Beschluss
S 62 AS 1530/23 ER D
SG Hamburg 62. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2023:0725.S62AS1530.23ER.D.00
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Leitsätze
Der Zufluss von Förderleistungen aufgrund eines privatrechtlichen Fördervertrags zur Finanzierung eines Studiums stellt auch dann kein Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB 2 dar, wenn eine Rückzahlung zwar nur im Falle des Erreichens eines Mindesteinkommens geschuldet ist, andererseits aber unter Umständen eine zusätzliche Vergütung durch den Hilfebedürftigen in Höhe von 6,3 % des Jahreseinkommens zu leisten ist (vgl hierzu BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 30/20 R = BSGE 131, 123 = SozR 4-4200 § 11 Nr 89). (Rn.14)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Bürgergeld für den Zeitraum 27.6.2023 bis zum 31.10.2023 zu gewähren ohne Anrechnung des Zuflusses von Studienförderungen (vom 6.4.2023 in Höhe von 6.666,67 € und zukünftige) und von Zahlungen der KfW Bank (vom 1.6.2023 in Höhe von 650 € und zukünftige) als Einkommen, aber unter Berücksichtigung des Zuflusses aufgrund einer Steuererstattung vom 12.6.2023 in Höhe von 2.591 € als einmaliges Einkommen.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zufluss von Förderleistungen aufgrund eines privatrechtlichen Fördervertrags zur Finanzierung eines Studiums stellt auch dann kein Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB 2 dar, wenn eine Rückzahlung zwar nur im Falle des Erreichens eines Mindesteinkommens geschuldet ist, andererseits aber unter Umständen eine zusätzliche Vergütung durch den Hilfebedürftigen in Höhe von 6,3 % des Jahreseinkommens zu leisten ist (vgl hierzu BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 30/20 R = BSGE 131, 123 = SozR 4-4200 § 11 Nr 89). (Rn.14) 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Bürgergeld für den Zeitraum 27.6.2023 bis zum 31.10.2023 zu gewähren ohne Anrechnung des Zuflusses von Studienförderungen (vom 6.4.2023 in Höhe von 6.666,67 € und zukünftige) und von Zahlungen der KfW Bank (vom 1.6.2023 in Höhe von 650 € und zukünftige) als Einkommen, aber unter Berücksichtigung des Zuflusses aufgrund einer Steuererstattung vom 12.6.2023 in Höhe von 2.591 € als einmaliges Einkommen. 2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag vom 27.6.2023 ist begründet I. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Entscheidung eilbedürftig ist und es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt. (Keller in: Meyer-Ladewig/u.a., SGG, 13. Auflage, 2020, § 86b, Rn. 27 – m.w.N.). Ist die Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung auch dann abzulehnen, wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist. Ist die Hauptsache hingegen offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang der Hauptsache ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der Folgen und Interessen erforderlich (Keller, a.a.O., Rn. 29, 29a). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind unter Beachtung der objektiven Beweislastverteilung glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind. Ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Gewährleistung von Bürgergeld ist im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht worden. Als Teilzeit-Student ist der Antragsteller nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil ein solches Studium nicht dem Grunde nach förderungsfähig ist (siehe etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 21.7.2022 – L 14 AS 189/21). Der Antragsteller hat für den hier relevanten Zeitraum auch eine Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 SGB II glaubhaft gemacht. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Zuflüsse seitens der Vierzehnten SGF Studienförderungsgesellschaft mbH sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht als (einmaliges) Einkommen zu werten mit der Folge, dass der Zufluss vom 6.4.2023 in Höhe von 6.666,67 € auf den Zeitraum ab Mai 2023 anzurechnen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 08.12.2020 – B 4 AS 30/20 R zur Anrechnung von ausgezahlten Raten aus einem privaten Studienkredit ausgeführt (Juris Rn 13 ff): „Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II […] sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Einkommen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält […]). Ein „wertmäßiger Zuwachs“ liegt dann vor, wenn die Einnahme eine Änderung des Vermögensstandes bewirkt. Nach Sinn und Zweck der Regelungen zur Einkommensberücksichtigung muss der Zuwachs an Mitteln dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen […]. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, RdNr. 16, zum Darlehen von Verwandten). Dies gilt zum einen unabhängig davon, ob es zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden kann. Zum andern ist, anders als vom BVerwG für die Sozialhilfe angenommen, nach der Rechtsprechung des BSG im Regelungszusammenhang des SGB II auch ohne Bedeutung, ob es sich bei dem Darlehen um eine sog „Nothilfeleistung“ im Falle nicht rechtzeitiger Leistung durch den Grundsicherungsträger handelt (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, RdNr. 17 mwN). Dieses Ergebnis wird gesetzessystematisch gestützt durch § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF (seit 1.8.2016 § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II), wonach „auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen“, als Einkommen zu berücksichtigen sind. Mit dieser zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung anderer Vorschriften des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) eingefügten Regelung sollte nach den Gesetzesmaterialien klargestellt werden, dass zufließende Darlehensbeträge aus Sozialleistungen Einnahmen darstellen (BT-Drucks 17/3404 S. 94). Eine entsprechende Regelung für Privatdarlehen ist seinerzeit - obwohl das Urteil des BSG zum Verwandtendarlehen vom 17.6.2010 (B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30) bekannt war - im Rahmen dieser Reform und im Übrigen auch bei der späteren Änderung des § 11 Abs. 1 SGB II zum 1.8.2016 durch das sog Rechtsvereinfachungsgesetz vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) unterblieben, was im Rückschluss für die Nichtanrechenbarkeit solcher Darlehen spricht (vgl Geiger in LPK-SGB II, 7. Aufl 2020, § 11 RdNr. 59; Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11 RdNr. 57, Stand 26.6.2020; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr. 217, Stand XII 2019). Denn die besondere Erwähnung nur darlehensweise erbrachten Sozialleistungen wäre, worauf das LSG zur Recht hinweist, überflüssig, wenn ohnehin alle darlehensweisen Zuflüsse Einkommen darstellen würden. […] Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Senats zur Berücksichtigung des Darlehensanteils des Unterhaltsbeitrags nach dem AFBG, dem sog „Meister-BAföG“ (BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48). Denn bei dieser Leistung handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Leistung, deren Berücksichtigung als Einkommen das BSG aus der besonderen Zielrichtung der Förderung abgeleitet hat. Mit einem privatrechtlichen Darlehen der vorliegenden Art ist der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG nicht vergleichbar. Anders als der Beklagte meint, kommt der Zweckbestimmung des Bankdarlehens auch unter Berücksichtigung von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Die Vorschrift bestimmt allein für öffentlich-rechtliche Leistungen bei einer dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II abweichenden Zweckbestimmung, dass solche nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon, dass die Zahlungen hier schon keine öffentlich-rechtlichen Leistungen sind, setzt die Anwendung von § 11a Abs. 3 SGB II systematisch voraus, dass es sich bei der Leistung überhaupt um Einkommen iS von § 11 Abs. 1 SGB II handelt, was nicht der Fall ist.“ Dies zugrunde gelegt sind die genannten Zuflüsse voraussichtlich nicht als Einkommen anzurechnen. Bei dem Förderer handelt es sich um eine privatrechtliche Rechtspersönlichkeit, die Förderungsleistungen stellen keine Sozialleistungen dar, sodass es nicht auf den Zweck der Förderung ankommt. Soweit der Antragsgegner einwendet, es handele sich schon in der Sache nicht um ein Darlehen, so vermag das Gericht dem nach summarischer Prüfung nicht zu folgen. Der vorgelegte Fördervertrag weist eine Förderung über 20.000 € aus (Nr. 1.1 des Vertrages, Blatt 43 der Verwaltungsakte), die nach Abschluss des Studiums nach Erreichen des Mindesteinkommens von 25.000 € innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen ist (Nr. 2.1, Nr. 2.5). Zutreffend ist zwar, dass die Rückzahlungspflicht insoweit von Umständen abhängt, deren Eintritt als ungewiss erscheint und Nr. 2.5 einen Erlass vorsieht, sofern nach zehn Jahren mit Zahlungen ein Restbetrag offen geblieben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Fördervertrag diese inhaltliche Beschränkung der Rückzahlungspflicht durch eine besondere Vergütungspflicht abbildet, nach der zusätzlich zu den Rückzahlungsbeträgen von maximal 2.000 € jährlich bzw. 6,3 % des Jahreseinkommens (abzüglich der Rückzahlungsleistungen) durch den Antragsteller zu entrichten ist (Nr. 4.1), was im Falle der Erzielung höherer Einkommen im relevanten Zeitraum zu einer maximalen Zahlungsverpflichtung in Höhe von 38.000 € führen kann. Nach Auffassung der erkennenden Kammer steht den Förderungsleistungen bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gleichwertige Rückzahlungsverpflichtung gegenüber, sodass von einem Darlehen auszugehen ist (siehe andererseits Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – L 7 B 351/09 AS zu einem Fördervertrag, bei dem Förderungsleistungen – anders als vorliegend - nur im Falle eines Abbruchs der Qualifikationsmaßnahme zurückzuzahlen sind). Nach Auffassung der Kammer sind auch die Zuflüsse der KfW-Bank aus dem Studienkredit (174) voraussichtlich nicht als Einkommen zu werten. Diese sind nach den über das Internet einsehbaren Konditionen vollständig zurückzuzahlen. Sie stellen keine Sozialleistung i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II, §§ 18 – 29 SGB I dar und dienen nicht zuvörderst der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der Ermöglichung eines Studiums (ebenso Schwabe, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Stand: 01.02.2021, § 11 SGB II Rn 46; LSG Thüringen, Urteil vom 23.10.2019 - L 7 AS 1565/16; Geiger, in: Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021, § 11 SGB II Rn 58; offen gelassen bei BSG, Urteil vom 08.12.2020 – B 4 AS 30/20 R). Die Steuererstattung in Höhe von 2.591 € vom 12.6.2023 ist hingegen voraussichtlich als einmaliges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 2, S. 3, S. 4 SGB II in der bis zum 31.6.2023 gültigen Fassung (unter Berücksichtigung des Geltungszeitraumprinzips) zu berücksichtigen und für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.1.2024 gleichmäßig und anteilig zu berücksichtigen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R, Juris Rn 14 ff). Die von dem Antragsteller zu leistenden Studiengebühren stehen mit der Steuererstattung in keinem Zusammenhang, sodass schon insoweit eine Absetzung der Gebühren nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II ausscheidet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 183 Satz 1 SGG.