Urteil
S 67 BK 5/22
SG Hamburg 67. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2025:0818.S67BK5.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung und die Sprungrevision werden nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung und die Sprungrevision werden nicht zugelassen. I. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthafte Klage ist teilweise zulässig. Die Klage ist teilweise hinsichtlich des Antrags zu 1. unzulässig. Der Antrag zu 1. ist in Bezug auf die Beantragung der Bewilligung des Kinderzuschlages für den Monat August 2021 zulässig, nicht jedoch in Bezug auf die Beantragung der Bewilligung des Kinderzuschlages für die Monate September 2021 bis Januar 2022. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist nur die Gewährung eines Kinderzuschlages für den Monat August 2021, da Gegenstand des mit der Klage angegriffenen Ausgangsbescheides vom 09.11.2021 und des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2022 nur der Monat August 2021 ist. Im Bescheid vom 09.11.2021 wird in den dem Bescheid beigefügten „Erläuterungen und Hinweisen“ darauf hingewiesen, dass die Ablehnung nur für den Monat August 2021 wirke. Im Widerspruchsbescheid vom 26.01.2022 wird im Betreff darauf hingewiesen, dass sich der Widerspruchsbescheid nur auf die Ablehnung von Kinderzuschlag für August 2021 beziehe. Der Umstand, dass im Ausgangsbescheid nur aus den beigefügten „Erläuterungen und Hinweisen“ deutlich wird, dass sich die Ablehnung nur auf den Monat August 2021 bezieht, bedeutet nach der Rechtsprechung des LSG Hamburg (Urteil vom 20.03.2023 - L 4 BK 1/22, Rn. 45 ff. - juris) nicht, dass die Beschränkung auf den Monat August nicht Teil des Verwaltungsaktes geworden ist. Nach dem LSG Hamburg stellen die dem Ausgangsbescheid beigefügten „Erläuterungen und Hinweise“ nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Beschreibung der zeitlichen Reichweite des Verfügungssatzes dar und sind damit als Teil des Regelungsinhaltes des Verwaltungsaktes anzusehen. Für den Antrag auf Bewilligung eines Kinderzuschlages für die Monate September 2021 bis Januar 2022 fehlt es an der Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat noch keine Entscheidung über einen Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschlag für die Monate September 2021 bis Januar 2022 getroffen. Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage ist die Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens. Fehlt es an einer Verwaltungsentscheidung, liegt kein mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) anfechtbarer Verwaltungsakt vor (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 BK 12/22, Rn. 46 – juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.08.2016 - L 7 AS 1571/15 – juris, mwN). Der angefochtene Bescheid und Widerspruchsbescheid ist auch ausdrücklich nur auf den Monat August 2021 beschränkt. Die Beschränkung der Entscheidung über den Kinderzuschlag auf den Monat August 2021 widerspricht auch nicht der Regelung in § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG. Danach ist über den Gesamtkinderzuschlag jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Wortlaut des § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG bezieht sich, wie dem Klammerzusatz zu entnehmen ist, auf die Bewilligung des Kinderzuschlages. Bei Bewilligung eines Kinderzuschlages ist dieser für die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen. Nachträgliche Änderung während des laufenden Bewilligungszeitraumes führen gemäß § 6a Abs. 7 Satz 3 BKGG nicht zu einer Neuberechnung (BT-Drs. 19/7504, S. 42; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 BK 12/22, Rn. 48). Eine Ablehnung des Antrags muss nach dem Wortlaut des § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG nicht für sechs Monate erfolgen, sondern kann auch nur für einen Monat erfolgen. Eine Ablehnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist insoweit kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, 5. EGL 2025, § 6a BKGG, Rn. 221). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 09.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2022 kann entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezieht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellt auf den allgemeinen Empfängerhorizont der Klägerin ab, nachdem sie erwarten könne, dass die ablehnende Entscheidung für sechs Monate wirke. Dieser Auslegung widerspricht schon die ausdrückliche Beschränkung der ablehnenden Entscheidung auf den Monat August 2021 sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid. Der Bescheid vom 09.11.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.01.2022 kann auch nicht im Lichte des § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Ablehnung entgegen der ausdrücklichen Beschränkung auch auf die weiteren fünf Monate des Bewilligungszeitraums bezieht. Denn würde man § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG auch auf ablehnende Entscheidungen übertragen, hätte dies zur Folge, dass gemäß § 6a Abs. 7 Satz 3 BKGG Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die während des Bewilligungszeitraums doch noch zu einem Anspruch auf Kinderzuschlag führen würden, abweichend von § 48 SGB X nicht zu berücksichtigen wären. Diese Auslegung könnte damit auch zu Lasten der jeweiligen Antragssteller gehen (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 BK 12/22, Rn. 48). Davon zu differenzieren ist die Frage, ob der Antrag der Klägerin auf Kinderzuschlag vom 17.08.2021 vor dem Hintergrund des sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes gemäß § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG als Antrag auf Kinderzuschlag für den Antragsmonat und die folgenden fünf Monate auszulegen ist. Vor dem Hintergrund des allgemeinen Empfängerhorizonts dürfte der Antrag auf Kinderzuschlag durchaus so zu verstehen sein, dass die Antragstellenden mit ihrem Antrag Kinderzuschlag für den gesamten Bewilligungszeitraum von sechs Monaten begehren. Jedenfalls kann jedoch ein Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung für einen Monat als eine ausdrückliche Beantragung für noch nicht beschiedene Monate zu sehen sein (LSG Hamburg, Urteil vom 07.07.2023 – L 4 BK 2/22 R, Rn. 25). Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die Beklagte nur über den Kinderzuschlag für den Monat August 2021 entschieden hat. Weitere ablehnende Entscheidungen über den Kinderzuschlag für die Monate September 2021 bis Januar 2022 sind dem Gericht nicht bekannt. Wollte die Klägerin eine Entscheidung über die Monate September 2021 bis Januar 2022 herbeiführen, wäre dazu Rechtsschutz im Wege einer Untätigkeitsklage zu suchen (LSG Hamburg, Urteil vom 07.07.2023 – L 4 BK 2/22 R, Rn. 25). II. Der zulässige Teil der Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Kinderzuschlag für ihre Tochter für den Monat August 2021 besteht nicht. Rechtsgrundlage für den Kinderzuschlag ist § 6a BKGG (in der Fassung vom 30.06.2021 bis zum 31.05.2022). Gemäß § 6a Abs. 1 BKGG erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben (Nr. 1), sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von mindestens 900 € oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 € verfügen, wobei Beträge nach § 11 b SGB II nicht abzusetzen sind (Nr. 2), und bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht bleiben (Nr. 3). Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt, § 6a Abs. 6 Satz 1 BKGG. Die Klägerin erfüllt diese Anspruchsvoraussetzungen nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen von § 6a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BKGG liegen zwar unstreitig vor. Die Klägerin hat für ihr Kind, das in ihrem Haushalt lebt, unverheiratet und unverpartnert ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld. Auch verfügt sie über das erforderliche Mindesteinkommen. Der Kinderzuschlag würde auch die Hilfebedürftigkeit des Kindes und des Lebensgefährten der Klägerin nach § 9 SGB II vermeiden, § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG. Der Anspruch scheitert jedoch daran, dass das anzurechnende Einkommen im August 2021 den Gesamtkinderzuschlag übersteigt und sich daher kein Zahlbetrag für den Kinderzuschlag ergibt, § 6a Abs. 6 BKGG. Die Klägerin, ihr Lebensgefährte und das Kind leben in einer sogenannten „gemischten Bedarfsgemeinschaft“. Der Lebensgefährte und damit auch das Kind sind grundsätzlich Leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin jedoch ist als Vollzeit-Studentin von der Leistungsberechtigung nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Studium der Klägerin ist dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Zwar wurde ihr Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt, da die Ausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wurde. Dies hindert jedoch nicht den Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 SGB II (vgl. Baldschun in: beck.online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), § 7 SGB II, Stand: 01.08.2024, Rn. 119 mwN). § 7 Abs. 5 SGB II ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2014 – BvR 886/11). Bei der Berechnung des Bedarfs und der Bedarfsdeckung durch das Einkommen ist der Bedarf der Klägerin, die gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen des SGB II ausgeschlossen ist, nicht zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.08.2023 – L 12 BK 775/22, Rn. 48 – juris) an: „Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der grundsätzlichen Bezugsberechtigung nach dem SGB XII oder wie hier nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II deshalb einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist (BSG, Urteil 06.10.2011, B 14 AS 171/10 R, juris, auch zum Nachfolgenden). Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, das sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt. Der Kern dieser Berechnungsweise lässt sich wie folgt darlegen (Silbermann in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 9 Rn. 66): Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, nimmt nicht an der Bedarfsermittlung teil. Dennoch ist sein Einkommen einzusetzen, wobei hiervon jedoch ein Freibetrag in Höhe seines fiktiven SGB II-Bedarfs abzusetzen ist.“ Diese Vorgehensweise ist auch auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu übertragen, die nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der klaren Abgrenzung der Systeme Ausbildungsförderung und Grundsicherung. Nur auf diese Weise kann der vom Gesetzgeber gewollte vollständige Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II umgesetzt werden (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2021 – L 14 BK 2/18, Rn. 32 – juris). Legt man diese Grundsätze der Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag zugrunde und Berücksichtigt die Bedarfe der Klägerin nicht, so ergibt sich, dass das anzurechnende Einkommen den Gesamtbedarf des Lebensgefährten übersteigt. Bei Anrechnung des Einkommens über dem Gesamtbedarf des Lebensgefährten zu 100% gemäß § 6a Abs. 6 Satz 4 BKGG auf den Gesamtkinderzuschlag gemäß § 6a Abs. 6 Satz 1 BKGG wird der Kinderzuschlag deutlich überschritten. Es ergibt sich damit kein Zahlbetrag. Der mittelbare Ausschluss von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für Personen, die nach dem SGB II nicht leistungsberechtigt wären, ist auch verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 KG 1/21 R, Rn. 20 mwN). Inwieweit das Einkommen der Klägerin und ihres Lebensgefährten darüber hinaus zur Deckung des Bedarfs der Klägerin als nicht nach dem SGB II leistungsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft genügt, beurteilt sich nach dem Leistungssystem, in dem die Klägerin Leistungen beanspruchen kann. Dies ist die Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Danach besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Die Berufung war nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Der Streitwert überschreitet nicht den Wert von 750 € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtsfrage inwieweit bei einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft Mitglieder, die von Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind, für die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag zu berücksichtigen sind. In diesem Kontext gibt es bereits Rechtsprechung von Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht. Die Rechtsfrage ist daher nicht mehr als grundsätzlich bedeutsam anzusehen. V. Aus den unter IV. genannten Gründen war auch nicht die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zuzulassen. Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschlag für ihre Tochter. Die im Jahr 1989 geborene Klägerin lebt mit ihrem im Jahr 1990 geborenen Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Die Tochter wurde am xxx2020 geboren. Die Klägerin ist der kindergeldberechtigte Elternteil. Die Klägerin erhielt in den Monaten Februar 2021 und März 2021 Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Ab April 2021 studierte sie als Vollzeitstudentin an der I.. Sie beantragte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Bescheid vom 05.05.2021 lehnte das zuständige Studierendenwerk den Antrag auf Leistungen für eine Ausbildung, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, ab. Der Lebensgefährte der Klägerin erhielt für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 20.08.2021 Arbeitslosengeld I nach dem SGB III. Die Klägerin lebt mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung. Am 17.08.2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Kinderzuschlag. Der Antrag wurde von der Beklagten für den Monat August 2021 mit Bescheid vom 09.11.2021 abgelehnt. Die Ablehnung begründete die Beklagte damit, dass nach den eingereichten Unterlagen das anzurechnende Einkommen oder Vermögen im Monat der Antragstellung den Gesamtkinderzuschlag übersteige. Es ergebe sich daher kein Zahlanspruch auf Kinderzuschlag. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass der Bedarf durch die Beklagte falsch berechnet worden sei. Auch die Bedarfe der Klägerin seien zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte der Auffassung sei, die Klägerin sei als Studentin nicht bei der Berechnung des Gesamtbedarfs zu berücksichtigen, sei dies rechtswidrig. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) müsse nur Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vermieden werden. Auf die Frage, ob eine Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II vorliege, komme es beim Kinderzuschlag nicht an. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2022 als unbegründet zurück. Am 25.02.2022 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie trägt vor, dass bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft der § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzuwenden sei. Dies habe zur Folge, dass auch ihr Bedarf bei der Berechnung des Kinderzuschlages zu berücksichtigen sei. Ebenso sei es rechtswidrig, dass ihr Einkommen bis zur Höhe des fiktiven SGB II-Bedarfs unberücksichtigt bleibe. Bei Berücksichtigung ihres Einkommens und ihres Bedarfs ergäbe sich ein Kinderzuschlag in Höhe von 99 € monatlich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2022 zu verurteilen, der Klägerin monatlich 99 Euro Kinderzuschlag für die Zeit von August 2021 bis Januar 2022 zu zahlen, 2. die Berufung in diesem Verfahren zuzulassen, 3. die Sprungrevision zum BSG zuzulassen. Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Vertreterin der Beklagten stimmt außerdem dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zum BSG nicht zu. Die Beklagte trägt vor, dass nach ihrer Auffassung der Bedarf der Klägerin auf null zu setzen und dementsprechend auch nicht bei der Berechnung für den Kinderzuschlag zu berücksichtigen sei. Nur diese Umsetzung sei konsequent um den Leistungsausschluss der Klägerin aus dem Leistungssystem des SGB gemäß § 7 Abs. 5 SGB II abzubilden. Die Bedarfe der Klägerin seien in dem für sie vorgesehenen Förderungssystem zu berücksichtigen. Dies sei in ihrem Fall als Studentin die Bundesausbildungsförderung, da ihr Studium dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.