Urteil
S 2 AY 783/20
SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nicht darauf an, ob tatsächlich in der Gemeinschaftsunterkunft gemeinsam gewirtschaftet wird. (Rn.23)
2. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG. (Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nicht darauf an, ob tatsächlich in der Gemeinschaftsunterkunft gemeinsam gewirtschaftet wird. (Rn.23) 2. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG. (Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage, über die die Kammer mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§§ 87, 90 SGG) eingelegte Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) zulässig. In der Sache ist die Klage jedoch nicht begründet. Streitgegenstand sind die Leistungsbewilligungen ab 01.10.2019. Diese sind als konkludente Bewilligungen in Form der Auszahlung der Leistungen erfolgt (§ 33 Abs 2 SGB X). Der Widerspruch richtete sich insoweit zunächst gegen die geringeren Leistungen für Oktober und November 2019. Die konkludente Bewilligung für Dezember 2019 und der Bescheid vom 14.01.2020 sind nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, der Bescheid vom 20.03.2020 nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (vgl Bundessozialgericht 17.06.2008, B 8/9b AY 1/07 R, BSGE 101, 49, 52 f.; BSG 17.06.2008, B 8 AY 13/07 R, juris Rn 11). Streitig ist damit die Höhe der Leistungen ab 01.10.2019 bis zum Abschluss des Klageverfahrens. Die streitigen Bewilligungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1. Die Änderung der Leistungshöhe ab 01.10.2019 ist nicht an den Vorgaben des § 9 Abs 4 AsylbLG iVm § 48 SGB X zu messen. Mit dem Bescheid vom 14.11.2018 wurden ab 01.12.2018 Leistungen nach §§ 2, 8 ff AsylbLG bewilligt. Zur Höhe der Leistungen enthielt dieser Bescheid lediglich eine Regelung für Dezember 2018 (359 €), in der Folgezeit wurden auch höhere Leistungen gezahlt (367 €). Eine Regelung mit Dauerwirkung hinsichtlich der Höhe der Leistungen enthielt der Bescheid vom 14.11.2018 damit nicht und entsprechend auch keine Regelung zur Einstufung in eine bestimmte Regelbedarfsstufe. Die Gewährung von Analogleistungen selbst ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und erfolgte auch im streitigen Zeitraum durchgehend. Nach § 1 Abs 1 Nr 1 AsylbLG ist der Kläger grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Aufgrund seiner Aufenthaltsdauer hat er Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG. Gemäß § 2 Abs 1 Satz 4 AsylbLG (idF vom 13.08.2019, BGBl I 1290, gültig ab 01.09.2019) findet § 28 SGB XII iVm dem RBEG und den §§ 28a, 40 SGB XII auf Analog-Leistungsberechtigte mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft iSv § 53 Abs 1 Asylgesetz (AsylG) für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. Dementsprechend hat der in einer Gemeinschaftsunterkunft iSv § 53 Abs 1 AsylG untergebrachte Kläger in der hier streitigen Zeit einen gesetzlichen Anspruch auf Analogleistungen nur unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 2 und nicht mehr - wie nach der bis zum 31.08.2019 maßgeblichen Rechtslage - nach Regelbedarfsstufe 1. Dass der Beklagte die Rechtsänderung erst zum 01.10.2019 umgesetzt hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Höhe der dem Kläger im streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Rechtsfehler oder Berechnungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Die mWv 21.08.2019 (Gesetz vom 21.08.2019, BGBl I 1294) eingeführte Übergangsvorschrift des § 15 AsylbLG findet keine Anwendung (vgl LSG Baden-Württemberg 13.02.2020, L 7 AY 4273/19 ER-B; Korff in BeckOK Sozialrecht, § 15 AsylbLG Rn 1; Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 15 AsylbLG Rn 1, 7, 12 ff; aA SG Freiburg 06.10.2020, S 9 AY 138/20). Nach § 15 AsylbLG ist für Leistungsberechtigte des AsylbLG, auf die bis zum 21.08.2019 gem § 2 Abs 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden war, § 2 des AsylbLG idF der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl I 2022; zuletzt geändert durch Art 4 Gesetz vom 17.07.2017, BGBl I 2541; 2019 I 162) weiter anzuwenden. Diese Übergangsvorschrift wurde durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht eingefügt und wollte im Hinblick auf die dort mit Wirkung zum 21.08.2019 erfolgte Verlängerung der Vorbezugszeit von 15 auf 18 Monate die bisherigen Analog-Leistungsberechtigten mit der Vorbezugszeit von 15 Monaten privilegieren. Dagegen wurde § 2 Abs 1 Satz 4 AsylbLG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 13.08.2019 (BGBl I 1290) erst mit Wirkung zum 01.09.2019 eingeführt. Insofern hat der Gesetzgeber keine Übergangsvorschrift vorgesehen, sodass diese Gesetzesänderung mit ihrem Inkrafttreten auch Wirkung für bereits im Leistungsbezug stehende Analog-Leistungsberechtigte entfaltet. Entsprechend hat der Kläger in der hier streitigen Zeit bei der Leistungsberechnung einen Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 2, was der Beklagte zutreffend berücksichtigt hat. Für die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nicht darauf an, ob tatsächlich in der Gemeinschaftsunterkunft gemeinsam gewirtschaftet wird. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs 1 Satz 4 Nr 1 AsylbLG dahingehend, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal gemeinsames Wirtschaften im konkreten Fall vorliegen muss, wird allerdings teilweise gefordert (vgl LSG Mecklenburg-Vorpommern 10.06.2020, L 9 AY 22/19 B ER, juris Rn 19 und 21.01.2021, L 9 AY 27/20 B ER; SG Landshut 14.10.2020, S 11 AY 39/20; SG München 10.02.2020, S 42 AY 82/19 ER juris Rn 56 f; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3a AsylbLG Rn 44). Wegen des Wortlautes der gesetzlichen Regelung und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften ein eigenständiges Leistungsniveau einzuführen, sieht sich die Kammer an einer derartigen Auslegung allerdings gehindert. Die Vorschriften stellen allein auf eine gemeinschaftliche Unterbringung ab, ohne dass sie eine gemeinschaftliche Haushaltsführung voraussetzen. Mit dem seit 2017 geltenden RBEG hat sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelbedarfsstufen bewusst von der Anknüpfung an eine eigene Haushaltsführung verabschiedet, weil in der Vergangenheit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es für die Bestimmung der maßgeblichen Regelbedarfsstufe auf die Tragung der haushaltsbezogenen Verbrauchsausgaben ankommen solle (vgl BT-Drs 18/9984, S 84; in Abgrenzung zu der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung der Regelbedarfsstufe 3, BSG 23.07.2014, B 8 SO 14/13 R, juris Rn 16 ff). Nach der Gesetzesbegründung zu § 3a AsylbLG setzt der Gesetzgeber für die Anwendung der Bedarfsstufe 2 für in Sammelunterkünften Untergebrachte auch nicht unbedingt tatsächliche Einspareffekte voraus, sondern nur die Möglichkeit, dass sie „zumutbar“ zu erzielen sind. Die Untergebrachten treffe insoweit die „Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen“ (vgl BT-Drs 19/10052, S 24). Dies steht einer Auslegung in dem Sinne, dass es auf konkretes gemeinsames Wirtschaften ankommt, entgegen (so bereits LSG Berlin-Brandenburg 29.05.2020, L 15 AY 14/20 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 09.07.2020, L 8 AY 52/20 B ER). Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 1 Satz 4 Nr 1 AsylbLG nicht überzeugt. Der Gesetzgeber hat unter Berufung auf den ihm grundsätzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum § 2 Abs 1 Satz 4 AsylbLG als Folgeänderung zu den Neuregelungen in § 3a Abs 1 Nr 2b und Nr 3a sowie in Abs 2 Nr 2b und Nr 3a AsylbLG eingeführt (dazu und zum Folgenden BT-Drs 19/10052, S 19 f). Darin wird eine besondere Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte eingeführt, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften (Sammelunterkünfte) untergebracht sind. § 2 Abs 1 Satz 4 AsylbLG überträgt die spezielle Bedarfsstufe für Erwachsene in Sammelunterkünften auf Bezieher von Analogleistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind. Die Änderung sah der Gesetzgeber als erforderlich an, da für die Bezieher von Analogleistungen über § 2 Abs 1 AsylbLG iVm §§ 28, 28a und 40 SGB XII die Regelbedarfsstufen des RBEG entsprechend gelten. Das RBEG kennt keine spezielle Regelbedarfsstufe für Personen in Sammelunterkünften. Die mit der Unterbringung in Sammelunterkünften verbundenen Einspareffekte, die in den ersten 15 Monaten die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 rechtfertigen, bestehen nach Auffassung des Gesetzgebers auch nach Ablauf der Wartefrist von nunmehr 18 Monaten fort. Für die Leistungsberechtigten nach § 2 Abs 1 AsylbLG, die in dieser Wohnform leben, hat der Gesetzgeber deshalb - abweichend vom SGB XII und vom RBEG - eine „Sonderbedarfsstufe“ auf dem Niveau der Regelbedarfsstufe 2 (90% der Regelbedarfsstufe 1) geschaffen. Diese Einschätzung des Gesetzgebers hält die Kammer für vertretbar (vgl zum Einspareffekt bei Regelbedarfsstufe 2 auch die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene Studie der Ruhruniversität Bochum; vgl BT-Drs 17/14282 S 25 ff; ebenso LSG Baden-Württemberg 13.02.2020, L 7 AY 4273/19 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg 29.05.2020, L 15 AY 14/20 B ER; zweifelnd Oppermann/Filges, jurisPK-SGB XII, § 2 AsylbLG Rn 170). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Eingruppierung in die Regelbedarfsstufe 1 ab 01.10.2019. Der 1990 geborene Kläger hat die iranische Staatsangehörigkeit. Am 03.12.2016 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Durchführung des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt er über eine Aufenthaltsgestattung. Seit 29.06.2017 befindet sich der Kläger in einer Gemeinschaftsunterkunft in …. Diese verfügt über 42 Plätze. Küche und Bad werden gemeinsam genutzt, der Beklagte stellt W-LAN zur Verfügung. Vom 29.06.2017 bis 30.11.2018 bezog der Kläger Grundleistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG (Bescheid vom 06.07.2017). Mit Bescheid vom 14.11.2018 hob der Beklagten den Bescheid vom 06.07.2017 ab 01.12.2018 auf und bewilligte ab diesem Zeitpunkt dem Grunde nach Leistungen nach den §§ 2, 5 und 8 ff. iVm mit dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Für den Monat Dezember 2018 wurde die Leistung iHv 359 € bewilligt. In der Folgezeit wurde ohne weitere Bescheide die Leistung gezahlt, zuletzt für September 2019 iHv 367 €. Für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2018 erhielt der Kläger eine Nachzahlung, da die Voraussetzungen für Analogleistungen bereits ab 01.04.2018 erfüllt waren (Bescheid vom 09.05.2019). Ab Oktober 2019 zahlte der Beklagte lediglich 320 € monatlich aus. Der Kläger legte am 19.11.2019 Widerspruch ein und verlangte die Auszahlung der einbehaltenen Beträge. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe festgestellt, dass das Existenzminimum absolut sei und nicht eingeschränkt werden könne. Bereits am 18.11.2019 hatte der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und eine monatliche Zahlung iHv 367 € anstatt 320 € gefordert. Der Antrag blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 17.12.2019, S 9 AY 3621/19 ER; nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 03.02.2020, L 7 AY 210/20 ER-B). Mit Bescheid vom 14.01.2020 bewilligte der Beklagte die Leistungen für 01.01.2020 iHv 423 € (327 € + 96 € Arbeitsgelegenheit). Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zum 01.09.2019 sei das 3. Änderungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz in Kraft getreten mit der Einführung einer neuen Regelbedarfsstufe 2 für alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften. Diese Änderung sei verwaltungstechnisch zum 01.10.2019 umgesetzt worden. Mit der Begrenzung auf 90% der Bedarfsstufe 1 werde der besonderen Bedarfslage von Menschen in Sammelunterkünften Rechnung getragen. Es sei davon auszugehen, dass insoweit Einspareffekte vorlägen, die denen von Paarhaushalten vergleichbar seien. Der Kläger erhalte aktuell Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von 327 €. Der Beklagte sei an die aktuelle Gesetzesfassung gebunden. Hiergegen richtet sich die am 16.03.2020 zum SG erhobene Klage. Durch die Änderung des § 2 AsylbLG zum 01.09.2019 würden einander unbekannte und gezwungenermaßen zusammenlebende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften in eine sozialrechtliche „Zwangspartnerschaft“ gezwungen, da sie wie Partner in einer Einstehensgemeinschaft der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet würden. Das Gesetz sei evident verfassungswidrig, da es das durch Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze (unter Hinweis auf BVerfG 09.02.2010, 1 BvL 1/09 und 18.07.2012, 1 BvL 10/10). Die vom Gesetzgeber behaupteten Einspareffekte (BT-Drs 19/10052 S 24) seien nicht belegt. Die angenommene Solidarisierung in der Gemeinschaftsunterkunft werde der Realität in Flüchtlingsunterkünften nicht gerecht. Voraussetzung für ein gemeinsames Wirtschaften sei ein gefestigtes gegenseitiges Vertrauen. Allein die Fluktuation in der Unterkunft verhindere üblicherweise den Aufbau eines solchen Näheverhältnisses. Dass Bewohner regelmäßig aus unterschiedlichen Herkunftsregionen und Kulturen stammten, woraus sich Verständigungsschwierigkeiten und Konflikte ergäben, stehe gemeinsamem Wirtschaften ebenfalls entgegen. Es bestehe keine nachvollziehbare, auf statistischen Werten beruhende Begründung, warum ein Abschlag von 10% gerechtfertigt sein solle. Es liege auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, denn die Unterbringung in Sammelunterkünften sei nicht bundeseinheitlich ausgestaltet, so dass die pauschale Annahme von Synergieeffekten der Vielfalt von Unterbringungsformen nicht Rechnung trage. Es sei auch kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu alleinstehenden Personen in Gemeinschaftsunterkünften mit Leistungsbezug nach dem SGB XII oder dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erkennbar. Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß), den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung der konkludenten Bewilligungen und des Bescheids vom 14.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2020 und unter Abänderung des Bescheids vom 20.03.2020 Leistungen nach dem AsylbLG unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 ab 01.10.2019 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger seien als Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft zutreffend Leistungen in der von § 2 Abs 1 Satz 4 Nr 1 AsylbLG iVm § 28 SGB XII und § 8 Abs 1 Nr 2 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) vorgesehenen Höhe bewilligt worden. Die Überweisungskürzung sei als konkludente, verbindliche Änderung der Leistungshöhe anzusehen. Die Regelung des § 2 Abs 1 Satz 4 Nr 1 AsylbLG sei auch nicht verfassungswidrig. Das BVerfG habe in der Vergangenheit die Orientierung an den Regelbedarfsstufen des RBEG ausdrücklich gebilligt (unter Hinweis auf BVerfG 18.07.2012, 1 BvL 10/10). Der Gesetzgeber habe die für Paarhaushalte geltenden Überlegungen zulässigerweise auf Personen in Sammelunterkünften übertragen. Unerheblich sei, inwieweit tatsächlich Einspareffekte erzielt werden. Den Bewohnern sei es möglich und zumutbar, die entsprechenden Synergieeffekte durch gemeinsames Wirtschaften mit anderen Bewohnern zu erzielen, etwa durch gemeinsamen Einkauf von Küchengrundausstattung, Drogerieartikeln oder Lebensmitteln. Mit weiterem Bescheid vom 20.03.2020 hat der Beklagte nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Bewilligung wegen anzurechnenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit teilweise aufgehoben und für Februar 2020 Leistungen iHv 245,84 €, für März 2020 iHv 264,66 € und für April 2020 iHv 257 € bewilligt – jeweils unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 2. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.