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Urteil

S 67 KG 8/20

SG Hamburg 67. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2025:0324.S67KG8.20.00
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Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.01.2020 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für sich selbst ab dem 01.09.2019 bis zum 29.02.2020 und vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 zu gewähren. 3. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 4. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.01.2020 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für sich selbst ab dem 01.09.2019 bis zum 29.02.2020 und vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 zu gewähren. 3. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 4. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. I. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist Übrigen zulässig und als im Wege der objektiven Klagehäufung kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Absatz 1 und 4, § 56 SGG). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 15 BKGG, da der im Streit stehende Anspruch sich nicht nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG), sondern nach dem BKGG richtet. II. Die Klage ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 29.11.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.01.2020 ist rechtswidrig, insoweit er den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für sich selbst für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 29.02.2020 und vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 ablehnt. Die Klägerin ist durch diesen beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst in der Zeit vom 01.09.2019 bis zum 29.02.2020 und vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 nach §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG.Sie warin der Zeit vom 01.09.2019 bis zum 29.02.2020 und vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 als Kind im Sinne des BKGG zu berücksichtigen ist (dazu 1.). Außerdem sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG erfüllt (dazu 2.) 1. Als Kind im Sinne § 1 BKGG wird nach § 2 Abs. 2 BKGG bei Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt, wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat (Nr. 2) und für einen Beruf ausgebildet wird (lit. a) oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes befindet (lit. b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (lit. c) oder einen der benannten freiwilligen Dienste leistet (lit. d). Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung im September 2019 das 21. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet. In der Zeit vom 01.09.2019 bis zum 29.02.2020 befand sie sich als Vollzeitstudentin in einer Berufsausbildung. Ab dem 01.08.2020 erfolgte eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf der Kauffrau im Gesundheitswesen. 2. Maßgebliche Vorschrift für den Anspruch auf Kindergeld für sich selbst ist § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 BKGG i.V.m. § 2 Abs. 2, 9 BKGG. Kindergeld für sich selbst erhält nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BKGG, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist und Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt. Vollwaise ist, wessen Eltern verstorben sind oder für verschollen erklärt wurden. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in D. und ist auch nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen. Es ist nicht bekannt, dass sie Vollwaise ist. Jedoch kennt sie den Aufenthalt ihrer Eltern nicht. Die Regelung des § 1 Abs. 2 BKGG wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986 mit dem 11. Gesetz zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl. I, 1251) eingeführt. Bis dahin war lediglich eine Zahlung von Kindergeld an die Eltern gesetzlich vorgesehen: Beim Kindergeld handelt es sich um eine Leistung zur Minderung des Familienaufwands im Sinne des § 6 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I), durch die die aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip folgende Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich konkretisiert wird. Dabei ging der Gesetzgeber zunächst von der Grundannahme aus, dass Erziehung, Betreuung und Versorgung der Kinder in der Familie durch die Eltern erfolgt. Folge war, dass im Falle des Todes oder Verschollenheit der Eltern niemand an deren Stelle einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen konnte. Dies wurde als ungerecht empfunden. Aus diesem Grunde wurde die Möglichkeit der Kindergeldzahlung an das Kind selbst geschaffen (SG Kiel, Gerichtsbescheid vom 23.10.2024 – S 4 KG 2/22, Rn. 33 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kennt ein Kind den Aufenthalt seiner Eltern im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG nur dann nicht, wenn es nicht weiß, an welchem für ihn bestimmbaren Ort sich seine Eltern befinden (dazu. a), wenn im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung aus seiner Sicht keine zumutbare Möglichkeit besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kontakt zu den Eltern zu treten (dazu b.) und wenn Dauer und Ausmaß der Unkenntnis über den Verbleib seiner Eltern nach den Umständen des Einzelfalls objektiv den unwiederbringlichen Verlust der Eltern-Kind-Beziehung befürchten lassen (dazu c.) (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2023 - B 10 KG 1/22 R - juris). a. Nach der Rechtsprechung des BSG hat ein Kind bereits dann Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG, wenn es weiß, an welchem für das Kind bestimmbaren Ort sich seine Eltern zumindest vorübergehend befinden. Nicht erforderlich ist dagegen die Kenntnis von einem Wohnsitz i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I, einem gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, einem "verstetigten" oder "verfestigten" Aufenthalt, einer ladungsfähigen Anschrift oder einer sonstigen die postalische Erreichbarkeit ermöglichenden Adresse der Eltern (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2023 aaO, Rn. 18 – juris). Nach Auffassung der Kammer liegt nach diesen Maßstäben keine Kenntnis der Klägerin vom Aufenthaltsort ihrer Eltern vor. Der Vater ist seit dem Jahr 2009 unbekannt verzogen. Bis heute hat sich der Vater nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, wo sich der Vater aufhalten könnte. Zu der Mutter hatte die Klägerin zuletzt als Kleinkind im Jahr 1998 Kontakt. Die Adresse, die in den Akten des Jugendamtes angegeben ist, stammt aus der gleichen Zeit. Sowohl auf einen Brief, den die Pflegemutter 2007 an diese Adresse geschrieben hat, als auch auf den Brief der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gab es keine Reaktion. Es ist unklar, ob die Mutter noch lebt oder ob sie sich noch auf den K. aufhält. Ein für die Klägerin bestimmbarer Aufenthaltsort der Mutter liegt für die Kammer daher nicht vor. b. Für die Klägerin bestand ex-ante betrachtet über das fehlende Wissen vom Aufenthaltsort hinaus auch keine zumutbare Möglichkeit, innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kontakt mit ihren Eltern zu treten. Das BSG geht davon aus, dass durch die technische Entwicklung der Telefonie und des Internets vielfältige und erleichterte Kommunikationsmöglichkeiten geschaffen sind, die annähernd überall auf der Welt zugänglich seien und die von ihren Eltern im Ausland getrenntlebenden Kinder zumutbar nutzen könnten (BSG, Urteil vom 14.12.2023, aaO, Rn. 29 – juris). Im vorliegenden Fall sind diese Maßstäbe des BSG jedoch nicht anwendbar, da der letzte Kontakt der Klägerin zu ihren Eltern noch in einer Zeit erfolgte, in das Internet und die Nutzung von internetfähigen Mobiltelefonen selbst in D. nicht weit verbreitet war Der Vater der Klägerin ist seit dem Jahr 2009 unbekannt verzogen. Im Jahr 2009 waren internetfähige Mobiltelefone in D. noch einer kleinen, finanzstarken Bevölkerungsgruppe vorbehalten. Die flächendeckende Verbreitung von Smartphones und damit auch von Messenger-Diensten und Sozialen Medien erfolgte in D. erst Jahre später. Der letzte Kontakt zur Mutter war 1998 – eine Zeit, in der selbst in D. die Internetnutzung noch eine Ausnahmeerscheinung war. Der Klägerin stehen auch keine aktuellen Kontaktdaten wie z.B. Telefonnummern zur Kontaktaufnahme mit den Eltern zur Verfügung. Hinzu kommt, dass es sich bei den K. um eines der ärmsten Länder der Erde handelt. Das Auswärtige Amt weist in seinen Reise- und Sicherheitsinformationen darauf hin, dass die innerk. Telekommunikation unregelmäßig und häufig gestört ist und Verkehrs- und Nachrichtenverbindung landesweit unzuverlässig sind (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/komoren-node/komorensicherheit-226660, zuletzt abgerufen am 26.03.2025). Daher ist anzunehmen, dass der Zugang der Mutter– sollte sie sich noch auf den K. aufhalten - zu Telekommunikationsmitteln erheblich eingeschränkt ist. Das BSG führt in seinem Urteil vom 14.12.2023 (B 10 KG 1/22 R, Rn. 29) aus, dass vor der technischen Entwicklung der Telefonie und des Internets die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung zwischen alleinlebenden Kindern und ihren Eltern regelmäßig die postalische Erreichbarkeit erforderte. Im Falle der Klägerin ist vor dem Hintergrund, dass der letzte persönliche Kontakt zu den Eltern in einer Zeit erfolgt ist, in der der technische Fortschritt im Hinblick auf die Telekommunikation noch nicht so weit fortgeschritten war, auf die damaligen Anforderungen und mithin auf die postalische Erreichbarkeit abzustellen. Die postalische Erreichbarkeit der Eltern besteht im Falle der Klägerin gerade nicht. Vom Vater gibt es seit 2009 keine Meldeadresse mehr und die Mutter ist unter der zuletzt bekannten Postfachadresse postalisch nicht zu erreichen gewesen. Nach Auffassung der Kammer bestanden für die Klägerin auch keine weiteren zumutbaren Möglichkeiten mit ihren Eltern in Kontakt zu treten. Der Vater ist seit 2009 unbekannt verzogen. Von der Stiefmutter der Klägerin, mit der diese in den Jahren 1998/1999 zusammenlebte, hat sich der Vater nach seiner Auskunft gegenüber dem Jugendamt im Jahr 2002 getrennt. Eine Kontaktaufnahme mit der Stiefmutter nach so vielen Jahren und den erfolgten Misshandlungen der Klägerin während des Zusammenlebens mit dem Vater und der Stiefmutter ist nach Auffassung der Kammer nicht zumutbar. Hinzu kommt, dass es auch keine Anhaltspunkte für den Verbleib der Stiefmutter gibt. Wenn die Beklagte anführt, dass die Klägerin für die Ermittlung des Aufenthaltes ihrer Mutter eine Anfrage bei der k. Polizei oder der f. Botschaft auf den K. hätte vornehmen müssen, so hält die Kammer dies im Rahmen der Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG ebenfalls nicht für zumutbar. Das BSG geht davon aus, dass sich ein Kind missbräuchlich der Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern entzieht, wenn es versäumt, eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, deren Erlangung weder besondere Kosten noch Mühen verlangt und deren Nutzung deshalb insbesondere von einem Kind auf der Suche nach seinen Eltern erwartet werden kann. Dazu gehört - wie oben ausgeführt - die Nutzung moderner und beinahe überall verfügbarer Kommunikationsmöglichkeiten insbesondere durch Mobiltelefonie und Internet auch unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter wie Familienangehöriger oder Freunde (BSG, Urteil vom 14.12.2023, aaO, Rn. 31). In D. gibt es keine Auslandsvertretung der K.. Ebenso gibt es keine d. Auslandsvertretung auf den K.. Zuständig für die K. ist die d. Botschaft in T1. Die einzige EU-Vertretung auf den K. ist die f. Botschaft. Ebenso unterhalten die K. eine Auslandsvertretung in F.. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass für die Klägerin eine Sprachbarriere in Bezug auf die k. Amtssprachen besteht. Die Klägerin lebt seit ihrem 3. Lebensjahr in D. und wurde bereits nach wenigen Monaten in D. von einer d. Pflegefamilie aufgenommen. Ein beständiger Kontakt der Klägerin zu den k. Amtssprachen besteht seither nicht mehr. Diese Sprachbarriere erschwert für die Klägerin die Kontaktaufnahme mit den f. oder k. Auslandsvertretungen oder den k. Polizeistationen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die K. eines der ärmsten Länder der Erde sind und die Verwaltungsstrukturen nicht mit denen von wirtschaftlich besser entwickelten Ländern verglichen werden können. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Unkenntnis vom Verbleib der Mutter ist nach Auffassung der Kammer nur dann anzunehmen, wenn im potentiellen Aufenthaltsland des Elternteils ein Meldesystem existiert, das dem eines wirtschaftlich besser entwickelten Staates wie z.B. den EU-Staaten entspricht. In den K. wäre zur Feststellung des Aufenthalts der Mutter ein Aufwand erforderlich, der nach Auffassung der Kammer nicht als zumutbar beschrieben werden kann (so auch SG Fulda, Urteil vom 27.10.2020 – S 4 KG 2/20, Rn. 26 – juris). Dies zeigt schon der Aufwand, den die Pflegefamilie der Klägerin auf sich nehmen musste, um im Jahr 2012 die Geburtsurkunde der Klägerin aus den K. zu erhalten. Der Pflegevater beschreibt in seiner schriftlichen Stellungnahme, dass sie die Geburtsurkunde von den K. erst nach Monaten unter Einbeziehung einer Übersetzerin, eines f. Diplomaten, eines Kollegen aus M1 und eines Staatsanwaltes bekamen. Dies illustriert nach Auffassung der Kammer anschaulich, dass auf den K. kein Verwaltungssystem existent ist, das mit dem von Staaten in der EU verglichen werden kann. Einen derartigen Aufwand erneut unter Kontaktaufnahme mit der Polizei auf den K. oder mit einer nicht deutschsprachigen Auslandsvertretung zu betreiben, hält die Kammer nicht für zumutbar im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.12.2023, aaO) zu anders gelagerten Fällen ergangen ist. In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BSG zugrunde lag, ging es um einen 2001 in S1 geborenen Kläger, der 2015 als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling nach D. geflohen ist. Zu seiner Mutter in S1 hatte er immer wieder über das Internet Kontakt. Der Kläger in diesem Verfahren hat folglich seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend in S1 mit seiner Familie verbracht und hielt auch weiterhin einen Kontakt zu seiner Mutter aufrecht. Dieser Sachverhalt ist mit dem im vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Die Klägerin kam bereits als Kleinkind nach D., ist hier aufgewachsen und hat so gut wie keine Erinnerung an ihr Geburtsland und ihre leibliche Mutter. Der Kontakt zur Mutter bestand über 20 Jahre, der Kontakt zum Vater über 10 Jahre vor Antragstellung nicht mehr. Die Sorgeberechtigten und das Jugendamt unternahmen erfolglos Kontaktversuche zu den Eltern. c. Die Dauer und Ausmaß der Unkenntnis über den Verbleib seiner Eltern nach den Umständen des Einzelfalls lassen im Falle der Klägerin auch objektiv den unwiederbringlichen Verlust der Eltern-Kind-Beziehung befürchten. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009, also 10 Jahre vor Antragstellung, im Unklaren über den Verbleib ihres Vaters. Der letzte Kontakt zur Mutter war sogar schon weitere 10 früher, mithin 20 Jahre vor Antragstellung. Diese Zeit, in der die Klägerin keine Kenntnis über den Verbleib ihrer Eltern hatte, ist derart lang, dass die Kammer auch unter objektiven Gesichtspunkten davon ausgeht, dass die Eltern-Kind-Beziehung unwiederbringlich verloren ist. Die Klägerin ist spätestens seit der Abmeldung des Vaters nach unbekannt im Jahr 2009, also für einen Gesamtzeitraum von mindestens 10 Jahren, auf sich allein gestellt, vergleichbar mit einem Kind, welches beide Elternteile verloren hat (ebenso SG Dortmund, Urteil vom 29.07.2020 – S 58 KG 7/19, Rn. 42). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Da die Klage der Klägerin überwiegend Erfolg hatte, erfolgt die Kostentragung in vollem Umfang. Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für sich selbst in der Zeit von März 2019 bis Dezember 2020 nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Die Klägerin wurde am xxx 1995 auf den K. geboren und ist mittlerweile d. Staatsangehörige. Bis zum Oktober 1998 wuchs die Klägerin bei ihrer Mutter auf den K. auf. Ihre Mutter ist k. Staatsangehörige. Dann holte sie ihr Vater, ein f. Staatsangehöriger, nach H.. Seither hatte die Klägerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter. Im Jahr 1999 wurde die Klägerin aufgrund von Misshandlungen aus der Familie ihres Vaters genommen. Zuerst kam sie in eine Kinderschutzfamilie. Am 26.07.1999 wurde sie in eine Pflegefamilie, die in U. im Landkreis N. lebte, aufgenommen. Für die Klägerin bestand vom 01.10.2001 bis zum 11.06.2014 eine Vollzeitpflege. Zum Vater bestand nur sporadischer Kontakt. Termin- und Kontaktabsprachen kam der Vater wiederholt nicht nach. Der letzte persönliche Kontakt erfolgte im Jahr 2005. In den Unterlagen des Landkreises N. ist für die Mutter eine Postfachadresse in M. auf den K. hinterlegt. Die Pflegemutter gibt an, im Jahr 2007 der Mutter der Klägerin einen Brief mit einem Foto der Klägerin an die in den Akten des Landkreises N. vermerkte Postfachadresse auf den K. gesandt zu haben. Eine Rückmeldung habe sie nicht erhalten. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres war die Befreiung der Klägerin von der Aufenthaltsgenehmigung beendet. Der leibliche Vater der Klägerin wurde daher zu diesem Zeitpunkt vom Jugendamt und dem Pflegevater aufgefordert eine Geburtsurkunde der Klägerin von der f. Botschaft auf den K. beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Vater nicht nach. Der Landkreis N. konnte den Aufenthalt des Vaters nicht ermitteln. Der Vater ist seit dem 31.12.2009 nach unbekannt verzogen. Aktuelle Adressdaten liegen bis heute nicht vor. Mit Beschluss vom 13.01.2012 bestellte das Amtsgericht N. den Landkreis N. als vorläufigen Vormund der Klägerin und ordnete das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile an. Im Beschluss wurde der Wohnort beider Elternteile als unbekannt angegeben. Der Pflegevater der Klägerin schaffte es durch Einbeziehung einer Übersetzerin für die f. Sprache und verschiedener diplomatischer Kontakte im Juli 2013 eine f. Geburtsurkunde von den K. zu erhalten. Damit konnte für die Klägerin zunächst ein f. Pass beantragt werden. Im Jahr 2015 wurde die Klägerin in D. eingebürgert. Die Klägerin machte eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin, die sie im Juni 2016 abschloss. In der Zeit von März 2019 bis August 2019 war die Klägerin als Heilerziehungspflegerin bei den E. beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis beendete sie zum 31.08.2019, um ein Vollzeitstudium an der H1 ab dem 01.09.2019 im Studienfach S. aufzunehmen. Dieses brach sie nach einem Semester zum 29.02.2020 wieder ab. Nach Beendigung des Studiums war die Klägerin wieder als Heilerziehungspflegerin tätig. Am 01.08.2020 begann sie eine Berufsausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen bei der T.. Am 03.09.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kindergeld für sich selbst. Mit Bescheid vom 29.11.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dies begründete sie damit, dass der Klägerin der Aufenthaltsort ihrer Mutter bekannt sei. Hiergegen legte die die Klägerin Widerspruch ein. Dieser wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2020 zurückgewiesen. Daraufhin erhob die Klägerin am 26.02.2020 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg. Sie trägt vor, dass sie keine Kenntnis von den Aufenthaltsorten ihrer Eltern habe. Ihr Vater sei seit 2009 unbekannt verzogen. Es gebe keine Anhaltspunkte, wo er sich aufhalte. Zu ihrer Mutter habe sie zuletzt als Kleinkind im Jahr 1998 Kontakt gehabt. Auf Kontaktversuche per Post habe sich ihre Mutter nie gemeldet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29.11.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.01.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab März 2019 Kindergeld in Höhe von monatlich 194,00 € ab dem 01.07.2019 sodann 204,00 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG für die Gewährung von Kindergeld für sich selbst nicht vorlägen. Die Beklagte geht davon aus, dass sich die Mutter der Klägerin weiterhin an der bisher bekannten Adresse in der Stadt T. auf den K. aufhalte. Es erschließe sich der Beklagten nicht, warum sich die Mutter nicht mehr in der Stadt T. aufhalten solle. Die Klägerin habe keine objektiven Tatsachen vorgetragen, dass sich der Aufenthaltsort ihrer Mutter im Streitzeitraum verändert habe. Außerdem hätte die Klägerin die sich aus der Geburtsurkunde ersichtliche Behörde hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihrer Mutter kontaktieren können. Ebenso wäre ein Nachweis über die Kontaktaufnahme mit den Polizeibehörden M. oder T. auf den K. und bei der Botschaft der K. in P. zum Aufenthalt der Mutter erforderlich. Im Gerichtsverfahren hat die Klägerin am 18.09.2020 über ihre ehemalige Prozessbevollmächtigte ein Schreiben an die in den Akten vermerkte Adresse auf K. geschickt. Eine Zustellungsbestätigung ist nicht mehr vorgelegt worden. Auch gab es keine Rückantwort von den K.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.