Urteil
S 43 AS 3574/17
SG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nach Bewilligung eintretendem Erwerbseinkommen ist eine Aufhebung nach § 48 SGB X möglich, wenn das Einkommen den Anspruch mindert oder beseitigt.
• Überzahlungen, die bereits bei Zufluss mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, bleiben bei der Einkommenszuordnung nach § 11 SGB II außen vor.
• Für die Einkommensberücksichtigung im SGB II ist das Monatsprinzip maßgeblich; entscheidend ist, ob im Zuflussmonat eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung besteht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Erstattung von SGB-II-Leistungen bei Lohnzufluss mit Rückzahlungsverpflichtung • Bei nach Bewilligung eintretendem Erwerbseinkommen ist eine Aufhebung nach § 48 SGB X möglich, wenn das Einkommen den Anspruch mindert oder beseitigt. • Überzahlungen, die bereits bei Zufluss mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, bleiben bei der Einkommenszuordnung nach § 11 SGB II außen vor. • Für die Einkommensberücksichtigung im SGB II ist das Monatsprinzip maßgeblich; entscheidend ist, ob im Zuflussmonat eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung besteht. Die Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB II; für März 2016 bis Februar 2017 wurden Leistungen bewilligt. Sie nahm vom 1. bis 31. Januar 2017 eine befristete Beschäftigung auf und erhielt am 25. November 2016 eine Gehaltszahlung von 696,31 Euro. Nachdem sie in der Probezeit zum 29. November 2016 kündigte und zwischen dem 21. und 26. November 2016 arbeitsunfähig krank war, forderte der Arbeitgeber eine Rückzahlung von 162,46 Euro wegen Überzahlung. Der Beklagte hob mit Bescheid vom 19. Januar 2017 die Leistungen für November 2016 wegen erzielten Einkommens auf und verlangte Erstattung; Widerspruch und Klage folgten. Das Gericht prüfte, welche Teile der Zahlung als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen sind und ob eine Aufhebung nach § 48 SGB X rechtmäßig war. • Rechtsgrundlagen: § 11, § 11b SGB II; § 40 SGB II; § 48, § 50 SGB X; § 330 SGB III; § 812 BGB; EFZG. • Aufhebungsvoraussetzungen: Die Aufnahme der Beschäftigung nach Erlass des Bewilligungsbescheids stellt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, sodass eine Aufhebung nach § 48 SGB X möglich ist, wenn Einkommen den Leistungsanspruch mindert oder beseitigt. • Abgrenzung von Einkommen: Nach ständiger Rechtsprechung zählen nur Zuflüsse, die einen endgültigen Mittelzufluss darstellen. Das BSG legt den Maßstab auf das Bestehen einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung zum Zuflusszeitpunkt. • Abweichung und Monatsprinzip: Die Kammer weicht dahingehend ab, dass für das Vorliegen einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung auf den Monat des Zuflusses abzustellen ist, um willkürliche Unterschiede durch den Zufallszeitpunkt der Zahlung zu vermeiden und das im SGB II geltende Monatsprinzip zu wahren. • Anwendung auf den Streitfall: Die Überzahlung von 162,46 Euro war bereits im Zuflussmonat November 2016 mit wirksamen Rückzahlungsansprüchen belastet (vertragliche Rückerstattungspflicht und ggf. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung), sodass dieser Betrag kein Einkommen i.S. des § 11 SGB II darstellt. • Berechnung der Anrechnung: Vom verbleibenden Nettozufluss von 533,85 Euro wurden Freibeträge (100 Euro plus 20% von dem das 100 Euro übersteigenden Bruttobetrag) abgezogen, sodass 319,76 Euro als anrechenbares Einkommen verbleiben; damit verbleibt ein Anspruch auf 84,24 Euro Regelbedarf für November 2016. • Rechtsfolgen: Die Aufhebung und der Erstattungsanspruch sind insoweit rechtswidrig, als sie den Betrag von 84,24 Euro übersteigen; ansonsten ist die Aufhebung berechtigt. Die Kostenverteilung folgt dem Teilobsieg (Klägerin erstattet 21% der außergerichtlichen Kosten). Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wird insoweit aufgehoben, als er über 319,76 Euro Anrechnung hinausgeht; konkret verbleibt ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen für November 2016 in Höhe von 84,24 Euro. Die Aufhebung für den übrigen Betrag ist jedoch rechtmäßig, weil Einkommen erzielt wurde, das den Leistungsanspruch minderte. Die Kalkulation ergibt, dass nur 533,85 Euro des Zuflusses als Nettoeinkommen anzurechnen sind, die Überzahlung von 162,46 Euro ist kein Einkommen, da sie im Zuflussmonat mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet war. Die Beklagte hat der Klägerin 21 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.