageverfahren die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid und trug ergänzend vor, der Kläger habe zwischenzeitlich andere Beschäftigungsverhältnisse ohne eine Fahrerlaubnis Klasse B aufgenommen. Hierzu trägt der Kläger vor, er habe zwischenzeitlich 2019 und 2020 mit einem Fahrrad für einen Pizzabringdienst gearbeitet. Am 7.7.2022 hat das Gericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt, dass mit einer Abweisung der Klage zu rechnen sei und dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist und ihnen Gelegenheit gegeben hierzu und zur Sache Stellung zu nehmen. Nach dem der Kläger weiter zum Sachverhalt vorgetragen hat, hat das Gericht den Zeugen A schriftlich befragt. Auf den Inhalt der Angaben des Zeugen wird verwiesen (Blatt 54 ff d.A.). Am 4.10.2022 hat das Gericht den Beteiligten schriftlich erneut mitgeteilt, dass mit einer Abweisung der Klage zu rechnen sei und dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist und ihnen Gelegenheit gegeben hierzu und zur Sache Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten und die übersendeten Leistungsakten des Antragsgegners verwiesen.