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Gerichtsbescheid

S 4 KG 2/22

SG Kiel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKIEL:2024:1023.S4KG2.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG erhält jemand Kindergeld für sich selbst u.a. dann, wenn er den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt. (Rn.32) 2. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Kind sich ohne Weiteres anbietende Möglichkeiten, sich Kenntnis vom Aufenthalt der Eltern zu verschaffen, nicht wahrnimmt, die weder besondere Kosten noch Mühen erfordern. (Rn.34) 3. Hierzu gehört u. a. die Nutzung überall verfügbarer Kommunikationsmöglichkeiten, wie z. B. Internet und Mobiltelefon. (Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG erhält jemand Kindergeld für sich selbst u.a. dann, wenn er den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt. (Rn.32) 2. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Kind sich ohne Weiteres anbietende Möglichkeiten, sich Kenntnis vom Aufenthalt der Eltern zu verschaffen, nicht wahrnimmt, die weder besondere Kosten noch Mühen erfordern. (Rn.34) 3. Hierzu gehört u. a. die Nutzung überall verfügbarer Kommunikationsmöglichkeiten, wie z. B. Internet und Mobiltelefon. (Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Kammer durfte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgemäß erhoben (§§ 87, 90 SGG) und als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, SGG statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09. November 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. Dezember 2021 hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Er ist rechtmäßig. Der Kläger hat ab Mai 2021 keinen Anspruch auf Gewährung von Kindergels an sich selbst. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte, müssen zunächst die Voraussetzungen des § 2 Abs. Satz 1 Nr. 2 BKGG vorliegen. Danach wird ein Kind, dass noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat berücksichtigt, wenn es a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d. Im Zeitraum Mai bis September 2022 scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits daran, dass der Kläger in dieser Zeit in keinem Ausbildungsverhältnis stand und es sich auch nicht lediglich um eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gehandelt hat. Aber auch die Zeiten der Gasthörerschaft an der CAU ab Oktober 2022 sind nicht als Ausbildung im Sinne des § 2 BKGG zu bewerten. Zwar zählen zu den anspruchsbegründen Ausbildungsmaßnahmen nicht nur rechtlich geregelte und fest umrissene Bildungsgänge, sondern auch der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind. Allerdings muss die Ausbildungsmaßnahme einen konkreten Bezug zu einem Beruf ausweisen. Die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrungen reicht nicht aus (Fellmann in Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB Besonderer Teil, 1. Aufl., § 2 BKGG, Stand: 13.10.2023, RZ. 69, 70). Im hier zu entscheidenden Fall ist jedoch ein konkretes Berufsziel bereits nicht ersichtlich. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld an den Kläger nicht vor. Maßgebliche Vorschrift für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 BKGG. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG erhält Kindergeld für sich selbst, wer 1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. Diese Regelung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986 mit dem 11. Gesetz zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl. I, 1251) eingeführt. Bis dahin war lediglich eine Zahlung von Kindergeld an die Eltern gesetzlich vorgesehen: Beim Kindergeld handelt es sich um eine Leistung zur Minderung des Familienaufwands im Sinne des § 6 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I), durch die die aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip folgende Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich konkretisiert wird (s. Becker in Hauck/Noftz, SGB I § 6 Rz. 1,2). Dabei ging der Gesetzgeber zunächst von der Grundannahme aus, dass Erziehung, Betreuung und Versorgung der Kinder in der Familie durch die Eltern erfolgt. Folge war, dass im Falle des Todes oder Verschollenheit der Eltern niemand an deren Stelle einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen konnte. Dies wurde als ungerecht empfunden. Aus diesem Grunde wurde die Möglichkeit der Kindergeldzahlung an das Kind selbst geschaffen. Nach der Rechtsprechung des BSG kennt ein Kind den Aufenthalt seiner Eltern im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG nur dann nicht, wenn es nicht weiß, an welchem für ihn bestimmbaren Ort sich seine Eltern befinden, wenn im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung aus seiner Sicht keine zumutbare Möglichkeit besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kontakt zu den Eltern zu treten und wenn Dauer uns Ausmaß der Unkenntnis über den Verbleib seiner Eltern nach den Umständen des Einzelfalls objektiv den unwiederbringlichen Verlust der Eltern-Kind-Beziehung befürchten lassen. Ein Kind verschließt sich in diesem Sinne missbräuchlich der Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern, wenn es versäumt, eine sich ihm ohne Weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, deren Erlangung weder besondere Kosten noch Mühen verlangt und deren Nutzung deshalb insbesondere von einem Kind auf der Suche nach seinen Eltern erwartet werden kann. Dazu gehört insbesondere die Nutzung moderner und beinahe überall verfügbarer Kommunikationsmöglichkeiten insbesondere durch Mobiltelefonie und Internet auch unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter wie Familienangehöriger oder Freunde (Urteil vom 14. Dezember 2023, B 10 KG 1/22 R). Solche zumutbaren Bemühungen sind von Seiten des Klägers sind vorliegend im Zusammenhang mit der Antragstellung im November 2021 nicht erkennbar. Zunächst weist auch die Kammer darauf hin, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01. März 2017 angegeben hat, er habe vor zwei Monaten mit seinen Eltern telefoniert, zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch unter der bekannten Adresse gewohnt. Außerdem lebe seine Großfamilie im Heimatland. In Deutschland lebten seine Schwester und 21 Cousins. Seine Angabe gegenüber der Beklagten im Rahmen des Antragsverfahrens im Juni 2018, seit seiner Flucht aus Syrien habe er keinen Kontakt zu seinen Eltern, war offensichtlich falsch. Darüber hinaus hat der Kläger selbst angegeben, bis 2018 über Facebook Kontakt zu einem Cousin gehabt zu haben, dieser Kontakt sei „abgerissen“. Bemühungen, den Kontakt zu diesem Cousin oder einem anderen Angehörigen, der evtl. Kenntnis bezüglich des Aufenthaltsortes der Eltern hat, (wieder) aufzunehmen, sind nicht ersichtlich. Aus den dargelegten Gründen ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Der Kläger begehrt die Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für sich selbst ab Mai 2021. Der …………………… 1998 in R (Syrien) geborene Kläger floh am 20. November 2015 aus seinem Heimatland. Er kam ohne seine Eltern als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland. Mit Bescheid vom 09. März 2017 wurde ihm durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt und er erhielt einen Aufenthaltstitel unter Annahme des internationalen Schutzes. Am 24. Juni 2020 wurde ihm eine bis zum 23. Juni 2023 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Am 11. Juni 2018 beantragte der Kläger erstmalig Kindergeld für Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen. Er gab an, seit seiner Flucht aus Syrien keinen Kontakt zu seinen Eltern zu haben. Ihr Aufenthalt sei ihm unbekannt. Seit dem 01. Oktober 2017 sei er ohne Beschäftigung und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Derzeit besuche er einen Deutschkurs. Der Kläger reichte eine Anmeldebestätigung der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein für einen Berufssprachkurs im Zeitraum 20. August 2018 bis zum 31. Januar 2019 zur Akte. Mit Bescheid vom 24. August 2018 gewährte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum Juli 2018 bis Januar 2019 Kindergeld in Höhe von monatlich 194 Euro. Der Kläger befinde sich in einer berufsvorbereitenden Maßnahme und könne daher kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Für die Monate Februar und März 2019 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Januar 2019 Kindergeld auf der Grundlage einer zur Akte gereichten Bescheinigung der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein über die Teilnahme an einem Berufssprachkurs vom 20. August 2018 bis zum 08. März 2019. Im April 2019 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Kindergeld. Er gab erneut an, seit der Flucht aus Syrien keinen Kontakt zu seinen Eltern zu haben. Der Kläger reichte eine Teilnahmebestätigung des Berufsfortbildungswerkes Kiel über die regelmäßige Teilnahme an einem Berufssprachkurs C1 im Zeitraum 29. Juli 2019 bis zum 13. Januar 2020 zur Akte. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. September 2019 Kindergeld für den Zeitraum Juli 2019 bis Januar 2020 in Höhe von monatlich 204 Euro. Am 3. November 2021 beantragte der Kläger rückwirkend für die letzten sechs Monate Kindergeld. Er gab an, vom 01. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 ohne Beschäftigung und bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet gewesen zu sein. Im Zeitraum 30. September 2021 bis zum 03. März 2022 nehme er an einem Studienvorbereitungsprogramm an der Universität K… als Gaststudent teil, damit er sich für das nächste Semester an der Universität einschreiben könne. Der Kläger reichte eine Teilnahmebescheinigung des AWO Landesverbandes Schleswig-Holstein über eine im Zeitraum 03. März 2020 bis zum 02. Juni 2021 in Cooperation mit dem Jobcenter für Jugendliche K…. durchgeführten Projekt COMMAplus (Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) zur Akte, außerdem eine Bescheinigung der C……….-A………-Universität zu K……. über die Teilnahme an dem studienvorbereitenden Programm für Studieninteressierte mit Fluchthintergrund „Fit fürs Studium“ zum Wintersemester 2021/22, Programmstart sei der 25. Oktober 2021. Er gab erneut an, seit seiner Flucht aus Syrien im November 2015 keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt zu haben. Ihr Aufenthalt sei ihm seit 2015 unbekannt. Mit Bescheid vom 09. November 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab dem Monat Mai 2021 mit der Begründung ab, es seien keine Bemühungen dargelegt worden, den Aufenthalt der Eltern zu ermitteln. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24. November 2021 Widerspruch. Die Beklagte wies in einem Schreiben vom 08. Dezember 2021 drauf hin, dass der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration angegeben habe, zuletzt im Januar 2017 telefonisch Kontakt zu seinen Eltern gehabt zu haben. Der Kläger wurde um Erklärung in Bezug auf die im Widerspruch hierzu getätigten Angaben gegenüber der Familienkasse gebeten. Außerdem wurde um Mitteilung gebeten, warum der telefonische Kontakt nicht mehr bestehe und welche Anstrengungen er unternommen habe, um den Kontakt zu den Eltern herzustellen und den Aufenthaltsort festzustellen. Der Kläger gab daraufhin an, sein letzter telefonischer Kontakt zu seinem Cousin A1 , der ihm bei der Suche nach seinen Eltern geholfen habe, sei im Januar 2017 gewesen, seitdem sei der Kontakt nicht mehr verfügbar. 2015 habe der letzte Kontakt zu seiner Familie bestanden bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Elternhaus bombardiert worden sei. Bis 2018 habe er über Facebook Kontakt zu einem Cousin gehabt, doch auch dieser Kontakt sei abgerissen. Er habe bei der Suche nach seinen Eltern keine staatlichen Behörden in Deutschland eingeschaltet. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, ein Kindergeldanspruch bestehe auch dann nicht, wenn es der Antragsteller allein aufgrund einer persönlichen Entscheidung unterlasse, die ihm möglichen Anstrengungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Eltern zu unternehmen. Es könne gleichfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt im Sinne der gesetzlichen Regelung des BKGG sei. Im vorliegenden Fall bestünden erhebliche Zweifel am Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthaltes seiner Eltern. Insofern stehe die missbräuchliche Nichtkenntnis der positiven Kenntnis des Aufenthaltsortes gleich. Andernfalls habe es ein Antragsteller in der Hand, die Voraussetzungen seines Kindergeldanspruchs selbst zu schaffen. Dabei sei auch die gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen, der zufolge die Zahlung von Kindergeld an ein Kind für sich selbst nur eine eng begrenzte Ausnahmeregelung darstelle. Daraufhin hat der Kläger am 8. Februar 2022 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, für die Frage, ob ein Antragsteller den Aufenthaltsort seiner Eltern im Sinne des § 1 Abs. 2 S 1 Nr. 2 BKGG nicht kennt, sei allein die Nichtkenntnis des Kindes entscheidend. Der Vorschrift lasse sich ein Verschuldensgrad, bei dessen Vorliegen eine positive Kenntnis unterstellt werden könne, nicht entnehmen. Fahrlässige oder anderweitige schuldhafte Nichtkenntnis könne der positiven Kenntnis nicht gleichgestellt werden. Allenfalls eine missbräuchliche Nichtkenntnis könne der Kenntnis gleichgestellt werden. Eine solche missbräuchliche Unkenntnis liege in seinem Fall nicht vor. Aufgrund der Situation in Syrien sei es ihm nicht möglich, den Aufenthaltsort seiner Eltern zu ermitteln. Darüber hinaus sei die Ablehnung willkürlich. In der Vergangenheit sei ihm Kindergeld ohne Beanstandung seiner Aufenthaltsermittlungsbemühungen gewährt worden. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass seitens der Behörde keine Zweifel am Vortrag des Klägers zu seinen Bemühungen bestanden hätten. Darüber hinaus dürften die Mitwirkungspflichten nicht überzogen werden. Er habe faktisch lediglich begrenzte Möglichkeiten, nach seinen Eltern zu suchen bzw. deren Aufenthalt zu ermitteln. Zu berücksichtigen sei insbesondere sein junges Alter. Die Teilnahme am Gasthörerprogramm der CAU sei auch eine kindergeldrelevante Ausbildung. Er plane, sich in Zukunft als regulärer Student an der CAU einzuschreiben. Aufgrund der Sprachbarrieren sei ihm jedoch zunächst die Teilnahme an dem Gasthörerprogramm sinnvoll erschienen. Der Kläger hat Bescheinigungen der C………….-A…………-Universität zu K , Bereich Deutsch als Fremdsprache über die Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs der Lernstufe C1 im Wintersemester 2022/23 und im Sommersemester 2023 und eine Bescheinigung der CAU, International Center Sachgebiet Zulassung über eine Teilnahme am Gasthörerprogramm für Geflüchtete im Wintersemester 2023/2023 zur Akte gereicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2021 zum Aktenzeichen F61.50 - KGNr. … zu verpflichten, ihm ab Mai 2021 Kindergeld in Höhe von 219,00 EUR monatlich ab Mai 2021 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, es sei nicht zweifelsfrei geklärt, ob der Aufenthalt der Eltern dem Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich unbekannt gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKGG eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Kindergeldgewährung an die Eltern darstelle, seien strengste Maßstäbe an die Glaubhaftmachung der Nichtkenntnis des Aufenthalts der Eltern anzulegen. Der Kläger habe im Rahmen einer Anhörung beim BAMF im März 2017 angegeben, er habe zwei Monate vor der Anhörung noch telefonischen Kontakt zu den Eltern gehabt habe und diese an dem ihm zuletzt bekannten Ort lebten. Demnach habe der Kläger im Rahmen seiner Anhörungen im Verwaltungsverfahren die Unwahrheit gesagt. Unabhängig davon seien aktuelle Bemühungen, den Aufenthalt der Eltern zu ermitteln, nicht vorgetragen worden. Sowohl in Syrien als auch in Deutschland lebten Mitglieder der Großfamilie des Klägers. Hier in Deutschland lebten nach seiner Aussage mindestens 21 Cousins, ein Onkel sowie seine Schwester. Das hierüber keine Möglichkeit besteht, in seinem Heimatland Nachforschungen nach seinen Eltern zu veranlassen sei mindestens anzuzweifeln. Bisherige Bemühungen des Klägers seien bisher nur behauptet, aber nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus könne die Teilnahme am Gasthörerprogramm an der Universität K… nicht als Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2a BKGG berücksichtigt werden. Die Kammer hat die Verwaltungsakte des BAMF beigezogen. Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben der Kammer vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.