Urteil
B 14 AS 171/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lebt ein nach SGB II leistungsberechtigter Partner mit einem nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, ist § 20 Abs. 3 SGB II (90 %-Regelung) nicht unmittelbar oder analog anzuwenden.
• Die wirtschaftliche Situation des SGB-II-Leistungsberechtigten in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft kann jedoch der eines Alleinstehenden vergleichbar sein; daher ist in solchen Fällen die analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 SGB II zur Festlegung der vollen Regelleistung möglich.
• Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft begründen die individuellen Ansprüche der Mitglieder keine wechselseitigen Leistungsansprüche; die Berücksichtigung einer höheren Regelleistung für einen SGB-II-Berechtigten begründet keinen Anspruch des Partners nach dem AsylbLG auf höhere Leistungen.
• Bei der Leistungsberechnung sind die Endbeträge der individuellen Ansprüche getrennt zu runden (§ 41 Abs. 2 SGB II).
Entscheidungsgründe
Volle Regelleistung für SGB‑II Leistungsberechtigte in gemischter Bedarfsgemeinschaft • Lebt ein nach SGB II leistungsberechtigter Partner mit einem nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, ist § 20 Abs. 3 SGB II (90 %-Regelung) nicht unmittelbar oder analog anzuwenden. • Die wirtschaftliche Situation des SGB-II-Leistungsberechtigten in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft kann jedoch der eines Alleinstehenden vergleichbar sein; daher ist in solchen Fällen die analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 SGB II zur Festlegung der vollen Regelleistung möglich. • Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft begründen die individuellen Ansprüche der Mitglieder keine wechselseitigen Leistungsansprüche; die Berücksichtigung einer höheren Regelleistung für einen SGB-II-Berechtigten begründet keinen Anspruch des Partners nach dem AsylbLG auf höhere Leistungen. • Bei der Leistungsberechnung sind die Endbeträge der individuellen Ansprüche getrennt zu runden (§ 41 Abs. 2 SGB II). Die Klägerinnen sind eine Familie: die 1983 geborene Klägerin zu 1 (erwerbstätig, SGB II‑Leistungsberechtigte) und ihre minderjährigen Töchter zu 2 und 3; der Ehemann der Klägerin bezog Grundleistungen nach dem AsylbLG. Für den Zeitraum 1.6.2006 bis 30.11.2006 gewährte das Jobcenter nur 90 % der Regelleistung für die Klägerin zu 1. Die Klägerinnen klagten auf Berücksichtigung der ungekürzten Regelleistung. Das Sozialgericht gab der Klage statt, das Landessozialgericht schränkte zuerkanntes Mehraufgeld auf monatlich 34 Euro (davon 33,12 Euro an Klägerin zu 1) ein. Das Jobcenter legte Revision ein. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang §§ 20 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II auf eine Bedarfsgemeinschaft anwendbar sind, in der ein Partner Leistungen nach dem AsylbLG erhält. • Zulässigkeit: Die Revision des Beklagten ist zulässig; der Beteiligtenwechsel zum Jobcenter ist verfahrensrechtlich ohne Revisionshindernis zu berücksichtigen (§§ 160,164 SGG). • Anwendbares Recht: Für den streitigen Bewilligungszeitraum ist die bis 30.6.2006 geltende Fassung von § 20 SGB II maßgeblich; die von der Vorinstanz gewählte falsche Fassung ändert das Ergebnis nicht. • Keine direkte Anwendung von § 20 Abs. 3 SGB II: Die 90 %-Regelung setzt voraus, dass beide volljährigen Partner dem SGB II unterfallen; Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik sprechen dagegen, § 20 Abs. 3 auf gemischte Bedarfsgemeinschaften mit AsylbLG-Bezug anzuwenden. • Keine Analogie zu § 20 Abs. 3 SGB II: Eine analoge Heranziehung scheitert, weil die Interessenlage zwischen zwei SGB-II‑Bezugspersonen und einer gemischten Bedarfsgemeinschaft nicht hinreichend gleich ist; das AsylbLG bildet ein eigenes, auf Sachleistungen und konkretem Bedarf beruhendes Sicherungssystem. • Analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II: Die wirtschaftliche Lage des SGB‑II‑Leistungsberechtigten, der mit einem AsylbLG‑Leistungsberechtigten zusammenlebt, ist vergleichbar mit der eines Alleinstehenden oder eines Partners, dessen Partner keine volle SGB‑II‑Regelleistung erhält; daher ist zur Bestimmung des Regelbedarfs § 20 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. • Keine Gesamtleistungswirkung: Die Berücksichtigung der vollen Regelleistung für die Klägerin zu 1 führt nicht zu einem erhöhten Anspruch des Ehemanns nach dem AsylbLG; individuelle Ansprüche bleiben getrennt. • Rundung und Höhe: Bei der Endberechnung ist die Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II zu beachten; nach Korrektur ergibt sich für die Klägerin zu 1 ein zusätzlicher Auszahlungsbetrag von 32,70 Euro monatlich. • Kostenentscheidung: Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen des Revisionsverfahrens zu tragen (§§ 183,193 SGG). Die Revision des Beklagten ist überwiegend zurückgewiesen; das LSG‑Urteil ist lediglich insoweit zu korrigieren, dass wegen der Rundungsregelung nur weitere 32,70 Euro monatlich an die Klägerin zu 1 zu zahlen sind. Insgesamt steht der Klägerin zu 1 die volle (zum damaligen Zeitpunkt 345 Euro) Regelleistung zu, weil § 20 Abs. 3 SGB II auf gemischte Bedarfsgemeinschaften mit einem AsylbLG‑Leistungsberechtigten nicht (direkt oder analog) anwendbar ist, jedoch die analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II gerechtfertigt ist. Dies ändert nicht den Individualcharakter der Ansprüche innerhalb der Bedarfsgemeinschaft und begründet keinen Anspruch des Ehemannes nach dem AsylbLG auf höhere Leistungen. Der Beklagte hat die angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im Revisionsverfahren zu tragen.